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Vermögensverwaltung unter Ehegatten


Begriff und rechtliche Grundlagen der Vermögensverwaltung unter Ehegatten

Die Vermögensverwaltung unter Ehegatten bezeichnet sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Nutzung, der Verwaltung und der Veräußerung von Vermögensgegenständen, die im Rahmen einer Ehe durch einen oder beide Ehepartner erfolgen. Sie umfasst die rechtlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Ehepartner bezüglich des verwalteten Vermögens, unabhängig davon, ob dieses im gemeinschaftlichen oder im alleinigen Eigentum eines Ehegatten steht. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich im deutschen Recht insbesondere aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), hier insbesondere aus den §§ 1353 ff., 1363 ff. BGB.


Eheliches Güterrecht als Rahmenbedingungen

Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Standardmäßig leben Ehegatten in Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), sofern nichts anderes durch Ehevertrag geregelt wurde. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen eines jeden Ehegatten grundsätzlich sein Alleineigentum. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie des gemeinsam erworbenen Vermögens richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über das Eigentum und die Vermögensverwaltung.

Alleinverwaltung und Mitverwaltung

Innerhalb der Zugewinngemeinschaft gilt das Prinzip der Alleinverwaltung; das heißt, jeder Ehepartner ist grundsätzlich zur Verwaltung seines eigenen Vermögens allein berechtigt und verpflichtet. Eine Mitverwaltungsbefugnis besteht in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn das gesamte Vermögen eines Ehegatten betroffen ist (§ 1365 BGB) oder bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB).

Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung (§ 1414 BGB) bleibt das Vermögen der Ehegatten strikt voneinander getrennt. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen eigenständig; gemeinsame Verwaltungstatbestände bestehen grundsätzlich nicht.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) dagegen zeichnet sich durch ein gemeinschaftliches Vermögen, das sogenannte Gesamtgut, aus. Die Verwaltung des Gesamtgutes erfolgt in der Regel gemeinschaftlich (§ 1421 BGB), das heißt, beide Ehegatten sind nur gemeinsam verfügungsberechtigt, sofern nicht anderweitig geregelt.


Verwaltungsbefugnisse und Verfügungsbefugnisse im Rahmen der Ehe

Verwaltung des Gesamtguts und des Sonderguts

In der Gütergemeinschaft steht den Ehegatten grundsätzlich eine gesamthänderische Verwaltung zu. Entscheidungen über das Gesamtgut müssen gemeinsam getroffen werden. Lediglich im Bereich des Sonderguts und Vorbehaltsguts können abweichende Regelungen bestehen.

Verwaltung des eigenen Vermögens und Ausnahmen von der Alleinverwaltung

In der Zugewinngemeinschaft und bei der Gütertrennung kann jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen grundsätzlich allein verwalten. Allerdings gibt es wesentliche Ausnahmen gemäß § 1365 BGB (Verfügung über das Vermögen im Ganzen) und § 1369 BGB (Verfügung über Haushaltsgegenstände). In diesen Fällen ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, um etwaige Vermögensverschiebungen, die die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beeinträchtigen könnten, zu verhindern.

Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB)

Ein Ehegatte kann über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Fehlt diese Einwilligung, ist das entsprechende Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.

Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB)

Über zum Haushalt gehörende Gegenstände kann ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen, sofern sie gemeinschaftlich genutzt werden.


Gemeinsame Konten und Wertpapiere

Gemeinschaftskonten

Beim sogenannten Oder-Konto sind beide Ehegatten jeweils einzeln verfügungsberechtigt. Im Gegensatz dazu ist das Und-Konto nur gemeinschaftlich verfügungsberechtigt.

Wertpapierdepots

Für Gemeinschaftskonten oder -depots gilt, dass Rechte und Pflichten, sowie etwaige Gewinne und Verluste, anteilig nach Vereinbarung oder zu gleichen Teilen dem jeweiligen Ehegatten zugerechnet werden, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.


Vermögensverwaltung unter besonderen Gesichtspunkten

Schenkungen und unbenannte Zuwendungen

Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, beispielsweise in Form von Schenkungen oder sogenannten unbenannten Zuwendungen, sind rechtlich zu würdigen und können im Scheidungsfall oder bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch die Ausgleichsmechanismen des Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff. BGB) Berücksichtigung finden.

Steuerechtliche Aspekte

Bei der Vermögensverwaltung unter Ehegatten sind ebenso steuerliche Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer und der Schenkungsteuer, zu beachten. Übertragungen von Vermögen zwischen Ehegatten können steuerprivilegiert sein (z.B. Steuerfreibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).


Vermögensverwaltung bei Trennung und Scheidung

Trennung

Im Fall der Trennung bleibt das jeweilige Vermögen in der Verwaltung des jeweiligen Ehegatten, sofern keine gemeinschaftlichen Vermögensgegenstände bestehen. Vereinbarungen zur Verwaltung, Nutzung und Aufteilung können getroffen werden, sofern sie nicht zu einer Benachteiligung eines Ehegatten führen.

Scheidung und Zugewinnausgleich

Mit Rechtskraft der Scheidung erfolgt eine endgültige Vermögensaufteilung durch den sogenannten Zugewinnausgleich, falls die Ehe im gesetzlichen Güterstand geführt wurde. Besonderheiten gelten in Bezug auf die Bewertung und den Ausgleich von Vermögensverschiebungen während der Ehezeit.


Haftungsverhältnisse und Schutzvorschriften

Haftung für Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten eines Ehegatten betreffen grundsätzlich nur sein eigenes Vermögen. Lediglich bei gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten (z.B. gemeinsame Konten, Kredite) ist eine gesamtschuldnerische Haftung denkbar.

Schutz des Familienvermögens

Das Gesetz enthält zahlreiche Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass ein Ehegatte das Familienvermögen unangemessen mindert. Dazu gehören u.a. die bereits genannten Zustimmungserfordernisse sowie Anfechtungsrechte.


Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Ehevertragliche Regelungen

Durch einen Ehevertrag können Ehegatten abweichende Regelungen zur Vermögensverwaltung treffen, indem etwa der Güterstand geändert oder spezifische Verwaltungsvorschriften vereinbart werden (§ 1408 BGB).

Widerruf und Anpassung

Vereinbarungen zur Vermögensverwaltung können grundsätzlich an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden. Dies erfordert häufig eine notarielle Beurkundung bei Änderungen des Güterstandes.


Zusammenfassung

Die Vermögensverwaltung unter Ehegatten ist durch vielfältige gesetzliche Regelungen geprägt, die sowohl Eigenständigkeit als auch gemeinsamen Schutz gewährleisten sollen. Die Ausgestaltung richtet sich maßgeblich nach dem gewählten Güterstand, wobei das gesetzliche Leitbild der Zugewinngemeinschaft besonders die eigenständige Verwaltung des jeweiligen Vermögens betont. Durch Sonderregelungen, etwa Zustimmungserfordernisse oder Mitverwaltungsrechte, sowie durch die Möglichkeit ehevertraglicher Gestaltungen wird ein hohes Maß an Flexibilität und Schutz vor Vermögensverschiebungen sichergestellt.


Siehe auch:

Literatur:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1353 ff., 1363 ff., 1414 ff.
  • Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch
  • Münchener Kommentar zum BGB

Hinweis: Die dargestellten Informationen bieten einen umfassenden rechtlichen Überblick, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Besonderheiten gelten bei der Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten?

Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten unterliegt im deutschen Recht sowohl zivil- als auch steuerrechtlichen Regelungen. Grundsätzlich steht es Ehegatten gemäß § 1363 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) frei, Vermögenswerte untereinander zu übertragen – sei es durch Schenkung, Kauf, Überlassungsvertrag oder sonstige Vereinbarungen. Zu beachten ist jedoch der Güterstand, in dem die Ehegatten leben, insbesondere der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Erwerb von Immobilien beispielsweise ist zwingend die notarielle Beurkundung nach § 311b BGB vorgeschrieben. Steuerrechtlich sind Übertragungen zwischen Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG weitgehend von der Schenkungsteuer befreit, wobei auch hier bestimmte Freibeträge und die Zehnjahresfrist zu berücksichtigen sind. Dies gilt für bewegliches und unbewegliches Vermögen, wobei Vorsicht bei verschleierten Erwerbsvorgängen geboten ist, da hier eine missbräuchliche Steuergestaltung unterstellt werden kann. Zudem sind etwaige Ansprüche Dritter (beispielsweise gemeinschaftlicher Kinder, nach Scheidung oder im Todesfall) zu bedenken, die zu Pflichtteil- oder Ausgleichsansprüchen führen können.

Inwiefern ist eine getrennte oder gemeinsame Verwaltung des Vermögens rechtlich relevant?

Ehegatten können ihr Vermögen rechtlich getrennt oder gemeinsam verwalten. Nach § 1364 BGB bleibt das Vermögen, das den Ehegatten bei der Eheschließung gehört, grundsätzlich Eigentum des jeweiligen Ehegatten, es sei denn, ein anderer Güterstand wurde vereinbart. Solange nicht ausdrücklich eine gemeinsame Verwaltung oder Vermischung des Vermögens vertraglich geregelt ist (etwa durch Gemeinschaftskonten oder gemeinsames Eigentum an Immobilien), verbleibt die Verwaltung beim jeweiligen Eigentümer. Die gemeinschaftliche Vermögensverwaltung kann insbesondere dann problematisch werden, wenn keine klare Zuweisung der Anteile besteht, was im Streitfall zu Beweisproblemen führt. Außerdem ist im Insolvenz- oder Haftungsfall zu beachten, dass Gläubigeransprüche nur gegen das Vermögen des jeweiligen Schuldners durchgesetzt werden können, sofern keine gesamtschuldnerische Haftung oder Mithaftung vereinbart wurde.

Welche Rolle spielen Eheverträge bei der Vermögensverwaltung unter Ehegatten?

Eheverträge bieten Möglichkeiten, die gesetzlich vorgesehene Vermögensordnung individuell zu gestalten. Sie können Regelungen zum Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft), zur Verwaltung und Verfügung über bestimmte Vermögensgegenstände sowie zum Versorgungsausgleich enthalten. Durch Eheverträge kann beispielsweise festgelegt werden, dass bestimmte Vermögenswerte im alleinigen Eigentum eines Ehegatten bleiben oder dass Einkünfte aus solchen Vermögenswerten gesondert verwaltet werden. Gleichwohl unterliegen Eheverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 138 BGB und § 242 BGB, damit keine einseitige Benachteiligung erfolgt. Besonders bei der Gestaltung komplexer Vermögensverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen empfiehlt sich juristische Beratung, um auch erbrechtliche und steuerliche Auswirkungen einzubeziehen.

Wie werden Verfügungen über gemeinsames Vermögen rechtlich geregelt?

Verfügungen über gemeinsames Vermögen setzen in der Regel eine eindeutige vertragliche oder gesetzliche Grundlage voraus. Nach deutschem Recht gilt: Sind beide Ehegatten Miteigentümer (z. B. bei einer Immobilie), ist für Verfügungen über die gesamte Sache stets die Zustimmung beider Eheleute erforderlich (§ 432 BGB). Bei Bankkonten ist die Rechtslage unterschiedlich, je nachdem ob ein Einzel- oder Gemeinschaftskonto geführt wird (Und- oder Oder-Konto). Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung kann jeder Miteigentümer grundsätzlich nur über seinen Anteil an dem Vermögensgegenstand verfügen. Besonderheiten gelten für Haushaltsgegenstände, da nach § 1369 BGB Verfügungen über diese auch während der Ehe der gegenseitigen Zustimmung bedürfen. Im Falle der Beendigung der Ehe (z. B. Scheidung) erfolgt die Vermögensauseinandersetzung nach Maßgabe des Güterstands.

Was gilt im Fall einer Trennung oder Scheidung bezüglich der Verwaltung und Aufteilung des Vermögens?

Im Trennungs- und Scheidungsfall richtet sich die Vermögensaufteilung nach dem jeweiligen Güterstand. Bei Zugewinngemeinschaft wird ein Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB) durchgeführt, d. h. das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird hälftig geteilt, soweit keine abweichende Vereinbarung existiert. Maßgeblich sind dabei das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Während der Trennungszeit sollte darauf geachtet werden, dass keine unzulässigen Vermögensverschiebungen erfolgen, da diese unter Umständen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einbezogen werden können (sog. illoyale Vermögensminderungen, § 1375 BGB). Gemeinsames Vermögen muss in der Regel einvernehmlich auseinandergesetzt werden; andernfalls kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Konten, Versicherungen und Immobilien werden entsprechend der Eigentumsverhältnisse aufgeteilt oder einer Partei zugesprochen, ggf. gegen Ausgleichszahlung.

Gibt es rechtliche Beschränkungen für die gegenseitige Bevollmächtigung in Vermögensangelegenheiten?

Ehegatten können sich grundsätzlich gegenseitig in Vermögensangelegenheiten bevollmächtigen, dies ist jedoch nicht zwingend. Die Vollmacht sollte schriftlich oder notariell erfolgen, insbesondere wenn es um die Verfügung über Immobilien oder größere Vermögenswerte geht. Rechtlich problematisch wird es, wenn ein Ehegatte seine Vertretungsmacht missbraucht oder im Namen des anderen ohne oder außerhalb der Vollmacht handelt. In solchen Fällen haftet grundsätzlich der Handelnde selbst (§ 179 BGB). Eine Generalvollmacht kann im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten wichtig werden, ist jedoch von der gesetzlichen Vertretung (z. B. durch Betreuung) zu unterscheiden. Einschränkungen ergeben sich zudem aus dem Schutz des ehelichen Zugewinns und eventuellen Regressansprüchen im Innenverhältnis der Ehegatten.

Welche steuerrechtlichen Pflichten müssen Ehegatten bei der Vermögensverwaltung beachten?

Bei der Vermögensverwaltung unter Ehegatten sind insbesondere schenkungs- und einkommensteuerliche Vorschriften zu beachten. Übertragungen von Vermögen können als Schenkungen angesehen werden und unterliegen dann – abgesehen von den hohen Freibeträgen und Steuerbefreiungen (§§ 13, 16 ErbStG) – der Schenkungsteuer. Einkommen, das aus gemeinsam verwaltetem Vermögen erzielt wird (Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc.), muss nach den Eigentumsverhältnissen der Ehegatten aufgeteilt und versteuert werden. Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, können steuerliche Vorteile nutzen, wobei jeder Ehegatte trotzdem für die Richtigkeit der Angaben gegenüber dem Finanzamt haftet. Kommt es zu komplexen Vermögensgestaltungen, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung zur Vermeidung von Fehlern und Nachteilen.