Begriffserklärung: Vis absoluta und vis compulsiva
Die Begriffe vis absoluta und vis compulsiva stammen aus dem Bereich des Straf- und Zivilrechts. Sie beschreiben unterschiedliche Formen von Zwang, die auf eine Person ausgeübt werden können. Beide Begriffe sind für das Verständnis von Willensbildung, Handlungsfreiheit und Verantwortlichkeit einer Person im rechtlichen Sinne von Bedeutung.
Unterschied zwischen vis absoluta und vis compulsiva
Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Begriffen liegt in der Art des ausgeübten Zwanges sowie den Auswirkungen auf die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Person.
Vis absoluta – Der absolute Zwang
Unter vis absoluta, auch als „absoluter Zwang“ bezeichnet, versteht man eine Form des Zwanges, bei der einer Person jede Möglichkeit zur eigenen Willensbetätigung genommen wird. Die Handlung erfolgt nicht mehr aus eigenem Willen oder eigener Entscheidung heraus, sondern ausschließlich aufgrund äußerer Gewalt oder unmittelbaren physischen Einflusses durch eine andere Person oder Umstände. Das bedeutet: Die betroffene Person kann sich nicht mehr anders verhalten; ihr Wille wird vollständig ausgeschaltet.
Ein typisches Beispiel ist das Festhalten eines Armes, um damit einen Gegenstand zu bewegen – hier handelt nicht mehr die festgehaltene Person selbst, sondern sie wird wie ein Werkzeug benutzt.
Vis compulsiva – Der willensbeugende Zwang (Drohung)
Im Gegensatz dazu steht die vis compulsiva, auch als „willensbeugender“ oder „relativer“ Zwang bezeichnet. Hierbei bleibt der Wille der betroffenen Person grundsätzlich erhalten; sie kann sich noch entscheiden. Allerdings übt eine andere Partei durch Drohung mit Nachteilen oder durch psychischen Druck so starken Einfluss aus, dass sich die betroffene Person gezwungen sieht zu handeln – obwohl sie dies eigentlich nicht möchte.
Ein Beispiel hierfür ist das Androhen von Gewalt („Wenn du dies nicht tust, passiert dir etwas Schlimmes.“). Die Entscheidung zur Handlung trifft zwar noch immer die bedrohte Person selbst; diese Entscheidung erfolgt jedoch unter erheblichem Druck.
Bedeutung im rechtlichen Kontext
Bedeutung für Straftaten und Verträge
Die Unterscheidung zwischen vis absoluta und vis compulsiva spielt insbesondere bei der Beurteilung strafbarer Handlungen sowie bei Vertragsabschlüssen eine Rolle.
Bei Anwendung absoluter Gewalt (vis absoluta) fehlt es an einer eigenen Willensentscheidung seitens des Betroffenen. In solchen Fällen kann dieser in aller Regel keine Verantwortung für sein Verhalten übernehmen.
Bei willensbeugendem Zwang (vis compulsiva) bleibt hingegen ein Rest an Entscheidungsfreiheit bestehen; allerdings ist diese stark eingeschränkt. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Handlungen zwar vorgenommen werden müssen, aber unter Umständen entschuldigt werden können.
Auch im Vertragsrecht sind beide Formen relevant: Wird ein Vertrag unter absolutem Zwang geschlossen (z.B. jemand wird gezwungen zu unterschreiben), gilt dieser meist als unwirksam bzw. anfechtbar.
Wird hingegen nur psychischer Druck ausgeübt (z.B. Drohung), besteht ebenfalls häufig ein Anfechtungsrecht wegen widerrechtlicher Drohung.
Zusammenfassung: Wesentliche Unterschiede
- Vis absoluta: Vollständige Ausschaltung des eigenen Willens durch äußere Einwirkung.
- Vis compulsiva: Willen bleibt grundsätzlich erhalten; Handlung erfolgt jedoch unter erheblichem Druck.
- Sowohl im Straf- als auch im Vertragsrecht entscheidend für Verantwortlichkeit bzw. Wirksamkeit.
- Anwendung beider Begriffe dient dem Schutz vor ungewolltem Verhalten infolge fremder Einwirkung.
Häufig gestellte Fragen zum Thema vis absoluta & vis compulsiva
Was bedeutet „Zwang“ im Zusammenhang mit diesen Begriffen?
Zwang beschreibt jede Form von Einflussnahme auf eine andere Person gegen deren eigentlichen Willen – sei es körperlich (physisch) oder seelisch (psychisch). Vis absoluta steht dabei für physischen beziehungsweise absoluten Zwang ohne eigene Entscheidungsfreiheit,
während vis compulsiva den psychischen beziehungsweise relativen Druck meint,
bei dem noch eigene Entscheidungen möglich sind.
Wann liegt absolute Gewalt vor?
Absolute Gewalt liegt dann vor,
wenn jemand vollständig daran gehindert wird,
seinen eigenen Willen umzusetzen –
zum Beispiel wenn er festgehalten,
gefesselt oder bewusstlos gemacht wird
und dadurch keine Kontrolle über sein eigenes Verhalten hat.
Wie unterscheidet sich willensbeugender vom absoluten Zwang?
Beim absoluten Zwang fehlt jegliche Möglichkeit zur freien Entscheidung;
die betreffende Handlung geschieht ausschließlich aufgrund äußerer Einwirkung.
Beim willensbeugenden beziehungsweise relativen Zwang besteht weiterhin Entscheidungsfähigkeit –
diese ist jedoch stark eingeschränkt durch angedrohte Nachteile
oder erheblichen seelischen Druck.
Welche Bedeutung haben diese Begriffe bei Straftaten?
Ob jemand unter absolutem oder relativem Zwang gehandelt hat,
kann darüber entscheiden,
ob er überhaupt verantwortlich gemacht werden kann
oder ob seine Tat entschuldigt beziehungsweise straflos bleiben muss –
insbesondere wenn kein eigener Wille vorhanden war
oder nur unter massiver Bedrohung gehandelt wurde.
Spielt es beim Abschluss eines Vertrages eine Rolle,
ob jemand gezwungen wurde?
Ja;
Verträge gelten in vielen Fällen dann als unwirksam beziehungsweise anfechtbar,
wenn sie entweder unter absolutem körperlichem/physischem
oder massivem psychischem/seelischem Druck zustande gekommen sind –
also wenn entweder gar kein freier Wille bestand
(absolute Gewalt)
oder dieser erheblich beeinflusst wurde
(willensbeugender/relativer Zwang).
Kann man sich gegen Handlungen wehren,
die unter diesen Formen des Zwanges geschehen sind?
In vielen Fällen gibt es Möglichkeiten zur Anfechtung solcher Handlungen;
das betrifft insbesondere Verträge sowie bestimmte Erklärungen gegenüber Behörden –
sofern nachweisbar ist,dass absolute Gewalt angewendet wurde oder erheblicher seelischer/körperlicher Druck bestand.