Begriff und rechtliche Einordnung der Vätermonate
Der Begriff „Vätermonate“ bezeichnet eine bestimmte Zeitspanne, in der Väter nach der Geburt ihres Kindes eine berufliche Auszeit nehmen können, um sich verstärkt der Betreuung und Erziehung des Neugeborenen zu widmen. Im deutschen Recht ist dieser Zeitraum nicht als eigenständige gesetzliche Regelung verankert, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften zum Elterngeld und zur Elternzeit. Die Bezeichnung „Vätermonate“ hat sich im Sprachgebrauch etabliert, um insbesondere die ersten beiden Monate hervorzuheben, in denen Väter Elterngeld beziehen können.
Rechtlicher Hintergrund von Vätermonaten
Die Möglichkeit für Väter, nach der Geburt eines Kindes eine Auszeit vom Beruf zu nehmen, basiert auf den gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit sowie zum Bezug von Elterngeld. Beide Instrumente stehen grundsätzlich sowohl Müttern als auch Vätern offen. Die sogenannten „Partnermonate“ beim Elterngeld fördern die Beteiligung beider Elternteile an der Kinderbetreuung: Wenn beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate lang Elterngeld beziehen und das Erwerbseinkommen entsprechend reduzieren oder unterbrechen, erhöht sich die Bezugsdauer des Elterngeldes insgesamt.
Elternzeit für Väter
Vätern steht das Recht zu, nach der Geburt ihres Kindes bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind in Anspruch zu nehmen. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis; es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Inanspruchnahme kann flexibel gestaltet werden – entweder unmittelbar nach der Geburt oder auch später innerhalb eines festgelegten Zeitraums.
Elterngeldbezug durch Väter
Das Elterngeld dient dem teilweisen Ausgleich des wegfallenden Einkommens während einer beruflichen Pause zur Kinderbetreuung. Es kann von jedem Elternteil einzeln oder gemeinsam bezogen werden. Werden mindestens zwei Monate vom anderen Partner genutzt (häufig durch den Vater), spricht man im Alltag oft von den „Vätermonten“. Diese Konstellation wird durch zusätzliche Bezugsmonate gefördert.
Bedeutung und Zielsetzung von Vätermonaten aus rechtlicher Sicht
Die Einführung zusätzlicher Leistungs- bzw. Bezugszeiträume bei gemeinsamer Inanspruchnahme soll dazu beitragen, dass beide Elternteile Verantwortung für die frühe Betreuung übernehmen können – unabhängig vom Geschlecht oder traditionellen Rollenbildern am Arbeitsplatz und in Familienstrukturen.
Durch diese Regelungen wird Vätern ermöglicht:
- sich aktiv an Erziehung und Pflege des Kindes unmittelbar nach dessen Geburt zu beteiligen;
- eine partnerschaftlichere Aufteilung familiärer Aufgaben umzusetzen;
- Kündigungsschutz während ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz wahrzunehmen.
Diese Ziele sind Teil einer familienpolitischen Strategie zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe beider Elternteile am Familienleben.
Antragstellung und Ablauf aus rechtlicher Perspektive
Anmeldung beim Arbeitgeber
Für die Inanspruchnahme sogenannter „Vätermonten“ ist es erforderlich, dass Arbeitnehmer ihren Wunsch auf Freistellung (Elternzeit) fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber anmelden. Dabei müssen Beginn sowie Dauer angegeben werden; Änderungen bedürfen ebenfalls einer Mitteilung innerhalb bestimmter Fristen.
Während dieses Zeitraums besteht ein besonderer Schutz vor ordentlicher Kündigung seitens des Arbeitgebers.
Antrag auf finanzielle Leistungen
Der Antrag auf finanzielle Unterstützung erfolgt gesondert bei zuständigen Stellen wie beispielsweise den jeweiligen Landesbehörden für Familienleistungen (z.B., bezüglich des Elterngeldes). Hierbei sind Nachweise über Einkommen sowie Angaben zum geplanten Zeitraum erforderlich.
Eine parallele Beantragung durch beide Partner ist möglich; dies beeinflusst jedoch nicht automatisch deren jeweilige Ansprüche oder Rechte gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich Freistellung bzw. Kündigungsschutz.
Kombination mit weiteren Leistungen
Sogenannte „Vätermonten“ lassen sich mit anderen familienbezogenen Leistungen kombinieren – etwa mit Mutterschutzfristen oder weiteren Abschnitten elternbezogener Freistellungen -, sofern dies im Rahmen bestehender gesetzlicher Vorgaben erfolgt.
Betriebliche Auswirkungen und Schutzrechte während der Vätermonate
Nimmt ein Vater seine „Vätermonten“ wahr,
so bleibt sein Arbeitsverhältnis bestehen.
Währenddessen gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Nach Ende dieses Zeitraums besteht Anspruch darauf,
wieder entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit beschäftigt zu werden.
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer wegen Wahrnehmung ihrer Rechte rund um „Vätermonten“ weder benachteiligen noch diskriminieren.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Vätermonate (FAQ)
Müssen Arbeitgeber einem Antrag auf sogenannte „Vätermonten“ zustimmen?
Sobald alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist,
haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf,
ihre berufliche Tätigkeit zugunsten einer familiären Auszeit niederzulegen;
eine Zustimmungspflicht seitens des Arbeitgebers besteht dabei grundsätzlich nicht.
Darf während sogenannter „Vätermonten“ gekündigt werden?
Nimmt ein Vater seine berufliche Pause im Rahmen geltender Vorschriften wahr,
genießt er einen besonderen Schutz vor ordentlichen Kündigungen;
nur unter bestimmten engen Voraussetzungen wäre eine Ausnahme möglich.
Können sogenannte „Vätermonten“ flexibel genommen werden?
Zeitpunkt sowie Dauer lassen sich innerhalb gewisser Grenzen individuell gestalten;
maßgeblich sind hierbei insbesondere Anmeldefristen
sowie Abstimmungen zwischen Arbeitnehmern
beziehungsweise deren jeweiligen Lebenssituationen.
Müssen beide Partner gleichzeitig ihre Leistung beanspruchen?
Einen gleichzeitigen Bezug gibt es keine Verpflichtung;
vielmehr kann jeder Partner seinen Zeitraum frei wählen –
solange insgesamt alle Bedingungen eingehalten bleiben,
etwa hinsichtlich Mindestdauer einzelner Abschnitte beim Leistungsbezug.
Darf während sogenannter „Vätermonten“ gearbeitet werden?
Einer Nebentätigkeit steht nichts entgegen,
sofern bestimmte Höchstgrenzen bezüglich wöchentlicher Arbeitsstunden eingehalten bleiben –
andernfalls könnte dies Auswirkungen auf finanzielle Ansprüche haben.
Können Selbstständige ebenfalls sogenannte „Vaetermonate“ nutzen?
Nicht nur abhängig Beschäftigte profitieren hiervon:
Auch selbstständig Tätige können entsprechende Zeiten beantragen
– vorausgesetzt sie erfüllen sämtliche Anforderungen hinsichtlich Nachweisführung
sowie Reduzierung ihrer Erwerbstätigkeit zugunsten familiärer Aufgabenbereiche.
Sind sogenannte „Vaetermonate“ auch rückwirkend möglich?
Zeitabschnitte lassen sich grundsätzlich nur dann rückwirkend anerkennen,
wenn sämtliche Antragsfristen gewahrt wurden;
andernfalls entfällt regelmäßig ein entsprechender Anspruch ab einem bestimmten Zeitpunkt zurückliegend betrachtet.