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Verjährungshemmung

Begriff und Funktion der Verjährungshemmung

Verjährungshemmung bezeichnet den rechtlichen Zustand, in dem der Lauf einer bereits begonnenen Verjährungsfrist vorübergehend angehalten wird. Während der Hemmung verstreicht keine Verjährungszeit. Nach dem Ende der Hemmung läuft die noch verbleibende Restfrist weiter. Ziel ist es, Ansprüche in Situationen zu schützen, in denen ihre aktive Durchsetzung vorübergehend erschwert oder durch bestimmte rechtlich anerkannte Vorgänge gebunden ist.

Die Verjährungshemmung ist ein Instrument des Fristenrechts. Sie bewirkt weder ein Erlöschen noch eine Umgestaltung des Anspruchs, sondern beeinflusst ausschließlich die Zeitberechnung bis zum möglichen Eintritt der Verjährung.

Systematische Einordnung

Abgrenzung zur Verjährungsneubeginn

Beim Neubeginn startet die Verjährungsfrist nach einem bestimmten Ereignis erneut in voller Länge. Die zuvor verstrichene Zeit wird nicht angerechnet. Die Hemmung hingegen pausiert die bereits laufende Frist; nach Ende der Hemmung wird die verbleibende Restzeit fortgeführt.

Abgrenzung zur Ablaufhemmung

Die Ablaufhemmung verschiebt den möglichen Verjährungszeitpunkt nach hinten, etwa weil der Fristablauf aus Schutzgründen oder wegen fehlender Zumutbarkeit vorübergehend nicht eintreten darf. Im Unterschied zur Hemmung geht es hier weniger um das Anhalten einer laufenden Uhr als um das Hinausschieben des denkbaren Endes.

Typische Gründe für eine Hemmung

Rechtliche Schritte und Verfahren

Wird ein Anspruch in einem förmlichen Verfahren verfolgt, kann dies die Verjährung hemmen. Dazu zählen insbesondere Klageverfahren, Mahn- oder Güteverfahren, Schlichtung und bestimmte Vollstreckungs- oder Feststellungsverfahren. Die Hemmung wirkt in der Regel ab Einleitung des jeweiligen Verfahrens und dauert bis zu dessen Abschluss oder bis zu einem verfahrensrechtlich maßgeblichen Endzeitpunkt.

Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner

Ernsthafte Gespräche über den Anspruch oder die zugrunde liegenden Umstände können die Verjährung hemmen. Entscheidend ist, dass die Beteiligten sich inhaltlich mit dem Anspruch befassen. Die Hemmung endet, wenn die Verhandlungen beendet oder erkennbar nicht weitergeführt werden.

Außergewöhnliche Hindernisse

Außergewöhnliche, von den Beteiligten nicht zu vertretende Hindernisse, die die Durchsetzung eines Anspruchs vorübergehend unzumutbar machen oder faktisch verhindern, können eine Hemmung auslösen. Hierzu zählen etwa gravierende Störungen des Rechtsverkehrs oder objektive Hinderungsgründe, die zeitweise eine Anspruchsverfolgung beeinträchtigen.

Besondere gesetzliche Konstellationen

In einzelnen Materien kann die Verjährung während spezieller Feststellungs-, Prüf- oder Anmeldeverfahren gehemmt sein, etwa wenn ein Anspruch in einem strukturierten Verfahren angemeldet oder geprüft wird. Die Reichweite und Dauer der Hemmung hängen vom jeweiligen Verfahren ab.

Dauer, Beginn und Ende der Hemmung

Beginn der Hemmung

Die Hemmung beginnt mit dem Eintritt des hemmenden Ereignisses, zum Beispiel mit der Einleitung eines anerkannten Verfahrens oder dem Aufnahmezeitpunkt ernsthafter Verhandlungen. Entscheidend ist der tatsächliche Beginn des Umstands, der die Frist anhalten soll.

Ende der Hemmung

Die Hemmung endet, wenn der hemmende Grund wegfällt. Das ist etwa der Fall bei rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung eines Verfahrens oder wenn Verhandlungen abgebrochen werden. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zuvor verbliebene Restzeit weiter.

Nachlauf- und Übergangsfristen

Für bestimmte Hemmungsgründe sind gesetzlich Anschlussfristen vorgesehen. Diese bewirken, dass der Anspruch nicht unmittelbar mit Ende der Hemmung verjährt, sondern noch eine kurze zusätzliche Zeitspanne zur Verfügung steht. Die genaue Länge der Anschlussfrist richtet sich nach dem jeweiligen Hemmungsgrund.

Folgen für die Fristberechnung

Während der Hemmung wird die Verjährungsuhr angehalten. Nach Ende der Hemmung wird die Restlaufzeit weitergezählt. Beispiel: Ist von einer dreijährigen Frist bereits ein Jahr verstrichen und tritt dann eine Hemmung von vier Monaten ein, bleiben nach Ende der Hemmung noch zwei Jahre Restzeit. Die vier Monate werden nicht auf die Verjährung angerechnet.

Wirkungen und Reichweite

Anspruchs- und Personenbezogenheit

Hemmung wirkt im Regelfall anspruchsbezogen und gegenüber den jeweils betroffenen Beteiligten. Sie erfasst nicht automatisch andere Forderungen oder weitere Personen, sofern hierfür keine besondere Grundlage besteht. Ob und inwieweit die Hemmung gegenüber Dritten wirkt, bestimmt sich nach dem jeweiligen Hemmungsgrund.

Nebenrechte, Zinsen und Sicherheiten

Nebenforderungen können ein eigenes Fristregime haben, folgen aber häufig dem Schicksal der Hauptforderung. Akzessorische Sicherheiten orientieren sich grundsätzlich an der zugrunde liegenden Forderung, während unabhängige Sicherheiten eigenständig zu behandeln sind.

Mehrere Hemmungsgründe

Mehrere Hemmungsgründe können sich zeitlich überlagern oder nacheinander eintreten. Entscheidend ist die Gesamtdauer, in der die Verjährung angehalten ist. Die einzelnen Hemmungszeiträume werden addiert; negative oder rückwirkend verkürzende Effekte treten nicht ein.

Beweis- und Darlegungslast

Darlegung, wer sich auf Hemmung beruft

Wer die Hemmung für sich in Anspruch nimmt, hat die Umstände vorzutragen, aus denen sich die Hemmung ergibt, sowie deren Beginn und Ende. Das betrifft insbesondere den Nachweis von Verfahrenseinleitungen, Verfahrensfortgang und -abschluss oder Inhalt und Verlauf von Verhandlungen.

Taugliche Belegquellen

Zur Belegbarkeit dienen regelmäßig Schriftwechsel, Protokolle, Verfahrensakten, Empfangsbestätigungen oder vergleichbare Dokumente. Maßgeblich ist, dass sich hieraus der hemmende Umstand sowie sein zeitlicher Rahmen ergibt.

Internationale Bezüge

Anwendbares Recht

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich die Frage, ob und wie eine Hemmung wirkt, nach dem anwendbaren materiellen Recht. Dieses bestimmt, welche Hemmungsgründe anerkannt sind und wie sie berechnet werden.

Anerkennung ausländischer Hemmungsakte

Hemmungswirkungen, die im Ausland durch verfahrensrechtliche Akte oder Verhandlungen ausgelöst werden, können sich nur auswirken, wenn das maßgebliche Recht dies vorsieht. Maßgeblich ist, ob der betreffende Akt nach der anwendbaren Rechtsordnung als hemmend anerkannt wird.

Häufige Irrtümer

  • Eine Hemmung verlängert die Frist nicht automatisch um eine feste Dauer; sie stoppt den Lauf und verschiebt das Fristende um die Dauer der Hemmung.
  • Schweigen allein ist keine Verhandlung; es bedarf einer inhaltlichen Befassung mit dem Anspruch.
  • Die Hemmung eines Anspruchs erfasst nicht ohne Weiteres andere Forderungen.
  • Die Kenntnis vom Anspruch ist für die Hemmung nicht ausschlaggebend; maßgeblich sind die anerkannten Hemmungsgründe.
  • Nach Ende der Hemmung können je nach Grund Übergangsfristen gelten; diese sind nicht in allen Fällen gleich.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Verjährungshemmung in einfachen Worten?

Verjährungshemmung heißt, dass die Verjährungsuhr vorübergehend anhält. Während dieser Zeit läuft die Frist nicht weiter. Nach Ende der Hemmung läuft die noch übrige Restzeit weiter bis zum möglichen Eintritt der Verjährung.

Worin liegt der Unterschied zwischen Hemmung und Neubeginn der Verjährung?

Bei der Hemmung wird eine bereits laufende Frist pausiert. Beim Neubeginn startet die Frist nach einem bestimmten Ereignis vollständig von vorn; die zuvor verstrichene Zeit zählt nicht mehr.

Welche Ereignisse können die Verjährung hemmen?

Hemmungsgründe sind vor allem die Einleitung und Durchführung von Verfahren zur Anspruchsdurchsetzung, ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch sowie bestimmte außergewöhnliche Hindernisse oder speziell geregelte Prüf- und Feststellungsverfahren.

Wie wird die Verjährungsfrist nach einer Hemmung berechnet?

Die während der Hemmung verstrichene Zeit wird nicht mitgezählt. Nach Ende der Hemmung wird die noch offene Restlaufzeit angehängt. Die Frist verlängert sich damit um die Dauer der Hemmung.

Endet die Hemmung automatisch oder ist ein besonderer Akt erforderlich?

Die Hemmung endet, wenn der hemmende Grund entfällt, etwa bei Abschluss eines Verfahrens oder beim Abbruch von Verhandlungen. Ein gesonderter Akt ist hierfür grundsätzlich nicht nötig; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wegfalls.

Gilt die Hemmung gegenüber allen Beteiligten gleichermaßen?

In der Regel wirkt die Hemmung anspruchs- und parteibezogen. Ob sie sich auf Dritte oder weitere Beteiligte erstreckt, hängt vom konkreten Hemmungsgrund und der rechtlichen Ausgestaltung ab.

Gibt es nach Ende der Hemmung Übergangsfristen?

Je nach Hemmungsgrund sehen die gesetzlichen Regelungen kurze Anschlussfristen vor. Diese verhindern, dass der Anspruch unmittelbar mit Ende der Hemmung verjährt. Die Dauer solcher Fristen richtet sich nach dem jeweiligen Hemmungsgrund.