Legal Wiki

Vormerkung

Vormerkung: Bedeutung und Grundprinzip

Die Vormerkung ist ein Eintrag im Grundbuch, der einen Anspruch auf eine künftige Veränderung an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht absichert. Sie schützt insbesondere den Anspruch auf Eigentumsübertragung, die Einräumung oder Änderung von Belastungen oder die Bestellung anderer dinglicher Rechte. Durch die Vormerkung wird gewährleistet, dass spätere Eintragungen oder Verfügungen den gesicherten Anspruch nicht vereiteln können.

Rechtsdogmatisch verbindet die Vormerkung einen schuldrechtlichen Anspruch mit einem grundbuchlichen Schutzmechanismus. Sie wirkt gegenüber dem Eigentümer sowie gegenüber Dritten, die nach der Eintragung der Vormerkung Rechte erwerben oder Eintragungen veranlassen. Damit dient sie der Verlässlichkeit und Transparenz des Grundstücksverkehrs.

Anwendungsbereiche der Vormerkung

Grundstückskauf und Eigentumsübertragung

Der häufigste Anwendungsfall ist die Sicherung eines Anspruchs aus einem Kaufvertrag über ein Grundstück. Die sogenannte Auflassungsvormerkung bewirkt, dass der Erwerber seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen spätere Beeinträchtigungen absichern kann. Zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der endgültigen Eigentumsumschreibung schützt die Vormerkung vor konkurrierenden Eintragungen und verhindert, dass die Übertragung durch spätere Verfügungen entwertet wird.

Belastungen und Nutzungsrechte

Vormerkungen sichern auch Ansprüche auf Einräumung oder Änderung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Nießbrauch, Erbbaurechten oder anderen dinglichen Belastungen. Auch Ansprüche auf Löschung oder Rangänderung solcher Rechte können vormerkungsfähig sein.

Vorkaufsrechte und weitere Gestaltungen

Vormerkungen können Ansprüche aus vertraglich vereinbarten Vorkaufsrechten oder anderen schuldrechtlichen Vereinbarungen absichern, sofern diese auf eine dingliche Veränderung gerichtet sind und sich grundbuchlich abbilden lassen.

Wirkungen der Vormerkung

Schutz vor zwischenzeitlichen Verfügungen

Nach Eintragung einer Vormerkung sind spätere Verfügungen über das Grundstück dem gesicherten Anspruch gegenüber wirkungslos. Das bedeutet nicht, dass spätere Eintragungen absolut unwirksam wären, sondern dass sie den vormerkungsgesicherten Anspruch nicht beeinträchtigen dürfen. Wird der Anspruch erfüllt, setzen sich die Wirkungen der Vormerkung durch, und spätere Eintragungen müssen die Rechtsänderung ermöglichen oder hinnehmen.

Rangwirkung und Priorität

Die Vormerkung erhält ihren Rang durch den Zeitpunkt der Eintragung. Dieser Rang bestimmt, in welcher Reihenfolge konkurrierende Rechte zu berücksichtigen sind. Ein früher eingetragener Eintrag behält grundsätzlich den Vorrang vor später eingetragenen Rechten. Der Rang ist zentral für die Durchsetzung des gesicherten Anspruchs.

Wirkung gegenüber Dritten

Die Vormerkung entfaltet Wirkung gegenüber Dritten, die nach ihrer Eintragung Rechte erwerben. Dadurch wird verhindert, dass ein nachträglicher Erwerber oder Gläubiger die Erfüllung des gesicherten Anspruchs vereitelt. Dies gilt auch in Konstellationen mit mehreren Beteiligten und komplexen Grundbuchlagen.

Entstehung und Eintragung

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein wirksamer, auf eine dingliche Rechtsänderung gerichteter Anspruch. Dieser Anspruch muss hinreichend bestimmt sein und sich auf ein konkretes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht beziehen. Die Eintragung setzt in der Regel eine formgerechte Bewilligung des eingetragenen Eigentümers voraus.

Verfahren im Grundbuch

Die Eintragung erfolgt auf Antrag beim Grundbuchamt. Die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen werden üblicherweise in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen. Das Grundbuchamt prüft, ob die formellen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Berechtigung, die Bewilligung und die Bestimmbarkeit des gesicherten Anspruchs.

Gebühren und Bewertungsmaßstab

Für die Eintragung entstehen Gebühren nach einem wertabhängigen System. Maßgeblich ist in der Regel der wirtschaftliche Wert des gesicherten Anspruchs. Zusätzlich können Kosten für die Beurkundung der erforderlichen Erklärungen anfallen.

Dauer, Vollzug und Löschung

Dauer und Befristung

Die Vormerkung ist grundsätzlich nicht befristet. Sie bleibt bestehen, bis sie ihren Zweck erfüllt hat oder der gesicherte Anspruch erlischt. Eine zeitliche Begrenzung kann sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung oder aus der Bedingtheit des Anspruchs ergeben.

Vollzug der gesicherten Rechtsänderung

Wird der gesicherte Anspruch erfüllt, führt das Grundbuchamt die vorgesehene Rechtsänderung aus. Die Vormerkung hat dabei die Funktion eines Platzhalters, der den Rechtszustand für den künftigen Vollzug vorbereitet und absichert.

Löschung und Erlöschen

Die Löschung erfolgt in der Regel auf Bewilligung des Berechtigten oder aufgrund eines Nachweises, dass der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht. Das Grundbuch bleibt dadurch inhaltlich richtig und frei von überholten Sicherungseinträgen.

Abgrenzungen und verwandte Eintragungen

Unterschied zu Grundschuld und Hypothek

Grundschuld und Hypothek sind eigenständige Sicherungsrechte zur Absicherung von Geldforderungen, die ein unmittelbares Verwertungsrecht am Grundstück begründen. Die Vormerkung begründet kein solches Verwertungsrecht, sondern sichert einen Anspruch auf eine künftige Rechtsänderung. Sie ist damit kein Pfandrecht, sondern ein Sicherungsinstrument für den Vollzug einer geplanten Eintragung.

Unterschied zum Widerspruch gegen das Grundbuch

Der Widerspruch dient dazu, die Richtigkeit des Grundbuchs in Frage zu stellen, wenn eine Eintragung materiell unzutreffend ist. Die Vormerkung hingegen setzt die Richtigkeit des Grundbuchs nicht voraus, sondern schützt einen künftigen Erwerb oder eine künftige Rechtsänderung vor Störungen durch spätere Eintragungen.

Weitere verwandte Hinweise

Rangvorbehalte, Sperrvermerke und Anmerkungen im Grundbuch erfüllen andere Funktionen. Sie können mit Vormerkungen zusammentreffen, ohne diese zu ersetzen. Ihre Wirkungen sind jeweils eigenständig und im Zusammenspiel zu betrachten.

Typische Risiken und Streitfragen

Unwirksamkeit des gesicherten Anspruchs

Ist der gesicherte Anspruch unwirksam, entfaltet die Vormerkung keine Schutzwirkung. Die Eintragung allein ersetzt nicht die materielle Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung.

Kollisionen mit anderen Eintragungen

Kommt es zu konkurrierenden Rechten, entscheidet in der Regel die Rangfolge. Frühere Rechte gehen späteren vor. Streitigkeiten können entstehen, wenn sich mehrere Eintragungen überschneiden oder wenn unklare Rangverhältnisse vorliegen.

Form- und Inhaltsfehler

Fehler bei der Bezeichnung des Grundstücks, bei der Form der Bewilligung oder bei der inhaltlichen Bestimmtheit des Anspruchs können die Eintragung beeinträchtigen oder ihre Wirkung mindern. Das kann sich auf den späteren Vollzug auswirken.

Internationale Bezüge

Die Vormerkung ist in dieser Ausgestaltung eine Besonderheit des deutschen Grundbuchsystems. Vergleichbare Sicherungsinstrumente existieren in anderen Rechtsordnungen, unterscheiden sich jedoch in Voraussetzungen, Wirkungen und Verfahren. Eine Übertragung der Wirkungen über Grenzen hinweg hängt von den jeweiligen nationalen Regelungen und Anerkennungsmechanismen ab.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Vormerkung im Grundbuch?

Eine Vormerkung ist ein Grundbucheintrag, der einen Anspruch auf eine künftige Rechtsänderung an einem Grundstück absichert. Sie schützt den Anspruch vor späteren Verfügungen und Eintragungen, die nach der Vormerkung vorgenommen werden.

Welche Wirkungen entfaltet eine Vormerkung gegenüber späteren Eintragungen?

Spätere Eintragungen dürfen den vormerkungsgesicherten Anspruch nicht beeinträchtigen. Bei Erfüllung des Anspruchs setzt sich die vorgesehene Rechtsänderung durch, und nachträgliche Rechte müssen zurücktreten, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.

Worin unterscheidet sich eine Vormerkung von einer Grundschuld?

Die Grundschuld sichert eine Geldforderung durch ein Verwertungsrecht am Grundstück. Die Vormerkung sichert keinen Geldbetrag, sondern die Durchführung einer künftigen Eintragung, etwa die Eigentumsübertragung oder die Einräumung eines Nutzungsrechts.

Wie wird eine Vormerkung eingetragen?

Die Eintragung erfolgt auf Antrag beim Grundbuchamt und setzt in der Regel eine formgerechte Bewilligung des Eigentümers sowie den Nachweis des gesicherten Anspruchs voraus. Die erforderlichen Erklärungen werden üblicherweise in beurkundeter oder beglaubigter Form vorgelegt.

Welche Bedeutung hat der Rang der Vormerkung?

Der Rang bestimmt die Priorität der Vormerkung gegenüber anderen Rechten. Er ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Eintragung und ist maßgeblich dafür, wie sich konkurrierende Rechte im Vollzug zueinander verhalten.

Wann erlischt eine Vormerkung?

Sie erlischt, wenn der gesicherte Anspruch entfällt, erfüllt wird oder die Löschung bewilligt wird. Eine feste Laufzeit besteht nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich aus einer Bedingung.

Welche Kosten fallen bei einer Vormerkung an?

Es entstehen wertabhängige Gebühren für das Grundbuchverfahren und regelmäßig auch Kosten für Beurkundungen. Maßstab ist der wirtschaftliche Wert des gesicherten Anspruchs.