Vermächtnisnehmer

Begriffserklärung: Vermächtnisnehmer

Der Begriff „Vermächtnisnehmer“ bezeichnet eine Person, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag einen bestimmten Vermögensvorteil erhält, ohne selbst Erbe zu werden. Im Gegensatz zum Erben tritt der Vermächtnisnehmer nicht in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein, sondern hat lediglich einen Anspruch auf das ihm zugewandte Vermächtnis.

Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Erbe Gesamtrechtsnachfolger ist und somit alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen übernimmt. Der Vermächtnisnehmer hingegen erwirbt nur den im Testament oder im Erbvertrag ausdrücklich bestimmten Gegenstand oder Anspruch. Das kann beispielsweise ein Geldbetrag, ein bestimmter Gegenstand wie Schmuck oder Immobilien sein.

Rechte des Vermächtnisnehmers

Der Hauptanspruch eines Vermächtnisnehmers richtet sich darauf, das vermachte Objekt vom Erben herauszuverlangen. Dieser Anspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Der Anspruch ist grundsätzlich auf Herausgabe gerichtet; bei Geldvermächtnissen besteht er auf Zahlung eines bestimmten Betrags.

Plichten gegenüber dem Nachlass und den Miterben

Da der Vermächtnisnehmer nicht Teil der sogenannten „Erbengemeinschaft“ wird, haftet er grundsätzlich nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Allerdings kann es Ausnahmen geben: Beispielsweise kann das Testament vorsehen, dass bestimmte Lasten mit dem vermachten Gegenstand verbunden sind (sogenannte Auflagen). Zudem muss der Anspruch aus dem Nachlass erfüllt werden; reicht dieser nicht aus, können Ansprüche unter Umständen gekürzt werden.

Arten von Vermächtnissen für den Vermächtnisnehmer

Stückvermächtnisse (Sachvermächtnisse)

Hierbei erhält der Begünstigte einen genau bezeichneten Gegenstand aus dem Nachlass – etwa ein Auto oder eine Immobilie.

Betragsvermächtnisse (Geldvermächtnisse)

Dem Begünstigten wird eine bestimmte Geldsumme zugesprochen.

Nutzungs- und Wohnungsrechte als besondere Form von Nutzungsvermögen

Es ist möglich, einem Begünstigten beispielsweise lebenslanges Wohnrecht an einer Immobilie einzuräumen.

Ersatz- und Vorausvermachen

Das Ersatzvermachen regelt Fälle für den Fall des Wegfalls eines ursprünglich Bedachten; beim Vorausvermachen erhält jemand etwas zusätzlich zu seinem Anteil als Miterbe.

Ablauf: Wie wird man zum Vermächnissnehmer?

Annahme des Vermächnisses

Ein ausdrückliches Annahmeverfahren gibt es in aller Regel nicht – das Recht am vermachten Gegenstand entsteht automatisch mit Eintritt des Todesfalls. Es steht jedoch frei abzulehnen.

Ausschlagung eines ungewollten Vorteils

Wer kein Interesse am erhaltenen Vorteil hat – etwa weil damit Belastungen verbunden sind -, kann diesen ablehnen.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Vermächnissnehmer“

Muss ich als Begünstigter aktiv etwas tun?

In vielen Fällen genügt es abzuwarten; dennoch empfiehlt sich oft die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Personen zur Klärung offener Fragen bezüglich Art und Umfang des erhaltenen Vorteils.

Können mehrere Personen gleichzeitig bedacht werden?< p >
Ja – es können beliebig viele Personen begünstigt sein; jeder erhält dann seinen individuell festgelegten Anteil bzw. Vorteil gemäß Verfügung.

< h ³ > Bin ich verpflichtet , Schulden auszugleichen ?< / h ³ >< p >
Grundsätzlich haften Sie als Begünstigter nur dann , wenn dies ausdrücklich so verfügt wurde . Ansonsten tragen ausschließlich die eigentlichen Rechtsnachfolger Verantwortung für offene Forderungen .< / p >

< h ³ > Was passiert , wenn mein Vorteil gar nicht mehr existiert ?< / h ³ >< p >
Ist z.B . ein bestimmtes Objekt bereits vor Eintritt des Todes veräußert worden , entfällt Ihr Recht darauf ; Ersatz gibt es meist nur bei entsprechender Regelung im letzten Willen .< / p >

< h ³ > Kann ich meinen erhaltenen Vorteil weitergeben ?< / h ³ >< p >
Ein einmal erworbener Anspruch lässt sich grundsätzlich übertragen ; dies hängt jedoch auch davon ab , ob Einschränkungen durch letztwillige Verfügung bestehen .< / p >

< h ³ > Gibt es Fristen zur Geltendmachung meines Rechts ?< / h ³ >< p >
Für Ansprüche gelten gesetzliche Fristen ; nach deren Ablauf verfällt Ihr Recht auf Herausgabe bzw . Leistung endgültig .

< h   ≥    ≥     ≥     ≥     ≥      ≥     ≥     ≥     ≥     ≥     ≥                                                         ≥     Gibt es steuerliche Auswirkungen ?                       Steuerpflichtige Vorteile müssen ggf . gemeldet werden ; Einzelheiten richten sich nach geltenden Vorschriften .