Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Verkehrsrecht»Verkehrsunternehmensdatei

Verkehrsunternehmensdatei


Begriff und rechtliche Grundlagen der Verkehrsunternehmensdatei

Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) ist eine behördlich geführte Datenbank, die alle Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs in Deutschland vollständig erfasst. Sie dient der Verwaltung und Kontrolle solcher Unternehmen im Hinblick auf deren rechtliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit sowie fachliche Eignung. Die rechtliche Grundlage der Verkehrsunternehmensdatei bildet insbesondere das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit dem Berufszugangsrecht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und weiteren nationalen Ausführungsvorschriften.


Zweck und Funktion der Verkehrsunternehmensdatei

Verwaltungs- und Kontrollfunktion

Die Verkehrsunternehmensdatei gewährleistet die zentrale Erfassung und Speicherung relevanter Daten aller in Deutschland zugelassenen Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs (Busunternehmen, Taxiunternehmen, Mietwagenunternehmen, Mietomnibusunternehmen und sonstige Verkehrsunternehmen mit Personenbeförderung). Die Datei ermöglicht insbesondere folgenden Zwecken zu dienen:

  • Überprüfung der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung im Sinne des § 3 Absatz 1 PBefG,
  • Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • Gewährleistung der fachlichen Eignung,
  • erleichterte behördliche Zusammenarbeit und europaweite Informationsweitergabe.

Informationspflicht und Eintragungsverfahren

Unternehmen, die im Sinne des PBefG eine Genehmigung für Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr beantragen oder besitzen, sind verpflichtet, der Verkehrsunternehmensdatei alle erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören neben allgemeinen Unternehmensdaten (z.B. Name, Sitz, Inhaber) auch Auskünfte über die tatsächliche und rechtliche Vertretung, Konzessionen, sowie Verwaltungsentscheidungen (insbesondere Ordnungsmaßnahmen und Untersagungen).


Gesetzliche Regelungen und Rechtsgrundlagen

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Verkehrsunternehmensdatei. Gemäß § 54a PBefG ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals Bundesamt für Güterverkehr, BAG) mit der Führung der Datei betraut. Die wesentlichen Detailregelungen zur Datei werden in der Verordnung über die Verkehrsunternehmensdatei im Personenverkehr (VUDatV) getroffen.

EU-Recht – Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Als Teil der Umsetzung des europäischen Rechts dient die Verkehrsunternehmensdatei insbesondere der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die gemeinsamen Regeln für die Zulassung des Berufszugangs. Diese Verordnung regelt detailliert die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und sieht den Austausch von Zuverlässigkeitsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mithilfe nationaler Register vor.

Datenschutz und Zugriffsrechte

Die Verkehrsunternehmensdatei enthält personenbezogene und betriebsbezogene Daten, deren Verarbeitung den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterliegt. Zugriffe sind streng reglementiert und unterliegen dem Grundsatz der Zweckbindung. Behörden erhalten Auskünfte lediglich im Rahmen ihrer Zuständigkeit.


Inhalt und Aufbau der Verkehrsunternehmensdatei

Erfasste Datenkategorien

Die Verkehrsunternehmensdatei erfasst nach § 54a PBefG und VUDatV insbesondere folgende Daten:

  • Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens,
  • Angaben zu Geschäftsführern und verantwortlichen Personen,
  • Daten zu erteilten Konzessionen und Beförderungsgenehmigungen,
  • Nachweise zu finanzieller Leistungsfähigkeit und fachlicher Eignung,
  • Bescheide zu Ordnungswidrigkeiten, Maßnahmen der Rücknahme oder des Widerrufs von Konzessionen,
  • Eintragungen über Zuverlässigkeitsmängel, wie rechtskräftige Verurteilungen oder schwerwiegende Verstöße gegen das Personenbeförderungsrecht.

Verfahren zur Datenübermittlung und -pflege

Daten gelangen durch Mitteilungspflichten nationales und europäisches Recht in die Verkehrsunternehmensdatei. Änderungen, Löschungen oder Ergänzungen erfolgen nach einheitlichen Standards. Die Speicherung richtet sich nach dem Grundsatz der Datenminimierung und der Löschung nach Wegfall des Speicherungsgrunds.


Bedeutung für betroffene Unternehmen

Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren

Unternehmen, die eine Genehmigung für den gewerblichen Personenverkehr beantragen, werden automatisch in die Verkehrsunternehmensdatei aufgenommen. Die Beurteilung der Eintragungen ist maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Unternehmen den Zugang zum Markt erhält oder behördliche Maßnahmen verfügt werden.

Rechtsfolgen negativer Eintragungen

Rechtskräftige Eintragungen von Ordnungsverstößen oder der Entzug von Genehmigungen aufgrund fehlender Zuverlässigkeit führen zu einem Eintrag in die Datei und können Grundausschlusskriterien für erneute Berufszulassung bedeuten. Nach festgelegten Fristen und unter weiteren Voraussetzungen können solche Eintragungen gelöscht werden.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Von Eintragungen Betroffene haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Ferner bestehen innerhalb der gesetzlichen Fristen Möglichkeiten, Widerspruch gegen unrechtmäßige oder veraltete Einträge einzulegen. Hierbei gelten die Vorgaben aus dem PBefG, der VUDatV sowie den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verwaltungsverfahrens.


Internationale Vernetzung und Datenaustausch

Die Verkehrsunternehmensdatei ist Teil des europäischen Netzes nationaler elektronischer Register (ERRU) nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Über dieses System werden Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsführer und die Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben europaweit ausgetauscht, um Marktverzerrungen durch sogenannte „Briefkastenfirmen“ und missbräuchliche Umgehungen zu verhindern.


Literatur und weiterführende Vorschriften

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
  • Verordnung über die Verkehrsunternehmensdatei im Personenverkehr (VUDatV)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Zusammenfassung

Die Verkehrsunternehmensdatei ist ein zentrales Instrument der Marktüberwachung, Genehmigungserteilung und Kontrollmechanismen im gewerblichen Straßenpersonenverkehr. Durch die Erfassung und den europaweiten Austausch relevanter Daten trägt sie maßgeblich zur Sicherstellung der rechtlichen, finanziellen und fachlichen Standards im Personenverkehr bei und schützt sowohl den Markt als auch die Verkehrssicherheit. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Anforderungen ist dabei durch umfangreiche Kontrollvorgaben geregelt.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Eintragung in die Verkehrsunternehmensdatei verpflichtet?

Zur Eintragung in die Verkehrsunternehmensdatei sind nach § 11a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sämtliche Unternehmen verpflichtet, die geschäftsmäßig entweder Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr durchführen wollen. Dies schließt sowohl juristische Personen als auch Einzelunternehmer ein. Zudem betrifft die Eintragungspflicht auch Unternehmen, die im Besitz von Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind und in Deutschland ansässig sind. Maßgeblich ist, dass der Antrag auf Ausstellung, Verlängerung oder Änderung einer Genehmigung beziehungsweise Konzession erst nach erfolgter Aufnahme in die Verkehrsunternehmensdatei bearbeitet werden darf. Für die Eintragung müssen Unternehmen verschiedene Nachweise, wie die fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit, gemäß den Bestimmungen der EG-Verordnung und des nationalen Rechts beibringen. Die Pflicht zur Meldung besteht sowohl bei Unternehmensneugründungen als auch bei wesentlichen Änderungen relevanter Unternehmensdaten.

Welche Behörde ist für die Führung und Pflege der Verkehrsunternehmensdatei zuständig?

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ist gemäß § 11a Abs. 1 PBefG die zuständige Behörde für die zentrale Führung und Pflege der Verkehrsunternehmensdatei. Sie trägt die von den Genehmigungsbehörden der Länder übermittelten Unternehmensdaten in die Datei ein und aktualisiert diese laufend. Die Landesbehörden, zumeist die für den jeweiligen Verkehrsbereich zuständigen Bezirksregierungen, sind verpflichtet, jede erteilte, geänderte oder widerrufene Genehmigung an die BASt weiterzuleiten. Die BASt stellt darüber hinaus die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben beim Zugriff und bei der Weitergabe der gespeicherten Daten sicher. Zudem ist sie Ansprechpartner für Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten bei Anfragen im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrsrechts.

Welche rechtlichen Folgen hat die Nichteintragung oder fehlerhafte Eintragung in die Verkehrsunternehmensdatei?

Erfolgt keine ordnungsgemäße Eintragung in die Verkehrsunternehmensdatei, kann dies gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen. So dürfen laut Gesetz Genehmigungen im Personenkraftverkehr nur ausgestellt, verlängert oder übertragen werden, wenn das Unternehmen ordnungsgemäß in der Verkehrsunternehmensdatei registriert ist. Fehlt die Eintragung, erlischt die rechtliche Grundlage für den Betrieb des Verkehrsunternehmens. Darüber hinaus stellt die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Eintragung oder die vorsätzliche Übermittlung unrichtiger Angaben gemäß § 61 PBefG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Ferner gilt, dass Verwaltungsentscheidungen auf Grundlage unvollständiger oder fehlerhafter Daten angefochten oder widerrufen werden können, was unter Umständen zur Rücknahme erteilter Betriebsgenehmigungen führen kann.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Datenübermittlung an die Verkehrsunternehmensdatei?

Die Rechtsgrundlagen für die Übermittlung der relevanten Unternehmensdaten an die Verkehrsunternehmensdatei ergeben sich aus § 11a PBefG und der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Die genehmigenden Behörden sind verpflichtet, sämtliche zur Führung der Datei erforderlichen Daten (wie Unternehmensname, Sitz, Angaben zu Geschäftsführern und Verkehrsleitern, Fahrberechtigungen, Nachweise der Zuverlässigkeit etc.) an die zuständige Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung hat in einem dafür vorgesehenen elektronischen Verfahren zu erfolgen. Jeder Datenaustausch wird dabei unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durchgeführt. Die betroffenen Unternehmen sind nach Art. 13 und 14 DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren.

In welchen Fällen ist eine Aktualisierung der Daten in der Verkehrsunternehmensdatei gesetzlich vorgeschrieben?

Eine Aktualisierung der Daten in der Verkehrsunternehmensdatei ist immer dann vorgeschrieben, wenn sich wesentliche Informationen zum Unternehmen ändern. Hierzu zählen insbesondere Änderungen des Namens, der Rechtsform, des Firmensitzes, der Geschäftsleitung oder der Verkehrsleiter. Auch der Erwerb, das Erlöschen oder der Entzug von Genehmigungen und Konzessionen müssen umgehend gemeldet werden. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, entsprechende Änderungen unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die diese Informationen dann an die BASt weiterleitet. Unterlassene oder verspätete Aktualisierungen können dazu führen, dass die Grundlage für die erteilten Genehmigungen entfällt und damit ein ordnungsgemäßer Betrieb des Verkehrsunternehmens nicht mehr zulässig ist.

Wie sind die Bestimmungen zum Datenschutz im Kontext der Verkehrsunternehmensdatei geregelt?

Die datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Verkehrsunternehmensdatei leiten sich insbesondere aus dem BDSG und der DSGVO ab. Die BASt ist als datenverarbeitende Stelle verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der gespeicherten Unternehmensdaten zu gewährleisten. Die Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Daten sind strikt auf die für Verkehrsaufsicht und Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden beschränkt. Eine Weitergabe an Dritte, etwa andere Unternehmen, ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Einsichtnahme und Übermittlung personenbezogener Daten sind auf das jeweils erforderliche Maß reduziert und müssen stets verhältnismäßig sein. Betroffenen Unternehmen stehen Auskunfts- und Berichtigungsrechte nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen zu.

Welche Rechtsmittel stehen Unternehmen zur Verfügung, wenn Eintragungen in der Verkehrsunternehmensdatei fehlerhaft sind?

Beschwerden gegen unrichtige oder unvollständige Eintragungen in der Verkehrsunternehmensdatei können von betroffenen Unternehmen gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Widerspruch bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder unmittelbar bei der BASt eingelegt werden. Ergibt sich daraus keine Abhilfe, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Unternehmen haben dabei Anspruch auf unverzügliche Berichtigung, Löschung oder Ergänzung der Daten gemäß Art. 16 und 17 DSGVO in Verbindung mit den Bestimmungen des PBefG und des BDSG. Die Eintragung bleibt bis zur abschließenden Klärung rechtswirksam, es sei denn, die Behörde trifft eine vorläufige einstweilige Anordnung.