Begriff und Definition der Videoverhandlung
Die Videoverhandlung ist eine gerichtliche oder behördliche Verhandlung, die vollständig oder teilweise unter Nutzung moderner Video- und Kommunikationstechnologien durchgeführt wird. Anstelle der persönlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal erfolgt die Teilnahme der Verfahrensbeteiligten – wie Parteien, Bevollmächtigte und Zeugen – über eine audiovisuelle Übertragung. Die Videoverhandlung bildet einen zentralen Bestandteil der fortschreitenden Digitalisierung im Rechtswesen und soll insbesondere die Verfahrenseffizienz steigern sowie die Zugangshürden zum Rechtsschutz senken.
Im engeren Sinne wird der Begriff überwiegend für mündliche Verhandlungen vor Gerichten verwendet, die mittels Videokonferenz durchgeführt werden. Grundlage hierfür sind verschiedene gesetzliche Regelungen in der deutschen und europäischen Prozessordnung, die eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ermöglichen oder vorsehen.
Rechtsgrundlagen der Videoverhandlung
Zivilverfahren
Im deutschen Zivilprozess ist die Videoverhandlung insbesondere in § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Gemäß dieser Vorschrift kann das Gericht den Parteien, ihren Vertretern sowie Zeugen, Sachverständigen oder anderen Beteiligten gestatten, an einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort mittels Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Voraussetzungen und Ablauf
- Die Entscheidung über die Durchführung der Videoverhandlung liegt im Ermessen des Vorsitzenden, der jedoch die Belange der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen hat.
- Eine Gestattung erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist.
- Die technische Umsetzung erfolgt durch geeignete Systeme, welche die gleichzeitige akustische und optische Wahrnehmung aller Teilnehmer sicherstellen.
Auswirkungen auf das Verfahren
Durch die Videoverhandlung wird das rechtliche Gehör gewahrt. Es besteht keine Verpflichtung, die Videoverhandlung aufzuzeichnen, es sei denn, dies wird ausdrücklich angeordnet. Die Niederschrift erfolgt weiterhin schriftlich, gegebenenfalls unter Hinweis auf die Nutzung der Videotechnik.
Verwaltungsverfahren
Auch im Verwaltungsverfahren besteht auf Grundlage von § 102a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Möglichkeit, Videoverhandlungen durchzuführen. Hierbei gelten ähnliche Voraussetzungen wie im Zivilverfahren, insbesondere hinsichtlich der Freiwilligkeit und der Wahrung prozessualer Rechte.
Strafverfahren
Im Strafverfahren sind Videoverhandlungen restriktiver gehalten. Die §§ 58, 128 Strafprozessordnung (StPO) enthalten Regelungen zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen. Eine vollständige Hauptverhandlung per Video ist nach aktueller Gesetzeslage nur in Ausnahmefällen – insbesondere zur Vernehmung gefährdeter oder abwesender Personen – vorgesehen.
Arbeitsrecht, Sozialrecht und weitere Verfahrensarten
Entsprechende Regelungen finden sich in der Arbeitsgerichtsordnung (ArbGG), der Sozialgerichtsbarkeit (SGG) und weiteren Verfahrensordnungen. Die jeweiligen Vorschriften nehmen inhaltlich Bezug auf § 128a ZPO oder stellen vergleichbare Anforderungen auf.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
Ein zentrales verfassungsrechtliches Gebot ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Ausgestaltung der Videoverhandlung muss sicherstellen, dass alle Verfahrensbeteiligten ihre Prozessrechte in gleicher Weise wie bei einer Präsenzverhandlung ausüben können.
Datenschutz und Datensicherheit
Die Teilnahme an einer Videoverhandlung hat unter strikter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu erfolgen. Dies umfasst:
- Sicherstellung von Vertraulichkeit und Integrität der Kommunikation,
- Keine unbefugte Aufzeichnung oder Weitergabe der Inhalte,
- Einsatz datenschutzkonformer technischer Systeme und Plattformen.
Öffentliche Zugänglichkeit
Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Bei Videoverhandlungen ist sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Zugang erhält, etwa durch Übertragungen in zusätzliche Räume oder spezielle technische Lösungen. Die konkrete Ausgestaltung und Voraussetzung der Öffentlichkeit durch technische Mittel ist rechtlich umstritten und hängt vom jeweiligen Gerichtsstandort ab.
Zulässigkeit und Grenzen der Videoverhandlung
Zustimmungspflicht und Ablehnungsmöglichkeiten
Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der vom Gericht zugelassenen Beteiligten. Ein ablehnender Antrag kann gestellt werden, falls die persönlichen Umstände oder technische Hindernisse eine Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.
Ausschluss von Videoverhandlungen
In bestimmten Verfahrenskonstellationen, insbesondere bei komplexen Sachverhalten, Zeugenschutz oder bestehenden Sicherheitsbedenken, kann das Gericht eine Videoverhandlung ausschließen. Auch bei technischen Störungen kann die Fortsetzung bzw. Anordnung einer Präsenzverhandlung erforderlich werden.
Internationale Perspektive und europäische Rechtslage
Europäische Union
Die Digitalisierung gerichtlicher Verfahren wird auch auf Ebene der Europäischen Union vorangetrieben. Die EU-Verordnungen und Abkommen, wie die Brüssel Ia-Verordnung und die Verordnung (EU) 2020/1783 über die Beweisaufnahme, enthalten Bestimmungen zur Videovernehmung in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten. Eine zentrale Rolle spielen dabei Anforderungen an die gegenseitige Anerkennung, technische Kompatibilität und Rechtsschutzgarantien.
Entwicklungen in anderen Rechtsordnungen
Zahlreiche europäische und außereuropäische Staaten haben ebenfalls rechtliche und technische Grundlagen für Videogerichtsverhandlungen geschaffen, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie. Die jeweiligen Regelungen unterscheiden sich im Einzelfall hinsichtlich verbindlicher Standards, technischer Voraussetzungen und datenschutzrechtlicher Vorgaben.
Bedeutung der Videoverhandlung in der Rechtspraxis
Effizienzsteigerung und Beschleunigung von Verfahren
Die Videoverhandlung trägt zur Flexibilisierung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren bei, ermöglicht die Teilnahme ortsabwesender Parteien und reduziert Reisekosten und -zeiten. Dies wird vor allem in großräumigen Gerichtsbezirken als vorteilhaft betrachtet.
Herausforderungen und praktische Anwendung
Herausforderungen ergeben sich durch technische Ausfälle, unzureichende Internetverbindungen und die Anforderungen an eine störungsfreie Kommunikation. Zudem bedarf es einer Schulung und Sensibilisierung aller Verfahrensbeteiligten im Umgang mit der Technik.
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung verschiedener Instanzen hat mehrfach hervorgehoben, dass die Videoverhandlung grundsätzlich gleichwertig zur Präsenzverhandlung zu behandeln ist, wenn prozessuale Mindeststandards gewahrt werden. Es empfiehlt sich, technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs regelmäßig zu überprüfen und fortzuentwickeln.
Zusammenfassung
Die Videoverhandlung stellt ein zentrales Instrument der Modernisierung gerichtlicher und behördlicher Verfahren dar. Sie basiert auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften und muss zentrale prozessuale und verfassungsrechtliche Vorgaben erfüllen. Wesentliche Aspekte sind die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, technischer Datenschutz, Teilnahmevoraussetzungen sowie die Wahrung der Öffentlichkeit. Die praktische Bedeutung nimmt fortlaufend zu, wobei weiterhin erhebliche Anforderungen an die technische und rechtliche Ausgestaltung bestehen. Die kontinuierliche Weiterentwicklung im Spannungsfeld zwischen Effizienzsteigerung und Verfahrensfairness bleibt Gegenstand rechtspolitischer und gerichtlicher Diskussionen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Durchführung einer Videoverhandlung erfüllt sein?
Für die Durchführung einer Videoverhandlung ist in Deutschland maßgeblich § 128a ZPO (Zivilprozessordnung) bzw. entsprechende Normen in anderen Verfahrensordnungen relevant. Es bedarf zunächst eines richterlichen Beschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung, in der geregelt wird, welche Verfahrensbeteiligten auf welche Weise zugeschaltet werden dürfen. Die technischen Voraussetzungen müssen gewährleisten, dass alle Beteiligten gleichzeitig Bild und Ton wahrnehmen können. Weiterhin ist zwingend sicherzustellen, dass die Identität der zugeschalteten Personen zweifelsfrei festgestellt wird; dies geschieht häufig durch Legitimationskontrollen zu Beginn der Verhandlung. Darüber hinaus muss sowohl der Öffentlichkeit als auch den Parteien der Zugang zur Verhandlung (ggf. in gerichtlichen Räumen mit Technikübertragung) gewährt werden, um das Öffentlichkeitsprinzip zu wahren. Eine Einwilligung der Parteien ist nicht zwingend erforderlich, da das Gericht die Videoverhandlung anordnen kann, allerdings müssen berechtigte Einwendungen – etwa auf Grund technischer oder gesundheitlicher Hinderungsgründe – im Einzelfall berücksichtigt werden. Der Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung des Vertraulichkeitsgrundsatzes sind rechtlich zwingend abzusichern, unter anderem durch entsprechende Datenschutzmaßnahmen und die Verwendung sicherer Übertragungstechnik.
Wie wird das Recht auf Öffentlichkeit bei einer Videoverhandlung sichergestellt?
Das Recht auf Öffentlichkeit ist ein zentrales Prinzip gerichtlicher Verfahren. Bei Videoverhandlungen verpflichtet das Gericht spezielle Maßnahmen zu treffen, damit die Öffentlichkeit teilnehmen kann. In der Regel wird im Gerichtsgebäude ein Raum bereitgestellt, in dem die Videoverhandlung per Live-Übertragung zu sehen und zu hören ist. Auch bei virtueller Durchführung muss die vollständige Transparenz gewahrt bleiben; hierzu zählt die vorherige öffentliche Bekanntmachung des Verhandlungstermins. Die Möglichkeit einer Veröffentlichung im Internet oder einer sonstigen externen Live-Übertragung besteht hingegen nicht ohne weiteres, da dadurch Persönlichkeitsrechte und Datenschutzbestimmungen betroffen sind. Wenn aus infektionsschutzrechtlichen oder organisatorischen Gründen eine physische Anwesenheit der Öffentlichkeit nicht zugelassen werden kann, muss das Gericht sorgfältig abwägen und erforderlichenfalls alternative Zugangsmöglichkeiten schaffen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.
Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben sind bei Videoverhandlungen zu beachten?
Bei Videoverhandlungen fallen zahlreiche personenbezogene und besonders schützenswerte Daten an, wodurch datenschutzrechtliche Vorgaben aus der DSGVO und den jeweiligen landesrechtlichen Datenschutzgesetzen zur Anwendung kommen. Die verantwortliche Stelle – zumeist das entsprechende Gericht – muss gewährleisten, dass die Übertragung ausschließlich über sichere und datenschutzkonforme Plattformen erfolgt. Unbefugte, insbesondere die Übertragungsplattform selbst, dürfen keinen Zugriff auf Akteninhalte, Bild- oder Tonmaterial erhalten. Eine Aufzeichnung der Verhandlung ist gemäß den einschlägigen prozessualen Vorschriften grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmen mit ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage und gerichtlicher Anordnung. Zudem sind alle Teilnehmenden vorab umfassend über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung zu informieren. Die Speicherdauer, die Löschung sowie Sicherungsmaßnahmen müssen dokumentiert und regelmäßig kontrolliert werden.
Wie wird die Identität der Beteiligten bei einer Videoverhandlung eindeutig festgestellt?
Die Feststellung der Identität der Verfahrensbeteiligten ist bei Videoverhandlungen überlebenswichtig, um Prozesshandlungen rechtssicher herbeizuführen. In der Praxis wird dies häufig dadurch sichergestellt, dass Beteiligte zu Beginn der Verhandlung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis in die Kamera halten. Die Identitätsprüfung erfolgt entweder durch den Vorsitzenden oder durch eine hierzu befugte Gerichtsperson unmittelbar zu Beginn der Sitzung, wobei auch auf Anhaltspunkte für Identitätsmissbrauch geachtet wird (zum Beispiel durch Abgleich mit der Anmeldeliste). Besonders bei Beteiligung von Zeugen ist eine sorgfältige Prüfung obligatorisch, da andernfalls die Glaubwürdigkeit und die Integrität der Verhandlung erheblich beeinträchtigt wären. Bei anwaltlicher Vertretung genügt hingegen vielfach der Nachweis durch Vorlage einer Vollmacht und den bekannten Kanzleizugang, wobei bei Zweifeln eine zusätzliche Identitätskontrolle vorgenommen werden kann.
Welche prozessualen Rechte und Pflichten bestehen für die Beteiligten während der Videoverhandlung?
Die prozessualen Rechte und Pflichten der Beteiligten bleiben auch im Rahmen einer Videoverhandlung grundsätzlich unberührt. Jede Partei hat ein uneingeschränktes Recht auf rechtliches Gehör, was bedeutet, dass sie alle verfahrensrelevanten Äußerungen machen, Anträge stellen und auf Sachverhalte reagieren kann. Auch das Recht auf anwaltliche Vertretung, auf die Einbringung von Beweisanträgen und die Befragung von Zeugen besteht in vollem Umfang. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage, insbesondere bei Zeugen, bleibt ebenfalls bestehen und wird ausdrücklich vor Beginn der Vernehmung bekräftigt. Es ist unerlässlich, dass während der Videoverhandlung keine unerlaubte Beeinflussung durch Dritte im Hintergrund erfolgt; hierzu kann das Gericht Maßnahmen anordnen (z. B. das Abfilmen des gesamten Raumes, von dem aus ausgesagt wird). Verstößt eine Partei gegen Verfahrensregeln, kann das Gericht wie im Präsenzverfahren Ordnungsmaßnahmen, etwa Ordnungsgelder oder den Ausschluss aus der Sitzung, anordnen.
Welche Rechtsmittel stehen gegen den Beschluss zur Durchführung einer Videoverhandlung zur Verfügung?
Gegen einen Beschluss, der die Durchführung einer Videoverhandlung anordnet oder versagt, steht grundsätzlich kein isoliertes Rechtsmittel zur Verfügung, da es sich um eine verfahrensleitende Maßnahme handelt. Ausnahmen können bestehen, wenn durch die konkrete Ausgestaltung der Videoverhandlung das rechtliche Gehör oder andere justizielle Grundrechte der Parteien gravierend beeinträchtigt werden. Dann kann im Rahmen der Hauptsacheentscheidung, etwa durch die Berufung oder Revision, gerügt werden, dass die Durchführung (oder die Verweigerung) der Videoverhandlung verfahrensfehlerhaft war. Ein sofortiges Beschwerderecht ist hingegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gegeben, etwa wenn durch die Anordnung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht und dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Einwendungen unmittelbar gegenüber dem Gericht vorzutragen, damit diese bereits im laufenden Verfahren geprüft werden können.
Wie wird die Protokollierung der Videoverhandlung rechtlich sichergestellt?
Die Protokollierung einer Videoverhandlung erfolgt gemäß den Vorgaben der jeweiligen Verfahrensordnung, beispielsweise §§ 160, 160a ZPO. Das Protokoll muss alle wesentlichen Inhalte der Verhandlung inklusive der Aussagen, Anträge, Beschlüsse und Ergebnisse erfassen. Darüber hinaus wird im Protokoll vermerkt, dass und in welcher Form die Videoverhandlung stattfand, welche Personen zugeschaltet waren und wie die Identität überprüft wurde. Eine Aufzeichnung des Bild- oder Tonmaterials erfolgt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage nicht; vielmehr ist das schriftliche Protokoll das allein maßgebliche Dokumentationsmittel. Fehler bei der Protokollierung oder Unstimmigkeiten können von den Beteiligten jederzeit beanstandet werden, wobei das Gericht verpflichtet ist, das Protokoll gegebenenfalls zu korrigieren.
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann eine Partei eine Videoverhandlung ablehnen?
Ein generelles Ablehnungsrecht hinsichtlich einer Videoverhandlung steht den Parteien nicht zu, da die Entscheidung, ob ein Verfahren mittels Videoverhandlung durchgeführt wird, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt. Eine Ablehnung kann jedoch Erfolg haben, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Durchführung unzumutbar ist – beispielsweise wegen technischer Unmöglichkeiten, gesundheitlicher Einschränkungen oder wenn das rechtliche Gehör nicht in vollem Umfang gewährt werden könnte. Das Gericht prüft in solchen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen und hat eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wobei die Grundrechte und prozessualen Belange der Parteien zu berücksichtigen sind. Liegen triftige Gründe vor, wird das Gericht von einer Videoverhandlung absehen oder entsprechende Vorkehrungen treffen, um die Bedenken auszuräumen.