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Vermögensbildung der Arbeitnehmer


Vermögensbildung der Arbeitnehmer

Begriff und Bedeutung

Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer bezeichnet sämtliche Maßnahmen, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer langfristig privates Vermögen aufbauen. Ziel ist, die Beteiligung der Beschäftigten an Produktivvermögen zu fördern und die private Altersvorsorge zu stärken. In Deutschland ist die vermögenswirksame Beteiligung an Kapital, insbesondere durch die sogenannte Vermögenswirksame Leistungen (VL), gesetzlich geregelt und wird insbesondere durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) und flankierende steuerliche Vorschriften beeinflusst.

Gesetzliche Grundlagen

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)

Das zentrale Regelungswerk für die Vermögensbildung der Arbeitnehmer ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) vom 7. März 1961, zuletzt geändert am 18. Dezember 2023. Das Gesetz gibt vor, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber ihren Beschäftigten vermögenswirksame Leistungen gewähren können, wie diese investiert werden und welche Fördermöglichkeiten bestehen.

Das 5. VermBG regelt insbesondere:

  • Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (vgl. § 2)
  • Bestimmungen zur Anlageform (Aktien, Investmentfonds, Bausparverträge, Tilgung von Baukrediten etc.)
  • Fördermöglichkeiten durch Arbeitnehmer-Sparzulage bzw. Wohnungsbauprämie

Weitere rechtliche Vorschriften

Neben dem 5. VermBG sind zahlreiche weitere nationale Regelungen einschlägig, u.a.;

  • Einkommenssteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 13 ff., 17, 19a und §§ 39b, 44c, 53a EStG bezüglich steuerlicher Förderung und Behandlung
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hinsichtlich Beteiligungs- und Informationsrechte von Beschäftigtenvertretungen
  • Sonderregelungen im Tarifvertragsgesetz (TVG) sowie kollektivrechtliche Vereinbarungen, etwa bezüglich Anspruchshöhe und Zahlungsweise

Anspruch und Voraussetzungen

Anspruch der Arbeitnehmer

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Rahmen von Satzungen geregelt ist. Ein gesetzlicher Direktanspruch auf die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen besteht grundsätzlich nicht; die rechtliche Grundlage ist stets eine individuelle oder kollektive Vereinbarung.

Förderfähige Arbeitnehmer

Förderberechtigt nach 5. VermBG und hinsichtlich der Arbeitnehmer-Sparzulage sind:

  • Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (inklusive Auszubildende, in Teilzeit Beschäftigte, Werksstudenten)
  • Soldaten und Beamte (über gesonderte Regelungen)
  • In bestimmten Konstellationen auch Personen in Elternzeit, Mutterschutz oder Wehrdienst

Nicht anspruchsberechtigt sind u.a. Ruheständler, Selbständige sowie Pensionäre außerhalb eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

Voraussetzungen für die Vermögensbildung

Zu den wichtigsten Voraussetzungen zählen:

  • Nachweis eines schuldrechtlichen Anspruchs (Arbeitsvertrag, Tarifvereinbarung)
  • Vertraglich vereinbarte Höhe (max. 40 Euro monatlich gemäß 5. VermBG)
  • Anlage über geprüftes und anerkanntes Anlageinstitut (insbesondere gemäß § 2 Abs. 1)
  • Einhaltung der gesetzlichen Sperrfristen (mindestens 6 Jahre Einzahlungszeit, 1 weiteres Jahr Ruhefrist)
  • Erfüllung der Einkommensgrenzen für Sparzulagen und Prämien

Förderfähige Anlageformen

Das Gesetz nennt verschiedene Anlageformen, die für vermögenswirksame Leistungen verwendet werden dürfen:

Bausparverträge

Bausparverträge sind eine der häufigsten Möglichkeiten, vermögenswirksame Leistungen anzulegen. Der Arbeitnehmer schließt hierbei einen Vertrag mit einer Bausparkasse über eine bestimmte Bausparsumme, in die die VL-Beiträge eingezahlt werden.

Investmentfonds

Auch offene Investmentfondssparpläne zählen zu den anerkannten Anlageformen. Hierbei handelt es sich um Wertpapier- oder Aktienfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen.

Tilgung von Baukrediten

Die unmittelbare Tilgung von Baukrediten für selbstgenutztes Wohneigentum ist ebenfalls zulässige Anlageform. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn Arbeitnehmer diese Kredite bereits bedienen.

Wertpapierdepots und Beteiligungsmodelle

Weitere anerkannte Anlagen sind bestimmte Wertpapierdepots, Belegschaftsaktien, Unternehmensbeteiligungen und bestimmte Anlageformen aus dem Bereich nachhaltiger Investments.

Staatliche Förderung

Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist die wesentliche Form der staatlichen Förderung im Rahmen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Die Zulage beträgt:

  • 9 % bei Anlagen in Investmentfonds (max. 400 Euro Anlagebetrag/Jahr)
  • 9 % bei Bausparverträgen (max. 470 Euro Anlagebetrag/Jahr)

Die Zulage ist an Einkommensgrenzen gekoppelt, die regelmäßig angepasst werden. Sie beträgt derzeit (Stand 2024):

  • 17.900 Euro zu versteuerndes Einkommen (Alleinstehende)
  • 35.800 Euro zu versteuerndes Einkommen (Verheiratete)

Wohnungsbauprämie

Neben der Arbeitnehmer-Sparzulage besteht bei Anlage in Bausparverträge zusätzlich die Möglichkeit, die Wohnungsbauprämie in Anspruch zu nehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuerliche Behandlung der VL

Vermögenswirksame Leistungen werden steuer- und sozialabgabenpflichtig behandelt, sofern sie nicht im Rahmen gesetzlicher Freibeträge gefördert werden. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist einkommensteuerfrei zu beziehen, aber an spezielle Antragsmodalitäten gebunden.

Sperrfristen und Verfügbarkeit

Die gesetzlich vorgegebenen Sperrfristen betragen für klassische VL-Anlagen regelmäßig 6 Jahre Einzahlung und 1 Jahr Ruhezeit (Sperrfrist). Innerhalb dieser Zeiträume ist eine Verfügung nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände möglich (z.B. Tod, Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Elternzeit). Vorzeitige Verfügung kann zum Verlust der Arbeitnehmer-Sparzulage führen.

Rolle von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regeln häufig Details der VL-Zahlung:

  • Anspruchshöhe (oft über die gesetzliche Grenze hinausgehende Leistungen)
  • Wahlmöglichkeit der Anlageform
  • Modalitäten der Auszahlung (monatlich, jährlich, als Sondergratifikation)
  • Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Regelung von VL als Vergütungsbestandteil)

Beendigung, Übertragung und Besonderheiten

Ende des Arbeitsverhältnisses

Bei Austritt während der Sperrfrist verbleibt die angesparte VL im jeweiligen Vertrag, Einzahlungen seitens des Arbeitgebers enden. Eine Übertragung auf neue Vertragsverhältnisse ist prinzipiell möglich, muss aber mit dem neuen Arbeitgeber vereinbart werden.

Besonderheiten bei Elternzeit, Mutterschutz und Wehrdienst

In bestimmten Fällen wird die VL weitergezahlt oder ruht, abhängig vom zugrunde liegenden Vertrag und tariflichen Regelungen.

Rechtsfolgen bei Fehlverhalten

Erfolgte Einzahlungen, die nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben entsprechen (z.B. unberechtigte VL-Zahlung, Mitnahme bei Eigenkündigung), können zu Rückforderungsansprüchen führen. Auch der Rückfall der Arbeitnehmer-Sparzulage bei vorzeitiger Verfügung ist möglich.

Zusammenfassung

Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer ist ein zentrales Instrument der staatlich geförderten privaten Kapitalbildung in Deutschland. Sie ist vielseitig rechtlich geregelt, insbesondere durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz, das Einkommensteuergesetz und verschiedene Kollektivvereinbarungen. Durch gesetzlich definierte Anlageformen, Sperrfristen, staatliche Zulagen und tarifliche Regelungen entsteht ein differenziertes System, das die private Vermögensbildung stärkt und zugleich zahlreiche rechtliche Besonderheiten und Anforderungen umfasst. Arbeitnehmer sollten sowohl über ihre individuellen Rechte und Pflichten als auch über die Fördermöglichkeiten und Sperrfristen im Detail informiert sein, um die vermögenswirksamen Leistungen optimal für den Vermögensaufbau zu nutzen.


Weiterführende Begriffe:

  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Bausparvertrag
  • Investmentfonds
  • Wohnungsbauprämie
  • Betriebliche Altersvorsorge

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Vermögensbildung der Arbeitnehmer?

Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer ist in Deutschland vor allem durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) geregelt. Dieses Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, auf Antrag des Arbeitnehmers vermögenswirksame Leistungen (VL) zu erbringen, sofern dies tarifvertraglich, arbeitsvertraglich oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Das 5. VermBG definiert, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang diese Leistungen zu gewähren sind und welche Anlageformen für die Vermögensbildung zulässig sind (z. B. Bausparverträge, Wertpapiersparpläne, betriebliche Altersvorsorge, Bau- und Wohnungsbeteiligungen). Darüber hinaus legt das Gesetz fest, wie hoch die maximal geförderten Beträge sind und welche Einkommensgrenzen für die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage gelten. Außer dem 5. VermBG finden sich Regelungen zur steuerlichen Behandlung der vermögenswirksamen Leistungen im Einkommensteuergesetz (EStG) sowie zur Auszahlung und Unpfändbarkeit im Zusammenhang mit der Insolvenzordnung (InsO), sofern VL-Leistungen betroffen sind.

Kann der Arbeitgeber die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen verweigern?

Ob ein Arbeitgeber zur Zahlung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet ist, hängt entscheidend von den kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung, VL freiwillig zu zahlen, sofern diese nicht durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag zugesagt wurden. Liegt jedoch eine solche Regelung vor, ist der Arbeitgeber zum Erbringen der Leistungen verpflichtet und kann diese nicht einseitig verweigern. Der Arbeitnehmer muss einen entsprechenden Antrag mit den notwendigen Angaben zu einem förderfähigen Vertrag (z. B. Bausparer, Wertpapiersparplan) einreichen. Eine einseitige Einstellung der Zahlung durch den Arbeitgeber stellt eine Vertragsverletzung dar und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Höhe der zu zahlenden vermögenswirksamen Leistungen ist ebenfalls durch die genannten Vereinbarungen begrenzt, maximal jedoch bis zur im Vermögensbildungsgesetz festgelegten Obergrenze.

Welche rechtlichen Voraussetzungen muss ein Arbeitnehmer erfüllen, um vermögenswirksame Leistungen zu erhalten?

Ein Arbeitnehmer muss grundsätzlich einen Arbeitsvertrag mit Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen vorweisen können. Die rechtliche Grundlage kann sich aus dem Arbeitsvertrag selbst, aus Tarifverträgen oder aus Betriebsvereinbarungen ergeben. Zudem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen förderfähigen Vertrag nachweisen, wie z. B. einen Bausparvertrag oder einen Investmentfondssparplan, der die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Der Antrag auf Zahlung der Leistungen ist in der Regel schriftlich zu stellen. Weiterhin muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er im anspruchsberechtigten Personenkreis des 5. VermBG fällt; dazu zählen insbesondere Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, nicht aber beispielsweise freie Mitarbeiter. Für den zusätzlichen Erhalt der staatlichen Arbeitnehmer-Sparzulage sind außerdem festgelegte Einkommensgrenzen einzuhalten, deren Überschreiten jedoch nicht den Anspruch auf die VL-Leistung als solche ausschließt, sondern lediglich dazu führt, dass keine Förderung durch die Sparzulage erfolgt.

Kann der Anspruch auf Vermögensbildung während der Elternzeit, Krankheit oder des Urlaubs ruhen oder entfallen?

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hängt maßgeblich davon ab, ob in den genannten Zeiträumen ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Während des Urlaubs bleibt die Zahlungspflicht für vermögenswirksame Leistungen bestehen, da das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht. In Zeiten der Krankheit, für die der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist (in der Regel bis zu sechs Wochen), wird auch weiterhin VL gezahlt. Dagegen erlischt die Pflicht zur Leistung grundsätzlich, sobald der Arbeitgeber keine Lohn- oder Gehaltszahlungen mehr erbringt, etwa nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht bei längerer Krankheit oder während der Elternzeit ohne Gehaltszahlungen. In einer solchen Phase kann der Arbeitnehmer die Leistungen aussetzen oder privat weiterzahlen. Endet das Beschäftigungsverhältnis, entfällt der Anspruch auf weitere VL durch den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt der Beendigung.

Welche Pflichten bestehen für den Arbeitgeber bei Übertragung und Verwaltung der vermögenswirksamen Leistungen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen unmittelbar für den Arbeitnehmer an das vom Arbeitnehmer gewählte Anlageinstitut oder die zuständige Stelle zu überweisen – eine Auszahlung direkt an den Arbeitnehmer ist rechtlich unzulässig. Der Arbeitgeber muss den vom Arbeitnehmer eingereichten Vertrag prüfen und sicherstellen, dass dieser den Vorgaben des § 2 Abs. 1 5. VermBG entspricht. Zudem muss der Arbeitgeber die Zahlungen regelmäßig leisten sowie die notwendigen Bescheinigungen für den Erhalt der Arbeitnehmer-Sparzulage ausstellen (z. B. durch Ausfüllen der Anlage VL zur Einkommensteuererklärung). Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitnehmer und kann von den Aufsichtsbehörden (z. B. Finanzamt, Gewerbeaufsicht) belangt werden.

Wie wirken sich vermögenswirksame Leistungen auf Lohnsteuer und Sozialversicherung aus?

Rechtlich gelten vermögenswirksame Leistungen als Teil des lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Sie werden wie reguläres Gehalt behandelt, das heißt, auf die VL sind sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, sofern der Gesamtarbeitslohn die jeweiligen Entgeltgrenzen überschreitet. Lediglich die durch das Vermögensbildungsgesetz geregelte Arbeitnehmersparzulage ist steuerfrei, unterliegt jedoch einer siebenjährigen Sperrfrist hinsichtlich Verfügbarkeit. Werden VL als Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt, greifen abweichende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen (§ 3 Nr. 63 EStG). Zu beachten ist auch, dass VL das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt erhöhen können und damit beim Anspruch auf Sozialleistungen und der Beitragsbemessung berücksichtigt werden.

Was ist aus juristischer Sicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf vermögenswirksame Leistungen zu beachten?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Renteneintritt – endet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der vermögenswirksamen Leistungen zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens. Bereits eingezahlte Beträge bleiben jedoch auf den entsprechenden Verträgen des Arbeitnehmers bestehen, der Vertrag läuft privat weiter. Es besteht für den Arbeitgeber keine Nachzahlungspflicht für Zeiträume, in denen keine Dienstleistung mehr erbracht wurde. Im Falle von betrieblichen Umstrukturierungen, Betriebsübergängen oder Arbeitgeberwechsel ist der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nur dann übertragbar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, ansonsten muss mit dem neuen Arbeitgeber erneut über einen Anspruch verhandelt werden. Rechtlich empfiehlt es sich, den Status des VL-Vertrags zu überprüfen, um beispielsweise Sperrfristen nicht zu verletzen oder bestimmte Förderungen nicht zu verlieren.

In welchen Fällen besteht aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf staatliche Förderung (Arbeitnehmersparzulage)?

Der gesetzliche Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage setzt bestimmte förderfähige Anlageformen sowie das Einhalten der jeweiligen Einkommensgrenzen gemäß § 13 ff. 5. VermBG voraus. Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen die im Gesetz festgelegten Grenzwerte überschreitet (aktuell z. B. 17.900 Euro für Alleinstehende bzw. 35.800 Euro für Verheiratete für Bausparen), haben keinen Anspruch auf die staatliche Förderung, wohl aber weiterhin auf die Zahlung der VL durch den Arbeitgeber, sofern diese arbeitsrechtlich besteht. Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf die Zulage, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Sperrfrist (in der Regel sieben Jahre) nicht eingehalten wird oder die verwendete Anlageform nicht den Anforderungen des Vermögensbildungsgesetzes entspricht (z. B. keine förderfähige Bausparform). Auch bei vorzeitiger Verfügung über das geförderte Vermögen kann der Anspruch verfallen, sofern keine Ausnahme (Härtefall, Arbeitslosigkeit, Tod) vorliegt.