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Wahlkreisbewerber


Begriff und allgemeine Bedeutung des Wahlkreisbewerbers

Der Begriff Wahlkreisbewerber beschreibt im deutschen Wahlrecht eine Person, die sich um ein Direktmandat in einem bestimmten Wahlkreis bewirbt. Die Wahlkreisbewerbung stellt insbesondere im Kontext der Bundestagswahlen, aber auch bei Landtags- und Kommunalwahlen, einen wesentlichen Bestandteil der Persönlichkeitswahl dar, bei der einzelne Kandidaten direkt gewählt werden können. Rechtlich ist der Wahlkreisbewerber von der Landesliste und anderen Listenkandidaturen abzugrenzen.

Rechtsgrundlagen des Wahlkreisbewerbers

Bundesweite gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Rechtsquellen zum Wahlkreisbewerber finden sich im Bundeswahlgesetz (BWG) sowie in der Bundeswahlordnung (BWO). Die Bestimmungen der Länder für Landtags- oder Kommunalwahlen lehnen sich inhaltlich häufig – jedoch nicht vollständig – an diese Bundesregelungen an.

Bundeswahlgesetz (BWG)

Im BWG ist vor allem § 20 maßgeblich, der die Zulassung und Bewerbung von Wahlkreisbewerbern konkret ausgestaltet. Relevant sind zudem §§ 18 bis 21, die sowohl die Benennung wie auch die Zulassung und mögliche Ablehnung regeln.

Bundeswahlordnung (BWO)

Die BWO ergänzt die Vorschriften des BWG insbesondere im Hinblick auf Verfahrensfragen, Formvorgaben und Fristen für die Einreichung und Prüfung von Wahlkreisvorschlägen.

Wahlrechtliche Einordnung: Verhältnis zu Listenbewerbern

Der Wahlkreisbewerber unterscheidet sich von einem Listenbewerber – beispielsweise einem Kandidaten einer Landesliste einer Partei -, indem er auf eine unmittelbare Wahl durch die Wähler im Wahlkreis angewiesen ist (Erststimme im Personalwahlrecht), während Listenbewerber auf das Ergebnis der Zweitstimme und die Verteilung der Mandate auf Landeslisten angewiesen sind.

Voraussetzungen und Anforderungen

Vorschlagsberechtigung

Parteien

Wahlkreisbewerber können von Parteien vorschlagen werden. Die Nominierung erfolgt gemäß § 21 BWG in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des Wahlkreisverbandes der Partei.

Einzelbewerber

Auch Einzelpersonen können als Wahlkreisbewerber kandidieren, sie benötigen jedoch eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises (§ 20 Abs. 2 BWG). Die genaue Zahl der erforderlichen Unterschriften ist gesetzlich geregelt und variiert je nach Wahlart.

Persönliche Voraussetzungen

  • Wählbarkeit: Der Bewerber muss das aktive und passive Wahlrecht besitzen, d. h. insbesondere volljährig sowie deutscher Staatsangehöriger sein. Einschränkend können bestimmte Ausschlussgründe nach §§ 13, 15 BWG gelten.
  • Wohnsitz: Ein Wohnsitz im Wahlkreis ist für die Kandidatur als Wahlkreisbewerber keine zwingende Voraussetzung, oft jedoch gewohnheitsrechtlich erwartet.

Formale Anforderungen

  • Schriftform: Die Bewerbung als Wahlkreisbewerber erfolgt durch Einreichung eines schriftlichen Wahlvorschlags.
  • Unterschriften: Einzelbewerber benötigen Unterstützungsunterschriften, Partei-Bewerber zumeist nicht.
  • Einhaltung von Fristen: Wahlvorschläge müssen spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beim Wahlleiter eingereicht werden (§ 19 BWG).
  • Eidesstattliche Versicherungen: Die Bewerber müssen versichern, dass sie nicht in mehreren Wahlkreisen oder auf Landeslisten kandidieren.

Verfahren der Zulassung

Prüfung und Entscheidung

Die Prüfung der Wahlkreisvorschläge erfolgt durch den Kreiswahlausschuss. Hierbei wird auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit, die Anzahl sowie die Identität der Unterstützer und Vorschlagberechtigung abgestellt.

Beanstandungen und Ablehnung

Stellt der Wahlausschuss Verstöße gegen gesetzliche Regelungen fest, wird der Wahlvorschlag abgelehnt. Hiergegen ist binnen einer bestimmten Frist ein Einspruch möglich (§ 26 BWG).

Bekanntmachung

Zugelassene Wahlkreisbewerbungen werden öffentlich bekannt gegeben, um Transparenz zu gewährleisten und Wähler über die zur Auswahl stehenden Personen zu informieren.

Rechte und Pflichten des Wahlkreisbewerbers

Rechte

  • Chancengleichheit: Wahlkreisbewerber genießen Chancengleichheit im Wahlkampf.
  • Wahlkampfführung: Sie dürfen Wahlkampf betreiben und sind zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch Kommunen berechtigt, soweit diese bereitgestellt werden.
  • Ausscheiden und Rücktritt: Die Rücknahme einer Bewerbung ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist möglich.

Pflichten

  • Einhaltung der Wahlgesetze: Die Wahlkreisbewerber sind zur Einhaltung aller wahlrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
  • Korrekter Umgang mit Wahlkampffinanzierung: Es gelten Transparenz- und Abrechnungspflichten bezüglich Spenden und Ausgaben.

Besondere rechtliche Aspekte

Doppelkandidatur

Eine Doppelkandidatur als Wahlkreisbewerber und zugleich auf einer Landesliste derselben oder einer anderen Partei ist möglich, wird aber durch die gesetzlichen Vorschriften limitiert. Unzulässig ist das parallele Kandidieren in mehreren Wahlkreisen oder auf mehreren Landeslisten (§ 18 BWG).

Rücktritt und Tod des Bewerbers

Im Falle des Rücktritts nach Ablauf der Einreichungsfrist oder bei Versterben eines Wahlkreisbewerbers regelt das Bundeswahlgesetz ein besonderes Verfahren zur Nachnominierung oder Leerbleiben des Wahlvorschlags (§ 19 BWG).

Anfechtbarkeit und Rechtsschutz

Entscheidungen über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlkreisbewerbern können im Wahlprüfungsverfahren gemäß Art. 41 GG und § 49 BWG überprüft werden. Hierbei sind formelle wie materielle Fehler bei der Wahlkreisbewerbung relevant.

Wahlkreisbewerber im Kontext des Wahlsystems

Der Wahlkreisbewerber bildet das Rückgrat der personalisierten Verhältniswahl, wie sie für den Deutschen Bundestag vorgesehen ist. Die Erststimme der Wähler entscheidet direkt über die personelle Besetzung eines Wahlkreises und sorgt für eine starke Verbindung zwischen Abgeordneten und Wählern in den jeweiligen Regionen. Die Rolle des Wahlkreisbewerbers ist deshalb ein zentrales Element des demokratischen Wahlrechts und von großer Bedeutung für die Legitimität der Mandatsträger.


Literaturhinweise:
(Standardwerke zum deutschen Wahlrecht, BWG, BWO, Handkommentare zum Wahlrecht, einschlägige Entscheidungen des Bundeswahlausschusses und der Wahlprüfungsorgane)


Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die rechtliche Bedeutung, die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Rechte und Pflichten von Wahlkreisbewerbern im deutschen Wahlrecht.

Häufig gestellte Fragen

Welche juristischen Voraussetzungen müssen Wahlkreisbewerber erfüllen?

Wahlkreisbewerber müssen eine Reihe gesetzlich festgelegter Anforderungen erfüllen, um zur Wahl zugelassen zu werden. Gemäß § 15 des Bundeswahlgesetzes (BWG) ist in erster Linie die Wählbarkeit maßgeblich, die im Wesentlichen an das aktive Wahlrecht gekoppelt ist. Ein Wahlkreisbewerber muss demnach Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein und spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ferner darf keine der Ausschlussgründe vorliegen, etwa das Fehlen der bürgerlichen Ehrenrechte oder ein richterlicher Wahlausschluss. Zusätzlich muss der Bewerber in der Regel in dem betreffenden Wahlkreis wohnhaft sein oder dort gewöhnlich leben. Neben der persönlichen Eignung ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des Bewerbers erforderlich, die bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorzuliegen hat (§ 20 BWG). Schließlich muss der Wahlkreisbewerber von einer zugelassenen Partei oder als Einzelbewerber vorgeschlagen werden; die Unterstützungserfordernisse (zum Beispiel Unterstützungsunterschriften) und Fristen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 20 BWG bzw. der Bundeswahlordnung (BWO).

Welche Unterlagen müssen für die Zulassung als Wahlkreisbewerber eingereicht werden?

Im Zulassungsprozess verlangt die Wahlbehörde eine Reihe spezifischer Dokumente. Zunächst muss ein gültiger Wahlkreisvorschlag eingereicht werden, der die Identität und die Partei- oder Einzelbewerberzugehörigkeit klar ausweist. Erforderlich ist stets eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, in der er sich zur Kandidatur bereit erklärt. Zudem sind Nachweise über die Wählbarkeit (z. B. Kopie des Personalausweises), eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe und gegebenenfalls die vom Gesetz geforderte Anzahl von Unterstützungsunterschriften beizufügen (siehe § 20 BWG i. V. m. § 34 BWO). Parteibewerber müssen eine förmliche Bescheinigung der Partei über die ordnungsgemäße Wahl des Bewerbers durch eine Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung vorlegen. Die Unterlagen sind fristgerecht, in der Regel spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr, beim zuständigen Kreiswahlleiter einzureichen.

Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers?

Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers kann weitreichende Konsequenzen haben. Stellt die Wahlbehörde nach Prüfung der Unterlagen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen fest – beispielsweise eine mangelhaft durchgeführte Mitgliederversammlung, fehlende Unterstützungsunterschriften oder unvollständige Unterlagen -, wird der Wahlkreisvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt (§ 26 BWG). Damit entfällt die Zulassung des Bewerbers zur Wahl. Rechtlich kann hiergegen ein Einspruch eingelegt werden, wobei das Wahlprüfungsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann und letztlich durch den Bundestag oder das Bundesverfassungsgericht entschieden wird (§ 49 ff. BWG; Art. 41 GG). In gravierenden Fällen kann eine fehlerhafte Aufstellung sogar die gesamte Wahl in dem entsprechenden Wahlkreis oder Bundesland anfechtbar machen.

Unter welchen Umständen kann ein bereits zugelassener Wahlkreisbewerber ausgeschlossen werden?

Ein einmal zugelassener Wahlkreisbewerber kann nur unter sehr engen rechtlichen Voraussetzungen von der Wahl ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss nach der Zulassung ist insbesondere dann möglich, wenn sich erst nachträglich ein Grund für den Verlust der Wählbarkeit im Sinne des § 15 BWG ergibt – beispielsweise infolge einer gerichtlichen Entscheidung zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Feststellung eines Wahlbetruges. In solchen Fällen kann die Wahlleitung die Zulassung widerrufen. Auch ein Rücktritt des Bewerbers selbst vor der Wahl unter Angabe wichtiger Gründe ist möglich, erfordert jedoch eine ordnungsgemäße Anzeige gegenüber der zuständigen Wahlbehörde. Ein Ausschluss aufgrund des Parteiaustritts nach der Zulassung ist nicht vorgesehen; der Bewerber bleibt dann als parteiloser Kandidat bestehen.

Welche Fristen sind für die Einreichung von Wahlkreisvorschlägen verbindlich?

Die Fristen für die Einreichung der Wahlkreisvorschläge sind zwingend einzuhalten. Laut § 19 Abs. 3 BWG müssen die Wahlkreisvorschläge spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden. Verspätet eingereichte Vorschläge werden nicht mehr zur Wahl zugelassen, selbst wenn sie materiell alle weiteren Voraussetzungen erfüllen. Es gibt keine Nachfristen oder Möglichkeit zur Fristverlängerung. Die Einhaltung dieser Frist ist Teil des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit und dient der Rechtssicherheit und ordnungsgemäßen Vorbereitung der Wahl.

Welche Rolle spielt die Wahlversammlung bei der Nominierung von Wahlkreisbewerbern?

Die Wahlversammlung (Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung) ist für Parteien das zentrale Organ zur demokratischen Nominierung der Wahlkreisbewerber, wie § 21 BWG und § 27 BWO festlegen. Die Versammlung garantiert Transparenz und Gleichheit bei der Kandidatenauswahl. Die Durchführung muss nach den demokratischen Grundsätzen der innerparteilichen Ordnung erfolgen. Die Wahlleitung der Versammlung ist verpflichtet, über den Verlauf ein Protokoll zu führen und dieses zusammen mit einer Versicherung einzureichen, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen und durchgeführt wurde. Kommt es bei der Aufstellung zu Verfahrensfehlern, kann dies die Gültigkeit des Wahlkreisvorschlags gefährden.

Welche Bedeutung haben Unterstützungsunterschriften und wann werden sie benötigt?

Unterstützungsunterschriften sind eine rechtliche Hürde, die verhindern soll, dass eine zu große Zahl chancenloser oder unseriöser Vorschläge zur Wahl zugelassen werden. Einzelbewerber sowie Parteien, die zu keinem Zeitpunkt im Bundestag oder in einem Landtag vertreten waren, benötigen nach § 20 Abs. 2 BWG für ihren Wahlkreisvorschlag 200 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Bürgern des entsprechenden Wahlkreises. Die Unterschriften müssen auf amtlichen Formularen gesammelt und rechtzeitig eingereicht werden. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Unterschriften anhand des Melderegisters. Fehlen die Unterschriften oder sind sie nicht ausreichend gültig, wird der Wahlkreisvorschlag zwingend abgewiesen.