Legal Lexikon

Währung


Begriff und rechtliche Bedeutung der Währung

Definition der Währung

Die Währung ist im rechtlichen Sinne die gesetzlich festgelegte Geldeinheit eines Staates oder eines Währungsraums. Sie dient als rechtlich anerkanntes Zahlungsmittel und ist Grundlage sämtlicher Geldgeschäfte innerhalb des Hoheitsgebietes, für das sie gilt. Die Festlegung einer bestimmten Währung erfolgt durch Gesetz oder Verfassungsbestimmung und bildet die Basis für die monetäre Ordnung eines Landes.

Gesetzliche Grundlagen

Nationales Währungsrecht

Das Währungsrecht bezeichnet das Teilgebiet des öffentlichen Rechts, das die Ausgabe, den Umlauf und die Verbindlichkeit von Zahlungsmitteln regelt. In Deutschland findet sich die Grundlage hierfür im Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) sowie im Bundesbankgesetz. Anhängig vom unionsrechtlichen Rahmenwerk spielt zudem das Leitbild des Euro gemäß Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine wesentliche Rolle.

Das gesetzliche Zahlungsmittel einer Währung ist üblicherweise das Bargeld in Form von Münzen und Banknoten. In Deutschland ist gemäß § 14 BBankG ausschließlich die Deutsche Bundesbank zur Ausgabe von Banknoten berechtigt, die das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel darstellen. Für den Euro regelt Artikel 128 AEUV, dass die Ausgabe von Banknoten der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken vorbehalten ist.

Unionsrechtliche Grundlagen

Mit Einführung des Euro als Buchgeld am 1. Januar 1999 und als Bargeld am 1. Januar 2002 hat sich die rechtliche Grundlage der Währung in den Mitgliedstaaten der Eurozone gewandelt. Die einheitliche Währung ist auf Grundlage des AEUV sowie der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro geregelt. Das Unionsrecht verbietet es den Mitgliedstaaten, eigene gesetzliche Währungen einzuführen oder zu behalten.

Gesetzliches Zahlungsmittel und Annahmepflicht

Das gesetzliche Zahlungsmittel ist der Wertträger, der zur Begleichung von Geldschulden rechtlich verbindlich anerkannt ist. Nach deutschem Recht sind Euro-Banknoten unbeschränkt und Euro-Münzen beschränkt (bis zu 50 Stück) gesetzliches Zahlungsmittel gemäß BBankG und Verordnung (EG) Nr. 974/98. Die Annahmepflicht kann in engen Ausnahmefällen (z.B. bei Zahlung für Automaten) eingeschränkt sein, etwa aus Gründen der Zumutbarkeit oder bei vertraglich abweichenden Regelungen (Stichwort: Vertragsfreiheit).

Funktionen der Währung

Rechtlich betrachtet erfüllt die Währung zentrale Funktionen:

  • Maßstab für Geldwert: Sie definiert den Wert einer Forderung oder Schuld in Rechtsgeschäften.
  • Begründung von Annahmeverpflichtungen: Vertragsparteien vereinbaren gewöhnlich, dass Zahlungen in der gesetzlichen Währung zu leisten sind, es besteht aber Vertragsfreiheit (Fremdwährungsklauseln möglich).
  • Bindung an das öffentliche Interesse: Die Währungshoheit dient dem Schutz der wirtschaftlichen Stabilität und ist ein klassisches Merkmal staatlicher Souveränität.

Währungshoheit und Währungsmonopol

Währungshoheit

Die Währungshoheit ist das ausschließliche Recht eines Staates, die eigene Währung zu bestimmen, zu regulieren und als gesetzliches Zahlungsmittel festzulegen. Sie umfasst insbesondere das Münz- beziehungsweise Notenregal, also das Recht, Münzen und Banknoten auszugeben, deren Gestaltung zu bestimmen und deren Umlauf zu kontrollieren.

Währungsmonopol

Das Währungsmonopol bedeutet, dass nur die staatlich bestimmte Währung als Zahlungsmittel verwendet werden darf. Andere Formen von Zahlungsmitteln, beispielsweise sog. Parallelwährungen oder private Ersatzwährungen, sind entweder nicht zulässig oder unterlegen spezifischen rechtlichen Einschränkungen, sofern sie den Status des gesetzlichen Zahlungsmittels berühren könnten.

Internationale und supranationale Währungsregelungen

Internationale Verträge und Abkommen

Internationale Abkommen, wie das Abkommen von Bretton Woods (1944), haben die Grundlagen für das heutige System von nationalen Währungen sowie das Zusammenspiel zwischen diesen geschaffen. Internationale Organisationen, allen voran der Internationale Währungsfonds (IWF), üben eine Aufsicht und Koordinierungsfunktion über das globale Währungssystem aus.

Rechtsnatur von Fremdwährungen

Fremdwährungen sind Währungen, deren gesetzlicher Geltungsbereich außerhalb des eigenen Staates liegt. Der Rechtsverkehr im Inland kann Zahlungen in Fremdwährungen vorsehen, jedoch ist hierzu grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung nötig. Ansprüche aus Verträgen in Fremdwährung (sogenannte Valutaverträge) werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung oder den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) beurteilt.

Verhältnis zu Recht und Wirtschaft

Wirtschaftliche Bedeutung

Die rechtliche Definition der Währung wirkt sich direkt auf das Wirtschaftsleben aus. Sämtliche Geldsanktionen, Gehaltszahlungen, Kauf- und Dienstleistungsverträge, Steuern und Gebühren werden grundsätzlich in der gesetzlichen Währung des betreffenden Staates oder des Währungsraums festgelegt und erfüllt.

Wechselkurse und gesetzliche Grundlagen

Der Wechselkurs gibt das Austauschverhältnis zwischen verschiedenen Währungen an. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu regelt insbesondere das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Verbindung mit einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften. Notierungen und Wechsel werden auf Grundlage festgelegter Verfahren innerhalb des Finanzsystems durchgeführt.

Geld, Zahlungsmittel und Währung im rechtlichen Kontext

Abgrenzung: Währung, Geld und Zahlungsmittel

  • Währung ist die rechtliche Einheit zur Bezeichnung und Bewertung von Geldforderungen.
  • Geld bezeichnet das Tausch- und Zahlungsmittel in der Währungseinheit (auch Giralgeld).
  • Zahlungsmittel sind die gegenständlichen Träger des Geldwerts (Bargeld, Buchgeld, E-Geld).

Elektronische Währungen (E-Geld, Kryptowährungen)

Mit der zunehmenden Digitalisierung gewinnen neue Erscheinungsformen wie elektronisches Geld (E-Geld) und Kryptowährungen rechtliche Relevanz. Unter E-Geld versteht man digital gespeicherte, auf Euro oder eine andere amtliche Währung lautende Forderungen, die zur Ausführung von Zahlungsvorgängen verwendet werden können (vgl. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, ZAG). Kryptowährungen sind bislang in Deutschland und im EU-Recht nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Regulatorische Rahmenbedingungen ergeben sich insbesondere aus dem Kreditwesengesetz (KWG) sowie aus Regelungen der Europäischen Union zur Begrenzung von Risiken aus der Nutzung neuartiger Technologien.

WÄHRUNG IN GERICHTLICHEN UND BEHÖRDLICHEN VERFAHREN

Vollstreckbarkeit in bestimmter Währung

Geldforderungen sind gemäß § 244 BGB in der im Inland geltenden gesetzlichen Währung zu erfüllen, sofern nicht eine Zahlung in Fremdwährung vereinbart ist. Gerichtliche Zahlungsurteile werden grundsätzlich in der gesetzlichen Währung des betreffenden Staates tituliert.

Umrechnungskurse bei Fremdwährungsforderungen

Im Falle von Forderungen in Fremdwährung erfolgt im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren in der Regel eine Umrechnung in die gesetzliche Landeswährung. Maßgeblich ist dabei häufig der amtliche Umrechnungskurs des Tages, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen war.

Zusammenfassung

Die Währung ist eine rechtlich exakt definierte Geldeinheit, deren Ausgestaltung und Verwendung ausschließlich dem jeweiligen Staat beziehungsweise dem zuständigen supranationalen Gremium (z.B. der Europäischen Zentralbank) obliegen. Sie bildet die Grundlage des geldbezogenen Rechtsverkehrs, gewährleistet die Sicherheit des Wirtschaftslebens und ist zentrale Komponente staatlicher Souveränität. Alle rechtlichen Aspekte der Währung – von der Ausgabe und Annahmepflicht bis zur Verwendung im internationalen Rechtsverkehr – sind durch detaillierte gesetzliche Vorgaben geregelt und unterliegen einem stetigen Wandel durch internationale, europäische und nationale Rechtsetzung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen in Deutschland erfüllt sein, damit ein Zahlungsmittel als gesetzliche Währung anerkannt wird?

Damit ein Zahlungsmittel in Deutschland als gesetzliche Währung anerkannt wird, müssen sowohl nationale als auch supranationale (insbesondere europarechtliche) Vorgaben beachtet werden. Das Bundesbankgesetz (BBankG) regelt in § 14 die Ausgabe von Banknoten und Münzen durch die Deutsche Bundesbank. Mit der Einführung des Euro im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wurde der Euro nach Art. 128 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß § 31 Bundesbankgesetz als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel bestimmt. Weiterhin müssen gesetzliche Anforderungen an die Herstellung, Ausgabe und den Umlauf von Münzen und Banknoten gemäß Münzgesetz (MünzG) und weiteren europäischen Verordnungen erfüllt sein. Privat ausgegebene Geldzeichen, wie Gutscheine oder sogenannte „Komplementärwährungen“, haben keinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel und werden lediglich im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen akzeptiert. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und deutscher Gerichte konkretisiert, dass die Annahmepflicht für gesetzliche Zahlungsmittel grundsätzlich besteht, jedoch im Einzelfall, etwa bei bargeldlosem Zahlungsverkehr, durch Vertrag eingeschränkt sein kann.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Annahmepflicht der gesetzlichen Währung im Geschäftsverkehr?

Im Geschäftsverkehr besteht grundsätzlich eine Annahmepflicht für das gesetzliche Zahlungsmittel, also für Euro-Banknoten und Euro-Münzen, wie sie durch die Deutsche Bundesbank und nach Maßgabe der Europäischen Zentralbank in Umlauf gebracht wurden. Diese Verpflichtung leitet sich aus § 14 BBankG sowie aus Art. 128 AEUV ab. Allerdings kann die Annahmepflicht im Rahmen der Privatautonomie durch Vertrag zwischen den Parteien eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass etwaige Zahlungsarten wie Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte vertraglich festgelegt werden dürfen. Ausnahmen ergeben sich auch aus spezialgesetzlichen Regelungen, beispielsweise § 270a BGB, der bei bargeldloser Zahlung zusätzliche Entgelte beschränkt. Weiterhin bestehen Möglichkeiten einer Beschränkung der Annahmepflicht durch AGB, sofern diese transparent und zumutbar für die Vertragspartner sind. Im öffentlichen Bereich ist – mit Ausnahmen etwa im ÖPNV oder an Automaten – auch weiterhin eine Annahmepflicht für Bargeld vorgesehen.

Wie regelt das deutsche Recht die Emission und Ausgabe von Währungen und Geldsurrogaten?

Die Emission und Ausgabe der gesetzlichen Währung ist zentralstaatlich reguliert. In Deutschland ist die Deutsche Bundesbank alleine für die Ausgabe von Banknoten zuständig (§ 14 BBankG), während die Bundesregierung das Recht zur Ausgabe von Münzen innehat (§ 2 MünzG). Die Ausgabe von privaten Geldsurrogaten (wie Gutscheinen, Bonuspunkten, oder „virtuellen Währungen“) unterliegt keinen gleichen strengen Regulierungen, kann aber je nach Ausgestaltung bank- oder zahlungsdiensterechtlichen Anforderungen unterliegen, insbesondere wenn sie als E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) oder als Finanzinstrument gemäß Kreditwesengesetz (KWG) klassifiziert werden. Bei Kryptotoken kann beispielsweise eine Zulassungspflicht als E-Geld-Institut oder Erlaubnispflicht nach dem KWG entstehen. Geldsurrogate genießen jedoch grundsätzlich keinen gesetzlichen Annahmeschutz und sind im Rechtsverkehr auf vertragliche Akzeptanz angewiesen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen Vorschriften zur Währung, insbesondere bei Falschgeld oder unerlaubter Währungsausgabe?

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) sieht in §§ 146 ff. für das Inverkehrbringen von Falschgeld empfindliche Strafen vor. Die Herstellung und Verbreitung von unechten Banknoten oder Münzen ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird. Die unerlaubte Inumlaufbringung von Zahlungsmitteln, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (wie das Schaffen einer Parallelwährung ohne behördliche Genehmigung), kann als Ordnungswidrigkeit nach dem KWG oder MünzG verfolgt werden und je nach Einzelfall auch strafrechtliche Konsequenzen, etwa wegen Betruges (§ 263 StGB), nach sich ziehen. Zusätzlich können zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Die Aufsicht über solche Vorgänge obliegt der Bundesbank, der BaFin und den Strafverfolgungsbehörden.

Wie behandelt das deutsche Wirtschaftsrecht den Wechsel zwischen verschiedenen gesetzlichen Währungen (z.B. bei Wechselkursänderungen oder Währungsumstellungen)?

Der Wechsel einer gesetzlichen Währung oder Änderungen im Wechselkurs werden im deutschen Recht durch Übergangsvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene geregelt. Bei der Euro-Einführung wurde dies beispielsweise durch das Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) und Verordnungen der EU geregelt. Forderungen und Verbindlichkeiten in früherer Währung (z.B. D-Mark) wurden im Umrechnungsverhältnis rechtlich auf den Euro umgestellt (Art. 1 § 1 EuroEG). Wechselkursänderungen und Umstellungsverhältnisse sind hierbei verbindlich und zwingend einzuhalten. Vertragsklauseln, die eine hiervon abweichende Änderung vorsehen, können unter Umständen unwirksam sein (§ 307 BGB). Bei internationalen Verträgen ist zudem das Recht der Vertragswährung und ggf. Bestimmungen zu „currency of payment“- und „currency of account“-Klauseln relevant. Die sichere Abwicklung von Währungstransaktionen ist durch Geldwäschepräventions- und Devisenaufsichtsrecht flankiert.

Welche Bedeutung und rechtliche Einordnung haben digitale Zentralbankwährungen (CBDC) im deutschen Recht?

Digitale Zentralbankwährungen (Central Bank Digital Currency, CBDC) unterliegen bislang keiner spezifischen deutschen Gesetzgebung, sind aber Gegenstand regulatorischer und politischer Diskussionen auf europäischer Ebene. Sollte die Europäische Zentralbank einen digitalen Euro einführen, müsste sich das deutsche Recht nach europäischen Rechtsakten, etwa EU-Verordnungen oder Richtlinien, ausrichten. Die rechtliche Einordnung würde erwarten lassen, dass ein digitaler Euro als gesetzliches Zahlungsmittel ausgestaltet und ähnlich wie Bargeld behandelt wird. Rechtliche Anpassungen wären betreffend Aufsicht, Datenschutz, Zahlungsdienste sowie Verbraucherschutz notwendig. Die technische und organisatorische Umsetzung würde zudem spezifische Anforderungen an Sicherheit, Transaktionsüberwachung und Integrität des Finanzsystems erfordern. Bis zu einer verbindlichen Einführung behält das herkömmliche Bargeld seinen Status als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel.