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Verpackungsverordnung


Verpackungsverordnung – Einführung und Begriffsbestimmung

Die Verpackungsverordnung (VerpackV) war ein zentrales Regelwerk des deutschen Umwelt- und Abfallrechts. Ziel der Verordnung war es, das Aufkommen an Verpackungsabfällen zu verringern, die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung von Verpackungen zu fördern und eine umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen. Die Verpackungsverordnung verpflichtete Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zu bestimmten Maßnahmen, um die Rücknahme, Verwertung und Entsorgung gebrauchter Verpackungen zu organisieren. Die VerpackV wurde in Deutschland im Jahr 2019 durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst, das die bisherigen Regelungen erweitert und detailliert ausgestaltet.

Rechtsgrundlage und Entwicklung der Verpackungsverordnung

Gesetzliche Einordnung

Die Verpackungsverordnung wurde erstmals am 12. Juni 1991 erlassen (BGBl. I S. 1234) und beruhte auf § 24 des Abfallgesetzes. Die Verordnung setzte europarechtliche Vorgaben, namentlich die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in nationales Recht um. Aufgrund der dynamischen Entwicklung im Abfall- und Umweltrecht wurde sie mehrfach novelliert, bevor sie zum 1. Januar 2019 außer Kraft trat und durch das Verpackungsgesetz ersetzt wurde.

Zielsetzung und Zweck

Die Verpackungsverordnung verfolgte das Ziel, die Entstehung von Verpackungsabfällen zu vermeiden, die Wiederverwendung von Verpackungen zu fördern und eine umweltverträgliche Verwertung und Entsorgung zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Organisation der Rücknahme und Verwertung lag im Grundsatz bei den Herstellern und Vertreibern, um das Verursacherprinzip im Abfallrecht umzusetzen.

Anwendungsbereich und Pflichten

Anwendungsbereich

Die Verpackungsverordnung galt für alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen konnten. Hierzu zählten insbesondere:

  • Verkaufsverpackungen (einschließlich Serviceverpackungen)
  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen

Auch sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also solche, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, unterlagen besonderen Anforderungen.

Pflichten der Hersteller und Vertreiber

Rücknahme- und Verwertungspflichten

Hersteller und Vertreiber von Verpackungen waren verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen zurückzunehmen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Dazu mussten sie sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem (Duales System) beteiligen oder selbst ein entsprechendes Rücknahme- und Verwertungssystem einrichten.

Lizenzierungspflichten

Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, mussten bei einem dualen System lizenziert werden. Die Beteiligung an einem dualen System sollte sicherstellen, dass die finanziellen Lasten für Sammlung, Sortierung und Verwertung auf die Inverkehrbringer verteilt werden.

Dokumentations- und Nachweispflichten

Inverkehrbringer waren verpflichtet, gegenüber den Behörden nachzuweisen, dass die jeweiligen Pflichten eingehalten wurden. Dies umfasste unter anderem die Meldung der in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen sowie die Vorlage von Entsorgungs- und Verwertungsnachweisen.

Systematik der Verpackungsverordnung

Definitionen

Die Verpackungsverordnung definierte in § 3 präzise verschiedene Arten von Verpackungen:

  • Verkaufsverpackung: Verpackung, die als Verkaufseinheit an den Endverbraucher abgegeben wird.
  • Umverpackung: Verpackung, die eine bestimmte Zahl von Verkaufseinheiten zusammenfasst.
  • Transportverpackung: Verpackung, die den Transport von Waren erleichtert und vor Schäden schützt.
  • Mehrwegverpackung: Verpackung, die mehrfach wiederverwendbar ist und in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird.

Beteiligung an Rücknahmesystemen

Die Rücknahmeverpflichtung für Verkaufsverpackungen sollte durch die Teilnahme an dualen Systemen erfüllt werden. Dies waren privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung über spezielle Sammelbehälter (z.B. „Gelber Sack“, „Gelbe Tonne“) organisierten.

Verwertungsquoten

Die Verpackungsverordnung legte konkrete Quoten für die stoffliche und energetische Verwertung von Verpackungsabfällen fest. Ziel war die Reduktion der Deponierung und die Förderung des Recyclings.

Aufsicht und Kontrolle

Überwachungsbehörden

Die Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung wurde durch die zuständigen Landesbehörden kontrolliert. Diese hatten das Recht, von den Verpflichteten Nachweise über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungspflichten zu verlangen.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Vorschriften, wie z.B. die Nichtbeteiligung an einem System oder fehlende Nachweise, konnten als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe der Bußgelder war abhängig von Art und Ausmaß der Zuwiderhandlung.

Ablösung durch das Verpackungsgesetz

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ist die Verpackungsverordnung durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst worden. Das VerpackG führt die bestehenden Regelungen fort, erweitert sie jedoch um neue Anforderungen, wie die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, erhöhte Verwertungsquoten und eine erweiterte rechtliche Kontrolle. Das Übergangsregime regelte das Auslaufen der alten Pflichten und die Überleitung zum neuen Recht.

Bedeutung und Auswirkungen

Die Verpackungsverordnung hat maßgeblich zur Professionalisierung der Verpackungsentsorgung und zur Einführung von flächendeckenden Rücknahmesystemen beigetragen. Durch die Übertragung der Entsorgungsverantwortung auf die Hersteller wurde das Prinzip der Produktverantwortung im deutschen Umweltrecht fortentwickelt. Die Regelungen haben auch den internationalen Handel beeinflusst, da sie für alle im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr gebrachten Verpackungen galten.

Literatur und weiterführende Verweise

  • Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
  • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Verpackungsverordnung (historisches Recht)

Hinweis: Der Begriff Verpackungsverordnung ist heute von historischem Interesse, da seit dem 1. Januar 2019 das Verpackungsgesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet. Für aktuelle Fragestellungen gelten ausschließlich die Bestimmungen des VerpackG.

Häufig gestellte Fragen

Welche Unternehmen sind laut Verpackungsverordnung verpflichtet, sich am System der Verpackungsentsorgung zu beteiligen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die mit Ware befüllte, mit Ware befüllte Verkaufs-, Um- oder Transportverpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, verpflichtet, sich an einem sogenannten dualen System zur Verpackungsentsorgung zu beteiligen. Dazu zählen Hersteller, Importeure, Onlinehändler sowie stationäre Händler, sofern sie an den Endverbraucher verkaufen oder die Waren in Deutschland auf den Markt bringen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf ausländische Unternehmen, die über Fernabsatz direkt an deutsche Endkunden liefern. Eine Ausnahme gilt jedoch für Unternehmen, die ausschließlich Serviceverpackungen nutzen, wie etwa Bäckereien, sofern diese sich von ihrem Vorlieferanten nachweislich die Systembeteiligung bestätigen lassen. Werden Verpackungen jedoch an gewerbliche Endverbraucher geliefert, greifen unter Umständen abweichende Regelungen. Das jeweilige Unternehmen muss sich zudem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren und die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen melden. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu Bußgeldern und einem Vertriebsverbot führen.

Welche Registrierungs- und Meldepflichten bestehen nach der Verpackungsverordnung?

Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, müssen sich vor der Markteinführung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Online-Register LUCID registrieren. Diese Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Markttransparenz. Darüber hinaus sind die verpflichteten Unternehmen gehalten, ihre Verpackungsdaten wie Materialarten und jährliche Mengen eigenverantwortlich sowohl an das duale System als auch an die ZSVR zu melden. Die Meldungen müssen fristgerecht, vollständig und korrekt erfolgen. Bei Änderungen müssen auch diese unverzüglich übermittelt werden. Bei Missachtung der Registrierungs- und Meldepflichten drohen empfindliche Sanktionen, wie Bußgelder von bis zu 200.000 Euro sowie ein Vertriebsverbot für die betreffende Verpackung.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Verpackungsverordnung?

Werden die Vorgaben der Verpackungsverordnung nicht eingehalten, insbesondere im Hinblick auf die Registrierung bei der ZSVR, die Systembeteiligung oder die ordnungsgemäße und vollständige Mengenmeldung, drohen empfindliche Sanktionen. Hierzu zählen zum einen Bußgelder, die bis zu 200.000 Euro reichen können, je nach Schwere und Umfang des Verstoßes. Zudem gibt es das sogenannte Vertriebsverbot: Nicht korrekt registrierte oder am System beteiligte Verpackungen dürfen nicht in Umlauf gebracht werden. Dies kann auch Rückrufe und Unterlassungsforderungen nach sich ziehen. Da das Register öffentlich einsehbar ist, sind Verstöße auch von Wettbewerbern leicht feststellbar, was Abmahnungen und gerichtliche Schritte nach sich ziehen kann.

Gelten besondere Vorschriften für Onlinehändler nach der Verpackungsverordnung?

Onlinehändler, die Verpackungen erstmals mit Ware befüllt und an Endverbraucher in Deutschland liefern, unterliegen denselben Pflichten wie stationäre Händler. Sie müssen sich bei der ZSVR registrieren, sich an einem dualen System beteiligen und die Mengen ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen melden. Diese Pflichten greifen unabhängig vom Unternehmenssitz, sodass auch ausländische Händler, die direkt an deutsche Endverbraucher liefern, einbezogen sind. Besonderes Augenmerk gilt bei Onlinehändlern, die Marktplatzstrukturen nutzen: Betreiber von Onlineplattformen können verpflichtet sein, zu überprüfen, ob ihre Händler registriert sind und sich an einem System beteiligen. Andernfalls drohen dem Händler Löschungen oder Sperrungen der Angebote sowie weitere rechtliche Konsequenzen.

Wie werden Verpackungsmengen nach der Verpackungsverordnung korrekt erfasst und gemeldet?

Die Verpackungsmengen müssen nach Materialart (Kunststoff, Papier, Aluminium, Glas, usw.) und nach Art der Verpackung (Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung) erfasst und gemeldet werden. Die Erfassung muss sorgfältig und nachvollziehbar dokumentiert werden, um Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit für Behörden oder Prüfer zu gewährleisten. Die gemeldeten Mengen sind sowohl dem dualen System als auch der ZSVR mitzuteilen. Es ist erforderlich, Jahresprognosen und eine Jahresabschlussmeldung zu machen, in denen die tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen angegeben werden. Fehlerhafte oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Unternehmen müssen entsprechende Nachweise mindestens drei Jahre aufbewahren.

Gibt es Unterschiede in der rechtlichen Behandlung von Service-, Transport- und Verkaufsverpackungen?

Ja, für die verschiedenen Verpackungsarten bestehen unterschiedliche rechtliche Anforderungen. Serviceverpackungen, beispielsweise Tragetaschen oder Coffee-to-go-Becher, werden beim Letztvertreiber befüllt und an den Endverbraucher weitergegeben. Hier kann die Systembeteiligungspflicht auf den Vorlieferanten übertragen werden, sofern dies nachgewiesen wird. Transportverpackungen, die typischerweise nicht beim Endverbraucher, sondern im Vertriebsprozess anfallen (z.B. Paletten, Umreifungsbänder), unterliegen keiner Systembeteiligung, jedoch bestehen Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, unterliegen in vollem Umfang den Pflichten der Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflicht. Die genaue Einstufung ist entscheidend für die rechtssichere Umsetzung der Vorgaben.