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Vertragliche Güterstände


Begriff und Einordnung der Vertraglichen Güterstände

Vertragliche Güterstände stellen im deutschen Familienrecht spezielle eheliche Vermögensordnungen dar, die von den Ehegatten durch einen sogenannten Ehevertrag vereinbart werden können. Sie ermöglichen es den Eheleuten, von der gesetzlichen Vermögensordnung – dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – abzuweichen und individuelle Regelungen hinsichtlich der Zuordnung, Verwaltung und Verteilung ihres Vermögens während der Ehe sowie im Falle der Auflösung der Ehe zu treffen. Vertragliche Güterstände sind in den §§ 1408 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Abgrenzung: Gesetzliche und Vertragliche Güterstände

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich drei Güterstände:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall nach § 1363 BGB)
  • Gütertrennung (§ 1414 BGB)
  • Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB)

Während die Zugewinngemeinschaft automatisch mit der Eheschließung eintritt, sofern kein Ehevertrag geschlossen wird, sind Gütertrennung und Gütergemeinschaft typische Vertragliche Güterstände, die ausdrücklich vertraglich vereinbart werden müssen.

Rechtsgrundlagen der Vertraglichen Güterstände

Die rechtliche Basis für Vertragliche Güterstände bildet insbesondere § 1408 BGB. Hier wird das Grundprinzip der Vertragsfreiheit verankert: Eheleute haben die Möglichkeit, durch notariell beurkundeten Ehevertrag einen vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Güterstand zu wählen oder individuelle Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes zu vereinbaren.

Formanforderungen

Für die wirksame Vereinbarung eines abweichenden Güterstandes ist gemäß § 1410 BGB die notarielle Beurkundung erforderlich. Dies dient insbesondere dem Schutz der Vertragspartner vor übereilten Entscheidungen und der umfassenden Aufklärung über die rechtlichen Folgen.

Varianten der Vertraglichen Güterstände

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen beider Ehegatten vollständig getrennt. Es findet keine gegenseitige Teilhabe am Vermögenszuwachs statt, weder während der Ehe noch im Fall der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen selbstständig und alleinverantwortlich. Die Gütertrennung kann durch einen Ehevertrag vereinbart werden (§ 1414 BGB).

Rechtliche Konsequenzen der Gütertrennung

  • Kein Zugewinnausgleich bei Scheidung
  • Kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute
  • Keine Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten (außer in Ausnahmefällen)
  • Einfluss auf das Pflichtteilsrecht beim Erbfall

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten – mit bestimmten Ausnahmen – zu gemeinschaftlichem Vermögen (Gesamtgut) zusammengefasst wird (§ 1415 ff. BGB). Es wird zudem unterschieden zwischen dem Gesamtgut, den Sonder- und den Vorbehaltsgütern.

Struktur und Merkmale der Gütergemeinschaft

  • Gesamtgut: Umfasst grundsätzlich das eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen.
  • Sondergut: Vermögenswerte, die nicht ins Gesamtgut fallen können (z.B. unpfändbare Forderungen).
  • Vorbehaltsgut: Güter, die durch Ehevertrag ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommen werden.

Die Verwaltung des Gesamtguts obliegt grundsätzlich beiden Ehegatten gemeinsam, es sei denn, im Ehevertrag wird etwas anderes bestimmt.

Auflösung der Gütergemeinschaft

Im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten wird das Gesamtgut auseinandergesetzt. Dabei erhalten die Ehegatten oder deren Erben jeweils die Hälfte des Gesamtguts, soweit nicht durch Ehevertrag ein anderer Aufteilungsmaßstab vereinbart wurde.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Modifizierte Zugewinngemeinschaft ist kein eigener Güterstand, sondern eine individualisierte Ausgestaltung des gesetzlichen Güterstandes durch Vertrag. Ehegatten können Regelungen bezüglich des Anfangs- und Endvermögens, des Zugewinnausgleichs oder der Beteiligung an bestimmten Vermögensarten treffen. Häufig werden hierbei einzelne Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder besondere Verteilungsregeln für bestimmte Scheidungs- oder Todesfallkonstellationen getroffen.

Mischformen und Sonderregelungen

Das deutsche Recht erlaubt weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen von Eheverträgen. So können auch Mischformen oder Sonderregelungen vereinbart werden, etwa die Kombination von Gütertrennung mit einzelnen Elementen der Zugewinngemeinschaft oder individuelle Stichtage oder Schwellenwerte für Zugewinnausgleichsansprüche.

Inhaltskontrolle und Schranken der Vertragsfreiheit

Obwohl die Vertragsfreiheit ein zentrales Prinzip darstellt, sind vertragliche Güterstände gewissen Grenzen unterworfen. Nach § 1408 Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen die Vereinbarungen insbesondere nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen. Auch eine evident einseitige Benachteiligung eines Ehegatten kann zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Ehevertrags führen.

Überprüfung durch die Gerichte

Im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren prüfen die Gerichte, ob der vereinbarte Güterstand sittenwidrig ist oder zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln führt. Hierbei wird insbesondere bewertet, ob eine offensichtliche Unterlegenheit oder Ausnutzung einer Zwangslage vorliegt oder der Vertrag zu einer gravierenden Benachteiligung führt.

Internationale Bezüge und Güterstände mit Auslandsbezug

Besitzt ein Ehepaar unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder Vermögenswerte in mehreren Staaten, sind gegebenenfalls internationale Kollisionsregeln (Haager Ehegüterabkommen, EuGüVO) zu beachten. Somit ist auch in internationalen Sachverhalten eine vertragliche Modifikation des Güterstandes grundsätzlich möglich, allerdings unter Berücksichtigung der Vorschriften des jeweils anzuwendenden Rechts.

Bedeutung und typische Anwendungsfälle

Vertragliche Güterstände gewinnen insbesondere in Situationen an Bedeutung, in denen Ehegatten über erhebliches Vermögen verfügen, ein Unternehmen führen, bereits Kinder aus früheren Verbindungen vorhanden sind oder internationale Sachverhalte eine individuelle Gestaltung des Güterstandes erfordern.

Typische Zwecke einer abweichenden Regelung sind:

  • Wahrung der unternehmerischen Unabhängigkeit (Ehepartner als Gesellschafter)
  • Schutz des Familienvermögens
  • Vermeidung von Streitigkeiten im Scheidungsfall
  • Optimierung erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Literatur

  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, Band 5: Familienrecht
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
  • Brox/Walker, Familienrecht

Vertragliche Güterstände sind ein zentraler Baustein des deutschen Familienrechts, der den Ehegatten flexible und bedarfsgerechte Gestaltungsmöglichkeiten für ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse bietet. Gleichwohl ist eine sorgfältige und vorausschauende Regelung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen und der Rechtsprechung empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten und Unwirksamkeiten zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Abschluss eines Ehevertrags zum vertraglichen Güterstand vorliegen?

Für den Abschluss eines Ehevertrags, mit dem ein vertraglicher Güterstand – also Gütertrennung, Gütergemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft oder eine andere Vereinbarung – festgelegt wird, sind verschiedene rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Gemäß § 1408 BGB können Ehegatten durch Ehevertrag ihren Güterstand abweichend von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft regeln. Der Ehevertrag ist zwingend beurkundungsbedürftig, d.h., er muss von einem Notar beurkundet werden (§ 1410 BGB). Die Geschäftsfähigkeit der Ehegatten ist Voraussetzung, wobei beschränkt Geschäftsfähige einen gesetzlichen Vertreter benötigen. Weiterhin muss eine Einigung über die gewählte Form des Güterstands bestehen. Der Vertrag darf nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB) – dies betrifft insbesondere unzulässige, einseitige Benachteiligungen eines Ehepartners. Änderungen und die Aufhebung des Ehevertrags bedürfen wiederum der notariellen Beurkundung. Bei bestehenden Vorbelastungen wie Insolvenz, Vormundschaft oder Betreuung müssen ggf. behördliche Genehmigungen eingeholt werden. Schließlich muss bei Auslandsbezug geprüft werden, welches Recht anwendbar ist (z.B. nach der EU-Güterverordnung).

Welche Regelungen werden in Eheverträgen zum vertraglichen Güterstand typischerweise festgelegt?

Eheverträge zum vertraglichen Güterstand enthalten viele verschiedene Regelungen, die individuell ausgehandelt werden können. Typischerweise werden zunächst die Art und der Beginn des Güterstands festgelegt, etwa Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft. Es können Formeln zur Berechnung des Zugewinns, Abweichungen von der gesetzlichen Ausgleichsregelung bei Scheidung oder Tod, und der Ausschluss oder die Modifikation bestimmter Ausgleichsansprüche vereinbart werden. Häufig werden Vereinbarungen zum Umgang mit vor oder während der Ehe erworbenem Vermögen, zu Unternehmensanteilen oder Immobilien getroffen. Im Rahmen der Gütergemeinschaft kann explizit bestimmt werden, was zum Gesamtgut bzw. Sondergut zählt. Eheverträge können auch Verfügungsbeschränkungen für bestimmte Vermögenswerte, z.B. Zustimmungserfordernisse beim Verkauf von Immobilien, enthalten. Nicht selten werden steuerliche Aspekte sowie die Frage geregelt, wie Erträge und Schulden behandelt werden. Weiterhin lassen sich Regelungen zur Auflösung oder Änderung des Güterstands, zum Versorgungsausgleich sowie zu etwaigen Unterhaltsansprüchen integrieren.

Kann ein einmal geschlossener Vertrag über den Güterstand nachträglich geändert oder aufgehoben werden?

Ja, ein Ehevertrag über den vertraglichen Güterstand kann nachträglich geändert oder aufgehoben werden, sofern beide Ehegatten einverständliche Willenserklärungen hierzu abgeben. Die Änderung oder Aufhebung muss ebenfalls notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Unzulässig sind jedoch Änderungen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen, etwa bei einer einseitig gravierenden Benachteiligung. Auch kann eine Änderung in bestimmten Fällen weitere Voraussetzungen auslösen, etwa die Zustimmung von Gläubigern oder Vormundschaftsgerichten, falls ein Ehegatte unter Betreuung steht. Bei einer nachträglichen Umstellung auf Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft empfiehlt sich eine genaue Prüfung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, da dies Einfluss auf Zugewinnausgleich, Erbrecht und ggf. den Versorgungsausgleich haben kann. Der veränderte Güterstand wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, kann aber, wenn ausdrücklich vereinbart, auch rückwirkend gestaltet werden, sofern dies keine Rechtsnachteile Dritter verursacht.

Gibt es rechtliche Beschränkungen bei der Gestaltung vertraglicher Güterstände?

Ja, das Gesetz setzt der Vertragsfreiheit im Bereich ehevertraglicher Güterstände klare Schranken. Der Kernbereich des gesetzlichen Schutzes, insbesondere für wirtschaftlich oder sozial schwächere Ehegatten, darf nicht ausgehöhlt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Klauseln sittenwidrig, die einen Ehegatten grob benachteiligen, etwa durch vollständigen Ausschluss von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Klauseln, die zu einer strukturellen Unterlegenheit oder erzwungenen wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Partners führen, sind unwirksam und können von den Gerichten korrigiert oder aufgehoben werden. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf existenzielle Rechte, wie Mindestunterhalt, Altersvorsorge, Absicherung im Todesfall und das Sorge- bzw. Umgangsrecht mit Kindern, wobei der Kindeswohlgrundsatz stets Vorrang hat. Darüber hinaus können familienrechtliche Regelungen wie Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich oder Rechte an der ehelichen Wohnung nicht uneingeschränkt ausgeschlossen werden und bedürfen oft einer richterlichen Billigkeitskontrolle.

Wie wirkt sich ein vertraglich gewählter Güterstand auf die Haftung für Verbindlichkeiten aus?

Die Wahl des Güterstands hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung der Ehegatten für Schulden. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet grundsätzlich jeder Ehegatte nur für seine eigenen Verbindlichkeiten, eine gesamtschuldnerische Haftung besteht lediglich in Ausnahmefällen (z. B. bei gemeinsamen Verträgen). Bei vereinbarter Gütertrennung bleibt eine vollständige Trennung des Vermögens bestehen, sodass auch nach außen hin keine gemeinsame Haftung für Schulden eintritt, es sei denn, beide Ehepartner unterzeichnen einen Vertrag gemeinsam. Bei Gütergemeinschaft wird das Vermögen in Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut aufgeteilt. Die Haftung erstreckt sich beim Gesamtgut auch auf die Schulden beider Ehepartner, d.h., Gläubiger können auf das Gesamtgut zugreifen. Für Schulden, die vor dem Eintritt in die Gütergemeinschaft entstanden, besteht nach § 1438 BGB eine Haftungsbeschränkung auf das Eigengut des Schuldners und ggf. auf das Gesamtgut, wenn der Ehevertrag dies regelt. Es ist zu beachten, dass die Haftungsfolgen durch vertragliche Bestimmungen modifiziert werden können, wobei die Belange Dritter, insbesondere Gläubigerrechte, nicht ausgehöhlt werden dürfen.

Welche Bedeutung hat der vertraglich vereinbarte Güterstand bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten?

Der vereinbarte Güterstand legt die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung bzw. das Erbrecht bei Tod eines Ehegatten fest. Bei der Zugewinngemeinschaft erfolgt bei Scheidung der Zugewinnausgleich, bei Tod erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten. In der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt, jeder behält sein eigenes Vermögen, aber der gesetzliche Erbteil des Ehegatten reduziert sich. In der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut bei Scheidung hälftig aufgeteilt, beim Tod des Ehegatten erhält der Überlebende einen Anteil am Gesamtgut zuzüglich seines Erbteils. Modifizierte Güterstände können abweichende Ausgleichsregelungen vorsehen, z. B. den Ausschluss oder die Begrenzung des Zugewinnausgleichs. Da diese Regelungen erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensverteilung und das Erbrecht haben, werden sie oft sehr differenziert im Ehevertrag geregelt; zudem können Pflichtteilsrechte von Kindern oder anderen Erben nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Ist ein Vertrag über den Güterstand auch im internationalen Kontext rechtlich anerkannt?

Mit internationalem Bezug, d. h., wenn einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder in einem anderen Land lebt, gelten besondere Regelungen. Seit Inkrafttreten der EU-Güterverordnung (Verordnung (EU) 2016/1103) können Ehegatten EU-weit unter bestimmten Voraussetzungen das auf ihren Güterstand anwendbare Recht wählen. Es ist daher im Ehevertrag ausdrücklich eine Rechtswahlklausel zu empfehlen, damit Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Ohne derartige Vereinbarung bestimmt sich das anwendbare Recht nach gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit oder dem Ort der Eheschließung. Die Anerkennung und Durchsetzbarkeit von Vereinbarungen zum Güterstand im Ausland hängt von der jeweiligen Rechtsordnung und den internationalen Abkommen ab. So kann ein in Deutschland geschlossener und notariell beurkundeter Ehevertrag in anderen Ländern unter Umständen keine oder nur eingeschränkte Anerkennung finden. Es empfiehlt sich daher stets eine fachanwaltliche Beratung bei internationalem Bezug.

Welche Schutzmechanismen existieren für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Rahmen vertraglicher Güterstände?

Im Bereich der vertraglichen Güterstände hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um den Schutz wirtschaftlich schwächerer Ehegatten sicherzustellen. Zunächst unterliegt jeder Ehevertrag einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle, insbesondere bei Scheidung (§ 8 Abs. 1 VersAusglG, § 138 BGB). Vereinbarungen, die zur Belastung der Existenz, zum Wegfall jeglicher Altersvorsorge oder zur Benachteiligung im Unterhalt führen, sind unwirksam. Auch der Anspruch auf Versorgungsausgleich kann nur unter engen Voraussetzungen beschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei ehebedingten Nachteilen (z. B. bei Kindererziehung oder Aufgabe einer beruflichen Karriere) werden Klauseln, die den Betroffenen wirtschaftlich existenziell gefährden, im Zweifel für nichtig erklärt. Das Gericht kann sittenwidrige Vereinbarungen bei Scheidung abändern. Schließlich besteht Schutz auch durch Aufklärungspflichten seitens des Notars, der alle Beteiligten über Tragweite und Risiken belehren muss. Abschließend bleibt zu erwähnen, dass der Kindesunterhalt stets dem Kindeswohl unterliegt und somit vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.