Legal Lexikon

Waffenrecht


Begriff und Grundlagen des Waffenrechts

Das Waffenrecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Umgang mit Waffen und Munition regeln. Es umfasst sowohl Regelungen zur Herstellung, dem Erwerb, Besitz, Führen, Verwahrung als auch zum Handel und zur Überlassung von Waffen. Ziel des Waffenrechts ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, indem der Zugang zu und der Umgang mit Waffen beschränkt und kontrolliert werden.

Historische Entwicklung des Waffenrechts

Das Waffenrecht hat sich historisch aus dem Bedürfnis entwickelt, staatliche Hoheitsgewalt und das Gewaltmonopol des Staates zu schützen. Bereits im Mittelalter gab es entsprechende Vorschriften. Mit der Entwicklung moderner Schusswaffen wurde das Waffenrecht zunehmend detaillierter und umfangreicher. In Deutschland etwa wurden mit dem Reichswaffengesetz von 1938 und später durch das Waffengesetz von 1972 die Grundlagen des modernen Waffenrechts gelegt. Nach grundlegenden Reformen im Jahr 2002 sowie weiteren Novellierungen ist das heutige deutsche Waffenrecht im Wesentlichen im Waffengesetz (WaffG) kodifiziert.

Systematik des Waffenrechts

Nationale Regelungen

Deutschland

Das zentrale Regelwerk für den Umgang mit Waffen in Deutschland stellt das Waffengesetz (WaffG) dar. Ergänzende Verordnungen, wie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) und die Beschussverordnung (BeschussV), konkretisieren die gesetzlichen Vorschriften. Zudem existieren diverse Verwaltungsvorschriften, die die praktische Anwendung unterstützen.

Österreich

In Österreich regelt das Waffengesetz 1996 (WaffG 1996) den Umgang mit Waffen, wobei zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Waffen unterschieden wird.

Schweiz

Das Schweizer Waffenrecht basiert vor allem auf dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) sowie der dazugehörigen Waffenverordnung (WV).

Internationales Waffenrecht

Auf internationaler Ebene existieren zahlreiche Abkommen, darunter das UN-Feuerwaffenprotokoll und Regelungen der Europäischen Union, wie die EU-Waffenrichtlinie. Diese Vorschriften bezwecken eine Harmonisierung der Waffengesetze und die Bekämpfung des illegalen Waffenhandels durch Mindeststandards bei Zulassungs-, Kontroll- und Informationspflichten.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Das Waffenrecht unterscheidet zwischen erlaubnispflichtigen, erlaubnisfreien und verbotenen Waffen. Grundlegende Definitionen sind:

  • Waffen: Gegenstände, die dem Angriff oder der Verteidigung dienen und dazu bestimmt oder geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu mindern (Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen, bestimmte Gegenstände wie Elektroschocker).
  • Munition: Projektile, Pulver und sonstiges Zubehör, das zu Schusswaffen gehört.
  • Erlaubnispflicht: Bestimmte Handlungen, wie der Erwerb, Besitz oder das Führen einer Waffe, setzen eine behördliche Erlaubnis voraus.

Erlaubnispflichtige, erlaubnisfreie und verbotene Waffen

Die waffenrechtlichen Vorschriften differenzieren:

  • Erlaubnispflichtige Waffen: Erwerb, Besitz und Führung erfordern eine Erlaubnis oder einen Waffenschein (z. B. Pistolen, Revolver, bestimmte Gewehre).
  • Erlaubnisfreie Waffen: Für den Erwerb und Besitz ist keine spezielle behördliche Erlaubnis erforderlich (z. B. Druckluftwaffen bis zu einer bestimmten Energiegrenze).
  • Verbotene Waffen: Herstellung, Handel, Erwerb und Besitz sind grundsätzlich untersagt (z. B. vollautomatische Schusswaffen, bestimmte Springmesser).

Behörden und Zuständigkeiten

Die waffenrechtlichen Erlaubnisse werden von den zuständigen Verwaltungsbehörden, in der Regel den Waffenbehörden auf kommunaler bzw. Landesebene, ausgestellt. Das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesministerium des Innern erlassen grundlegende Vorschriften und verwalten Listen der verbotenen Gegenstände.

Erwerb, Besitz und Führen von Waffen

Erwerb und Besitz

Der Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen setzt unter anderem voraus:

  • Volljährigkeit: Der Erwerb ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt, bei bestimmten Waffen ab 21 oder 25 Jahren.
  • Zuverlässigkeit: Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen auf Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann (z. B. Vorstrafen).
  • Persönliche Eignung: Physische und psychische Eignung werden geprüft.
  • Sachkunde: Nachweis über den sicheren Umgang mit Waffen und Munition.
  • Bedürfnisnachweis: Berechtigtes Interesse, z.B. als Sportschütze, Jäger, Waffensammler.
  • Aufbewahrung: Waffen und Munition sind sicher aufzubewahren, in der Regel in speziellen Behältnissen (Tresore).

Führen einer Waffe

Das Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit ist nur mit einem Waffenschein erlaubt. Für das bloße Mitnehmen der Waffe zur Sportstätte oder Jagd genügt der sogenannte kleine Waffenschein bzw. eine Transporterlaubnis. Waffen dürfen grundsätzlich nicht zugriffsbereit im öffentlichen Raum getragen werden.

Schusswaffenbesitzkarte und Waffenschein

  • Schusswaffenbesitzkarte (WBK): Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Schusswaffe.
  • Waffenschein: Erlaubnis, eine geladene Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums zu führen.
  • Kleiner Waffenschein: Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.

Verstoß und Sanktionen

Ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften wird als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet. Zu den möglichen Sanktionen zählen Geldbußen, Freiheitsstrafen sowie der Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die Behörden sind verpflichtet, bei Unzuverlässigkeit die erteilten Berechtigungen unverzüglich zu widerrufen.

Beziehung zu anderen Rechtsgebieten

Waffenrecht und Strafrecht

Viele Verletzungen des Waffenrechts sind zugleich Straftatbestände, beispielsweise der unerlaubte Waffenbesitz (§ 52 WaffG) oder die illegale Ein- und Ausfuhr von Waffen.

Waffenrecht und Ordnungsrecht

Das Waffenrecht ist Teil des allgemeinen Ordnungsrechts und dient neben dem Schutz individueller Rechtsgüter vor allem der Gefahrenabwehr und Kontrolle besonders gefährlicher Gegenstände.

Sonderregelungen

Jäger und Sportschützen

Für Jäger und Sportschützen gelten gesonderte Bedürfnisse und Nachweise, da diese Personengruppen üblicherweise mehr Waffen erwerben dürfen und von einigen restriktiven Vorschriften ausgenommen sind. Details hierzu sind im Bundesjagdgesetz (BJagdG) bzw. in Schützenverbandsordnungen geregelt.

Bedürfnisgrundsatz

Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen muss regelmäßig nachgewiesen werden; entfällt dieses, sind die Erlaubnisse zu widerrufen.

Waffenrecht und Erben

Auch Erben von Waffen müssen gesetzliche Vorgaben beachten. Sie dürfen zwar geerbte Waffen behalten, müssen diese aber gemäß waffenrechtlicher Vorschriften sichern und unverzüglich anzeigen.

Aufbewahrung und Sicherungspflichten

Das Waffengesetz verpflichtet zum besonderen Schutz und zur Sicherung von Waffen und Munition. Sie sind getrennt zu verwahren und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Die genauen Anforderungen an Tresore und Lagerräume regelt die AWaffV. Die Behörden überprüfen die Einhaltung durch regelmäßige Kontrollen vor Ort.

Europäische und internationale Einflüsse

Die Weiterentwicklung des Waffenrechts erfolgt unter dem Einfluss des europäischen und internationalen Rechts. Die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2021/555) wurde in nationales Recht umgesetzt und betrifft insbesondere die Registrierung von Schusswaffen, Mindestanforderungen an Transaktionen sowie behördliche Kontrollpflichten.

Literatur und weiterführende Informationen

  • Waffengesetz (WaffG) mit Anlagen und Verordnungen
  • EU-Waffenrichtlinie und nationale Umsetzungsgesetze
  • UN-Feuerwaffenprotokoll

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung zu waffenrechtlichen Fragen. Die genannten Regelungen unterliegen regelmäßigen Änderungen und können je nach nationaler Gesetzgebung im Detail variieren.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Waffenbesitzkarte (WBK) und einem Waffenschein?

Die Waffenbesitzkarte (WBK) und der Waffenschein sind zwei verschiedene behördliche Erlaubnisse, die im deutschen Waffenrecht eine wichtige Rolle spielen. Die WBK berechtigt den Inhaber zum Erwerb und Besitz bestimmter erlaubnispflichtiger Waffen, insbesondere Schusswaffen, sowie deren Munition. Sie regelt jedoch nicht, ob die Waffe in der Öffentlichkeit geführt werden darf; dies bleibt grundsätzlich verboten. Die WBK wird verschiedenen Gruppen, beispielsweise Sportschützen oder Jägern, nach eingehender Prüfung und unter bestimmten Voraussetzungen erteilt (u.a. Nachweis eines Bedürfnisses, Sachkunde, Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung).

Ein Waffenschein hingegen berechtigt zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, d.h., eine geladene Waffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums oder Schießstands mit sich zu führen. Die Hürden für die Erteilung eines Waffenscheins sind aber ungleich höher: Neben den bereits für die WBK erforderlichen Voraussetzungen muss ein besonderes, gesteigertes Gefährdungsinteresse glaubhaft gemacht werden, wie z. B. bei erheblich gefährdeten Personen oder besonders gefährdeten Berufsgruppen. Einfache Gefahrenlagen reichen in der Regel nicht aus. Der Waffenschein ist zudem befristet und wird nur sehr restriktiv gehandhabt. Die meisten Privatpersonen erhalten keinen Waffenschein.

Wann ist eine Schusswaffe im Sinne des deutschen Waffenrechts als „bereit zum Schuss“ zu betrachten?

Im Sinne des deutschen Waffenrechts ist eine Schusswaffe „bereit zum Schuss“, wenn sie geladen ist, sich in schussfähigem Zustand befindet und innerhalb kürzester Zeit, das heißt ohne wesentliche Vorbereitungen, abgefeuert werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich eine Patrone im Patronenlager oder im Magazin einer halbautomatischen Schusswaffe befindet und das Magazin bereits in der Waffe eingesetzt ist. Der Begriff ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Verbot des Führens von Waffen in der Öffentlichkeit relevant (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Für den Transport und die Aufbewahrung gilt deshalb, dass die Waffen grundsätzlich entladen und in einem geschlossenen Behältnis oder einer entsprechenden Verpackung befördert werden müssen, nicht zugriffs- oder schussbereit, um eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise Straftat zu vermeiden.

Welche Aufbewahrungspflichten bestehen für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition?

Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition müssen nach dem deutschen Waffenrecht in einem den technischen Anforderungen entsprechenden Behältnis – einem sogenannten Waffenschrank der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe – aufbewahrt werden. Seit Inkrafttreten der Neuregelungen im Juli 2017 ist in der Regel mindestens ein Waffenschrank der Sicherheitsstufe 0 nach DIN/EN 1143-1 erforderlich, wobei für mehr als zehn Kurzwaffen die Sicherheitsstufe I verpflichtend ist. Die Munition darf, wenn sie sich zusammen mit den Waffen im Schrank befindet, für den Zugriff Dritter unzugänglich sein. Schützenvereine, Jäger und Waffensammler müssen besonders strenge Bestimmungen einhalten. Der Waffenbesitzer ist verpflichtet, jedem unbefugten Zugriff (auch durch im Haushalt lebende Personen) vorzubeugen und der Behörde jederzeit den Nachweis ordnungsgemäßer Aufbewahrung zu ermöglichen. Bei Missachtung drohen Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen.

Gibt es Einschränkungen beim Erwerb von Waffen und Munition durch Sportschützen?

Ja, Sportschützen unterliegen im deutschen Waffenrecht besonderen Einschränkungen beim Erwerb von Schusswaffen und zugehöriger Munition. So müssen Sportschützen zunächst ein Bedürfnis nachweisen, im Allgemeinen durch eine Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein und die regelmäßige Teilnahme am Schießsport (mindestens einmal im Monat oder 18 mal pro Jahr). Darüber hinaus gilt eine Wartezeit von mindestens 12 Monaten, bevor eine Kurzwaffe erworben werden kann. Weiterhin sind die Anzahl der gleichzeitig besessenen Waffen und der Kreis der erlaubten Waffentypen limitiert. Für den Munitionserwerb benötigen sie – neben der WBK – einen Munitionserwerbseintrag. Darüber hinaus müssen sie ihre Waffen regelmäßig nutzen; bei fehlender Nutzung kann das Bedürfnis aberkannt und die Erlaubnis widerrufen werden.

Wie wird im deutschen Waffenrecht die persönliche Zuverlässigkeit geprüft und bewertet?

Die persönliche Zuverlässigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse nach dem deutschen Waffengesetz (§ 5 WaffG). Sie wird durch eine behördliche Überprüfung festgestellt, bei der das Vorliegen von Vorstrafen, laufenden Strafverfahren, Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen sowie Verhaltensweisen überprüft werden, die Zweifel an der Eignung zum Waffenbesitz begründen könnten. Als unzuverlässig gelten in der Regel Personen, die wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt wurden oder denen innerhalb der letzten zehn Jahre eine waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wurde. Auch Alkohol- oder Drogenmissbrauch, psychische Erkrankungen oder auffälliges Verhalten können zur Unzuverlässigkeit führen. Die Überprüfung erfolgt regelmäßig und kann Anlass für eine Rücknahme oder den Widerruf bereits erteilter Erlaubnisse sein.

Welche Pflichten bestehen beim Erben von Schusswaffen?

Im Falle des Erwerbs von Schusswaffen durch Erbschaft gelten besondere Bestimmungen (§ 20 WaffG). Die Erben müssen den Erwerb innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde anzeigen und eine Waffenbesitzkarte beantragen. Der Nachweis eines besonderen Bedürfnisses entfällt, jedoch muss der Erbe die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und Eignung vorweisen. Die Waffen sind entweder unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder in einem den Vorschriften entsprechenden Waffenschrank aufzubewahren, wobei das Schießen mit diesen Waffen nicht zulässig ist (es sei denn, der Erbe erfüllt die jeweiligen Voraussetzungen wie Sportschütze oder Jäger). Für nicht erlaubnispflichtige Waffen gelten andere Melde- und Aufbewahrungsvorschriften. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht oder Aufbewahrungsvorgaben kann erhebliche straf- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.