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Verkehrshypothek


Begriff und Bedeutung der Verkehrshypothek

Die Verkehrshypothek ist ein zentrales institutsrechtliches Instrument im deutschen Immobiliarsachenrecht. Sie dient primär der Absicherung von Forderungen durch ein Grundpfandrecht an einem Grundstück, wobei sie in erster Linie auf den Grundstücksverkehr, insbesondere für die Bedürfnisse des Kreditverkehrs im Wirtschaftsleben, zugeschnitten ist. Als Unterform der Hypothek unterscheidet sie sich maßgeblich von der Sicherungshypothek und weist spezifische rechtliche Merkmale sowie Besonderheiten im Hinblick auf Entstehung, Übertragbarkeit und Rechtswirkungen auf.

Gesetzliche Grundlagen

Die verkehrsrechtlichen Vorschriften zur Verkehrshypothek finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1113 bis 1190 BGB, wo die Hypothek und ihre Ausgestaltungen geregelt sind. Die Verkehrshypothek als Regelfall der Hypothek ist stets als Buchhypothek (§ 1116 BGB) ausgestaltet.

Rechtliche Einordnung und Unterscheidung

Arten der Hypothek

Im deutschen Recht sind verschiedene Arten der Hypothek anerkannt:

  • Verkehrshypothek (Regeltyp)
  • Zweckerklärungshypothek (Sicherungshypothek, § 1184 ff. BGB)
  • Briefhypothek (§ 1117 BGB)

Die Verkehrshypothek grenzt sich insbesondere von der Sicherungshypothek dadurch ab, dass sie mit einer durchgehenden Übertragbarkeit und einer abweichenden Bindung an die Forderung ausgestattet ist. Sie ist frei handelbar, während die Sicherungshypothek an die jeweils gesicherte Forderung gebunden bleibt und nicht isoliert übertragen werden kann.

Verkehrshypothek als Regelfall

Die Verkehrshypothek wird so bezeichnet, weil sie zur freien Verfügung im Rechtsverkehr konstruiert ist. Sie kann unabhängig vom Bestand der Forderung und unabhängig von Sicherungsinteressen verschiedener Gläubiger übertragen werden. Dies ermöglicht insbesondere die Mobilisierung von Grundstückswerten für den Kreditverkehr.

Entstehung der Verkehrshypothek

Voraussetzungen

Die Entstehung der Verkehrshypothek setzt einen sogenannten Bestellungsakt voraus (§§ 873, 1113 BGB). Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger über die Bestellung der Hypothek (Eintragungserklärung nach § 873 Abs. 1 BGB)
  • Eintragung der Hypothek im Grundbuch (§ 1115 BGB)
  • Bestehen einer gesicherten Forderung (akzessorische Hypothek)

Grundbuchrechtliche Anforderungen

Die Eintragung der Verkehrshypothek erfolgt grundsätzlich als Buchhypothek, also ohne Ausstellung eines Hypothekenbriefes. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag einen Hypothekenbrief auszustellen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Übertragbarkeit (vgl. §§ 1160 ff. BGB).

Akzessorietät

Die Hypothek – und damit auch die Verkehrshypothek – ist akzessorisch, d.h., sie besteht stets nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Forderung. Kommt es zum Erlöschen der zugrunde liegenden Forderung, erlischt auch die Hypothek (§ 1163 BGB).

Übertragbarkeit der Verkehrshypothek

Abtretung der Forderung

Die Abtretung der gesicherten Forderung bewirkt gemäß § 1153 BGB auch die Übertragung der Hypothek. Die Eintragung im Grundbuch ist hierfür nicht erforderlich; jedoch muss für die Wirksamkeit die Forderung bestehen bleiben.

Übertragung durch Brief

Bei der sogenannten Briefhypothek bedarf es zusätzlich zur Forderungsabtretung der Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1154 BGB).

Verkehrsfähigkeit

Die Verkehrshypothek ist für den Handel mit Rechten an Grundstücken bedeutsam, da sie im Rechtsverkehr leicht übertragbar ist. Anders als die Sicherungshypothek ist sie nicht auf die Besicherung bestimmter Forderungen beschränkt, sondern kann – unabhängig von einem spezifischen Sicherungsinteresse – übertragen werden.

Rechtswirkungen der Verkehrshypothek

Rechtsstellung des Hypothekengläubigers

Der Gläubiger der Verkehrshypothek erhält ein dingliches Recht am Grundstück, das ihm im Falle der Nichtzahlung der gesicherten Forderung das Recht zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück einräumt (§ 1147 BGB). Dies geschieht regelmäßig in Form der Zwangsversteigerung.

Rangfolge

Die Rangfolge mehrerer Hypotheken an einem Grundstück ergibt sich aus der Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch (§ 879 BGB). Die früher eingetragene Hypothek genießt im Verwertungsfall Vorrang vor späteren Belastungen.

Haftung des Grundstücks

Die Verkehrshypothek ist ein akzessorisches Grundpfandrecht. Im Falle der Nichtleistung der gesicherten Forderung haftet das Grundstück in dem jeweiligen Rang für die gesamte Forderung einschließlich Zinsen, Nebenleistungen und Kosten.

Verhältnis zu anderen Grundpfandrechten

Vergleich mit der Grundschuld

Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur Grundschuld ist die Akzessorietät: Die Verkehrshypothek ist stets an das Bestehen einer Forderung gebunden, während die Grundschuld abstrakter Natur ist und grundsätzlich unabhängig von einer konkreten Forderung besteht.

Vergleich mit der Sicherungshypothek

Die Sicherungshypothek (vgl. § 1184 BGB) ist nicht für den freien Handel im Verkehr vorgesehen, sondern dient primär Sicherungszwecken. Ihre Übertragbarkeit ist eingeschränkt und sie verfügt über einen gutgläubigen Erwerbsschutz nur in begrenztem Umfang.

Gutgläubiger Erwerb der Verkehrshypothek

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verkehrshypothek auch gutgläubig erworben werden (§ 892 BGB). Dies ist dann möglich, wenn eine fehlerhafte Eintragung des Rechts im Grundbuch vorliegt und der Erwerber bei Rechtserwerb keine Kenntnis vom Mangel hatte. Dies stärkt die Rechtssicherheit und Verlässlichkeit im Rechtsverkehr.

Löschen und Erlöschen der Verkehrshypothek

Erlöschen kraft Gesetzes

Die Hypothek erlischt kraft Gesetzes mit dem Untergang der gesicherten Forderung oder durch Verzicht (§ 1163 BGB).

Löschung im Grundbuch

Die Löschung der Hypothek im Grundbuch erfolgt auf Antrag und bedarf der Zustimmung des Berechtigten (Hypothekengläubiger) gemäß § 19 GBO. Nach vollständigem Erlöschen besteht die Möglichkeit der Löschung als Nicht-mehr-belastendes Recht.

Praktische Bedeutung der Verkehrshypothek

Die Verkehrshypothek ist weiterhin von hoher praktischer Relevanz für den deutschen Kredit- und Immobilienverkehr, obwohl in der Praxis die Grundschuld wegen ihrer Flexibilität häufiger Anwendung findet. Ihre klare Bindung an eine Forderung und die gut ausgeprägte Verkehrsfähigkeit machen sie insbesondere bei der klassischen Immobilienfinanzierung zu einem bedeutenden Instrument.


Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht über die relevanten rechtlichen Aspekte der Verkehrshypothek, ihre systematische Einordnung, Entstehung, Übertragbarkeit und die abzugrenzenden Institute sowie ihre praktische Bedeutung im Rahmen des deutschen Sachen- und Immobilienrechts.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Eintragung einer Verkehrshypothek im Grundbuch?

Die Eintragung einer Verkehrshypothek im Grundbuch erfolgt durch einen Antrag, der in öffentlich beglaubigter Form bei dem zuständigen Grundbuchamt einzureichen ist. Der Antrag kann vom Grundstückseigentümer oder vom Gläubiger gestellt werden, wobei letzterer meist im Rahmen der Sicherung eines Darlehens tätig wird. Dem Antrag muss eine notarielle Erklärung über die Bestellung der Hypothek sowie die Zustimmungserklärung des Eigentümers beigefügt sein. Zudem sind Angaben über die genaue Geldforderung, den jeweiligen Hypothekenbetrag, den Zinssatz sowie eventuelle Nebenleistungen erforderlich. Nach Eingang des Antrags und der Unterlagen prüft das Grundbuchamt die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Übereinstimmung mit § 1113 BGB und dem GBO (Grundbuchordnung). Erst nach positiver Prüfung wird im Grundbuch im entsprechenden Blatt des Grundstücks eine Hypothekenabteilung angelegt und dort die Eintragung vorgenommen. Die Hypothek erhält damit ihre dingliche Wirkung. Eintragungsfehler oder Unvollständigkeiten führen zur Zurückweisung des Antrags, was oftmals eine erneute Beurkundung oder Ergänzung seitens eines Notars nach sich zieht.

Welche rechtlichen Wirkungen entfaltet die Verkehrshypothek gegenüber Dritten?

Die Verkehrshypothek wirkt gegenüber Dritten ab ihrer Eintragung ins Grundbuch und verleiht dem Hypothekengläubiger ein dingliches Sicherungsrecht am belasteten Grundstück. Dies bedeutet, dass der Gläubiger – unabhängig von persönlichen Abreden zwischen dem Eigentümer und Dritten – im Rang der Eintragung für die offene Forderung bevorzugt behandelt wird. Verkauft der Grundstückseigentümer die Immobilie, bleibt die Hypothek als dingliches Recht bestehen und „haftet“ an dem Grundstück. Käufer übernehmen somit das Grundstück mit allen darauf ruhenden eingetragenen Hypotheken und müssen sich gegebenenfalls mit dem Gläubiger auseinandersetzen. Die Verkehrshypothek ist zudem vollstreckbar: Im Fall des Zahlungsausfalls kann der Gläubiger nach den Vorschriften der Zwangsversteigerung die Befriedigung aus dem Grundstück betreiben. Die rechtliche Wirkung ist gegenüber jedermann, also auch gegenüber späteren Gläubigern oder Erwerbern des Grundstücks, verbindlich, solange das Grundbuch den Eintrag widerspiegelt.

Welche Besonderheiten gelten hinsichtlich der Übertragung einer Verkehrshypothek?

Eine Verkehrshypothek ist akzessorisch, das heißt, sie ist rechtlich mit der gesicherten Forderung verbunden und kann grundsätzlich nicht ohne die Forderung selbst übertragen werden. Die Abtretung (Zession) der Forderung gemäß §§ 398 ff. BGB bewirkt automatisch nach Grundsatz des § 1153 Abs. 1 BGB den Übergang der Hypothek auf den neuen Gläubiger, ohne dass eine gesonderte Grundbuchänderung erforderlich wäre. Allerdings kann zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Umschreibung im Grundbuch auf Antrag vorgenommen werden, die dann lediglich deklaratorische Wirkung hat. Zu beachten ist ferner, dass zur rechtlichen Wirksamkeit der Abtretung von Hypothek und Forderung die Übergabe des Hypothekenbriefs notwendig ist, sofern eine Briefhypothek vorliegt. Ist keine Briefhypothek ausgestellt („Buchhypothek“), bedarf es einer Eintragung der Abtretung in das Grundbuch. Die Verkehrshypothek kann also relativ flexibel im Rechtsverkehr weitergegeben werden, unterliegt jedoch speziellen Formerfordernissen und Akzessorietätsregeln.

Inwiefern unterscheidet sich die Sicherung einer Forderung durch die Verkehrshypothek von anderen Grundpfandrechten?

Im Vergleich zur Grundschuld besteht bei der Verkehrshypothek eine strenge Akzessorietät zwischen Forderung und Hypothek: Die Hypothek existiert nur so lange, wie auch die gesicherte Forderung besteht. Erlischt die Forderung – etwa durch Zahlung oder Erlass -, erlischt automatisch auch die Hypothek (§ 1163 BGB). Bei der Grundschuld besteht diese enge Bindung nicht; sie kann unabhängig von einer Forderung bestehen und zur Absicherung verschiedener Verbindlichkeiten verwendet werden. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Flexibilität und Handhabung der Sicherungsrechte. Eine weitere Besonderheit der Verkehrshypothek ist das Recht des Eigentümers, bei Wegfall der Forderung die Rückübertragung oder Löschung der Hypothek zu verlangen (§ 1165 BGB). Auch bei der Zwangsvollstreckung bestehen Unterschiede: Während bei der Hypothek der Anspruch auf Befriedigung stets an das Bestehen der gesicherten Forderung gekoppelt ist, kann die Grundschuld darüber hinaus vollstreckt werden.

Welche Rechte und Pflichten hat der Hypothekengläubiger im Rahmen der Verkehrshypothek?

Der Hypothekengläubiger ist berechtigt, das Grundstück im Falle des Forderungsausfalls im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch zu nehmen (§§ 1147 ff. BGB). Dabei steht ihm insbesondere die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu, wobei er aus dem Versteigerungserlös vorrangig zu befriedigen ist, sofern seine Hypothek im ersten Rang steht. Zu seinen Pflichten gehört es, dem Eigentümer auf Verlangen den Hypothekenbrief auszuhändigen, wenn die Forderung erloschen ist, um die Löschung zu ermöglichen. Während der Bestand der Forderung besteht, ist der Gläubiger jedoch zugleich verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, welche die Rechte des Eigentümers unangemessen beeinträchtigen. Beispielsweise darf er nicht ohne Rechtsgrundlage auf die Immobilie zugreifen oder diese in Besitz nehmen. Bei Teilzahlung der gesicherten Forderung reduziert sich die Hypothek anteilig; der Gläubiger muss dann einen Teillöschungsanspruch akzeptieren, sofern dies beantragt wird und die Forderung nachweislich teilweise getilgt wurde.

Wie wird die Rangfolge mehrerer Verkehrshypotheken bestimmt und welche Bedeutung hat dies?

Die Rangfolge von Verkehrshypotheken richtet sich nach dem Zeitrang der Eintragung im Grundbuch (§ 879 BGB). Wer zuerst eingetragen wurde, hat Vorrang vor späteren Eintragungen. Für Gläubiger ist dies von zentraler Bedeutung, da im Falle der Zwangsvollstreckung der Erlös zunächst an den ranghöchsten Gläubiger ausgekehrt wird. Erst nach vollständiger Befriedigung dieses Gläubigers kommt der nachrangige Gläubiger zum Zug. Dies beeinflusst die Werthaltigkeit und das Risiko des Hypothekengläubigers maßgeblich. Änderungen in der Rangfolge sind möglich beispielsweise durch Rangrücktritt (§ 880 BGB), bei dem ein Hypothekengläubiger freiwillig zugunsten eines anderen Gläubigers seinen Rang zurückstellt. Die Rangfolge sollte daher bei Eintragung und bei Erwerb einer Hypothek immer sorgfältig geprüft und beurkundet werden.

Welche Möglichkeiten bestehen, eine erloschene Verkehrshypothek aus dem Grundbuch zu löschen?

Die Löschung einer erloschenen Verkehrshypothek aus dem Grundbuch erfolgt auf Antrag, wobei der Antrag durch den Eigentümer oder den Gläubiger selbst gestellt werden kann. Erforderlich ist der Nachweis, dass die zugrundeliegende Forderung vollständig erfüllt und somit die Hypothek erloschen ist. Dies wird in der Regel durch eine Löschungsbewilligung des Hypothekengläubigers nachgewiesen, die öffentlich beglaubigt dem Grundbuchamt vorzulegen ist (§ 19 GBO). Bei einer Briefhypothek ist zusätzlich der Hypothekenbrief im Original dem Grundbuchamt zu übergeben, der dann entwertet wird. Nach Vorlage der notwendigen Unterlagen wird die Löschung im Grundbuch vollzogen, sodass das Grundstück von der Belastung befreit ist und wieder unbelastet zur Verfügung steht. Im Falle einer verweigerten Herausgabe oder Unauffindbarkeit des Hypothekenbriefs kann eine Kraftloserklärung beantragt werden, damit die Löschung dennoch durchgesetzt werden kann.