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Vorläufige Steuerfestsetzung

Vorläufige Steuerfestsetzung – Bedeutung und Einordnung

Die vorläufige Steuerfestsetzung ist ein Steuerbescheid, der hinsichtlich bestimmter Punkte noch nicht abschließend entschieden ist. Die Finanzverwaltung kennzeichnet solche Unsicherheiten ausdrücklich und behält sich eine spätere Änderung vor. Ziel ist es, Steuerfälle trotz offener Fragen verfahrensökonomisch abzuschließen und zugleich die Möglichkeit offen zu halten, die Festsetzung anzupassen, sobald die Unklarheiten geklärt sind.

Vorläufigkeit betrifft regelmäßig nur klar bezeichnete Teilaspekte („teilvorläufig“). Der Bescheid ist im Übrigen verbindlich und vollziehbar. Er wird durch einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk kenntlich gemacht, der Grund und Umfang der Vorläufigkeit nennt.

Rechtsnatur und Systematik

Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist ein voll wirksamer Verwaltungsakt mit einem besonderen Vorbehalt. Sie schafft Zahlungspflichten, begründet aber keine endgültige Bestandskraft für die vorläufig erklärten Punkte. Sobald der Grund der Vorläufigkeit entfällt, erfolgt eine Anpassung durch Änderungsbescheid.

Abgrenzung zu verwandten Instrumenten

Unterschied zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung ermöglicht eine spätere Korrektur wegen noch unklarer Tatsachen in einem konkreten Einzelfall (zum Beispiel offene Belege oder noch nicht geprüfte Angaben). Die vorläufige Festsetzung bezieht sich dagegen typischerweise auf ungeklärte Rechtsfragen oder generelle Unsicherheiten, die viele Fälle betreffen können. Beide Instrumente erlauben spätere Änderungen, verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke.

Unterschied zur Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung betrifft die Frage, ob ein Bescheid vorläufig bezahlt werden muss. Eine vorläufige Festsetzung ist grundsätzlich vollziehbar; sie bewirkt keine Zahlungspause. Die Aussetzung ist ein eigenständiges Verfahren und unabhängig davon, ob ein Bescheid vorläufig ist.

Gründe und Anlässe für eine Vorläufigkeit

Die Finanzverwaltung erklärt Steuerfestsetzungen insbesondere vorläufig, wenn:

  • allgemeine Rechtsfragen ungeklärt sind, die viele Steuerpflichtige betreffen,
  • grundsätzliche Zweifel an der Rechtslage bestehen und eine Klärung durch übergeordnete Stellen erwartet wird,
  • Ergebnisse aus übergreifenden Feststellungen oder Grundlagen noch ausstehen, die Auswirkungen auf die konkrete Steuer haben können,
  • ein Risiko besteht, dass eine abschließende Festsetzung ohne Vorläufigkeit zu ungerechten Ergebnissen führen würde.

Die Gründe werden im Bescheid benannt. Fehlt eine Begründung oder ist der Umfang unklar, entfaltet der Vorläufigkeitsvermerk nur in dem erkennbar bezeichneten Rahmen Wirkung.

Umfang, Wirkung und Rechtsfolgen

Umfang des Vorläufigkeitsvermerks

Vorläufigkeit ist punktbezogen. Der Bescheid gibt an, welche Besteuerungsmerkmale betroffen sind (zum Beispiel bestimmte Freibeträge, Abzugspositionen oder Bewertungsfragen). Nur in Bezug auf diese Punkte bleibt der Bescheid offen für spätere Änderungen; alle übrigen Regelungen werden bestandskräftig, sofern kein fristgerechter Rechtsbehelf eingelegt wird.

Vollziehbarkeit und Zahlung

Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist grundsätzlich zu befolgen. Zahlungen, Fälligkeiten, Aufrechnungen und Erstattungen richten sich nach dem festgesetzten Betrag, auch wenn einzelne Punkte vorläufig sind. Nebenleistungen wie Zinsen können nach den allgemeinen Regeln anfallen.

Änderungsmöglichkeiten

Solange der Vorläufigkeitsvermerk besteht, kann die Finanzverwaltung den Bescheid im vorläufigen Umfang anpassen, wenn die Unklarheit geklärt ist. Dies gilt auch dann, wenn sonstige Änderungsbarrieren greifen würden. Änderungen sind zugunsten oder zulasten möglich; maßgeblich ist das geklärte Ergebnis. Der Anpassung bedarf es eines Änderungsbescheids, der die neuen Festsetzungen ausweist.

Bestandskraft und Rechtssicherheit

Außerhalb des vorläufigen Bereichs entfaltet der Bescheid Bestandskraft, sofern kein Rechtsbehelf eingelegt wird. Für den vorläufigen Teil entsteht erst mit Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks oder mit dem Änderungsbescheid endgültige Rechtssicherheit.

Verfahren und Ablauf aus Sicht der Verwaltung

Kennzeichnung im Bescheid

Der Bescheid enthält einen Abschnitt „Vorläufige Festsetzung“ oder einen gleichlautenden Hinweis. Darin sind die betroffenen Punkte und die Gründe der Vorläufigkeit bezeichnet. Die Kennzeichnung kann auf mehrere Jahre übertragen werden, wenn die Ursache fortbesteht.

Teilvermerke und Globalvermerke

Üblich sind Teilvermerke, die einzelne Streitpunkte betreffen. Seltener sind umfassende („globale“) Vorläufigkeitsvermerke, die weite Bereiche abdecken. Je weiter der Vermerk gefasst ist, desto größer ist die Änderungsbefugnis im Nachgang; deshalb ist die konkrete Formulierung entscheidend.

Beendigung der Vorläufigkeit

Entfällt der Grund, hebt die Finanzverwaltung die Vorläufigkeit auf und erlässt einen Änderungsbescheid. Ergibt sich ein Mehr- oder Minderbetrag, werden Differenzen ausgeglichen; es können Zinsen nach den allgemeinen Regeln entstehen. Bleibt ein Grund dauerhaft bestehen, kann die Vorläufigkeit fortgeführt werden, bis eine Klärung erreichbar ist.

Rechtsbehelfe und Verfahrensfragen

Gegen eine vorläufige Steuerfestsetzung ist der übliche Rechtsbehelf zulässig. Er kann sich auf vorläufige oder nicht vorläufige Punkte richten. Für vorläufig erklärte Punkte nimmt die Verwaltung regelmäßig Anpassungen von Amts wegen vor, sobald Klarheit besteht. In Einzelfällen kann ein Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer allgemeinen Klärung ruhen; dies ist eine Verfahrensfrage und unabhängig von der Vorläufigkeit als solcher.

Typische Anwendungsfälle

  • Offene Grundsatzfrage: Eine generelle Rechtsfrage zur Abziehbarkeit bestimmter Aufwendungen ist allgemein ungeklärt. Die Finanzverwaltung setzt die Steuer insoweit vorläufig fest, bis eine allgemein verbindliche Klärung vorliegt.
  • Ausstehende übergreifende Feststellungen: Für die Besteuerung relevante Feststellungen aus einem separaten Verfahren liegen noch nicht endgültig vor. Die Steuer wird insoweit vorläufig festgesetzt, um später ohne Hürden anpassen zu können.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine vorläufige Steuerfestsetzung bereits verbindlich?

Ja. Der Bescheid ist wirksam und grundsätzlich zu befolgen. Verbindlich im Sinne endgültiger Bestandskraft ist er aber nur außerhalb der vorläufig bezeichneten Punkte. Für diese Punkte bleibt eine spätere Änderung möglich.

Muss trotz Vorläufigkeit bezahlt werden?

Ja. Die Vorläufigkeit ändert nichts an Fälligkeit und Vollziehbarkeit. Zahlungen richten sich nach dem festgesetzten Betrag. Eine Zahlungspause ist ein separates Thema und nicht Teil der Vorläufigkeit.

Wie erkenne ich, wofür der Bescheid vorläufig ist?

Der Bescheid enthält einen gesonderten Hinweis, der die vorläufig erklärten Punkte und die Gründe nennt. Maßgeblich ist die konkrete Formulierung. Nur der ausdrücklich bezeichnete Bereich ist vorläufig.

Kann gegen einen vorläufigen Bescheid Einspruch eingelegt werden?

Ein Rechtsbehelf ist grundsätzlich zulässig, auch bei vorläufigen Bescheiden. Er kann sich auf alle Regelungen des Bescheids beziehen. Bei vorläufig bezeichneten Punkten nimmt die Finanzverwaltung typischerweise Anpassungen von Amts wegen vor, sobald der Grund der Vorläufigkeit entfällt.

Wie lange bleibt eine Steuerfestsetzung vorläufig?

Die Vorläufigkeit dauert, bis der angegebene Grund entfällt. Das kann kurz- oder langfristig sein. Mit Wegfall des Grundes wird der Bescheid angepasst und die Vorläufigkeit aufgehoben.

Welche Folgen hat eine spätere Klärung für Nachzahlungen und Erstattungen?

Ergibt sich nach der Klärung ein höherer oder niedrigerer Steuerbetrag, wird der Bescheid entsprechend geändert. Differenzen werden ausgeglichen; dabei können Zinsen nach den allgemeinen Regeln entstehen.

Worin liegt der Unterschied zum Vorbehalt der Nachprüfung?

Der Vorbehalt der Nachprüfung betrifft meist ungeklärte Tatsachen im Einzelfall und ermöglicht deren spätere Überprüfung. Die vorläufige Festsetzung reagiert vor allem auf generelle Rechtsunsicherheiten. Beide Instrumente erlauben spätere Änderungen, unterscheiden sich aber in Anlass und Zielrichtung.