Begriff und rechtliche Einordnung des Vorausvermächtnisses
Das Vorausvermächtnis ist ein Begriff aus dem Erbrecht. Es beschreibt eine besondere Form der Zuwendung, die eine Person durch letztwillige Verfügung – etwa in einem Testament oder Erbvertrag – erhält. Im Unterschied zu anderen Vermächtnissen richtet sich das Vorausvermächtnis an einen Miterben und nicht an eine außenstehende Person. Der Begünstigte erhält dabei einen bestimmten Gegenstand oder Vorteil zusätzlich zu seinem regulären Anteil am Nachlass.
Unterschied zwischen Vermächtnis und Vorausvermächtnis
Ein Vermächtnis ist allgemein die Zuwendung eines bestimmten Gegenstands, Geldbetrags oder Rechts aus dem Nachlass an eine bestimmte Person. Diese Person muss nicht zwingend auch Erbe sein. Das Vorausvermächtnis hingegen wird ausschließlich einem Miterben eingeräumt: Dieser bekommt den vermachten Gegenstand „im Voraus“, also bevor der Nachlass unter allen Miterben aufgeteilt wird.
Beispielhafte Darstellung
Wenn ein Elternteil zwei Kinder als Erben einsetzt, aber ausdrücklich festlegt, dass eines der Kinder das Familienhaus zusätzlich zum regulären Anteil erhalten soll, handelt es sich um ein Vorausvermächtnis zugunsten dieses Kindes.
Rechtliche Wirkungen des Vorausvermächtnisses
Das vorausvermächtigte Objekt fällt zunächst nicht in die allgemeine Teilung des Nachlasses unter den Miterben. Der begünstigte Miterbe kann verlangen, dass ihm dieser Gegenstand vorab herausgegeben wird. Erst danach erfolgt die Aufteilung des verbleibenden Nachlasses unter allen Erben nach den festgelegten Quoten.
Bedeutung für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Durch das Vorausvermächtnis kann es zu einer Verschiebung innerhalb der Anteile kommen: Der Wert des vorausvermächtigten Objekts bleibt bei der Berechnung des Anteils unberücksichtigt; er kommt also „on top“ zum eigentlichen Anteil hinzu. Die übrigen Miterben haben keinen Anspruch auf Ausgleich für diesen Vorteil.
Abgrenzung zur Teilungsanordnung und zum normalen Vermächtnis
Eine Teilungsanordnung legt lediglich fest, wie bestimmte Teile des Nachlasses verteilt werden sollen; sie erhöht jedoch nicht den Anteil eines einzelnen Erben am Gesamtwert des Nachlasses. Beim normalen Vermächtnis geht das Zugewendete direkt an einen Dritten außerhalb der Erbengemeinschaft; beim Vorausvermächtnis bleibt alles innerhalb derselben Gemeinschaft von Miterben.
Mögliche Inhalte eines Vorausvermächtnisses
Gegenstände eines solchen Vermögensvorteils können bewegliche Sachen (wie Schmuck), Immobilien (wie Häuser), Rechte (wie Nießbrauch) oder auch Geldbeträge sein – entscheidend ist allein die ausdrückliche Bestimmung im Testament oder im Vertrag zugunsten eines bestimmten Miterben mit zusätzlicher Begünstigung gegenüber dessen eigentlichem Anteil am Gesamterbe.
Anforderungen an Wirksamkeit und Formulierung
Damit ein solches Recht wirksam entsteht, muss es klar erkennbar als zusätzliche Zuwendung neben dem eigentlichen Pflicht- bzw. gesetzlichen Anteil formuliert werden – idealerweise eindeutig abgegrenzt von anderen Anordnungen wie Teilungsanordnungen oder allgemeinen Verfügungen über einzelne Gegenstände im Rahmen einer testamentarischen Regelung.
Auseinandersetzungen rund um das Vorausvermächtnis
In manchen Fällen kann es zwischen den Beteiligten Streit darüber geben, ob tatsächlich ein solches Recht eingeräumt wurde oder ob lediglich eine andere Art von Verfügung vorliegt (z.B., wenn unklar formuliert wurde). Auch Fragen zur Bewertung einzelner Objekte sowie deren Herausgabe können Anlass für Meinungsverschiedenheiten bieten.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Vorausvermächtnis“
Was unterscheidet ein normales Vermächtnis vom Vorausvermächtnis?
Ein normales Vermächniss richtet sich meist an Personen außerhalb der Gruppe von gesetzlichen oder eingesetzten Erben und gewährt diesen einen Anspruch auf bestimmte Güter aus dem Nachlass ohne Beteiligung am restlichen Gesamtwert. Das vorausvermächtigte Objekt hingegen steht einem bereits eingesetzten Mit-Erben zusätzlich zu seinem regulären Anteil zu.
Muss das vorausvermächtigte Objekt bei Berechnung meines Anteils berücksichtigt werden?
< p >Nein, beim klassischen Modell bleibt dieses Objekt außer Betracht; Ihr regulärer Bruchteil vom Restnachlass verändert sich dadurch grundsätzlich nicht. p >
< h3 >Kann jeder beliebige Gegenstand als Inhalt gewählt werden? h3 >
< p >Grundsätzlich ja: Bewegliches Eigentum ebenso wie Immobilienrechte sind möglich – entscheidend ist allein die eindeutige Benennung in einer letztwilligen Verfügung. p >
< h3 >Wie wirkt sich das auf Pflichtteilsansprüche anderer Personen aus? h3 >
< p >Pflichtteilsberechtigte haben weiterhin ihren Mindestanspruch bezogen auf den gesamten Wert inklusive aller vorausvermächtigten Objekte; diese erhöhen somit indirekt auch deren rechnerische Ansprüche. p >
< h3 >Wann entsteht typischerweise Streit über solche Regelungen? h3 >
< p >Konflikte entstehen häufig dann, wenn Unklarheit über Wortlaut und Absicht besteht beziehungsweise wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar sind. p >
< h3 >Ist für Wirksamkeit immer Schriftform erforderlich? h3 >
< p >Die Schriftform ergibt sich regelmäßig daraus, dass jede letztwillige Verfügung schriftlich erfolgen muss; dies gilt daher auch für entsprechende Anordnungen bezüglich solcher Rechte innerhalb dieser Dokumente. p >
< h3 >Können mehrere Personen gleichzeitig mit einem solchen Recht bedacht werden? h3 >
< p >Es ist möglich mehreren Mit-Erbinnen beziehungsweise -Erbinnen jeweils eigene Vorteile einzuräumen sofern dies klar geregelt wurde; p >