Verwandtenerbrecht: Begriff und Systematik
Das Verwandtenerbrecht regelt die gesetzliche Erbfolge zwischen dem verstorbenen Menschen und seinen Verwandten. Es bestimmt, welche Verwandten in welcher Reihenfolge und zu welchen Anteilen erben, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt oder wenn der Nachlass nicht vollständig durch eine solche Verfügung erfasst ist. Verwandte sind Personen, die voneinander abstammen oder einen gemeinsamen Vorfahren haben, etwa Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten sowie deren Nachkommen.
Abgrenzung und Stellung im Erbrecht
Das Verwandtenerbrecht ist Teil der gesetzlichen Erbfolge. Es beantwortet die Frage, welche Blutsverwandten erben, während das Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners daneben als eigenständiger, mit dem Verwandtenerbrecht verknüpfter Baustein wirkt. Die gesetzliche Erbfolge greift typischerweise, wenn kein Testament existiert, dieses unwirksam ist oder nur Teile des Vermögens erfasst.
Grundprinzipien
Ordnungsprinzip
Die Verwandten sind in Ordnungen eingeteilt. Eine niedrigere Ordnung schließt die jeweils höhere aus. Solange also Verwandte einer niedrigeren Ordnung vorhanden sind, kommen die Verwandten höherer Ordnungen nicht zum Zug.
Stamm- und Linienprinzip
Die Verteilung innerhalb einer Ordnung erfolgt nach Stämmen (Linien): Die Nachkommen eines Vorfahren bilden jeweils einen Stamm und teilen sich den auf diesen Stamm entfallenden Anteil. Dieses Prinzip sorgt dafür, dass jede Linie der Familie angemessen berücksichtigt wird.
Eintritts- und Repräsentationsprinzip
Ist ein Verwandter, der geerbt hätte, bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge (z. B. Enkel) an seine Stelle. Sie repräsentieren ihn und teilen sich den Stammanteil, den er erhalten hätte.
Rangfolge der Ordnungen
Erste Ordnung: Abkömmlinge
Zur ersten Ordnung gehören alle Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Sie erben vorrangig. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge ein und teilen sich dessen Anteil.
Zweite Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge
Gibt es keine Abkömmlinge, erben die Eltern des Erblassers. Leben beide, erben sie grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers sowie deren Nachkommen) ein und teilen den auf diese Linie entfallenden Anteil.
Dritte Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
Fehlen Verwandte der ersten und zweiten Ordnung, kommen die Großeltern zum Zug. Leben Großeltern nicht mehr, treten deren Abkömmlinge ein (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins), wobei wiederum die stammweise Verteilung gilt. Die dritte Ordnung gliedert sich nach den Linien der Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits.
Vierte und weitere Ordnungen
Erst wenn keine Verwandten der ersten bis dritten Ordnung vorhanden sind, erben die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (vierte Ordnung) und danach noch weiter entfernte Vorfahren und deren Nachkommen. Mit zunehmender Ferne nimmt die praktische Relevanz ab, gleichwohl bleibt das Ordnungs- und Eintrittsprinzip maßgeblich.
Zusammenwirken mit dem Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners
Neben den Verwandten erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Die Höhe seines Anteils richtet sich insbesondere danach, welche Verwandten vorhanden sind und welcher Güterstand bestand.
Zusammen mit Verwandten erster Ordnung
Bestehen Abkömmlinge, erben diese zusammen mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Der Anteil des Ehegatten/Lebenspartners ist dabei geringer als in den Konstellationen ohne Abkömmlinge. Innerhalb der Abkömmlinge gilt das Stamm- und Eintrittsprinzip.
Zusammen mit Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, aber Angehörige der zweiten Ordnung oder Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, fällt dem Ehegatten/Lebenspartner ein höherer Anteil zu. Bei der dritten Ordnung spielt zudem die Aufteilung in die beiden Großelternlinien eine Rolle. Ist eine Linie vollständig erloschen, kann sich der Anteil des Ehegatten/Lebenspartners entsprechend erhöhen.
Wenn keine nahen Verwandten vorhanden sind
Fehlen Verwandte der ersten und zweiten Ordnung sowie Großeltern, erbt der Ehegatte/Lebenspartner allein. Soweit lediglich sehr entfernte Verwandte in Betracht kämen, geht der Nachlass vollständig an den Ehegatten/Lebenspartner über.
Güterstand und dessen Einfluss
Der eheliche Güterstand hat Auswirkungen auf den Erbteil des überlebenden Ehegatten. Insbesondere in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhöht sich sein Anteil pauschal. Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft gelten abweichende Berechnungsgrundlagen, deren Ergebnis von der Anzahl der mit erbenden Verwandten und der Vermögenslage abhängt.
Verwandtenstatus und Sonderkonstellationen
Nichteheliche Kinder und Gleichstellung
Alle Kinder sind im Erbfall gleichgestellt, unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet waren. Das gilt auch für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden. Historische Übergangsfragen betreffen nur wenige Sonderfälle.
Adoption von Minderjährigen und Volljährigen
Bei der Adoption Minderjähriger entsteht ein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis zur Adoptivfamilie mit umfassendem Erbrecht; das Verwandtenerbrecht zur Herkunftsfamilie erlischt grundsätzlich, außer bei der Annahme durch den neuen Ehegatten eines Elternteils, bei der die rechtliche Verbindung zu diesem Elternteil bestehen bleibt. Die Adoption Volljähriger begründet in der Regel ein Erbrecht nur im Verhältnis zu den Adoptiveltern; eine erweiterte Einbeziehung in die Adoptivverwandtschaft ist nur in besonderen, gesondert geregelten Konstellationen möglich.
Stief- und Pflegekinder
Stief- oder Pflegekinder sind ohne Adoption nicht mit dem Stief- oder Pflegeelternteil verwandt und haben daher kein Verwandtenerbrecht gegenüber diesem. Ein Erbrecht kann durch Adoption oder durch letztwillige Verfügung entstehen.
Halbgeschwister und entfernte Linien
Halbgeschwister sind über den gemeinsamen Elternteil verwandt und erben in dessen Linie. In der zweiten und dritten Ordnung entscheidet die Zuordnung zu den jeweiligen Linien (mütterlicherseits oder väterlicherseits) über die Beteiligung am Nachlass.
Ausschlüsse und Beschränkungen
Enterbung und Pflichtteilsrechte
Der Erblasser kann Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Bestimmte nahe Angehörige haben dann jedoch einen Pflichtteilsanspruch in Geld. Hierzu zählen insbesondere Abkömmlinge sowie der Ehegatte/Lebenspartner; Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Großeltern besitzen keinen Pflichtteilsanspruch.
Erbunwürdigkeit
Schwerwiegende Verfehlungen gegen den Erblasser oder den Nachlass können zur Erbunwürdigkeit führen. Diese bewirkt, dass die betroffene Person so behandelt wird, als wäre sie vorverstorben; ihre Abkömmlinge treten dann ein, sofern kein eigener Ausschluss vorliegt.
Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
Verwandte können durch Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht oder auf den Pflichtteil verzichten. Ein solcher Verzicht wirkt grundsätzlich auch für die eigenen Abkömmlinge, sofern nichts anderes vereinbart ist, und kann die Verteilung innerhalb der Stämme verschieben.
Ausschlagung
Ein berufener Erbe kann seine Erbenstellung ausschlagen. Dadurch gilt er als vorverstorben; sein Anteil fällt nach den allgemeinen Regeln den übrigen Erben oder seinen Abkömmlingen zu. Ausschlagungen können die stammweise Verteilung spürbar verändern.
Verteilung und Ausgleich
Erbquoten innerhalb der Stämme
Innerhalb eines Stammes teilen die Berechtigten zu gleichen Teilen. Mehrere Kinder erhalten somit gleiche Anteile; Enkel teilen sich zu gleichen Teilen den Anteil ihres vorverstorbenen Elternteils.
Ausgleichung von Vorempfängen
Bestimmte Zuwendungen zu Lebzeiten können unter Abkömmlingen auszugleichen sein. Dies betrifft etwa Ausstattung oder erhebliche Unterstützungsleistungen, wenn sie der Gleichstellung unter den Kindern dienen sollten. Der Zweck der Zuwendung und getroffene Abreden sind für die Ausgleichspflicht maßgeblich.
Schenkungen zu Lebzeiten und ihre Berücksichtigung
Größere Schenkungen des Erblassers können bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt werden. Je nach zeitlicher Nähe zum Erbfall werden solche Zuwendungen abgestuft einbezogen, um eine Aushöhlung der Pflichtteilsrechte zu vermeiden.
Nachlassabwicklung bei mehreren Verwandtenerben
Erbengemeinschaft
Mehrere Verwandte werden Miterben und bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört ihnen bis zur Teilung gemeinschaftlich. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände erfordern grundsätzlich einvernehmliches Vorgehen, soweit keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden.
Auseinandersetzung und Verwaltung
Bis zur Auseinandersetzung ist eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich. Die Verteilung erfolgt nach Quoten und kann durch Teilungsvereinbarungen ausgestaltet werden. Besondere Anordnungen des Erblassers, Vermächtnisse und Auflagen sind zu beachten.
Internationaler Bezug
Anwendbares Erbrecht bei Auslandsbezug
In grenzüberschreitenden Fällen richtet sich das anwendbare Erbrecht nach Kollisionsregeln, die häufig an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpfen. Es besteht die Möglichkeit, das Erbrecht eines bestimmten Staates zu wählen, meist das des Staates der Staatsangehörigkeit. Dies beeinflusst, ob und wie das Verwandtenerbrecht zur Anwendung kommt.
Nachlassspaltung
Bei Auslandsvermögen kann es je nach Rechtsordnung zu einer Aufteilung in unterschiedliche Nachlassmassen kommen. Dadurch können auf verschiedene Vermögensgegenstände unterschiedliche Rechtsordnungen und damit abweichende Regeln des Verwandtenerbrechts anwendbar sein.
Häufig gestellte Fragen zum Verwandtenerbrecht
Wer gehört zu den Verwandten erster, zweiter und dritter Ordnung?
Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Die zweite Ordnung umfasst die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen). Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins). Eine niedrigere Ordnung schließt die höhere aus.
Wie wird der Nachlass verteilt, wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist?
In diesem Fall greift das Eintrittsprinzip: Die Kinder des vorverstorbenen Kindes (also die Enkel des Erblassers) treten an dessen Stelle und teilen sich den Anteil, der dem vorverstorbenen Elternteil zugestanden hätte. Die Verteilung erfolgt nach Stämmen.
Haben nichteheliche Kinder ein Erbrecht?
Ja. Kinder sind im Erbrecht gleichgestellt, unabhängig vom Familienstand der Eltern. Sie erben daher wie eheliche Kinder. Nur in seltenen historischen Sonderfällen bestehen Abweichungen.
Erben Stiefkinder automatisch?
Nein. Stiefkinder sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt und haben ohne Adoption kein gesetzliches Erbrecht. Ein Erbrecht kann durch Adoption oder durch eine letztwillige Verfügung begründet werden.
Welche Rolle spielt der Güterstand bei den Erbquoten des Ehegatten?
Der Güterstand beeinflusst den gesetzlichen Anteil des Ehegatten oder Lebenspartners. In der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil pauschal; bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft gelten abweichende Berechnungen, die unter anderem von der Zahl der mit erbenden Verwandten abhängen.
Wer hat Pflichtteilsrechte, wenn Verwandte enterbt wurden?
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Abkömmlinge und der Ehegatte oder Lebenspartner. Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Großeltern haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Wie wirken sich Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten aus?
Größere Schenkungen können bei Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt werden. Je näher die Schenkung zeitlich am Erbfall liegt, desto stärker kann sie einfließen. Dies dient dem Schutz der Pflichtteilsrechte.
Was passiert, wenn ein gesetzlicher Erbe ausschlägt?
Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, gilt er als vorverstorben. Sein Anteil fällt den übrigen Erben oder seinen Abkömmlingen zu, je nach Stellung in der Ordnung und dem Eintrittsprinzip. Dadurch können sich die Erbquoten der verbleibenden Erben verändern.