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Versicherter

Begriff und Abgrenzung

Als Versicherter wird die Person bezeichnet, deren Risiko Gegenstand des Versicherungsschutzes ist. Der Versicherungsschutz richtet sich inhaltlich nach dem vereinbarten Vertrag und den zugrunde liegenden Bedingungen. Der Versicherte kann, muss aber nicht zugleich der Versicherungsnehmer sein.

Abgrenzung zu verwandten Rollen

Versicherungsnehmer ist die Person, die den Vertrag abschließt und die Prämie schuldet. Versicherter ist die Person, deren Leben, Gesundheit, Haftung oder Sachen geschützt werden. Bezugsberechtigte sind Personen, denen Leistungen zufließen sollen, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherte zu sein. Mitversicherte sind Personen, die neben der hauptversicherten Person ausdrücklich in den Schutz einbezogen sind (z. B. Familienangehörige in einer Haftpflicht- oder Krankenversicherung).

Arten der Versicherungsverhältnisse

Private Versicherungen

In privaten Versicherungsverträgen wird der Versicherte individualisiert benannt oder über Merkmale bestimmt (z. B. alle Haushaltsangehörigen). Man unterscheidet insbesondere Personenversicherungen (z. B. Lebens-, Unfall-, Krankenversicherung), Sachversicherungen (z. B. Hausrat, Wohngebäude) und Haftpflichtversicherungen (z. B. Privathaftpflicht, Berufshaftpflicht). Der Begriff Versicherter bezieht sich jeweils auf die Person, für deren Risiko der Schutz gilt.

Sozialversicherung

In der Sozialversicherung (z. B. Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung) bezeichnet Versicherter die Person, die dem jeweiligen Zweig zugeordnet ist und dort Rechte auf Leistungen sowie Pflichten zur Beitragszahlung hat. Der Status kann sich aus Beschäftigung, Wohnsitz, Ausbildung oder besonderen gesetzlichen Tatbeständen ergeben. Familienmitglieder können in bestimmten Fällen mitversichert sein.

Rechtsstellung des Versicherten im Privatversicherungsvertrag

Entstehung der Stellung

Die Stellung als Versicherter ergibt sich aus Antrag und Police. Sie kann sich auf eine einzelne Person oder eine Gruppe beziehen. In Personenversicherungen ist regelmäßig die ausdrückliche Benennung erforderlich. In Sach- und Haftpflichtversicherungen genügt häufig eine funktionale Beschreibung (z. B. Angehörige des Haushalts oder Betriebsangehörige).

Rechte des Versicherten

Der Versicherte hat Anspruch auf den vereinbarten Schutz im versicherten Umfang. Je nach Vertragsart bestehen Informations- und Auskunftsrechte, insbesondere zu personenbezogenen Daten und zur Reichweite des Schutzes. In Personenversicherungen kann der Versicherte gesonderte Rechte auf Einsicht in Gesundheitsprüfungen und auf datenschutzrechtliche Transparenz haben. Bezugsrechte, soweit vereinbart, ordnen die Auszahlung einer Leistung einer bestimmten Person zu.

Pflichten des Versicherten

Pflichten können sich vor Vertragsschluss (z. B. wahrheitsgemäße Beantwortung risikorelevanter Fragen, soweit der Versicherte einbezogen ist) und während der Laufzeit ergeben (z. B. Anzeige von gefahrerheblichen Umständen, Mitwirkung bei der Feststellung des Versicherungsfalls, Schadensminderung). Im Leistungsfall bestehen regelmäßig Nachweis- und Auskunftspflichten.

Folgen von Pflichtverletzungen

Bei Pflichtverletzungen kommen je nach Schwere und Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Leistungskürzungen oder Leistungsausschlüsse in Betracht. In gravierenden Fällen kann der Vertrag angepasst oder beendet werden. Maßgeblich sind die konkreten Vertragsbedingungen und die gesetzlichen Vorgaben. Ein Mitverschulden des Versicherten kann in einigen Sparten die Leistung mindern.

Versicherter in Personen- und Lebensversicherungen

Einwilligung und Persönlichkeitsschutz

In Lebens- und Krankenversicherungen ist die Einwilligung der versicherten Person für Vertragsschluss, Risikoprüfung und Einholung von Auskünften zu Gesundheitsdaten bedeutsam. Die Datenerhebung unterliegt dem Datenschutz; Auskünfte dürfen zweckgebunden verarbeitet werden.

Versicherte Person und Bezugsberechtigung

Die versicherte Person ist nicht zwingend der Leistungsempfänger. Bezugsrechte ordnen die Auszahlung an benannte Dritte. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich gestaltet sein; die jeweilige Ausgestaltung beeinflusst die Verfügungsmacht über die Leistung.

Risikoprüfung, Wartezeiten, Leistungsvoraussetzungen

Risikoprüfungen (insbesondere Gesundheitsfragen) und gegebenenfalls Wartezeiten bestimmen, ab wann und in welchem Umfang Schutz besteht. Leistungsvoraussetzungen (z. B. Eintritt eines biometrischen Ereignisses) knüpfen an die Person des Versicherten an und müssen nachgewiesen werden.

Versicherter in Sach- und Haftpflichtversicherungen

Sachversicherungen

Versichert ist regelmäßig die Person, in deren Sphäre sich das Risiko an einer Sache realisiert. Der Schutz kann auf weitere Personen erstreckt sein, etwa Haushaltsangehörige. Obliegenheiten wie die Sicherung der Sachen oder die Anzeige von Gefahrerhöhungen betreffen den Versicherten, soweit sie in seinem Einflussbereich liegen.

Haftpflichtversicherungen

Versichert ist die Haftung der benannten Person oder Personengruppe gegenüber Dritten. Mitversicherte Personen (z. B. Familienangehörige oder betriebliche Repräsentanten) können einbezogen sein. In einigen Haftpflichtsparten besteht ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer; der Umfang und die Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Sparte und den Bedingungen.

Beginn, Ende und Umfang des Versicherungsschutzes

Beginn

Der Schutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt; besondere Vereinbarungen (z. B. vorläufige Deckung, Wartezeiten, aufschiebende Bedingungen) können den tatsächlichen Beginn bestimmen. Voraussetzung ist regelmäßig die Annahme des Antrags durch den Versicherer.

Ende

Der Schutz endet durch Ablauf, Kündigung, Anfechtung oder Rücktritt, Beitragsverzug mit Folgen für den Schutz, Risikowegfall oder den Tod der versicherten Person, sofern der Vertrag darauf abstellt. In Gruppen- und Kollektivverträgen kann der Schutz enden, wenn die Zugehörigkeit zur Gruppe entfällt.

Umfang

Der Umfang ergibt sich aus Versicherungssumme, versicherten Gefahren, örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichen, Selbstbehalten und vereinbarten Ausschlüssen. Erweiterungen (z. B. Mitversicherung von Nebenrisiken) und Einschränkungen (z. B. grobe Fahrlässigkeit) sind spartenabhängig geregelt.

Besondere Konstellationen

Gruppen- und Kollektivversicherung

Bei Gruppenverträgen (z. B. über Arbeitgeber, Verbände) wird der Versicherte über die Gruppenzugehörigkeit in den Schutz einbezogen. Rechte auf Information und Nachweise zum Leistungsfall bestehen auch hier, oft vermittelt über den Gruppenvertragspartner.

Familien- und Mitversicherung

Familienangehörige können je nach Vertrag automatisch oder durch besondere Aufnahme mitversichert sein. Änderungen im Familienstand oder Haushalt können die versicherten Personen beeinflussen.

Mehrfachversicherung und Doppelversicherung

Werden gleiche Risiken für dieselbe Person bei mehreren Versicherern gedeckt, sprechen die Bedingungen von Mehrfach- oder Doppelversicherung. Dies kann Auswirkungen auf die Leistungsabwicklung und interne Ausgleichsansprüche zwischen Versicherern haben.

Datennutzung und Vertraulichkeit

Die Verarbeitung personenbezogener, insbesondere gesundheitsbezogener Daten des Versicherten, erfolgt zweckgebunden zur Risikoprüfung, Vertragsverwaltung und Leistungsprüfung. Der Versicherte hat Rechte auf Auskunft und Berichtigung seiner Daten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Grenzen zulässig.

Leistungsfall aus Sicht des Versicherten

Im Leistungsfall ist der Eintritt des versicherten Ereignisses nachzuweisen. Der Versicherte wirkt an der Sachverhaltsaufklärung mit und erbringt vertraglich vorgesehene Nachweise. Der Versicherer kann bei Leistung Zahlung auf Dritte überleiten, wenn gesetzliche oder vertragliche Übergangsregelungen bestehen (z. B. Übergang von Ersatzansprüchen gegen Schädiger).

Abgrenzung zu weiteren Begriffen

Geschädigter ist, wer einen Schaden erlitten hat; er ist nicht zwingend der Versicherte. Anspruchsteller ist, wer eine Leistung verlangt, etwa der Bezugsberechtigte. Beitragsschuldner ist regelmäßig der Versicherungsnehmer; der Versicherte kann beitragsfrei geschützt sein, insbesondere in Gruppen- und Sozialversicherungssystemen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist Versicherter und wie unterscheidet er sich vom Versicherungsnehmer?

Versicherter ist die Person, deren Risiko durch den Vertrag gedeckt wird. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag und schuldet die Prämie. Beide Rollen können in einer Person zusammenfallen, müssen es aber nicht. In vielen Verträgen ist der Versicherte ausdrücklich benannt oder über Merkmale bestimmt.

Kann die versicherte Person Leistungen erhalten, wenn sie nicht Versicherungsnehmer ist?

Ja. Leistungen können an die versicherte Person fließen, wenn der Vertrag dies vorsieht oder ein Bezugsrecht besteht. Alternativ kann die Auszahlung an den Bezugsberechtigten erfolgen, auch wenn dies nicht die versicherte Person ist.

Welche Pflichten hat der Versicherte vor und nach Vertragsschluss?

Vor Vertragsschluss können Mitwirkungspflichten bestehen, etwa bei der wahrheitsgemäßen Beantwortung risikorelevanter Fragen. Während der Laufzeit bestehen Obliegenheiten wie die Anzeige gefahrerheblicher Umstände, Mitwirkung bei der Feststellung des Versicherungsfalls, Auskunfts- und Nachweispflichten sowie Schadensminderung im Ereignisfall.

Welche Folgen können Pflichtverletzungen des Versicherten haben?

Pflichtverletzungen können zu Leistungskürzungen oder zum Leistungsausschluss führen, wenn sie kausal oder besonders schwer wiegen. In bestimmten Konstellationen kommen Vertragsanpassung oder Beendigung in Betracht. Maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen und die gesetzlichen Rahmenvorgaben.

Benötigt der Versicherer die Zustimmung der versicherten Person in der Personenversicherung?

In Personenversicherungen ist die Einwilligung der versicherten Person für Risikoprüfung und Datenverarbeitung erforderlich. Ohne entsprechende Zustimmung kann ein Vertrag regelmäßig nicht wirksam auf die betroffene Person bezogen werden.

Was gilt bei mehreren versicherten Personen oder Gruppenverträgen?

Bei mehreren versicherten Personen legt der Vertrag fest, wer in welchem Umfang geschützt ist. In Gruppenverträgen entsteht der Schutz über die Zugehörigkeit zur Gruppe; er kann enden, wenn diese Zugehörigkeit entfällt. Informations- und Nachweisrechte bestehen auch im Rahmen solcher Kollektive.

Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz für den Versicherten?

Der Schutz beginnt mit dem vereinbarten Starttermin unter Beachtung von Annahme, vorläufiger Deckung und Wartezeiten. Er endet durch Ablauf, Kündigung, Risikowegfall oder in Gruppenverträgen durch Ende der Gruppenzugehörigkeit. Besondere Beendigungsgründe können vertraglich geregelt sein.

Hat der Versicherte ein Recht auf Auskunft über seine Daten und den Vertrag?

Der Versicherte hat Auskunftsrechte zu seinen personenbezogenen Daten und zum Umfang seines Schutzes. In der Personenversicherung umfassen diese Rechte regelmäßig auch Informationen zu erhobenen Gesundheitsdaten und zur Nutzung der Daten im Leistungsfall.