Begriff und Definition der Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die von Verwaltungsträgern, insbesondere Behörden, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben werden. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren dient dem Zweck, Kosten für Verwaltungshandlungen, insbesondere Anträge, Genehmigungen, Auskünfte oder sonstige Verwaltungsdienstleistungen, ganz oder teilweise auf den Veranlasser der Amtshandlung abzuwälzen.
Im Gegensatz zu Steuern und privatrechtlichen Entgelten setzen Verwaltungsgebühren stets den unmittelbaren Anlass durch eine individuell bestimmte Person (Verwaltungskunde) voraus und stehen in einem konkretisierten Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsleistung.
Rechtsgrundlagen der Verwaltungsgebühren
Gesetzliche Grundlagen
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist grundsätzlich durch Gesetze geregelt. Die rechtlichen Regelungen finden sich im Wesentlichen unter folgenden Gesetzen und Verordnungen:
- Verwaltungskostengesetze der Länder und des Bundes (z. B. Verwaltungskostengesetz des Bundes – VwKostG, seit 2013 ersetzt durch das Bundesgebührengesetz – BGebG)
- Besondere Gebührenordnungen einzelner Behörden oder Verwaltungseinheiten (z. B. Gebührenordnung für Personalausweise)
- Fachgesetze mit spezifischer Gebührenregelung (z. B. Baugesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz)
- Kommunalabgabengesetze und kommunale Gebührensatzungen
Verwaltungsgebühren dürfen nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) erhoben werden.
Bundesgebührengesetz (BGebG)
Für Bundesbehörden ist das Bundesgebührengesetz die zentrale Rechtsnorm. Es definiert Begriffe, regelt Voraussetzungen, Grundsätze der Bemessung, Entstehung, Fälligkeit und das Verfahren der Festsetzung und Erhebung von Verwaltungsgebühren.
Länderrechtliche Regelungen
Die Länder haben eigene Verwaltungskostengesetze, die parallel zum Bundesrecht bestehen. Hinzu kommen in vielen Fällen kommunale Vorschriften, beispielsweise kommunale Gebührenordnungen für Leistungen auf kommunaler Ebene.
Unterscheidung zu ähnlichen Rechtsbegriffen
Verwaltungsgebühren vs. Steuern
Während Steuern als Geldleistungen ohne Anspruch auf eine individuelle Gegenleistung zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben dienen, stehen Verwaltungsgebühren immer im Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungshandlung, die dem einzelnen Gebührenschuldner zurechenbar ist.
Verwaltungsgebühren vs. Beiträge
Beiträge werden für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben, ohne dass die tatsächliche Inanspruchnahme entscheidend ist. Verwaltungsgebühren setzen demgegenüber eine konkrete, individuelle Inanspruchnahme voraus.
Verwaltungsgebühren vs. privatrechtliche Entgelte
Verwaltungsgebühren sind öffentlich-rechtlicher Natur und beruhen auf einer Hoheitsentscheidung. Privatrechtliche Entgelte hingegen resultieren aus zivilrechtlichen Verträgen.
Arten und Systematik der Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühr als Oberbegriff
Im weiteren Sinn werden unter Verwaltungsgebühren mehrere Arten von Gebühren zusammengefasst, insbesondere:
- Verwaltungsgebühren im engeren Sinne: Entgelte für einzelne Amtshandlungen (z. B. Ausstellung einer Bescheinigung)
- Benutzungsgebühren: Für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (z. B. Bibliotheken, Friedhöfe)
- Prüfungsgebühren: Für die Durchführung von Prüfungen (z. B. Fahrerlaubnisprüfung)
- Genehmigungsgebühren: Für das Erteilen von Erlaubnissen oder Bewilligungen (z. B. Baugenehmigung)
Festsetzung und Bemessungsgrundsätze
Verwaltungsgebühren können fest, nach dem Gegenstandswert oder nach dem Zeitaufwand bemessen werden. Maßgeblich sind dabei rechtliche Bestimmungen in Gesetzen oder Gebührenordnungen. Häufig wird zwischen Fallpauschalen und Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstgebühr) unterschieden.
Grundsätze der Bemessung
Die Höhe der Verwaltungsgebühr muss im angemessenen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen und darf nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein, sofern es der Gesetzgeber nicht ausdrücklich gestattet (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip).
Ausnahmen und Gebührenfreiheit
Bestimmte Verwaltungshandlungen sind durch Gesetz oder auf Antrag gebührenfrei gestellt (z. B. Amtshilfe, soziale Angelegenheiten, Verwaltungsleistungen an Bedürftige).
Entstehung, Fälligkeit und Rechtsfolgen der Verwaltungsgebühr
Entstehungstatbestand
Die Verwaltungsgebühr entsteht grundsätzlich mit Erfüllung des gebührenpflichtigen Verwaltungsakts oder nach Maßgabe der einschlägigen Gebührenordnung. In manchen Fällen kann eine Vorauszahlungspflicht festgelegt sein.
Fälligkeit und Beitreibung
Die Verwaltungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig und ist in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen. Bei Nichtzahlung kann die Behörde Zwangsmaßnahmen zur Beitreibung einleiten, etwa durch Mahnung und Vollstreckung.
Rechtsbehelfsmöglichkeiten
Gegen Gebührenbescheide und deren Höhe kann der Betroffene Rechtsbehelf einlegen (z. B. Widerspruch, Klage). Die gerichtliche Überprüfung bezieht sich insbesondere auf Rechtsgrundlage, Angemessenheit und Bemessung der Gebühr.
Anwendungsbeispiele
Typische Fälle, in denen Verwaltungsgebühren erhoben werden, sind:
- Ausstellung von Ausweisdokumenten oder Urkunden
- Erteilung von Baugenehmigungen
- Zulassung von Kraftfahrzeugen
- Durchführung von Verwaltungsprüfungen (z. B. Sachkundeprüfungen)
- Gewerbeanmeldung und -abmeldung
Bedeutung und Zielsetzung der Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren dienen primär der Kostendeckung verwaltungsseitig erbrachter Leistungen. Sie wirken zudem als Lenkungsinstrument, indem sie unnötige oder missbräuchliche Verwaltungsinanspruchnahme vermeiden helfen. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren trägt zur gerechten Kostenverteilung zwischen Allgemeinheit und individuellen Verursachern bei.
Literaturhinweise
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- Verwaltungskostengesetze der Länder
- Kommunalabgabengesetze
- Relevante Kommentierungen und Fachliteratur zur öffentlichen Verwaltung und Gebührenrecht
Hinweis: Die aktuelle Rechtslage, insbesondere Gesetzesänderungen oder abweichende Regelungen in einzelnen Bundesländern, ist stets zu beachten.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zur Erhebung von Verwaltungsgebühren berechtigt?
Zur Erhebung von Verwaltungsgebühren sind grundsätzlich öffentlich-rechtliche Körperschaften berechtigt, insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihnen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung entsprechende Aufgaben übertragen und Gebührenerhebungsrechte eingeräumt wurden. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren findet sich in der Regel in speziellen Gebührenordnungen oder länderspezifischen Verwaltungskostengesetzen. Darüber hinaus kann auch im Einzelfall eine gesonderte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich sein, damit eine Behörde Gebühren für ihre Amtshandlungen festsetzen darf. Privatrechtlich organisierte Unternehmen und natürliche Personen sind nicht berechtigt, Verwaltungsgebühren im Sinne des öffentlichen Rechts zu erheben.
Nach welchen Kriterien bemisst sich die Höhe einer Verwaltungsgebühr?
Die Höhe einer Verwaltungsgebühr richtet sich maßgeblich nach dem jeweiligen gebührenrechtlichen Tatbestand, der durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt sein muss. Die Bemessung erfolgt oftmals durch feste Sätze (Festgebühren) oder innerhalb eines vorgegebenen Rahmens (Rahmengebühren). Maßgebliche Kriterien für die Gebührenhöhe sind in der Regel der Verwaltungsaufwand, der wirtschaftliche Wert oder das Interesse an der Amtshandlung sowie der Umfang und die Dauer der behördlichen Tätigkeit. Kostendeckungsprinzip und Äquivalenzprinzip spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Überschreitet eine Behörde den festgesetzten Rahmen oder fehlen rechtliche Grundlagen, sind entsprechende Gebührenerhebungen rechtswidrig.
Unterliegen Verwaltungsgebühren der Überprüfung durch Gerichte?
Verwaltungsgebühren können in vollem Umfang von Gerichten überprüft werden, insbesondere im Rahmen der Anfechtung eines kostenpflichtigen Verwaltungsaktes. Eine gerichtliche Kontrolle erstreckt sich sowohl auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung als auch auf die Angemessenheit und Bestimmtheit der Gebühr. Die Gerichte prüfen insbesondere, ob eine ausreichende gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage besteht, die Gebührenhöhe korrekt berechnet wurde und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gewahrt bleibt. Überdies prüft das Gericht, ob das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurden.
Welche Rechtsmittel stehen gegen einen Verwaltungsgebührenbescheid zur Verfügung?
Gegen einen Bescheid über Verwaltungsgebühren kann in der Regel Widerspruch eingelegt werden, sofern das Fachrecht nicht ausdrücklich einen anderen Verwaltungsrechtsweg vorsieht oder ein Vorverfahren ausgeschlossen ist. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren steht der Klageweg zum zuständigen Verwaltungsgericht offen. Der Betroffene kann sich gegen die Höhe der Gebühr, gegen die grundsätzliche Gebührenpflicht oder gegen den gesamten Gebührenbescheid wehren. Fristen und Formerfordernisse richten sich hierbei nach den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gibt es Tatbestände, in denen Verwaltungsgebühren entfallen oder ermäßigt werden müssen?
Verwaltungsgebühren entfallen oder werden ermäßigt, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele hierfür sind Regelungen zu Gebührenbefreiungen für bestimmte Sozialleistungsempfänger, für gemeinnützige Organisationen oder bei besonderen behördlichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse. Weiterhin können auch Billigkeitserwägungen nach Ermessen der Behörde zur Gebührenermäßigung oder -befreiung führen, insbesondere wenn eine Zahlung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Details hierzu regeln jeweils die einschlägigen spezialgesetzlichen oder kommunalen Gebührenordnungen.
Verjähren Ansprüche auf Verwaltungsgebühren?
Ansprüche auf Verwaltungsgebühren unterliegen der regelmäßigen Verjährung, deren Frist sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 195 BGB – regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren) richtet, sofern nicht spezialgesetzliche Verjährungsvorschriften Anwendung finden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Behörde davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Mit Eintritt der Verjährung erlischt der Anspruch auf Zahlung der Verwaltungsgebühr rechtlich durchsetzbar.
Inwieweit bedingt das Kostendeckungsprinzip die Höhe von Verwaltungsgebühren?
Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass Verwaltungsgebühren grundsätzlich so bemessen sind, dass sie die durch die gebührenpflichtige Amtshandlung entstehenden Kosten decken, jedoch nicht überschreiten dürfen. Eine Überdeckung der anfallenden Ausgaben ist unzulässig und verstößt gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen die Grenzen der gesetzlichen Gebührenermächtigung. Allerdings ist eine vollständige Deckung aller Kosten nicht immer zwingend geboten, da sozialstaatliche oder öffentliche Interessen eine teilweise Deckung zulassen. Die Kalkulation der Gebühren ist von der Verwaltung zu dokumentieren und im Zweifelsfall gerichtlich überprüfbar.