Begriff und rechtliche Einordnung der Verlobung
Die Verlobung (auch Verlöbnis) ist das gegenseitige Versprechen zweier Personen, künftig miteinander die Ehe einzugehen. Sie ist eine persönliche Bindung mit begrenzten rechtlichen Wirkungen. Eine Verlobung schafft keine ehegleichen Rechte und Pflichten und ist weder in ein Register einzutragen noch an eine bestimmte Form gebunden.
Im Alltagsverständnis ist die Verlobung häufig mit Symbolen wie einem Ring oder einer Feier verbunden. Rechtlich maßgeblich ist jedoch allein der übereinstimmende Wille beider Personen, die Ehe eingehen zu wollen. Eine Verlobung kann ausdrücklich oder konkludent zustande kommen; eine Schriftform, notarielle Beurkundung oder Zeugen sind nicht erforderlich.
Zustandekommen der Verlobung
Voraussetzungen
Eine Verlobung setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Sie kann privat, ohne Behördenbeteiligung und ohne besondere Formalitäten erfolgen. Eine öffentliche Bekanntmachung hat keine rechtliche Zusatzwirkung.
Geschäftsfähigkeit und Alter
Grundsätzlich gilt: Wer die Tragweite eines Heiratsversprechens verstehen und seinen Willen frei bilden kann, kann sich verloben. Bei Minderjährigen greifen die allgemeinen Schutzregeln des Zivilrechts. Das betrifft insbesondere finanzielle Folgen einer Verlobung und die Wirksamkeit von Erklärungen, die mit wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind. Eine Verlobung hebt solche Schutzmechanismen nicht auf.
Rechtswirkungen der Verlobung
Keine Erzwingbarkeit der Eheschließung
Aus einer Verlobung folgt kein einklagbarer Anspruch auf Eheschließung. Der Entschluss, eine Ehe einzugehen, bleibt bis zur standesamtlichen Trauung frei. Weder Zwang noch Zwangsmittel sind zulässig, um eine Heirat durchzusetzen.
Prozessuale Sonderstellung
Verlobte werden in bestimmten Verfahrensordnungen berücksichtigt. Insbesondere kann die Verlobung ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen. Dies schützt die besondere persönliche Nähe der Beteiligten. Ob ein solches Recht im Einzelfall besteht, hängt vom jeweiligen Verfahren und der konkreten Ausgestaltung ab.
Keine Gleichstellung mit Ehe in weiteren Lebensbereichen
Die Verlobung vermittelt grundsätzlich keine Rechte in Bereichen wie Steuern, Sozialversicherung, Name, gesetzliche Erbfolge, gesetzlicher Unterhalt oder Vertretungsbefugnisse. Erleichterungen oder Vergünstigungen, die an eine bestehende Ehe anknüpfen, treten durch eine Verlobung nicht ein. Vertrags- oder behördenrechtliche Ausnahmen können sich nur aus spezialgesetzlichen Regelungen oder individuellen Vereinbarungen ergeben.
Aufenthalts- und Melderecht
Eine Verlobung begründet für sich genommen keinen Aufenthaltstitel und keine besonderen melderechtlichen Rechte. Gleichwohl kann die ernsthafte Absicht, eine Ehe zu schließen, in bestimmten ausländerrechtlichen Verfahren eine Rolle spielen, etwa bei der Vorbereitung einer Eheschließung im Inland.
Datenschutz und Informationszugang
Aus der Verlobung ergeben sich in der Regel keine gesetzlichen Auskunfts- oder Vertretungsrechte gegenüber Behörden, Krankenhäusern oder Versicherungen. Informationszugänge richten sich nach den einschlägigen Regelungen und ggf. erteilten Vollmachten.
Vermögensrechtliche Aspekte
Aufwendungen im Hinblick auf die geplante Ehe
Wer in berechtigter Erwartung der Eheschließung Aufwendungen tätigt (z. B. Anzahlungen für Feier, Kleidung, Reisen oder eine gemeinsame Wohnung), kann nach Auflösung der Verlobung unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich verlangen. Maßgeblich sind die Angemessenheit der Aufwendungen, der Bezug zur beabsichtigten Ehe und Billigkeitserwägungen. Typische Lebenshaltungskosten fallen in der Regel nicht darunter.
Geschenke und Zuwendungen
Zuwendungen, die in Erwartung der Eheschließung gemacht werden, können bei Scheitern der Verlobung grundsätzlich zurückgefordert werden, wenn ihr Zweck (die geplante Ehe) verfehlt wurde und die Rückforderung nach den Umständen nicht unbillig ist. Das betrifft auch wertvolle Gegenstände oder finanzielle Beiträge. Ob und in welchem Umfang eine Rückgabe oder ein Wertersatz geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls.
Der Verlobungsring
Der Verlobungsring wird häufig als Geschenk in Erwartung der Eheschließung verstanden. Endet die Verlobung, kann ein Anspruch auf Rückgabe bestehen, wenn der Zweck der Zuwendung verfehlt wurde und die Rückgabe nicht unbillig erscheint. Dabei spielen Entstehungsumstände, Wert und Verantwortlichkeit für das Scheitern eine Rolle. Ein vorbehaltlos und losgelöst von der Heiratsabsicht geschenkter Ring fällt nicht darunter.
Gemeinsame Anschaffungen
Werden während der Verlobung gemeinsame Gegenstände erworben, richtet sich die Zuordnung nach den Beiträgen der Beteiligten, der getroffenen Zweckbestimmung und den allgemeinen Regeln des Sachen- und Schuldrechts. Ohne besondere Vereinbarung entsteht keine Gütergemeinschaft.
Auflösung und Beendigung der Verlobung
Formen der Beendigung
Die Verlobung endet durch Eheschließung, durch den Tod eines Beteiligten oder durch ausdrückliche oder konkludente Lösungserklärungen. Eine bestimmte Form der Auflösung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsfolgen der Auflösung
Mit der Auflösung entfällt der Zweck ehebezogener Zuwendungen. Es kommen Rückforderungs- und Ausgleichsansprüche in Betracht, soweit Aufwendungen allein im Hinblick auf die geplante Ehe getätigt wurden und ein Ausgleich der Billigkeit entspricht. Immaterielle Nachteile wie Enttäuschung oder Kränkung begründen regelmäßig keine Ansprüche.
Bedeutung von Verantwortlichkeit und Billigkeit
Bei der Beurteilung von Rückforderungs- und Ausgleichsansprüchen kann die Verantwortlichkeit für das Scheitern der Verlobung berücksichtigt werden. Ebenso werden die Vermögensverhältnisse und der Umfang der wechselseitigen Vorteile in den Blick genommen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden.
Besondere Konstellationen
Schwangerschaft und Elternschaft
Eine Verlobung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Abstammung, Sorge- oder Unterhaltsfragen. Diese richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sind von einer Verlobung unabhängig.
Minderjährige Verlobte
Bei Minderjährigen steht der Schutz vor wirtschaftlicher Überforderung im Vordergrund. Verbindliche finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verlobung unterliegen daher den allgemeinen Regeln zur Wirksamkeit von Erklärungen Minderjähriger. Eine Verlobung begründet insbesondere keine Verpflichtung, später eine Ehe einzugehen.
Internationaler Bezug
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine Verlobung als Indiz für eine ernsthafte Heiratsabsicht dienen, etwa zur Vorbereitung einer Eheschließung in einem bestimmten Staat. Eine automatische Anerkennung als familienrechtlicher Status mit umfassenden Rechten ergibt sich daraus nicht.
Abgrenzung zu anderen Lebensformen
Ehe
Erst die Eheschließung vor dem Standesamt begründet den umfassenden familienrechtlichen Status mit Wirkungen in Namensrecht, Erbrecht, Unterhalt, Güterrecht, Steuerrecht, Sozialversicherung und Vertretung. Die Verlobung ist hiervon strikt zu unterscheiden.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Das bloße Zusammenleben ohne Eheschließung ist rechtlich weitgehend durch allgemeines Zivilrecht geprägt. Eine Verlobung führt nicht automatisch zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann aber im Rahmen der Einordnung wechselseitiger Zuwendungen eine Rolle spielen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Verlobung im rechtlichen Sinn?
Eine Verlobung ist das gegenseitige Versprechen zweier Personen, künftig die Ehe einzugehen. Sie ist formfrei möglich und begründet eine persönliche Bindung mit begrenzten rechtlichen Wirkungen, ohne eine Ehe zu ersetzen.
Verpflichtet eine Verlobung zur Heirat?
Nein. Aus einer Verlobung ergibt sich kein einklagbarer Anspruch auf Eheschließung. Die Entscheidung zur Heirat bleibt bis zur standesamtlichen Trauung frei.
Welche finanziellen Folgen kann das Lösen einer Verlobung haben?
Wird eine Verlobung gelöst, können Ausgleichsansprüche für Aufwendungen entstehen, die in berechtigter Erwartung der Eheschließung getätigt wurden, etwa für Feier, Ausstattung oder Wohnung. Maßgeblich sind Angemessenheit, Zweckbezug und Billigkeit; typische Lebenshaltungskosten sind regelmäßig nicht ersatzfähig.
Muss ein Verlobungsring zurückgegeben werden?
Der Verlobungsring gilt häufig als Zuwendung in Erwartung der Ehe. Scheitert die Verlobung, kann eine Rückgabe in Betracht kommen, wenn der Zweck verfehlt wurde und die Rückforderung nicht unbillig ist. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.
Haben Verlobte besondere Rechte vor Gerichten oder Behörden?
In bestimmten Verfahren kann die Verlobung ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen. Darüber hinaus vermittelt die Verlobung regelmäßig keine besonderen Auskunfts- oder Vertretungsrechte gegenüber Behörden oder Dritten.
Wirkt sich eine Verlobung auf Steuern, Sozialversicherung oder Erbrecht aus?
Nein. Eine Verlobung führt nicht zu den Rechtsfolgen, die an eine bestehende Ehe anknüpfen. Es gibt insbesondere keine gemeinsame Veranlagung, keine gesetzliche Erbfolge und keine familienrechtlichen Unterhaltspflichten aufgrund der Verlobung.
Können Minderjährige sich verloben?
Eine Verlobung Minderjähriger ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber den allgemeinen Schutzregeln. Finanzielle oder rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verlobung sind nur im Rahmen der Minderjährigenvorschriften wirksam.