Begriff und Einführung: Vermittlungsgutschein
Der Vermittlungsgutschein ist ein zentrales Instrument der aktiven Arbeitsförderung im deutschen Sozialrecht. Mit dessen Hilfe werden Arbeitsuchende bei der Anbahnung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses durch private Arbeitsvermittler unterstützt. Der Vermittlungsgutschein ist im Wesentlichen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt und dient als Nachweis und Grundlage für die Finanzierung der Dienstleistung privater Arbeitsvermittler durch die Bundesagentur für Arbeit oder kommunale Träger.
Rechtsgrundlagen des Vermittlungsgutscheins
Gesetzliche Regelung (SGB III)
Der Vermittlungsgutschein findet seine maßgebliche Regelung in § 45 SGB III („Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“). Durch diese Vorschrift wird sowohl die inhaltliche Ausgestaltung als auch die Anspruchsvoraussetzung und die Abwicklung festgelegt. Zentrale Aspekte sind die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung, der Nachweis bestimmter Bedingungen und die Verfahrensweise zur Einlösung des Gutscheins.
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben grundsätzlich Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, die Leistungen nach dem SGB III erhalten. In bestimmten Einzelfällen können auch andere Personengruppen, beispielsweise Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem SGB II, einen Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins geltend machen. Die Ausstellung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit oder durch kommunale Träger.
Voraussetzungen und Ausschlussgründe
Die Ausgabe des Vermittlungsgutscheins ist an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Arbeitslosigkeit oder eine drohende Arbeitslosigkeit nachgewiesen wird. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit. Ein Anspruch besteht insbesondere bei länger bestehender Arbeitslosigkeit, kann aber auch im Rahmen individueller Ermessensausübung vergeben werden. Die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit selbst, der Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten und der Eigenverdienst der Vermittlungsperson können zum Ausschluss führen.
Zielsetzung und Zweck des Vermittlungsgutscheins
Der Vermittlungsgutschein verfolgt das Ziel, die Eigeninitiative Arbeitsuchender zu stärken und den Wettbewerb unter privaten Arbeitsvermittlern zu fördern. Mit dem Gutschein wird eine Erfolgshonorierung etabliert, die Anreize für die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung schafft. Auf diese Weise soll der Integrationsprozess beschleunigt und der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert werden.
Praktische Ausgestaltung und Ablauf
Ausstellung und Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins
Der Vermittlungsgutschein wird auf Antrag durch die zuständige Agentur für Arbeit oder den kommunalen Träger ausgestellt. Der Gutschein enthält Angaben zur Person, zur Gültigkeitsdauer sowie zu den Rahmenbedingungen der Einlösung. In der Regel beträgt die Gültigkeitsdauer drei Monate, kann aber auf Antrag verlängert oder erneut ausgestellt werden.
Einlösung und Abrechnung
Um den Gutschein einzulösen, wendet sich die arbeitsuchende Person an einen privaten Arbeitsvermittler. Nach erfolgreicher Vermittlung kann dieser die Vergütung unmittelbar bei der ausstellenden Stelle geltend machen. Maßgeblich ist, dass das vermittelte Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist und eine Mindestdauer – in der Regel mindestens drei Monate – aufweist. Die Höhe der Vergütung ist gesetzlich geregelt und orientiert sich an der erfolgreichen Eingliederung. Die Vergütung wird üblicherweise nach einer gestaffelten Frist ausgezahlt: Ein Teil mit Aufnahme der Tätigkeit, der Rest nach Ablauf von sechs Monaten.
Missbrauchs- und Kontrollmechanismen
Zum Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme sind Kontrollmechanismen implementiert. So darf beispielsweise keine Doppelausschöpfung der Förderung erfolgen. Zudem muss das vermittelte Arbeitsverhältnis den Kriterien des SGB III entsprechen und darf nicht nur kurzfristige Beschäftigung darstellen. Der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei der beteiligten Agentur für Arbeit Unterlagen vorzulegen, welche die tatsächliche Arbeitsaufnahme und deren Dauer belegen.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Abgrenzungen
Arbeitsrechtliche Einordnung
Der Vermittlungsgutschein begründet kein direktes arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitssuchenden und dem Vermittler, sondern dient als Nachweis, dass eine vom Staat finanzierte Vermittlungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Das Arbeitsverhältnis entsteht ausschließlich zwischen vermitteltem Arbeitnehmer und dem aufnehmenden Arbeitgeber.
Verhältnis zu anderen Förderinstrumenten
Der Vermittlungsgutschein ist Teil des Instrumentariums aktiver Arbeitsförderung und ist abzugrenzen von Maßnahmen wie Eingliederungszuschüssen oder Maßnahmen beruflicher Weiterbildung. Die Ausstellung des Gutscheins erfolgt unabhängig von weiteren Förderinstrumenten, schließt diese aber nicht aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Vergütungsregelung und steuerrechtliche Aspekte
Höhe und Auszahlung der Vergütung
Die Höhe der Vergütung für private Vermittler ist bundeseinheitlich geregelt und richtet sich nach der Dauer des vermittelten Arbeitsverhältnisses. Der Maximalbetrag ist gesetzlich normiert und wird an den Vermittler in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, die zweite nach mindestens sechsmonatigem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses gewährt.
Steuerrechtliche Behandlung
Die Auszahlung der Vergütung an Vermittler unterliegt den allgemeinen steuerlichen Vorschriften im Einkommenssteuerrecht sowie der Umsatzsteuer. Die Bezieher der Vergütung sind verpflichtet, die Einnahmen ordnungsgemäß zu versteuern.
Rechtsschutz und Widerspruchsverfahren
Rechtsweg und Anspruchsdurchsetzung
Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf einen Vermittlungsgutschein steht der betroffenen Person der Verwaltungsrechtsweg offen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der maßgeblichen Agentur für Arbeit eingelegt werden. Bleibt das Widerspruchsverfahren erfolglos, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.
Aktuelle Entwicklungen und Praxisrelevanz
Der Vermittlungsgutschein ist ein im Bereich der Arbeitsmarktpolitik vielfach eingesetztes Instrument und unterliegt fortlaufenden Anpassungen und Evaluationen hinsichtlich Wirksamkeit und Effizienz. Gesetzgeberische Änderungen betreffen in der Regel die Anspruchsvoraussetzungen, die Ausgestaltung der Vergütung sowie die Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung.
Literaturhinweise und weiterführende Informationen
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung
Dieser Beitrag liefert einen umfassenden Überblick zu sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten des Vermittlungsgutscheins, dessen Abwicklung und dessen Einordnung im System der Arbeitsförderung in Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Vermittlungsgutschein zu erhalten?
Ein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein (VGS) nach § 45 Absatz 7 SGB III besteht für Arbeitsuchende grundsätzlich nur, wenn sie beim zuständigen Träger der Arbeitsförderung (in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter) arbeitssuchend gemeldet sind und Arbeitslosengeld I beziehen oder innerhalb der letzten sechs Monate bezogen haben. Ausnahmefälle können bestehen, wenn eine besondere Förderungswürdigkeit durch die Vermittlungsfachkraft festgestellt wird. Des Weiteren ist es rechtlich erforderlich, dass die Arbeitssuchenden nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich erst nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen. Geförderte Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dürfen nicht bereits zuvor durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber initiiert worden sein. Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins liegt formal in der Pflicht des Trägers, sofern alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie lange ist ein Vermittlungsgutschein rechtlich gültig?
Die rechtliche Gültigkeit eines Vermittlungsgutscheins ist in der Regel auf drei Monate ab Ausstellungsdatum befristet. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Gutschein eingelöst und der Arbeitsvermittler über einen rechtskräftigen Arbeitsvertrag (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Dauer von mindestens drei Monaten) informiert werden. Sollte der Gutschein in dieser Zeitspanne nicht genutzt werden, erlischt dessen Rechtswirkung und ein neuer kann beantragt werden, sofern alle übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter ist verpflichtet, die Befristung eindeutig auf dem Gutschein zu vermerken.
Gibt es rechtliche Einschränkungen bezüglich der Einlösung des Vermittlungsgutscheins?
Rechtlich ist der Vermittlungsgutschein nur bei zugelassenen privaten Arbeitsvermittlern einlösbar, die im Besitz einer gültigen Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) sind. Zudem darf der Gutschein nicht für eine vom Arbeitsuchenden selbst gefundene Beschäftigung oder solche, bei denen eine evident vorherige Verbindung zwischen Arbeitskraft und Arbeitgeber bestand, verwendet werden. Der vermittelte Arbeitsplatz muss die Anforderungen des § 45 SGB III erfüllen: Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer Mindestdauer von drei Monaten handeln. Eine Einlösung für Minijobs oder selbständige Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
Wie ist die rechtliche Regelung zur Vergütung des privaten Arbeitsvermittlers?
Der private Arbeitsvermittler hat nach der rechtlichen Regelung des § 421g SGB III Anspruch auf Zahlung der Vermittlungspauschale durch den zuständigen Träger nach erfolgreicher Vermittlung, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten: 1. Teilzahlung unmittelbar nach Arbeitsaufnahme (sofern der Arbeitsvertrag nachgewiesen und die Beschäftigungsaufnahme bestätigt ist); 2. Teilzahlung nach einer andauernden Beschäftigung von sechs Wochen. Voraussetzung für die Auszahlung ist die Vorlage sämtlicher Nachweise und die Einhaltung der Fristen. Ein Anspruch auf Provision durch den Arbeitsuchenden besteht nur, wenn der Vermittlungsgutschein nicht akzeptiert oder rechtlich nicht anerkannt wurde.
Welche rechtlichen Folgen ergeben sich bei Missbrauch des Vermittlungsgutscheins?
Bei missbräuchlicher Verwendung des Vermittlungsgutscheins, beispielsweise durch Täuschung, Falschangaben oder Kollusion zwischen Vermittler, Arbeitsuchendem und/oder Arbeitgeber, drohen straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen. Der Träger kann ausgezahlte Vermittlungspauschalen zurückfordern (§ 45 SGB X, Rückforderung wegen rechtswidrigen Leistungsbezugs). Darüber hinaus kann die Zulassung des privaten Arbeitsvermittlers gemäß AZAV entzogen oder befristet werden. Auch für Arbeitsuchende, die mitwirken, droht der Ausschluss von weiteren Förderleistungen sowie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.
Kann ein Vermittlungsgutschein an einen Dritten abgetreten oder verkauft werden?
Rechtlich ist der Vermittlungsgutschein ein höchstpersönliches Dokument, das nicht übertragbar ist (§ 399 BGB; Zweckbindung nach SGB III). Nur der jeweils Berechtigte darf den Gutschein nutzen; eine Abtretung, ein Verkauf oder eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann im Falle eines Verstoßes neben der Nichtigkeit der Einlösung ebenso rechtliche Konsequenzen, ggf. Rückforderungen und Anzeige nach sich ziehen.
Wie kann gegen eine Ablehnung oder Nichterteilung eines Vermittlungsgutscheins rechtlich vorgegangen werden?
Wird die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch den Träger abgelehnt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Gegen diesen Verwaltungsakt kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch gemäß § 84 SGG einlegen. Der Widerspruch ist beim zuständigen Träger schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, kann der Arbeitsuchende innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage erheben (§ 87 SGG). Eine Begründung der Ablehnung muss rechtlich nachvollziehbar und schriftlich erfolgen. Bei rechtswidriger Ablehnung bestehen volle Nachbesserungs- und Klagerechte.