Begriff und Wesen der Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, die auf bestimmte Formen der Unterhaltung und Freizeitgestaltung erhoben wird. Sie zählt zu den sogenannten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. Ziel dieser Steuer ist es, Einnahmen für die Kommunen zu generieren, indem Veranstaltungen oder Einrichtungen besteuert werden, die dem Zeitvertreib oder der Unterhaltung dienen.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Die Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgt auf Grundlage von Satzungen, die von den jeweiligen Gemeinden oder Städten erlassen werden. Die rechtliche Befugnis zur Einführung dieser Steuer liegt bei den Kommunen. Dadurch kann sich das Besteuerungsverfahren sowie die Höhe der Steuer je nach Gemeinde unterscheiden.
Kommunale Autonomie
Jede Kommune entscheidet eigenständig darüber, ob sie eine Vergnügungssteuer erhebt und in welcher Form dies geschieht. Die Ausgestaltung richtet sich nach lokalen Gegebenheiten sowie politischen Entscheidungen vor Ort.
Anwendungsbereich
Die Vergnügungssteuer betrifft verschiedene Arten von Veranstaltungen oder Einrichtungen wie beispielsweise Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen in Kinos, Diskothekenbesuche oder das Aufstellen von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten oder Spielhallen.
Steuergegenstand und Bemessung
Der Gegenstand der Besteuerung ist stets ein konkretes Angebot zur Unterhaltung des Publikums gegen Entgelt beziehungsweise im Rahmen einer gewerblichen Nutzung. Die Bemessung erfolgt entweder pauschal pro Veranstaltung beziehungsweise Gerät (zum Beispiel bei Spielautomaten) oder als Prozentsatz vom Eintrittsgeld beziehungsweise Umsatz.
Typische Beispiele für steuerpflichtige Tatbestände:
- Kinoaufführungen mit Eintrittsgeldpflichtigkeit.
- Tanzveranstaltungen in Diskotheken.
- Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.
- Spezielle Shows oder Aufführungen gegen Entgelt.
- Nutzung erotischer Darbietungen im öffentlichen Raum.
Nicht steuerpflichtige Bereiche:
- Kulturelle Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (z.B. gemeinnützige Theateraufführungen).
- Straßenfeste ohne Eintrittsgelderhebung.
- Sportunterricht im Rahmen gemeinnütziger Vereine.
Zahlungspflichtige Personen (Steuerschuldner)
In aller Regel sind Veranstalterinnen bzw. Veranstalter sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber entsprechender Einrichtungen verpflichtet, die Vergnügungssteuer abzuführen. Bei Automaten wird häufig auch auf Eigentümerinnen bzw. Eigentümer abgestellt.
Anmeldung und Erhebung der Steuer
Für jede steuerpflichtige Veranstaltung muss eine Anmeldung bei der zuständigen Kommune erfolgen – ebenso beim Betrieb entsprechender Geräte wie Spielautomaten.
Die Abrechnung erfolgt meist monatlich; dabei sind genaue Angaben über Art, Umfang sowie Einnahmen vorzulegen.
Verstöße gegen Anmelde- bzw. Abführungspflichten können zu Nachforderungen führen.
Im Streitfall besteht grundsätzlich ein Rechtsweg vor Verwaltungsgerichten.
Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen
Bestimmte Veranstaltungen können unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Vergnügungssteuer befreit sein – etwa wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen,
kulturellen Charakter haben oder keinen kommerziellen Hintergrund besitzen.
Ob eine Befreiung möglich ist, entscheidet jeweils die zuständige Kommune anhand ihrer Satzung.
Bedeutung für Kommunen
Für viele Städte stellt diese Steuer eine wichtige Einnahmequelle dar.
Sie dient nicht nur fiskalischen Zwecken, sondern kann auch als Lenkungsmittel eingesetzt werden,
um bestimmte Formen des Freizeitverhaltens gezielt zu beeinflussen (z.B. Reduzierung unerwünschter Automatennutzung).
Häufig gestellte Fragen zur Vergnügungssteuer (FAQ)
Wer erhebt die Vergnügungssteuer?
Die Erhebung obliegt ausschließlich den Gemeinden beziehungsweise Städten innerhalb ihres jeweiligen Gebiets durch eigene Satzungen.
Muss jede Gemeinde diese Steuer erheben?
Nein, es handelt sich um eine freiwillige kommunale Aufgabe – nicht alle Städte nutzen dieses Instrument zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben.
Können Privatpersonen durch private Feiern betroffen sein?
In aller Regel betrifft diese Steuer nur gewerbliche Anbieterinnen bzw. Anbieter öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht – private Feiern fallen üblicherweise nicht darunter.
Darf dieselbe Veranstaltung mehrfach besteuert werden?
Eine doppelte Besteuerung derselben Veranstaltung durch mehrere Kommunen findet grundsätzlich nicht statt, jede Gemeinde regelt jedoch eigenständig ihre Zuständigkeit innerhalb ihres Gebietsbereichs.
Müssen auch Automaten ohne Gewinnmöglichkeit versteuert werden? h3 >
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In vielen Fällen beschränkt sich die Besteuerung auf Geräte mit Gewinnmöglichkeiten;
reine Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnausschüttung können je nach lokaler Satzung ausgenommen sein .
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< h3 >Wie hoch fällt diese Steuer aus?< / h ³ >
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Die Höhe variiert stark zwischen einzelnen Gemeinden;&nb sp ;sie kann pauschal pro Gerät/Veranstaltung
festgelegt sein o d e r einen Prozentsatz vom Ein tritts geld betragen .
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