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Wahlvorbereitungsurlaub


Begriff und rechtliche Einordnung des Wahlvorbereitungsurlaubs

Der Begriff Wahlvorbereitungsurlaub bezeichnet einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Arbeitsbefreiung, der bestimmten Arbeitnehmergruppen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zusteht. Der Wahlvorbereitungsurlaub stellt eine spezielle Form des Sonderurlaubs dar und dient vornehmlich der Sicherstellung demokratischer Wahlverfahren durch die Mitwirkung qualifizierter Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Seine rechtlichen Grundlagen finden sich im Bundeswahlgesetz (BWahlG), in Wahlordnungen sowie in entsprechenden Landesgesetzen. Darüber hinaus enthält die Rechtsprechung weitere Ausführungen zum Umfang und zur Ausgestaltung des Anspruchs.


Gesetzliche Regelungen des Wahlvorbereitungsurlaubs

Bundeswahlgesetz (BWahlG)

Der Grundsatz des Wahlvorbereitungsurlaubs ist im § 49 BWahlG geregelt. Danach sind die Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern auf Antrag für die notwendige Zeit zur Teilnahme an Wahlvorbereitungshandlungen Freistellung zu gewähren, wenn diese als Mitglieder des Wahlausschusses, Wahlvorstandes oder als Hilfspersonen fungieren. Die Freistellung umfasst sowohl Vorbereitungssitzungen als auch den Wahltag selbst.

Inhalt des § 49 BWahlG:

  • Anwendungsbereich: Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richter, Soldatinnen und Soldaten
  • Berechtigte Tätigkeit: Mitglied in Wahlausschüssen, Wahlvorständen, Auszählungsteams bzw. ähnliche Funktionen
  • Dauer: Freistellung für erforderliche Ausübungstätigkeiten, einschließlich Vor- und Nachbereitung
  • Antragsstellung: Arbeitnehmer müssen die Notwendigkeit und Dauer der Freistellung nachweisen (Zuweisungsbescheid, Einladung der Wahlbehörde)
  • Vergütung: Keine Kürzung des Arbeitsentgelts; Arbeitgeber erhalten auf Antrag Ersatz der ausgezahlten Vergütung

Landesgesetze und weitere Regelungen

Neben den bundesrechtlichen Vorgaben existieren in mehreren Bundesländern zusätzliche Regelungen, insbesondere für Kommunal-, Landtags- und Europawahlen. Hierzu zählen z. B. die jeweiligen Kommunalwahlgesetze oder Landeswahlgesetze, welche Umfang und Durchführung des Wahlvorbereitungsurlaubs konkretisieren oder ausweiten können.

Beispiele landesrechtlicher Bestimmungen:

  • Nordrhein-Westfalen: § 11 Kommunalwahlgesetz NRW: Anspruch auf Freistellung und Vergütungsersatz
  • Bayern: Art. 56 Landeswahlgesetz: Regelung der Freistellung für Wahlhelfer
  • Berlin: § 33 Landeswahlordnung: Detaillierung des Anspruchs und ggf. zusätzliche Fristen

Umfang und Durchführung des Wahlvorbereitungsurlaubs

Umfang der Freistellung

Der Umfang des Wahlvorbereitungsurlaubs bemisst sich nach der tatsächlichen Dauer der Tätigkeit. Dazu gehören neben dem Tag der Wahl auch Schulungen, Vorbesprechungen sowie die Auszählung und Nachbereitung. In der Praxis erfolgt eine schriftliche Beantragung beim Arbeitgeber mit Nachweis ausstellender Stelle (z. B. Wahlleiterin oder Wahlleiter).

Wichtige Aspekte:

  • Es besteht ein Anspruch auf Freistellung für alle erforderlichen Tätigkeiten im Rahmen der Wahlvorbereitung und Durchführung.
  • Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers ist uneingeschränkt, soweit dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Nur in Ausnahmesituationen kann die Freistellung abgelehnt oder verschoben werden.

Vergütung während des Wahlvorbereitungsurlaubs

Während des Wahlvorbereitungsurlaubs darf das Arbeitsentgelt gemäß § 616 BGB sowie den Spezialregelungen der Wahlerlassgesetze nicht gemindert werden. Die Finanzierung erfolgt regelmäßig durch Erstattung an den Arbeitgeber durch die öffentliche Hand, sodass dem Arbeitnehmenden keine Einkommenseinbußen entstehen.


Rechtliche Besonderheiten und Abgrenzungen

Verhältnis zu anderen Freistellungen und Schutzrechten

Der Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub steht grundsätzlich eigenständig neben sonstigen arbeitsrechtlichen Freistellungsregelungen wie Bildungsurlaub, Betriebsratsfreistellung oder Mutterschutz. Er kann nicht auf diese angerechnet werden und ist unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Teilzeitbeschäftigte und Sonderformen der Beschäftigung

Auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und befristet Beschäftigte können den Wahlvorbereitungsurlaub beanspruchen, sofern sie für eine Wahltätigkeit berufen wurden. Im Beamten- und Soldatenrecht gelten entsprechende Besoldungsregelungen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verweigerung

Eine ungerechtfertigte Verweigerung des Wahlvorbereitungsurlaubs kann unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und zu Schadensersatzansprüchen führen. Arbeitnehmende, die eine Freistellung erhalten, genießen zudem besonderen Kündigungsschutz während des Urlaubszeitraums.


Nachweis und Dokumentationspflichten

Antragstellung und Nachweiserfordernisse

Die betroffene Person hat dem Arbeitgeber die Tätigkeit als Wahlhelfer möglichst frühzeitig anzuzeigen und den Wahlvorbereitungsurlaub zu beantragen. Der Arbeitgeber kann einen schriftlichen Nachweis verlangen (z. B. Berufungsschreiben des Wahlvorstandes).

Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind verpflichtet, die gewährte Freistellung sowie etwaige Erstattungsansprüche korrekt zu dokumentieren und gegenüber Kostenträgern nachzuweisen. Die Unterlagen sind für eine eventuelle Nachprüfung der Wahlbehörden vorzuhalten.


Zusammenfassung und Bedeutung des Wahlvorbereitungsurlaubs

Der Wahlvorbereitungsurlaub stellt ein wesentliches Instrument dar, das die demokratische Teilhabe durch sicheren Ablauf von Wahlen gewährleistet. Die umfassende arbeits- und dienstrechtliche Absicherung ermöglicht es Angehörigen sämtlicher Berufsgruppen, aktiv und ohne Nachteile bei der Organisation und Durchführung von Wahlen mitzuwirken. Die klare gesetzliche Grundlage schützt sowohl individuelle Rechte der Wahlhelfer als auch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Aufgabe „Wahl“.


Weiterführende Literatur und Vorschriften

  • Bundeswahlgesetz (BWahlG)
  • Kommunalwahlgesetze der Länder
  • Landeswahlordnungen
  • einschlägige Kommentierungen zu § 49 BWahlG und verwandten Normen

(Anmerkung: Diese Inhalte ersetzen keine behördlichen Originalquellen oder amtlichen Gesetzesfassungen. Die Informationen dienen der verständlichen und umfassenden Orientierung zur Thematik Wahlvorbereitungsurlaub.)

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich als Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber oder Vertrauenspersonen für einen Wahlvorschlag an einer bestimmten Wahl beteiligen (z.B. Betriebsratswahl, Personalratswahl, Jugend- oder Auszubildendenvertretung), haben gemäß einschlägiger gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub. Der konkrete Personenkreis richtet sich nach dem jeweiligen Gesetz, zum Beispiel nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dem Personalvertretungsgesetz oder entsprechenden Landesgesetzen bei kommunalen Vertreterwahlen. Anteilberechtigt sind sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit Beschäftigte. Die Voraussetzungen beinhalten in der Regel, dass ein offizielles Wahlvorschlagsverfahren läuft und der Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Kandidat bzw. Vertrauensperson unmittelbar betroffene Aufgaben der Wahlvorbereitung selbst wahrnimmt. Kein Anspruch besteht beispielsweise bei rein unterstützenden Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines offiziellen Wahlvorschlags erfolgen.

Wie lange kann Wahlvorbereitungsurlaub in Anspruch genommen werden?

Die Dauer des Wahlvorbereitungsurlaubs ist im Gesetz oder in ergänzenden Tarifverträgen geregelt und kann abhängig vom jeweiligen Wahlverfahren variieren. Im Bereich der Betriebsratswahlen (§ 20 Abs. 3 BetrVG) ist etwa ein Urlaub von bis zu drei Arbeitstagen vorgesehen. Die genaue Anzahl der freien Tage kann im Einzelfall von der Größe des Betriebs und der Komplexität der Wahlvorbereitung abhängen. Bei Personalratswahlen oder anderen Gremienwahlen können länderspezifische Regelungen greifen; auch hier ist oft eine Begrenzung auf einzelne oder mehrere Tage vorgesehen. Wird dieser Zeitraum überschritten, entfällt grundsätzlich der weitere gesetzliche Anspruch auf Sonderurlaub, außer der Arbeitgeber gewährt darüber hinausgehende bezahlte oder unbezahlte Freistellung freiwillig oder tariflich geregelt.

Muss der Wahlvorbereitungsurlaub beantragt werden und welche Fristen gelten?

Der Anspruch muss grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dabei ist dem Arbeitgeber der Zweck (z.B. Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen, Sammeln von Unterstützungsunterschriften, Erstellung des Wahlvorschlags) und der zeitliche Umfang möglichst frühzeitig anzuzeigen. Eine gesetzlich verbindliche Mindestfrist für die Antragstellung ist im Regelfall nicht explizit vorgeschrieben, allerdings wird empfohlen, den Anspruch so rechtzeitig wie möglich zu kommunizieren, um eine reibungslose betriebliche Planung zu ermöglichen. In einigen Gesetzen oder Tarifverträgen kann jedoch eine konkrete Ankündigungsfrist normiert sein. Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub unrechtmäßig, kann ggf. der Rechtsweg zur Einforderung des Anspruchs beschritten werden.

Ist der Wahlvorbereitungsurlaub bezahlt oder unbezahlt?

Nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen handelt es sich beim Wahlvorbereitungsurlaub in der Regel um unbezahlten Sonderurlaub. Das bedeutet, für die Zeit des Wahlvorbereitungsurlaubs besteht kein Anspruch auf Vergütung durch den Arbeitgeber, es sei denn, tarifvertragliche Vorschriften oder betriebliche Übung sehen etwas anderes vor. Eine Ausnahme bilden bestimmte Wahlen im öffentlichen Dienst; hier können durch Landesgesetze zusätzliche Entgeltfortzahlungen gewährt werden. Zu beachten ist, dass trotz unbezahlter Freistellung der arbeitsrechtliche Status erhalten bleibt, also kein Ende des Arbeitsverhältnisses eintritt.

Besteht auch Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub bei befristeten Arbeitsverträgen oder in der Probezeit?

Der Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen sowie für solche, die sich noch in der Probezeit befinden. Die gesetzlichen Regelungen sehen in der Regel keine Einschränkung bezüglich der Art oder Dauer des Arbeitsverhältnisses vor, solange ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht und alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen von diesem Anspruch sind lediglich Praktikanten, Werkstudenten, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen ohne reguläres Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.

Welche Nachweise muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber erbringen?

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen einen Nachweis über die Notwendigkeit des Wahlvorbereitungsurlaubs zu erbringen. Dazu zählt insbesondere der Beleg, dass er als Wahlbewerber oder Vertrauensperson eines Wahlvorschlags beteiligt ist und die mit dem Urlaub verbundene Aufgabe im Zusammenhang mit der Wahlvorbereitung steht. Dies kann beispielsweise durch eine Bestätigung des Wahlvorstandes, eine Einladung zu einer vorbereitenden Sitzung oder eine Bestätigung der Gewerkschaft erfolgen. Ohne entsprechenden Nachweis kann der Arbeitgeber die Freistellung verweigern. Der Nachweis dient zudem dem Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme des Wahlvorbereitungsurlaubs.