Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Steuerrecht»Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer


Definition und rechtliche Grundlagen der Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die für den Konsum von Vergnügungen im weitesten Sinne erhoben wird. Sie fällt regelmäßig im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Einrichtungen oder Geräten zur Unterhaltung an und zählt zu den sogenannten kommunalen Steuern, das heißt: Sie wird von den Gemeinden oder Städten mittels Satzungsrecht erhoben. Die rechtlichen Grundlagen der Vergnügungssteuer finden sich im deutschen Steuerrecht primär in der Ermächtigungsnorm des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) und in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer.

Begriff und Bedeutung

Die Vergnügungssteuer ist als typische Aufwandsteuer ausgestaltet. Aufwandsteuern sind solche Abgaben, die einen besonderen Aufwand des Steuerpflichtigen für den persönlichen Lebensunterhalt betreffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AO). Die Steuer dient der Einnahmeerzielung für die Kommunen und verleiht ihnen zugleich eine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich des Angebots von Vergnügungsveranstaltungen und -einrichtungen in ihrem Gebiet. Typische Erhebungsobjekte sind beispielsweise Kino- und Diskothekenbesuche, Veranstaltungen mit Musik und Tanz, die Nutzung von Spielautomaten sowie Sexdienstleistungsbetriebe.

Steuerrechtsrahmen und gesetzliche Einordnung

Staatsrechtliche Grundlage

Die Erhebung der Vergnügungssteuer basiert auf Art. 105 Abs. 2a GG. Hier wird den Ländern die Kompetenz zugewiesen, lokale Aufwandsteuern zu erheben, solange diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Gemeinden ziehen ihr Recht zur Erhebung über die jeweiligen Kommunalabgabengesetze, welche wiederum den Erlass von Satzungen über kommunale Steuern ermöglichen.

Kommunale Satzungshoheit

Die konkrete Ausgestaltung, Höhe und Bemessungsgrundlage der Steuer werden durch kommunale Satzungen geregelt. Das bedeutet, jede Gemeinde kann eine eigene Vergnügungssteuersatzung verabschieden und so etwa Höhe und Art der abgabepflichtigen Vergnügungen bestimmen. Ebenso kann eine Gemeinde beschließen, keine Vergnügungssteuer zu erheben.

Abgrenzung zu anderen Steuern

Rechtsdogmatisch ist die Vergnügungssteuer von der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer und speziell von der Spielbankabgabe abzugrenzen. Sie belastet keinen Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit, sondern einen privaten und damit nicht betrieblich veranlassten Aufwand.

Steuergegenstand und Bemessungsgrundlagen

Steuerpflichtige Vergnügungen

Vergnügungssteuer kann auf eine Vielzahl von Veranstaltungen und Einrichtungen erhoben werden, darunter insbesondere:

  • Tanzveranstaltungen und Diskothekenbesuche
  • Kino- und Theatervorführungen (sofern nicht bereits durch andere Regelungen ausgenommen)
  • Betrieb und Nutzung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit (z. B. Geldspielautomaten)
  • Sexdienstleistungsbetriebe, Peep-Shows oder ähnliche Vergnügungsstätten

Einzelheiten darüber, welche Veranstaltungen und Einrichtungen konkret steuerpflichtig sind, werden im jeweiligen Geltungsbereich der kommunalen Satzung geregelt.

Bemessungsgrundlagen

Die Bemessung der Vergnügungssteuer erfolgt üblicherweise nach folgenden Methoden:

  • Eintrittsgeldsteuer: Bemessung nach Höhe des Eintrittsgeldes, das von den Veranstaltern erhoben wird.
  • Flächenbezogene Steuer: Abrechnung nach Größe der genutzten Fläche, insbesondere bei Spielhallen und Sexdienstleistungsbetrieben.
  • Gerätebezogene Steuer: Steuerbemessung nach Anzahl und Aufstellungsort der aufgestellten Spielautomaten.
  • Zeitorientierte Steuer: Bemessung anhand der Veranstaltungsdauer.

Die Details der Bemessung passen die Satzungen jeweils an die lokalen Bedürfnisse an. In zahlreichen Gemeinden werden verschiedene Methoden parallel kombiniert.

Steuerschuldner und Steuerpflicht

Steuerschuldner ist in der Regel der Veranstalter oder Betreiber der Einrichtung. Im Bereich der Spielgeräte ist dies regelmäßig der Aufsteller. Die Steuerpflicht entsteht entweder mit Durchführung der Veranstaltung, mit Beginn des Betriebs der Einrichtung oder mit Aufstellung des steuerpflichtigen Automaten.

Steuerverwaltung und Verfahren

Erklärungs- und Anzeigepflichten

Die Vergnügungssteuersatzungen sehen regelmäßig Anzeigepflichten für steuerpflichtige Veranstaltungen sowie eine Pflicht zur Abgabe von Steueranmeldungen vor. Veranstalter sind verpflichtet, Steuererklärungen oder Anmeldungen innerhalb bestimmter Fristen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen.

Steuererhebung und Fälligkeit

Die konkrete Fälligkeit und Zahlungsweise richten sich nach kommunalem Recht. In vielen Kommunen wird die Vergnügungssteuer als Monats- oder Quartalsabgabe erhoben und ist innerhalb einer festgesetzten Frist zu zahlen.

Überwachung und Kontrolle

Die Kontrolle der Steuerpflicht erfolgt durch stichprobenartige Überprüfungen der Gemeindeverwaltung, regelmäßige Meldungen der Betreiber sowie im Fall von Spielautomaten durch den Abgleich von technischen Aufzeichnungen, wie z. B. Zählwerkauslesen.

Rechtsmittel und Rechtsschutz

Einsprüche gegen Steuerbescheide unterliegen den allgemeinen Verwaltungsrechtsvorschriften. Betroffene können Widerspruch einlegen und im Anschluss gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten klagen.

Besonderheiten und Entwicklungen

Verfassungsrechtliche Aspekte

Das Bundesverfassungsgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Vergnügungssteuer mehrfach bestätigt, solange sie keine unzulässige Gleichartigkeit zu bundesgesetzlich geregelten Steuern aufweist. Ein Konflikt droht insbesondere dann, wenn Steuerarten in Konkurrenz zur Umsatzsteuer oder zur Spielbankabgabe treten.

Die Gestaltung der Steuer muss zudem mit allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsätzen, dem Willkürverbot sowie dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sein. Die Höhe der Vergnügungssteuer darf nicht zu einer faktischen Berufsverbot führen.

Einschränkungen und Ausnahmen

Bestimmte Veranstaltungen – wie gemeinnützige oder caritative Events, Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften oder Schulfeste – sind üblicherweise durch kommunale Satzung von der Vergnügungssteuer freigestellt.

Reformdiskussion und aktuelle Entwicklungen

Im Zuge der Liberalisierung des Glückspielrechts sowie der Zunahme von Online- und Hybridveranstaltungen kommt es regelmäßig zu Anpassungen der steuerlichen Erhebungsobjekte und der Bemessungsgrundlagen. Besonders die Automatensteuer steht dabei im Fokus, da technische Entwicklungen und Veränderungen des Spielverhaltens eine fortlaufende Anpassung der kommunalen Satzungen erfordern.

Übersicht zu den Steuersätzen und Kommunalrecht

Steuerliche Unterschiede zwischen den Bundesländern

Es besteht eine erhebliche Variabilität bei den Steuersätzen und den steuerpflichtigen Vergnügungen zwischen verschiedenen Kommunen innerhalb der Bundesländer. In Städten mit umfangreichem Veranstaltungsangebot fallen in der Regel höhere Vergnügungssteuersätze an als in kleineren Gemeinden.

Veröffentlichungen und Informationsquellen

Die Kommunen sind verpflichtet, ihre Vergnügungssteuersatzungen öffentlich zugänglich zu machen. Regelmäßig werden diese auf den Webseiten der Städte und Gemeinden veröffentlicht. Zudem werden überregionale Zusammenstellungen durch die Landesfinanzministerien und kommunale Spitzenverbände vorgehalten.


Durch diese umfassende rechtliche Darstellung der Vergnügungssteuer werden die maßgeblichen Regelungen, Verfahren und etwaigen Besonderheiten für eine systematische Lexikonaufnahme verständlich gemacht. Die kommunale Ausgestaltung, die steuerrechtliche Einordnung sowie die Entwicklung der Steuer in Deutschland verdeutlichen den Charakter der Vergnügungssteuer als spezifische Kommunalsteuer mit wechselnden Anwendungsfeldern.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist gemäß rechtlicher Vorgaben Steuerschuldner der Vergnügungssteuer?

Der Steuerschuldner der Vergnügungssteuer ist nach den jeweiligen kommunalen Vergnügungssteuersatzungen in der Regel der Veranstalter oder Betreiber der jeweiligen Veranstaltung oder Einrichtung. Bei Aufstellungssteuern, wie sie etwa bei Geldspielgeräten in Spielhallen, Gaststätten oder ähnlichen Betrieben erhoben werden, ist typischerweise der Betreiber der Gerätschaften – also die natürliche oder juristische Person, die das Gerät zum Betrieb bereithält – als Steuerschuldner festgelegt. In Fällen von Eintrittssteuern, etwa bei Diskotheken, Kinos oder besonderen Tanzveranstaltungen, trifft die Steuerpflicht üblicherweise den Veranstalter oder Inhaber des Unternehmens. Rechtlich bildet die jeweilige Steuersatzung der Gemeinde oder Stadt die Grundlage für diese Zuordnung. Werden Veranstaltungen ohne festen Veranstalter durchgeführt, kann die Steuerschuldnerschaft auch auf den Eigentümer der jeweiligen Räumlichkeit übergehen. Es ist zudem zu beachten, dass die Steuerschuld in bestimmten Fällen auf Dritte übergehen kann, beispielsweise durch Abtretung oder im Rahmen von Gesamtschuldnerschaften, falls mehrere Personen als Veranstalter auftreten.

Wie erfolgt die rechtliche Anmeldungspflicht zur Vergnügungssteuer?

Die Anmeldepflicht zur Vergnügungssteuer ist in den kommunalen Satzungen geregelt und unterliegt im Regelfall strikten Fristen sowie bestimmten Formalien. Betreiber und Veranstalter, die vergnügungssteuerpflichtige Angebote bereitstellen, haben diese dem zuständigen Steueramt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung schriftlich oder digital anzuzeigen. Die Anzeige muss üblicherweise vor Beginn der steuerpflichtigen Tätigkeit erfolgen, teils reicht eine Frist von wenigen Tagen, in anderen Fällen ist ein Vorlauf von bis zu einem Monat vorgesehen. Die Anmeldung hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Art und Umfang des Vergnügungsbetriebs, genaue Anschrift der Betriebsstätte, Anzahl und Art etwaiger Geldspielgeräte, sowie bei Veranstaltungen deren Datum, Dauer und Art des Angebots. Eine unterlassene Anmeldung kann rechtlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was neben Nachzahlungspflichten auch Bußgelder zur Folge haben kann. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Nach welchem rechtlichen Maßstab bemisst sich die Höhe der Vergnügungssteuer?

Die Vergnügungssteuer wird nach den Maßgaben der kommunalen Vergnügungssteuersatzungen bemessen, die jeweils in Ausübung der kommunalen Selbstverwaltungshoheit auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG und den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer erlassen werden. Die Bemessungsgrundlage unterscheidet sich in Abhängigkeit von der Art des Vergnügungsangebots: Bei Spielgeräten erfolgt die Besteuerung in der Regel nach dem Einspielergebnis (Netto-Kasse), d. h. dem Betrag, der nach Auszahlung der Gewinne tatsächlich beim Betreiber verbleibt („Kassenmaßstab“), oder (seltener) nach einer Stückzahlbemessung je Gerät. Eintrittsgeldabhängige Veranstaltungen werden prozentual am erzielten Eintrittserlös oder nach pauschalen Beträgen pro teilnehmender Person besteuert. Für bestimmte besondere Vergnügungen, wie sexuelle Darbietungen oder Spezialveranstaltungen, können zudem spezifische Bemessungsgrundlagen festgelegt sein. Über die Höhe der Steuersätze entscheidet die kommunale Satzung, wobei Gleichbehandlungsgrundsätze sowie etwaige landesrechtliche Vorgaben zu beachten sind.

Welche gesetzlichen Ausnahmen von der Vergnügungssteuer bestehen?

Das Recht sieht eine ganze Reihe von Tatbestandsausnahmen oder Befreiungen von der Vergnügungssteuer vor, wobei diese in den Satzungen im Einzelnen konkretisiert werden. Zu den typischen gesetzlichen Ausnahmen zählen beispielsweise Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 52 ff. AO), sowie Veranstaltungen von Jugendverbänden, von Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder von öffentlichen Einrichtungen wie Theatern, Opern oder bestimmten Museen. Ebenfalls ausgenommen sind häufig schulische oder bildungspolitische Veranstaltungen sowie bestimmte sportliche Aktivitäten. Auch für Geräte mit ausschließlich mechanischem Antrieb und für Geräte, die ausschließlich zu Unterhaltungszwecken in nicht-öffentlichen Bereichen aufgestellt sind, kann die Steuerbefreiung greifen. Die Entscheidung über Befreiungen obliegt dabei der jeweiligen Kommune und orientiert sich an der Satzung sowie an übergeordnetem Recht wie dem Gemeinnützigkeitsrecht.

Wie werden rechtliche Kontrollen und die Durchsetzung der Vergnügungssteuer organisiert?

Die Kontrolle und Durchsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt durch das örtlich zuständige Steueramt, das die Einhaltung der Anmelde-, Abgabepflichten sowie die Steuerehrlichkeit prüft. Die Satzungen sehen hierfür weitreichende Prüfungsrechte der Kommune vor; dazu zählen insbesondere das Recht auf Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, Kassenberichte und Buchführung der Steuerschuldner, gegebenenfalls auch Ortsbesichtigungen und Geräteprüfungen. Eine Mitwirkungspflicht, insbesondere zur Vorlage von Unterlagen und zur Auskunftserteilung, ist im Rahmen der Steuergesetze vorgesehen. Bei festgestellten Verstößen – etwa zu geringer Steueranmeldung, Nichtanmeldung oder falschen Angaben – können Nachforderungsbescheide, Säumniszuschläge und Bußgelder verhängt werden. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße ziehen unter Umständen auch ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich, bis hin zu Betriebsuntersagungen.

Wie kann gegen einen Vergnügungssteuerbescheid rechtlich vorgegangen werden?

Gegen einen erlassenen Vergnügungssteuerbescheid steht dem Adressaten der Verwaltungsrechtsweg offen. Binnen eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids kann schriftlich oder elektronisch Widerspruch bei der erlassenden Behörde eingelegt werden (§ 68 VwGO). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, folgt ein förmlicher Widerspruchsbescheid; gegen diesen kann sodann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Steuerbescheid bleibt grundsätzlich vollziehbar, d. h. die Steuer ist zunächst zu entrichten, auch wenn Rechtsmittel anhängig sind, es sei denn, die Behörde gewährt Aussetzung der Vollziehung. Im Verfahren überprüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Satzungsauslegung, die zutreffende Sachverhaltsfeststellung und die Bemessung der Steuer. Materielle und formelle Fehler können zur Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids führen.

Inwiefern besteht eine Bindung an übergeordnete rechtliche Bestimmungen, etwa das Grundgesetz oder Bundesrecht?

Vergnügungssteuern sind als örtliche Aufwandsteuern durch Art. 105 Abs. 2a GG den Gemeinden überlassen, unterliegen aber dennoch bundes- und landesrechtlichen Schranken. So darf beispielsweise durch die Vergnügungssteuer keine gleichartige Bundessteuer verdrängt werden (sog. Objektsteuerverbot). Die Ausgestaltung der Steuer muss den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG sowie das Rückwirkungsverbot und das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bei Grundrechtseinschränkungen) beachten. Auch ergibt sich aus übergeordnetem Recht eine Begrenzung, wenn die Steuer die Ausübung grundrechtlich geschützter Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Rechtsprechung, darunter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, legt hier verbindliche Maßstäbe fest, an denen kommunale Satzungsrechtsprechung und Verwaltungspraxis zu messen sind.