Vermögenswirksame Leistungen: Begriff, Zweck und Einordnung
Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Zahlungen, die ein Arbeitgeber zugunsten einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten in einen bestimmten Spar- oder Anlagevertrag leistet. Ziel ist die Förderung des Vermögensaufbaus von Erwerbstätigen. Die Zahlungen erfolgen in der Regel monatlich und werden auf ein vom Arbeitnehmenden gewähltes, förderfähiges Anlageprodukt überwiesen. VL gehören arbeitsrechtlich zum Arbeitsentgelt; sie werden jedoch zweckgebunden an einen Vertrag mit einem Finanz- oder Bausparinstitut abgeführt.
Rechtsnatur und Anspruchsgrundlagen
Freiwilligkeit und Bindungsquellen
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen besteht nicht. Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aus einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergeben. Ist eine solche Grundlage vorhanden, ist der Arbeitgeber zur Zahlung und zur ordnungsgemäßen Abführung an das benannte Institut verpflichtet.
Beteiligte und Rollen
Rechtlich beteiligt sind der Arbeitnehmende, der Arbeitgeber und das ausführende Institut (z. B. Bausparkasse, Bank, Kapitalverwaltungsgesellschaft). Der Spar- oder Anlagevertrag wird vom Arbeitnehmenden abgeschlossen; der Arbeitgeber übernimmt die Zahlung und kennzeichnet diese in der Lohnabrechnung. Das Institut führt den Vertrag und bestätigt die eingegangenen VL.
Zulässige Anlageformen
Spar- und wohnungswirtschaftliche Formen
Zu den typischen VL-fähigen Produkten gehören Bausparverträge sowie bestimmte wohnungswirtschaftliche Verwendungen. Darunter fallen insbesondere die Besparung eines Bausparvertrags oder die Tilgung eines für Wohnzwecke eingesetzten Darlehens, sofern die vertraglichen und förderrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wertpapierbasierte Formen
VL können in förderfähige Investmentfonds oder entsprechende Wertpapier-Sparpläne fließen, wenn diese die rechtlich vorgegebenen Merkmale erfüllen. Maßgeblich ist unter anderem, dass es sich um geeignete kapitalbildende Anlagen handelt. Ob ein konkretes Produkt förderfähig ist, ergibt sich aus der Produktgestaltung und der Bestätigung des Anbieters.
Bank- und sonstige Sparpläne
Auch Bank- oder sonstige Sparpläne können VL-fähig sein, wenn sie die maßgeblichen Anforderungen erfüllen. Nicht jedes Sparprodukt fällt darunter; die Förderfähigkeit hängt von der Ausgestaltung ab.
Abgrenzung zur betrieblichen Altersversorgung
Vermögenswirksame Leistungen sind vom System der betrieblichen Altersversorgung zu unterscheiden. Bei VL handelt es sich um zweckgebundene Entgeltbestandteile für den Vermögensaufbau; bei der betrieblichen Altersversorgung gelten eigene steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regeln sowie besondere arbeitsrechtliche Vorschriften.
Staatliche Förderung
Arbeitnehmer-Sparzulage
Für VL in bestimmte Anlageformen kann eine staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmer-Sparzulage in Betracht kommen. Ob und in welcher Höhe eine Zulage gewährt wird, richtet sich nach der Art der Anlage, nach festgelegten Höchstbeträgen und nach einkommensbezogenen Voraussetzungen. Die Prüfung und Festsetzung erfolgen jeweils für das betreffende Jahr.
Wohnungsbauprämie und wohnungswirtschaftliche Verwendung
Bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit Bausparverträgen, kann zusätzlich die Wohnungsbauprämie relevant sein. Die Kombinierbarkeit und die Anspruchsvoraussetzungen sind von der konkreten Vertragsart abhängig. Die Prämiengewährung ist an Einkommensgrenzen, Höchstbeträge und die Zweckbindung der Mittel geknüpft.
Bindungs- und Sperrfristen, unschädliche Verwendungen
Ansprüche auf staatliche Förderung sind typischerweise an Bindungs- bzw. Sperrfristen geknüpft. Eine vorzeitige Verfügung kann zur Rückforderung oder zum Verlust von Zulagen führen, sofern kein gesetzlich anerkannter Ausnahmegrund vorliegt. Als unschädlich gelten bestimmte, abschließend geregelte Verwendungen, beispielsweise im Bereich des Wohnens oder in besonderen Lebenssituationen. Die genauen Fristen und Ausnahmen hängen von der Anlageart ab.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
- VL gelten als Bestandteil des Arbeitsentgelts und unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen, soweit die allgemeinen Regeln greifen.
- Die staatlichen Zulagen werden gesondert gewährt; deren Behandlung folgt eigenen Vorgaben. Grundsätzlich werden Zulagen nicht wie laufender Arbeitslohn behandelt.
- Erträge aus VL-Anlagen (z. B. Zinsen, Gewinne aus Fonds) sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen den hierfür geltenden steuerlichen Regelungen; die Erhebung kann über Kapitalertragsteuer/Abzugsverfahren erfolgen.
Ablauf und Vertragsgestaltung
Abschluss des VL-Vertrags
Der Arbeitnehmende schließt bei einem Anbieter einen VL-fähigen Vertrag ab. Der Vertrag muss erkennen lassen, dass er für Vermögenswirksame Leistungen vorgesehen ist. Das Institut stellt die erforderlichen Vertragsdaten für den Zahlungsweg zur Verfügung.
Zahlungsweg über den Arbeitgeber
Die VL werden durch den Arbeitgeber auf das benannte Konto bzw. Depot überwiesen. Die Zahlungen erfolgen in der Regel monatlich in der vereinbarten Höhe. In der Entgeltabrechnung sind die VL gesondert auszuweisen.
Nachweise, Meldungen und Fristen
Für die Prüfung staatlicher Förderungen werden Daten zum VL-Vertrag und zu den geleisteten Zahlungen durch das Institut an die zuständigen Stellen übermittelt. Der Anspruch auf Förderung wird regelmäßig über das Verfahren der Einkommensteuer geltend gemacht. Fristen und Verfahrensschritte richten sich nach den jeweils geltenden administrativen Vorgaben.
Beendigung, Wechsel und Störungen
Arbeitgeberwechsel
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers bleibt der VL-Vertrag bestehen; er ist personenbezogen. Ein neuer Arbeitgeber kann Zahlungen fortsetzen, sofern dies vereinbart ist. Der laufende Vertrag kann grundsätzlich weiter bespart werden, wenn die Zahlungsdaten übertragen werden.
Vertragskündigung und Folgen
Eine Kündigung oder vorzeitige Verfügung kann förderrechtliche Folgen haben, insbesondere hinsichtlich bereits gewährter oder beantragter Zulagen. Ob eine vorzeitige Nutzung unschädlich ist, hängt von der Anlageart, der Bindungsfrist und den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbeständen ab.
Insolvenzschutz
VL werden in Verträgen auf den Namen des Arbeitnehmenden geführt. Bereits überwiesene Beträge sind nicht Teil der Vermögensmasse des Arbeitgebers. Bei Instituten gelten die jeweils einschlägigen Schutzmechanismen, etwa Einlagensicherung oder der Schutz von Sondervermögen bei Investmentfonds. Ausstehende, noch nicht überwiesene VL können als Entgeltforderung gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.
Abgrenzungen und Sonderfälle
Auszubildende, Teilzeit und Beschäftigte im öffentlichen Dienst
VL können auch für Auszubildende sowie für Teilzeitbeschäftigte in Betracht kommen. Im öffentlichen Dienst können sich Ansprüche aus tariflichen oder dienstrechtlichen Regelungen ergeben. Maßgeblich sind stets die konkreten vertraglichen oder kollektivrechtlichen Grundlagen.
Kombination mit anderen Förderungen
VL können mit bestimmten staatlichen Förderinstrumenten kombiniert werden, wenn die Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dabei sind Überschneidungen, Höchstbeträge und Zweckbindungen zu beachten. Die Fördertatbestände werden für jedes Kalenderjahr separat geprüft.
Tarif- und Betriebsvereinbarungen
In vielen Branchen sind Höhe und Modalitäten der VL kollektiv geregelt. Solche Vereinbarungen können Ansprüche begründen und den Zahlungsweg, die Höhe der Leistungen sowie die berechtigten Personengruppen festlegen.
Häufig gestellte Fragen
Besteht ein allgemeiner Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen?
Ein allgemeiner, gesetzlich garantierter Anspruch besteht nicht. Ein Anspruch ergibt sich nur, wenn er arbeitsvertraglich vereinbart ist oder aus kollektivrechtlichen Regelungen wie Tarifvertrag oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung folgt. Ohne eine solche Grundlage besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung.
Welche Anlageformen sind rechtlich förderfähig?
Förderfähig sind insbesondere Bausparverträge, bestimmte wohnungswirtschaftliche Verwendungen sowie geeignete kapitalbildende Anlageformen wie förderfähige Investmentfonds. Ob ein Produkt förderfähig ist, richtet sich nach seiner Ausgestaltung und der Bestätigung des Anbieters. Nicht jedes Spar- oder Versicherungsprodukt erfüllt die Voraussetzungen.
Sind Vermögenswirksame Leistungen steuer- und sozialversicherungspflichtig?
VL sind Bestandteil des Arbeitsentgelts und unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen nach den allgemeinen Regeln. Staatliche Zulagen werden gesondert gewährt und folgen eigenen Vorgaben. Erträge aus VL-Anlagen sind Kapitalerträge und werden nach den hierfür geltenden Vorschriften besteuert.
Was passiert bei vorzeitiger Verfügung über die VL-Anlage?
Eine vorzeitige Verfügung kann dazu führen, dass Ansprüche auf staatliche Zulagen entfallen oder bereits gewährte Leistungen zurückzufordern sind. In bestimmten gesetzlich anerkannten Fällen (z. B. bestimmte wohnungswirtschaftliche Verwendungen oder besondere Lebenssituationen) kann eine vorzeitige Nutzung unschädlich sein. Maßgeblich sind Anlageart, Bindungsfristen und die jeweiligen Ausnahmegründe.
Wie werden staatliche Zulagen beantragt und ausgezahlt?
Die Festsetzung erfolgt über das Verfahren der Einkommensteuer. Hierfür werden Vertrags- und Zahlungsdaten durch die Institute bereitgestellt. Nach Prüfung der Voraussetzungen werden Zulagen dem Vertrag gutgeschrieben oder gesondert berücksichtigt. Details zu Fristen und Auszahlungsmodalitäten bestimmen die verwaltungsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Jahres.
Können VL bei einem Arbeitgeberwechsel fortgeführt werden?
Ja. Der VL-Vertrag ist personenbezogen und kann unabhängig vom Arbeitgeber fortgeführt werden. Ein neuer Arbeitgeber kann Zahlungen leisten, wenn eine entsprechende Grundlage besteht. Ohne weitere Einzahlungen bleibt der Vertrag bestehen; die bereits angesparten Mittel verbleiben beim Institut.
Sind Vermögenswirksame Leistungen und betriebliche Altersversorgung dasselbe?
Nein. VL sind zweckgebundene Entgeltbestandteile zum Vermögensaufbau in bestimmten Spar- oder Anlageprodukten. Die betriebliche Altersversorgung folgt einem eigenständigen Regelwerk mit besonderen steuerlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und dient der Altersabsicherung.