Legal Lexikon

Vw


Begriffserklärung und rechtliche Einordnung von „Vw“

Definition und Abgrenzung von „Vw“

Der Begriff „Vw“ wird im deutschsprachigen Rechtsverkehr überwiegend als Abkürzung für „Verwaltung“ bzw. „Verwaltungs-“ verwendet. In unterschiedlichen Kontexten bezeichnet „Vw“ vielfältige Erscheinungsformen der Exekutive, das heißt der staatlichen Verwaltungstätigkeit, und findet sowohl im öffentlichen Recht als auch im Verwaltungsverfahrensrecht, im Verwaltungsprozessrecht und im Kontext der Organisation öffentlicher Institutionen Anwendung.

Die Abkürzung wird insbesondere im Rechtsverkehr zur Kennzeichnung von Verwaltungsvorgängen („VwVfg“ = Verwaltungsverfahrensgesetz), Verwaltungseinheiten und im Rahmen von Literaturzitaten und amtlichen Bezeichnungen verwendet.

Verwendung im öffentlichen Recht

Verwaltung als Teil der Staatsgewalt

Die öffentliche Verwaltung („Vw“) bildet neben der Legislative und der Judikative einen der drei grundsätzlichen Staatsgewalten. Ihre Aufgabe besteht in der Anwendung und Vollziehung von Gesetzen im Einzelfall. Verwaltung umfasst alle Aktivitäten, durch die staatliche Aufgaben durch die Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen ausgeführt werden.

Zu den typischen Ausprägungen zählen dabei:

  • Verwaltungsakte (z. B. Bescheide, Genehmigungen)
  • Verwaltungsverfahren (insbesondere geregelt im Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG)
  • Verwaltungsvollstreckung
  • Verwaltungsklagen im Verwaltungsprozess

Abkürzungen und ihre Bedeutung

Im Zusammenhang mit „Vw“ sind zahlreiche Rechtsnormen, Gesetze sowie Verwaltungsvorschriften abgekürzt, darunter etwa:

  • VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz): Regelt das förmliche und informelle Verwaltungshandeln.
  • VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Zentral für das Verwaltungsprozessrecht und die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten.
  • VwV (Verwaltungsvorschrift): Nicht rechtsverbindliche, interne Richtlinien der Exekutive zur Ausführung von Gesetzen.

Verwaltung im engeren Sinne: Organisatorischer Aufbau

Behördenstruktur

Der Verwaltung („Vw“) obliegen zentrale Aufgaben der Staatsorganisation. Sie ist auf unterschiedlichen Ebenen strukturiert:

  • Bundesverwaltung
  • Landesverwaltung
  • Kommunalverwaltung

Innerhalb dieser Einheiten erfolgt eine weitere Unterteilung in Fach- und allgemeine Verwaltung, etwa unterschiedliche Ministerien, Ämter, nachgeordnete Behörden, Sonderbehörden sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Steuerung und Kontrolle

Die Verwaltung unterliegt den Grundsätzen des Rechtstaatsprinzips. Gesetzmäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit sind bei jeder behördlichen Tätigkeit zu beachten und zu wahren.

Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungshandeln erfolgt strukturiert im Rahmen von Verwaltungsverfahren. Hierfür gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), das unter anderem die Einleitung, Beteiligung, Entscheidung und Beendigung von Verwaltungsverfahren normiert.

Verwaltungsrechtliche Grundlagen und hauptsächliche Anwendungsfelder

Grundlegende Rechtsquellen

In Deutschland prägen vor allem folgende Normen und Regelwerke die verwaltungsrechtliche Bedeutung von „Vw“:

  • Grundgesetz (GG)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
  • Sondervorschriften (z. B. Bauverwaltungsrecht, Polizeiverwaltungsrecht)

Verwaltungsakt und Verwaltungsvollzug

Der Erlass von Verwaltungsakten ist das Kernstück der Verwaltungstätigkeit. Beispiele sind die Erteilung von Auflagen, Genehmigungen, Untersagungen oder Gebührenfestsetzungen.

Die Vollstreckung dieser Akte erfolgt nach den Grundsätzen des Verwaltungsvollstreckungsrechts, das die zwangsweise Durchsetzung durch Verwaltungsbehörden regelt.

Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

Ablauf und Beteiligte im Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich geordnetes Verfahren zur individuellen Entscheidung über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Die Beteiligten umfassen Antragsteller, Betroffene, Beteiligte mit eigenen Rechten sowie die zuständige Behörde.

Maßgebliche Prinzipien sind:

  • Offizialprinzip
  • Anhörungsgebot nach § 28 VwVfG
  • Begründungspflicht von Verwaltungsakten

Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln

Gegen Akte der Verwaltung kann durch die Betroffenen Rechtsschutz gesucht werden, i.d.R. auf dem Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klagemöglichkeiten reichen von der Anfechtungsklage über die Verpflichtungsklage bis hin zur Feststellungsklage.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht einen dreistufigen Aufbau vor:

  • Verwaltungsgerichte (VG)
  • Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH)
  • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Besonderheiten und Abgrenzungen

Verwaltung und Selbstverwaltung

Zu unterscheiden ist zwischen unmittelbarer staatlicher Verwaltung und Formen der Selbstverwaltung, etwa durch Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die regelmäßig über administrative Autonomie verfügen.

Private Verwaltung und Beliehene

Neben der öffentlich-rechtlichen Verwaltung existieren Fälle, in denen Private durch Beleihung Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Auch diese zählen, sofern sie hoheitlich handeln, zur Verwaltung im Sinne des Verwaltungsrechts.

Zusammenfassung und Bedeutung der Verwaltung im Rechtsstaat

Der Begriff „Vw“ steht im rechtlichen Zusammenhang für das vielschichtige und durch zahlreiche Rechtsquellen normierte Handeln der öffentlichen Verwaltung. Die Verwaltung bildet das Rückgrat der Exekutive, ist strikt an Recht und Gesetz gebunden und unterliegt umfassender gerichtlicher Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ihre Tätigkeiten und Verfahren werden durch spezifische gesetzliche Vorgaben gesteuert, wobei der Schutz der Rechte der Betroffenen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zentrale Bedeutung genießen.

Literatur und weiterführende Normen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
  • Weitere einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialgesetze

Anmerkung: „Vw“ als Abkürzung und Rechtsbegriff ist kontextabhängig zu betrachten und stets im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gesetz bzw. der jeweiligen Verwaltungsebene zu interpretieren.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Verwaltungsverfahren in Deutschland?

Das Verwaltungsverfahren in Deutschland basiert primär auf dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches für alle Behörden des Bundes sowie für die Länder, soweit sie das VwVfG übernommen haben, gilt. Maßgeblich sind insbesondere die §§ 9-10 VwVfG, die Bestimmungen über Akteneinsicht, Beteiligung Dritter, Anhörung Betroffener, Verfahrensförderung und Entscheidungskompetenz enthalten. Ergänzend dazu existieren in einigen Ländern abweichende oder zusätzliche Regelungen. Spezielle Vorschriften finden sich beispielsweise in Fachgesetzen, wie dem Sozialgesetzbuch oder dem Baugesetzbuch, wenn es um bestimmte Materien geht. Darüber hinaus sind auch die Grundrechte aus dem Grundgesetz zu beachten, insbesondere solche, die das Verwaltungshandeln begrenzen, wie das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG oder das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfahrensordnung regelt damit nicht nur den formalen Ablauf, sondern stellt auch sicher, dass materielles Recht ordnungsgemäß umgesetzt wird und die Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Unter welchen Voraussetzungen können Beteiligte Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren verlangen?

Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 29 VwVfG geregelt. Danach haben die Beteiligten grundsätzlich Anspruch darauf, die Akten einzusehen, soweit sie im Verwaltungsverfahren mitwirken und schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Dieses Recht gilt für alle für die Entscheidung relevanten Dokumente, einschließlich Gutachten, Stellungnahmen und internen Vermerken, sofern sie nicht vom Entscheidungsprozess abtrennbar sind. Die Behörde kann Akteneinsicht ablehnen oder beschränken, wenn z.B. Gründe des öffentlichen Interesses, Datenschutz oder das Wohl Dritter dies erfordern. In der Praxis erfolgt die Einsichtnahme meist vor Ort, eine Kopienfertigung ist gegen Kostenerstattung zulässig. Über Umfang bzw. Beschränkung der Akteneinsicht entscheidet die zuständige Behörde, wobei die Gerichte im Streitfall die Verhältnismäßigkeit überprüfen.

Welche Bedeutung hat die Anhörung im Verwaltungsverfahren?

Die Anhörung stellt einen fundamentalen Bestandteil des rechtlichen Gehörs sicher und ist in § 28 VwVfG normiert. Vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, muss dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Anhörung dient dazu, die Sachverhaltsaufklärung zu verbessern und möglicherweise für den Adressaten nachteilige Entscheidungen zu vermeiden oder abzumildern. Im Falle der Unterlassung der Anhörung ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, jedoch nicht zwingend nichtig. Er kann durch eine Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 45 VwVfG geheilt werden. Ausnahmen bestehen in Eilfällen, bei offenkundiger Aussichtslosigkeit der Einwendungen oder wenn aus anderen Gründen eine Anhörung nicht erforderlich ist.

Wann beginnt und endet ein Verwaltungsverfahren rechtlich?

Das Verwaltungsverfahren beginnt gemäß § 22 VwVfG mit der Einleitung durch Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen durch die Behörde. Es endet durch Erlass eines Verwaltungsakts, Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, vollständige Bestandskraft oder Unzuständigkeitserklärung, in Einzelfällen durch Rücknahme des Antrags oder durch Erledigung in der Hauptsache. Zwischen Beginn und Ende des Verfahrens sind bestimmte Verfahrensschritte, wie Sachverhaltsaufklärung, Beteiligungsrechte, Anhörung und ggf. die Beweisaufnahme einzuhalten. Ein Abschluss ist zudem erfolgen, wenn die Behörde feststellt, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, etwa durch Tod des Beteiligten oder Wegfall des Regelungsbedarfs.

Was versteht man unter dem Grundsatz der Amtsermittlung?

Gemäß § 24 VwVfG ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen, also ohne Bindung an die Anträge und tatsächliche Angaben der Beteiligten, zu ermitteln. Dieser Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde zu einer umfassenden und objektiven Sachverhaltsaufklärung, ohne dabei an Parteivortrag oder Parteianträge gebunden zu sein. Die Ermittlungen müssen allerdings verhältnismäßig und auf den Verfahrensgegenstand bezogen sein. Hierzu kann die Behörde Zeugen befragen, Gutachten einholen, Ortstermine durchführen oder Akten anfordern. Der Grundsatz der Amtsermittlung garantiert, dass Verwaltungsentscheidungen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und die Wahrung der Rechte aller Beteiligten sichergestellt ist.

Wie ist die Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren rechtlich ausgestaltet?

Die Beteiligtenstellung ist in § 13 VwVfG legal definiert. Sie umfasst Antragsteller, Adressaten eines Verwaltungsakts, diejenigen, an dem das Verfahren von Amts wegen gerichtet ist, sowie Personen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Beteiligte haben diverse Rechte, etwa auf Akteneinsicht, Anhörung, Stellungnahme und im Rahmen des Verfahrens Rechtsschutz zu suchen. Die Beteiligtenstellung bildet die Voraussetzung für die Wahrnehmung all dieser Verfahrensrechte. Sie besteht unabhängig von der materiell-rechtlichen Betroffenheit und endet erst mit dem formellen oder materiellen Abschluss des Verfahrens. Dabei kann sich die Gruppe der Beteiligten im Verfahrensverlauf verändern, etwa durch Mitwirkung Dritter.

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen eine behördliche Verfahrensführung?

Gegen fehlerhafte Verfahrenshandlungen oder gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes besteht gemäß Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der effektive Rechtsschutz. Beteiligte können sich per Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) oder – in Ausnahmekonstellationen – direkt durch Klage an das Verwaltungsgericht wenden. Im (Vor-)Verfahren kann zudem die Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Behörde eingelegt werden. Besonders relevante Rechtsschutzformen sind die Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage oder Feststellungsklage. Vorläufiger Rechtsschutz kann – je nach Dringlichkeit – mithilfe einstweiliger Anordnung (§ 123 VwGO) oder einstweiliger Verfügung (§ 80 Abs. 5 VwGO) begehrt werden. Fehler im Verfahren, wie mangelhafte Anhörung oder unterlassene Akteneinsicht, können ggf. im Sinne der §§ 44 ff. VwVfG geheilt werden, beeinflussen aber nicht zwingend die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes.