Begriffserklärung: Was sind vergabefremde Aspekte?
Vergabefremde Aspekte sind Kriterien oder Erwägungen, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge keine Berücksichtigung finden dürfen. Sie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Beschaffungsgegenstand oder der Leistung, die ausgeschrieben wird. Das bedeutet, dass solche Aspekte nicht zur Bewertung von Angeboten herangezogen werden dürfen und keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Zuschlag haben sollen.
Rechtliche Einordnung vergabefremder Aspekte
Das Vergaberecht regelt das Verfahren zur Auswahl von Unternehmen für öffentliche Aufträge. Ziel ist es, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine sachgerechte Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots sicherzustellen. Dabei ist festgelegt, welche Kriterien zulässig sind und welche nicht berücksichtigt werden dürfen.
Zulässige und unzulässige Wertungskriterien
Zulässig sind nur solche Wertungskriterien, die sich unmittelbar auf den Gegenstand der Ausschreibung beziehen – etwa Preis, Qualität oder technische Leistungsfähigkeit. Vergabefremd sind hingegen alle Erwägungen ohne Bezug zum Auftrag selbst. Dazu zählen beispielsweise persönliche Beziehungen zu Bietern oder politische Präferenzen.
Typische Beispiele für vergabefremde Aspekte
- Die Herkunft eines Unternehmens außerhalb des relevanten Marktes.
- Persönliche Bekanntschaften zwischen Entscheidungsträgern und Bietern.
- Politische Überzeugungen eines Unternehmens.
- Nicht leistungsbezogene soziale Engagements eines Anbieters (sofern sie keinen Bezug zum Auftrag haben).
- Betriebsinterne Strukturen ohne Relevanz für die Ausführung des Auftrags.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Sicherstellung von Gleichbehandlung und Transparenz
Die Nichtberücksichtigung vergabefremder Aspekte dient dazu, alle Bewerber gleich zu behandeln und das Verfahren transparent zu gestalten. Nur so kann gewährleistet werden, dass ausschließlich objektive Kriterien über den Zuschlag entscheiden.
Mögliche Folgen bei Missachtung vergabefremder Aspekte
Werden dennoch vergabefremde Gesichtspunkte in einem Vergabeprozess berücksichtigt, kann dies zur Anfechtung des Verfahrens führen. Betroffene Unternehmen können sich gegen eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Benachteiligung wehren.
Sonderfälle: Abgrenzung zu zulässigen sozialen oder ökologischen Aspekten
In bestimmten Fällen können soziale oder ökologische Anforderungen Teil einer Ausschreibung sein – etwa wenn sie ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Beschaffungsgegenstand stehen (zum Beispiel Umweltfreundlichkeit eines Produkts). Solche Anforderungen gelten dann nicht als vergabefremd; entscheidend ist stets ihr konkreter Bezug zum Auftrag.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „vergabefremde Aspekte“
Können regionale Bezüge ein Kriterium bei öffentlichen Ausschreibungen sein?
Kriterien wie der Sitz eines Unternehmens in einer bestimmten Region gelten grundsätzlich als vergabefremd, sofern sie keinen direkten Bezug zur Leistungserbringung haben.
Darf ein öffentlicher Auftraggeber persönliche Sympathien berücksichtigen?
Persönliche Sympathien zwischen Entscheidern und Bietern stellen einen typischen Fall von vergabefreundlichen Aspekten dar; diese dürfen keine Rolle spielen.
Sind Nachhaltigkeitskriterien immer zulässig?
Nicht jede Form von Nachhaltigkeit darf als Kriterium verwendet werden; nur wenn ein direkter Zusammenhang mit dem Beschaffungsgegenstand besteht (z.B. umweltfreundliches Material), handelt es sich nicht um einen vergabe-freundlichen Aspekt.
Dürfen politische Einstellungen eines Unternehmens Einfluss nehmen?
Politische Überzeugungen gehören eindeutig zu den unzulässigen Kriterien im Rahmen öffentlicher Auftragsvergabeprozesse.
Kann soziales Engagement bewertet werden?
Nicht jedes soziale Engagement darf gewertet werden; maßgeblich ist auch hier der direkte Bezug zum ausgeschriebenen Auftrag bzw. dessen Ausführung.
Müssen alle Wertungskriterien vor Beginn bekanntgegeben werden?
Zugelassene Wertungskriterien müssen vor Beginn des Verfahrens offengelegt sein; nachträglich eingeführte Kriterien – insbesondere wenn sie keinen Sachbezug aufweisen – wären unzulässig bzw. könnten als „vergabenfemd“ eingestuft werden.