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Vermögensverwaltung bei Kindesvermögen


Begriff und Grundlagen der Vermögensverwaltung bei Kindesvermögen

Die Vermögensverwaltung bei Kindesvermögen beschreibt sämtliche Maßnahmen und Handlungen, die mit dem Zweck vorgenommen werden, das einem minderjährigen Kind zustehende Vermögen zu bewahren, zu vermehren und im wohlverstandenen Interesse des Kindes zu verwalten. Der Begriff ist in Deutschland vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfassend geregelt und gliedert sich in verschiedene Bereiche der elterlichen Sorge und der Aufsicht gerichtlicher Instanzen.

Rechtsgrundlagen

Die zentralen Normen finden sich in den §§ 1626 ff. BGB. Insbesondere sind die Vorschriften zur Vermögensverwaltung in den §§ 1638-1666 BGB zu beachten. Sie legen klar dar, wie Eltern das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder verwalten dürfen und müssen, wann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist und welche Rechte und Pflichten bestehen. Im Einzelfall sind zudem Regelungen des Familiengerichtsgesetzes (FamFG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) von Bedeutung.


Umfang und Inhalt der Vermögensverwaltung

Befugnisse und Pflichten der Eltern

Eltern, denen das Sorgerecht zusteht, sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, das Vermögen des Kindes zu verwalten (§ 1626 Abs. 1 BGB). Die Verwaltung umfasst sowohl die Wahrnehmung als auch die Durchsetzung von Anspruchsrechten, tätige Handlungen zur Werterhaltung sowie Anlagemaßnahmen.

Zu den zentralen Pflichten der Eltern zählen:

  • Erhaltung des Vermögenswertes
  • Sorgfältige und wirtschaftliche Anlage des Vermögens
  • Berücksichtigung des Kindeswohls
  • Vermeidung von Vermögensgefährdungen

Arten des Kindesvermögens

Unter das Kindesvermögen fallen sämtliche geldwerten Gegenstände, Forderungen, Rechte und sonstige Vermögenspositionen, die einer minderjährigen Person rechtlich zugeordnet werden können. Dazu gehören insbesondere:

  • Geldsummen (z. B. Sparguthaben, Schenkungen, Erbschaften)
  • Sachwerte (z. B. Immobilien, Wertpapiere)
  • Ansprüche (z. B. Unterhaltsforderungen, Schadenersatzleistungen)

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Eingriffe

Beschränkungen bei der Vermögensverwaltung

Bestimmte Geschäfte bedürfen gemäß § 1643 BGB der vorherigen Genehmigung durch das Familiengericht, insbesondere wenn sie das Kindesvermögen erheblich beeinträchtigen oder mit erheblichen Risiken verbunden sein können. Beispiele:

  • Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
  • Aufnahme von Darlehen zu Lasten des Kindesvermögens
  • Aufgabe von Rechten mit erheblichem Vermögenswert

Das Ziel dieser Regelungen ist, das Vermögen des minderjährigen Kindes besonders zu schützen und Risiken einer Benachteiligung durch unüberlegte oder eigennützige Handlungen der Sorgeberechtigten zu minimieren.

Eigene Verwaltungsbefugnis des Kindes

Mit Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 107 BGB) kann das Kind innerhalb des Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) und im Rahmen eigens zugewendeter Mittel (vgl. sog. „Eigengeldverwaltung“, § 1642 BGB) über bestimmte Werte eigenverantwortlich verfügen. Ebenso gibt es Vermögen, über das von den Eltern keine oder nur eingeschränkte Verfügungsbefugnisse bestehen (z. B. wenn eine Schenkung ausdrücklich unter Ausschluss der elterlichen Verwaltung gemacht wurde; sog. Verwaltungsausschluss nach § 1638 Abs. 1 BGB).


Gerichtliche Kontrolle und Pflicht zur Rechnungslegung

Überwachung durch das Familiengericht

Das Familiengericht hat die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Vermögensverwaltung zu überwachen (§ 1666 BGB). Es kann Maßnahmen zum Schutz des Kindesvermögens anordnen, wenn eine Gefährdung erkennbar ist. Zu solchen Maßnahmen zählen:

  • Bestellung eines Pflegers zur Vermögensverwaltung
  • Einholung eines gerichtlichen Gutachtens
  • Anordnung regelmäßiger Berichte und Belegvorlagen

Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten

Eltern sind verpflichtet, über die Verwaltung des Kindesvermögens Rechenschaft abzulegen und auf Verlangen Auskunft gegenüber dem Familiengericht oder dem Kind nach Erreichen der Volljährigkeit zu erteilen (§ 1667 BGB). Die Rechnungslegung hat schriftlich, geordnet und nachvollziehbar zu erfolgen, sämtliche Belege sind aufzubewahren.


Besonderheiten bei einzelnen Vermögensarten und praktischer Bedeutung

Schenkungen und Erbschaften unter Verwaltungsausschluss

Regelmäßig kommen Konstellationen vor, bei denen Großeltern oder Dritte dem Kind Vermögenswerte unter Ausschluss der elterlichen Verwaltung zukommen lassen. In diesem Fall kann ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der die Verwaltungspflichten übernimmt (§ 1638 BGB). Typischerweise müssen die Eltern in solchen Fällen von allen Verwaltungsentscheidungen Abstand nehmen.

Versicherungserlöse, Unterhaltsrückstände und sonstige Sondervermögen

Auch für spezifische Vermögenswerte, etwa Auszahlung von Lebensversicherungen oder Nachzahlungen von Unterhaltsansprüchen, gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Besonderheiten können sich aus dem Zweck der jeweiligen Leistung ergeben, zum Beispiel, wenn Mittel ausschließlich für Ausbildung oder medizinische Versorgung des Kindes vorgesehen sind.


Beendigung der elterlichen Vermögensverwaltung

Mit der Volljährigkeit des Kindes (Vollendung des 18. Lebensjahres) geht die Verwaltungsbefugnis automatisch auf das Kind über, es sei denn, es wurden abweichende Anordnungen getroffen oder das Kind steht weiterhin unter Betreuung. Das übertragene Vermögen ist in dokumentierter, nachvollziehbarer Weise zu übergeben, wobei ein abschließender Bericht der Eltern über die erfolgte Verwaltung zu erstellen ist.


Zusammenfassung und praktische Hinweise

Die Vermögensverwaltung bei Kindesvermögen ist ein gesetzlich streng geregelter Bereich, der den Schutz, die bewusste Verwaltung und die Erhaltung des kindlichen Vermögens in den Mittelpunkt stellt. Die gesetzlichen Vorschriften orientieren sich dabei konsequent am Kindeswohl und sichern das Vermögen des Minderjährigen insbesondere durch Genehmigungsvorbehalte, gerichtliche Kontrollen und Pflicht zur umfassenden Rechenschaftslegung gegen unzulässige Eingriffe ab. Im Alltag ist Sorgfalt, Dokumentation und die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zentral, um spätere Haftungs- oder Regressansprüche zu vermeiden.


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