Legal Lexikon

Wald


Definition und rechtliche Einordnung des Begriffs „Wald“

Begriffliche Grundlagen

Der Begriff „Wald“ ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz rechtlich eindeutig definiert und unterscheidet sich teils wesentlich von der umgangssprachlichen oder forstfachlichen Auffassung. In der Rechtsordnung bedeutet „Wald“ nicht schlicht eine beliebige Ansammlung von Bäumen, sondern eine spezifisch festgelegte Landnutzungsform mit besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Rechtsquellen und Regelungsebenen

Die rechtliche Definition von Wald findet sich in unterschiedlichen Gesetzen:

  • Deutschland: Bundeswaldgesetz (BWaldG), Landeswaldgesetze der Bundesländer
  • Österreich: Forstgesetz 1975
  • Schweiz: Waldgesetz (WaG)

Diese Regelwerke legen sowohl den Umfang als auch die Ausnahmen von der Definition fest und regeln daneben die wesentlichen Aspekte der Nutzung, des Schutzes und der Entwicklung von Waldflächen.

Rechtliche Definition in Deutschland

Allgemeine Legaldefinition gemäß Bundeswaldgesetz

Nach § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist Wald im rechtlichen Sinne „jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, die forstwirtschaftlich genutzt wird oder wirtschaftlich genutzt werden kann“. Dazu gehören auch Kahlflächen, Waldwege, Lichtungen, Waldwiesen, Schutzstreifen und andere Nebenflächen, soweit sie mit dem Betrieb des Waldes in Zusammenhang stehen.

Inkludierte Grundstücksarten

  • Bestockte Flächen: Flächen mit Holzbäumen oder Sträuchern, unabhängig von Alter oder Anpflanzungsdichte
  • Kahlflächen: Vorübergehend baumfreie Abschnitte etwa nach Kahlschlag, Windwurf oder Brand
  • Nebenflächen: Waldränder, Wege, Schneisen, Waldwiesen und Schutzstreifen, sofern sie mit der Waldnutzung verbunden sind

Flächen, die nicht als Wald gelten

Flächen außerhalb des Geltungsbereiches, wie etwa Plantagen zur reinen Produktion von Weihnachtsbäumen oder Kurzumtriebsplantagen, gelten nicht als Wald im Sinne des BWaldG, sofern sie nicht explizit einbezogen werden (§ 2 Abs. 2 BWaldG).

Sonderfälle

  • Parkanlagen und Ziergehölze auf Friedhöfen oder innerorts gelten grundsätzlich nicht als Wald
  • Gehölzstreifen in der Flur, etwa Windschutzgürtel, werden gesondert bewertet

Zweck und Funktionen des Waldes im Recht

Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion

Das Waldrecht unterscheidet zwischen mehreren Funktionen des Waldes, darunter:

  • Nutzfunktion: Lieferant von Holz, Wild, Nebenprodukten
  • Schutzfunktion: Sicherung von Boden, Wasser, Klima („Schutzwald“), insbesondere im Alpenraum
  • Erholungsfunktion: Rechtlich normative Gewährleistung des Betretungsrechts und der öffentlichen Zugänglichkeit

Gemeinwohlbindung und Eigentumsrechte

Das Eigentum an Wald unterliegt in Deutschland und anderen D-A-CH-Ländern besonderen Bindungen an das Allgemeinwohl. Die Erfüllung von Schutz- und Erholungsfunktionen hat Vorrang vor rein wirtschaftlichen Interessen.

Wald im österreichischen und schweizerischen Recht

Österreich: Definition im Forstgesetz 1975

§ 1 Forstgesetz 1975 definiert Wald als „mit Waldbäumen bestockte Grundflächen und die zum Forstbetrieb gehörigen Ödflächen, Wege, Lagerplätze und ähnliche Grundstücke“. Damit sind auch unbestockte Waldteile und betriebszugehörige Flächen vom Begriff erfasst. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Altersgrenze für aufkommende Gehölze sowie der Mindestflächengröße.

Schweiz: Rechtlicher Waldbegriff nach WaG

Das schweizerische Bundesgesetz über den Wald (WaG) betrachtet gemäß Art. 2 als Wald „alle Bodenflächen, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt sind und eine zusammenhängende Fläche von mindestens 800 m² aufweisen“. Ausgenommen sind Flächen mit vorübergehendem Bewuchs oder zum überwiegenden Zweck eines nicht-forstlichen Betriebs.

Waldumwandlung, Rodung und Genehmigungspflichten

Genehmigungserfordernisse

Die dauerhafte Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Rodung) steht nach allen Waldgesetzen unter einem strengen Genehmigungsvorbehalt. Die Bundesländer legen in Deutschland nähere Regelungen zur Durchführung der Genehmigungsverfahren fest. In der Regel bestehen strenge Ausgleichs- und Wiederaufforstungsverpflichtungen.

Folgen von Umwandlungen

Jegliche unzulässige Rodung ist ordnungswidrig und kann nach dem jeweiligen Landesrecht eine Geldbuße sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach sich ziehen.

Betretungsrecht und Pflichten der Waldbesitzenden

Öffentliches Betretungsrecht

In Deutschland gewährt § 14 BWaldG jedermann das Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken, soweit dadurch keine berechtigten Interessen des Waldbesitzenden beeinträchtigt oder Schutzbestimmungen verletzt werden.

Sorgfaltspflichten des Waldeigentums

Waldeigentümer sind durch gesetzliche Pflichten gebunden, etwa:

  • Erhaltungspflicht: Sicherstellung des Wiederaufwuchses nach Nutzung (Wiederaufforstung)
  • Verkehrssicherung: Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Waldbesucher, wobei die Pflichten regelmäßig beschränkt sind
  • Pflege und Schutz: Einhaltung naturschutz- und umweltrechtlicher Vorschriften, insbesondere Schutz von Lebensräumen und Arten

Natur- und Denkmalschutz im Waldrecht

Überschneidung mit anderen Rechtsgebieten

Wald unterliegt insbesondere auch naturschutzrechtlichen Beschränkungen. Seltene Waldbiotope oder geschützte Arten können weitere Nutzungseinschränkungen begründen. Ähnliche Regelungen gelten beim Vorkommen geschützter Baudenkmäler oder Bodendenkmäler im Wald.

Steuerrechtliche Aspekte

Wald wird in Deutschland steuerlich überwiegend als land- und forstwirtschaftliches Vermögen eingestuft. Damit verbunden sind spezielle Bewertungsregeln und Steuervergünstigungen, insbesondere bei der Übertragung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§§ 13b, 13c ErbStG).

Bedeutung des Begriffs Wald im öffentlichen Recht

Die Einordnung einer Fläche als Wald hat weitreichende rechtliche Konsequenzen für Genehmigungen, Nutzungen, Bewirtschaftung und öffentliche Interessen. Regelungen hierzu finden sich auf Bundes- und Landesebene und beeinflussen u. a. Baurecht, Naturschutz, Wasserrecht und Liegenschaftsbewertung. Wer eine Fläche als Wald zu bewerten hat, muss stets die einschlägigen gesetzlichen Definitionen und Ausnahmen kennen.


Zusammenfassung:
Der Begriff „Wald“ ist im deutschen, österreichischen und schweizerischen Recht durch klare gesetzliche Definitionen geprägt. Die rechtliche Einstufung als Wald hat zahlreiche Folgen: Nutzung, Schutz, Bewirtschaftung, Eigentumsrechte und öffentliche Zugänglichkeit sind umfassend geregelt und unterliegen weitreichenden Beschränkungen zugunsten des Allgemeinwohls. Die Einteilung und Abgrenzung verlangt stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung anhand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Häufig gestellte Fragen

Darf jeder den Wald betreten, oder gibt es Einschränkungen?

Das Betretungsrecht von Wäldern ist in den meisten Bundesländern Deutschlands durch das jeweilige Landeswaldgesetz geregelt. Grundsätzlich haben alle Menschen das Recht, den Wald zum Zweck der Erholung zu betreten, sich dort aufzuhalten oder zu wandern (§ 14 BWaldG). Ausgenommen hiervon sind forstwirtschaftliche Kulturen, Forstbaumschulen, eingezäunte Flächen und Flächen, auf denen gerade Holzeinschlag oder Jagd stattfindet. Eigentümer und Nutzungsberechtigte dürfen das Betreten auf eigenen Waldflächen beschränken, wenn eine akute Gefahr besteht, beispielsweise durch Holzfällarbeiten. Für das Betreten mit Fahrzeugen, das Reiten, das Radfahren abseits bestehender Wege oder das Zelten im Wald ist im Regelfall eine Genehmigung erforderlich. Die jeweiligen Landesgesetze konkretisieren diese Rechte und können zusätzliche Regelungen wie Leinenpflicht für Hunde oder Sperrzeiten etwa während der Brut- und Setzzeit bestimmter Wildarten vorsehen.

Welche Pflichten habe ich als Waldbesucher?

Waldbesucher sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Belange des Naturschutzes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie die Rechte des Waldbesitzers und anderer Nutzungsberechtigter gewahrt werden. Dazu gehört insbesondere das Verbot, Abfälle im Wald zu hinterlassen, Pflanzen auszureißen, Wildtiere zu beunruhigen oder Wege und Einrichtungen zu beschädigen. Auch das Rauchen und das Entzünden von Feuer ist im Wald aus Brandschutzgründen in der Regel grundsätzlich verboten oder nur auf speziell ausgewiesenen Flächen erlaubt. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit Bußgeldern geahndet werden.

Wer haftet bei Unfällen im Wald?

Die Haftung im Wald ist durch das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie die jeweiligen Landeswaldgesetze geregelt. Der Waldbesitzer haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In der Regel besteht keine Verkehrssicherungspflicht für natürliche Gefahren, die typisch für den Wald sind (z.B. herabfallende Äste, rutschiger Untergrund, umgestürzte Bäume), da vom Besucher erwartet wird, dass er sich der waldtypischen Gefahren bewusst ist. Lediglich für künstlich geschaffene Gefahren, etwa durch Bauwerke oder Einrichtungen, haftet der Waldbesitzer wie jeder Grundstückseigentümer.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für das Sammeln von Pilzen und Beeren im Wald?

Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen „Waldfrüchten“ ist in den meisten Landeswaldgesetzen im Rahmen des sogenannten „Handstraußrechts“ erlaubt. Dieses Recht erlaubt es Privatpersonen, geringe Mengen wild wachsender Pflanzen-, Pilz- und Beerenarten für den eigenen Bedarf zu pflücken. Gewerbliches Sammeln ist hingegen genehmigungspflichtig und kann sogar verboten sein. Für geschützte Pflanzen- und Tierarten gelten strengere Vorschriften nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU, sodass deren Entnahme grundsätzlich untersagt oder stark limitiert ist. Auch örtlich können Sammelverbote, etwa zum Schutz bestimmter Lebensräume, bestehen.

Ist Mountainbiken oder Reiten im Wald rechtlich erlaubt?

Das Radfahren im Wald ist in der Regel auf festen Wegen erlaubt, wobei die genaue Ausgestaltung – etwa Breite der Wege oder spezielle Bike-Strecken – in den jeweiligen Landeswaldgesetzen festgelegt ist. Das Fahren abseits der Wege ist meistens verboten. Gleiches gilt für das Reiten: Auch hier ist oft nur das Reiten auf gekennzeichneten Reitwegen oder ausgewiesenen Waldwegen gestattet, manche Bundesländer erheben hierfür ein Reitabgabe (z.B. Nordrhein-Westfalen, Brandenburg). Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern geahndet werden und gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch des Waldbesitzers nach sich ziehen.

Was gilt bei forstwirtschaftlichen Arbeiten oder jagdlichen Aktivitäten?

Während forstwirtschaftlicher Arbeiten (z.B. Holzeinschlag, Pflanzungen) oder jagdlichen Aktivitäten (z.B. Drückjagd) können einzelne Waldflächen temporär durch den Waldbesitzer oder den jagdausübungsberechtigten Pächter gesperrt werden. Diese Sperrungen müssen jedoch deutlich erkennbar, zum Beispiel durch Schilder, kenntlich gemacht werden und sollten zeitlich auf das notwendige Minimum begrenzt sein. Bei Nichteinhaltung einer solchen Sperrung handelt es sich zumeist um eine Ordnungswidrigkeit. Rechtliche Grundlage bilden die jeweiligen Landeswaldgesetze, ergänzt durch das Bundesjagdgesetz.

Ist das Anlegen von Feuer oder Grillen im Wald erlaubt?

Nach § 15 des Bundeswaldgesetzes ist das Entzünden von Feuer im Wald sowie in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Waldrand grundsätzlich verboten, um die erhebliche Brandgefahr zu mindern. Ausnahmen können Kommunen oder Forstämter für ausgewiesene Grillplätze genehmigen. Auch Waldbrandschutzverordnungen auf Länder- oder Kreisebene können ergänzend gelten. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder – im Schadensfall kann zudem eine zivilrechtliche Haftung für den entstandenen Schaden geltend gemacht werden.