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Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz


Definition und Bedeutung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (Abkürzung: VerkPBG) ist ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das wesentliche Regelungen zur Vereinfachung, Beschleunigung und damit zur Effizienzsteigerung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich des Verkehrswegeausbaus umfasst. Der Fokus dieses Gesetzes liegt insbesondere auf der Förderung der Planung und Realisierung von Infrastrukturprojekten im Bereich Straße, Schiene und Wasserstraße. Ziel ist es, Hindernisse im Planungsrecht abzubauen und so wichtige Infrastrukturvorhaben schneller und effizienter umzusetzen.

Gesetzliche Grundlagen

Entstehung und Entwicklung

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wurde erstmals am 16. Dezember 1991 im Rahmen des „Gemeinschaftswerks Aufschwung Ost“ verabschiedet und ist seither mehrfach novelliert worden. Die Notwendigkeit zur Einführung eines solchen Gesetzes ergab sich aus umfangreichen infrastrukturellen Investitionen, insbesondere nach der deutschen Wiedervereinigung, um Engpässe im Verkehrsnetz abzumildern und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des VerkPBG erstreckt sich auf die Planung und den Bau von Bundesverkehrswegen, einschließlich Bundesstraßen, Bundesautobahnen, Wasserstraßen sowie Eisenbahnstrecken des Bundes. Es findet insbesondere Anwendung auf Projekte, die im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, die Bundesfernstraßen oder die Bundeswasserstraßen aufgeführt sind.

Gesetzeszweck

Das Gesetz verfolgt den Zweck, Planungs- und Genehmigungsprozesse für bestimmte Infrastrukturmaßnahmen zu verkürzen und zu vereinfachen. Dies geschieht durch verfahrensrechtliche Sonderregelungen, die über das allgemeine Verwaltungsrecht hinausgehen und an verschiedenen Stellen des Planungsrechts Ausnahmen festlegen.

Wesentliche Regelungsinhalte

Beschleunigte Verfahren

Kernbestandteil des VerkPBG ist die Einführung beschleunigter Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren. Hierzu zählen etwa verkürzte Anhörungsfristen, Bündelung von Verfahrensschritten sowie Einschränkungen hinsichtlich materiell- und verfahrensrechtlicher Einwendungen.

Planfeststellungsverfahren

Das Planfeststellungsverfahren bildet das zentrale Genehmigungsverfahren für Großprojekte im Verkehrswegebau. Durch das VerkPBG werden diese Verfahren unter anderem durch folgende Regelungen beschleunigt:

  • Verkürzung von Fristen: Anzeige- und Einwendungsfristen für Beteiligte werden reduziert.
  • Einschränkung von Einwendungen: Verspätete Einwendungen werden ausgeschlossen, wenn sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  • Bündelung der Verfahren: Betroffene Verwaltungsverfahren können zusammengeführt und so zügiger abgewickelt werden.

Plangenehmigungsverfahren

Für minder umfangreiche Vorhaben sieht das VerkPBG die Möglichkeit der Plangenehmigung vor, bei welcher auf eine förmliche Erörterung verzichtet wird und betroffene Behörden und Träger öffentlicher Belange lediglich zu beteiligen sind.

Rechtsweg und Klagerecht

Das Gesetz reglementiert den gerichtlichen Rechtsschutz und sieht eine Konzentration auf verwaltungsgerichtliche Verfahren vor. Insbesondere wird in § 5 VerkPBG geregelt, dass Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse bzw. Plangenehmigungen binnen eines Monats nach Zustellung zu erheben sind. Zudem ist die Präklusion von Einwendungen vorgesehen, mit der neue Argumente im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt berücksichtigt werden können.

Umwelt- und Naturschutzrechtliche Besonderheiten

Im Rahmen des VerkPBG wurden umweltrechtliche Ausnahmen implementiert, allerdings stets unter Berücksichtigung der Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie). Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit folgen daher europäischen Mindeststandards.

Übergangs- und Sonderregelungen

Das Gesetz enthält verschiedene Übergangsbestimmungen für bereits laufende Planungsverfahren sowie Sonderbestimmungen zu Projekten mit besonderer Dringlichkeit. Es findet ergänzende Anwendung zu sonstigen spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Wasserstraßengesetz).

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz steht in engem Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Regelungen des Infrastruktur- und Umweltrechts. Es ergänzt insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) sowie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Anwendungsvorrang

Im Anwendungsbereich des VerkPBG haben spezielle Verfahrensregeln des Gesetzes Vorrang gegenüber den allgemeinen Regelungen der Einzelgesetze, sofern dies der Verfahrensbeschleunigung dient und unionsrechtlichen Vorgaben nicht entgegensteht.

Wechselwirkungen mit europarechtlichen Vorschriften

Planungen nach VerkPBG müssen stets im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Dies betrifft insbesondere Vorgaben aus dem europäischen Umweltrecht und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

Aktuelle Entwicklungen und Reformen

Das VerkPBG wurde seit seinem Inkrafttreten mehrfach an neue rechtliche und verkehrspolitische Anforderungen angepasst. Insbesondere die Schaffung weiterer beschleunigter Planungsverfahren und die Erhöhung der Rechtssicherheit standen dabei im Mittelpunkt. Weitere Reformen befassen sich mit der Digitalisierung der Verfahren, etwa durch die verpflichtende Auslegung von Unterlagen im Internet.

Aktuelle Reformziele

Zu den aktuellen Zielen gehören insbesondere:

  • Weitergehende Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahrensschritte
  • Erhöhung der Transparenz für die Öffentlichkeit
  • Vermeidung von Planungsverzögerungen durch frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Digitalisierung

Bedeutung in der Praxis

Im Ergebnis ist das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz ein zentraler Baustein zur Verbesserung der Planungs- und Genehmigungsabläufe bei Infrastrukturprojekten. Es gewährleistet unter Berücksichtigung der Rechte von Bürgern und Umwelt die zügige Realisierung von verkehrspolitisch bedeutsamen Projekten.

Literatur und weiterführende Vorschriften

Für die vertiefte Auseinandersetzung mit dem VerkPBG bieten sich neben dem Gesetzestext insbesondere folgende Quellen an:

Wichtige Gesetzestexte

  • Gesetz über die Beschleunigung von Planungsverfahren für Verkehrswege (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz – VerkPBG)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
  • Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • Wasserstraßengesetz (WaStrG)

Fachliteratur

  • Steiner, „Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz“, in: ZfB 1992
  • Kühling, „Beschleunigung von Planungsverfahren im Infrastrukturrecht“, 2020

Hinweis: Aufgrund der thematisch tiefgehenden und vielschichtigen Materie empfiehlt sich stets eine individuelle Prüfung der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verkürzung von Verfahrensdauern sieht das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vor?

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VBeschlG) enthält verschiedene rechtliche Mechanismen, um die Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Verkehrswegeinfrastruktur maßgeblich zu verkürzen. Ein zentrales Element ist die Beschränkung der in Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren vorzulegenden Unterlagen und Stellungnahmen; es reicht beispielsweise aus, wenn die Unterlagen für eine sachgerechte Beurteilung im Wesentlichen vollständig sind, detaillierte Nachweise dürfen im späteren Verlauf nachgereicht werden (§ 17e FStrG). Zudem wird die sogenannte Präklusionsregelung gestärkt: Einwendungen, die nicht rechtzeitig erhoben wurden, sind im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Das Gesetz sieht weiterhin Erleichterungen bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vor. Dazu kommt, dass für bestimmte Projekte die Möglichkeit geschaffen wird, Teilgenehmigungen befristet zu erteilen, was den vorzeitigen Baubeginn erlaubt, noch bevor das Gesamtverfahren abgeschlossen ist. Rechtsmittel werden beschleunigt bearbeitet; insoweit gibt es häufige Vorgaben zur Begrenzung von Verfahrensfristen und zur vorrangigen Behandlung einschlägiger Klagen durch die Verwaltungsgerichte. Letztlich werden so rechtliche Hindernisse abgebaut, um die Verwirklichung verkehrlich relevanter Infrastrukturvorhaben zeitlich zu optimieren.

Wie wirkt sich das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz auf bestehende Klagerechte und die öffentliche Beteiligung im Planfeststellungsverfahren aus?

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz modifiziert die Klagerechte Dritter und die Spielräume der öffentlichen Beteiligung erheblich. Während Betroffene und Umweltverbände weiterhin grundsätzlich klagebefugt bleiben, werden die Zulässigkeitsanforderungen an eine Klage durch das Gesetz meist verschärft – beispielsweise durch eine engere Auslegung der Präklusion (§ 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Es gilt, dass nur diejenigen Aspekte im Klageverfahren berücksichtigt werden, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung rechtzeitig geltend gemacht wurden. Auch Umfang und Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung werden durch verbindliche Fristen begrenzt; Einwendungen nach Ablauf dieser Frist finden keine Berücksichtigung mehr. Ferner wird die gerichtliche Überprüfbarkeit unter anderem dadurch eingeschränkt, dass Teilgenehmigungen oder vorläufige Maßnahmen in Kraft treten können, auch wenn das Hauptverfahren noch nicht abschließend entschieden ist. Klagende Dritte sind damit in ihren Einflussmöglichkeiten eingeschränkt, da bestimmte Verfahrensschritte nicht mehr oder nur eingeschränkt überprüfbar gemacht werden können.

Welche spezialgesetzlichen Zuständigkeiten werden durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz geschaffen oder verändert?

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz führt zu einer stärkeren Zentralisierung und Bündelung der Zuständigkeiten. Teilweise übernimmt die jeweils oberste Landesbehörde oder das zuständige Bundesministerium Aufgaben der Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörden (§ 5 VBeschlG), insbesondere bei Projekten von bundesweitem Interesse. Daneben sieht das Gesetz Möglichkeiten der Delegation und Koordinierung verbindlicher Beteiligungen auf eine sogenannte Einvernehmensbehörde vor, die für Abstimmungen zwischen beteiligten Ämtern und Behörden sorgt. Kompetenzkonflikte sollen vermieden werden, indem das Gesetz Regelungen zur Verbindlichkeit der Entscheidung einer federführenden Behörde vorsieht. Zudem gibt es spezifische Vorschriften über die Einbeziehung anderer Fachgesetze, etwa aus dem Umwelt- oder Denkmalschutzrecht, die bei Verkehrswegevorgaben subsidiär oder eingeschränkt zur Anwendung gelangen.

Inwieweit beeinflusst das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz die Durchführung von Umweltprüfungen und die Berücksichtigung des Umweltschutzes?

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz modifiziert die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), indem es eine Konzentration der Umweltprüfungen auf wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte vorsieht. Die Anforderungen an die Detaillierung der Prüfungsunterlagen werden flexibilisiert, sodass zunächst nur die wesentlichen Umweltauswirkungen geprüft werden; nachgelagerte Detailprüfungen können in dem nach der Planfeststellung folgenden Detailplanungsprozess erfolgen. Zudem werden Verfahren zur strategischen Umweltprüfung nach § 14f UVPG zusammengefasst, um Doppelprüfungen zu verhindern. Ferner werden Fristen für die Stellungnahmen von Umweltbehörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen verkürzt und verbindlich festgelegt, um das Gesamtverfahren zu beschleunigen. Die Einwendungen aus dem Umweltschutz werden dennoch in einem förmlichen Beteiligungsverfahren behandelt, aber nicht immer mit aufschiebender Wirkung.

Welche Auswirkungen hat das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz auf bestehende Rechtsverfahren und auf den Bestandsschutz bewilligter Projekte?

Durch die Regelungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes werden offene und zukünftige Planungsverfahren beschleunigt; für bereits abgeschlossene oder bestandskräftige Verfahren gibt es keine Rückwirkung. Wird ein neues Verfahren nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen, gelten die vorgelagerten Beschleunigungs- und Präklusionsregelungen vollumfänglich. Für bereits laufende Verfahren können Übergangsbestimmungen zur Anwendung kommen (§ 12 VBeschlG), die etwa vorsehen, dass bereits erfolgte Beteiligungen weiterhin gültig sind und nicht wiederholt werden müssen. Der Bestandsschutz bewilligter Projekte bleibt unberührt; bereits erteilte Planfeststellungen oder Teilgenehmigungen bestehen auch dann fort, wenn infolge des Verkehrwegeplanungsbeschleunigungsgesetzes spätere Änderungen im Verfahrensablauf geregelte werden.

Inwiefern werden durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz gerichtliche Überprüfungsverfahren und der Rechtsschutz beeinflusst?

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz normiert spezielle Vorschriften für das gerichtliche Eilverfahren und das Hauptsacheverfahren. Vor allem bei Großprojekten sieht das Gesetz vor, dass der einstweilige Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) nur eingeschränkt möglich ist; eine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen gibt es für zentrale Maßnahmen nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt. Weiterhin sind die Gerichte gehalten, Beschwerden und Klagen gegen planungsrechtliche Maßnahmen prioritär und innerhalb verkürzter Fristen abzuarbeiten. Zudem gibt es Vorschriften, die die materielle Präklusion auf das gerichtliche Verfahren übertragen: Werden Einwendungen nicht rechtzeitig im Vorverfahren eingebracht, sind sie im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich. Das Gesetz regelt ferner die Möglichkeit der gerichtlichen Teilaufhebung, sodass nur einzelne Verfahrensabschnitte aufgehoben werden müssen, während der Rest der Planung weiterhin Bestand hat.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus Verfahrensfehlern im Rahmen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes?

Kommt es zu Verfahrensfehlern während des Planungsprozesses, so normiert das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz Einschränkungen hinsichtlich der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts (§ 45 VwVfG analog). Viele Verfahrensfehler können nachträglich geheilt werden, solange sie nicht den Kernbereich der betroffenen Rechte und Interessen verletzen. Vor allem formale Fehler, wie verspätete Bekanntmachungen oder nicht eingehaltene Fristen, führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Gesamtverfahrens; das Gericht hat bei der Rechtsfolgenabwägung Spielräume, etwaige Fehler durch Auflagen an die Behörde auszugleichen. Einzige Ausnahme bildet die vollständige Missachtung wesentlicher privater oder öffentlicher Belange, welche weiterhin eine Unwirksamkeit der Planfeststellung auslösen kann. Insgesamt zielt das Gesetz darauf ab, Verfahrensfehler möglichst nicht zur Verfahrensvernichtung, sondern zu deren Korrektur und Nachholung im laufenden Prozess zu nutzen.