Legal Lexikon

Urlaubsgeld


Definition und Begriff des Urlaubsgeldes

Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche, zum regulären Arbeitsentgelt gezahlte Leistung des Arbeitgebers, die in Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers steht. Es handelt sich um eine Sonderzuwendung, die dazu dient, die finanzielle Belastung während des Erholungsurlaubs zu mindern und die Motivation der Arbeitnehmer zu fördern. Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, seine Gewährung beruht auf Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder auf einer betrieblichen Übung. Rechtlich ist es vom Urlaubsentgelt abzugrenzen.

Rechtsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen

Gesetzliche Regelung

Das deutsche Arbeitsrecht, insbesondere das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), enthält keine ausdrücklichen Vorschriften zum Urlaubsgeld. Während das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG die Vergütung für die Zeit des gewährten Urlaubs regelt, betrifft das Urlaubsgeld eine zusätzliche Leistung ohne gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung.

Anspruchsquellen

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen

Im Arbeitsvertrag können individuelle Regelungen über die Zahlung von Urlaubsgeld getroffen werden. Diese können Höhe, Fälligkeit, Voraussetzungen und etwaige Ausschlussfristen betreffen. Liegt eine solche Vereinbarung vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend zu leisten.

Tarifvertragliche Regelungen

In vielen Branchen wird die Zahlung von Urlaubsgeld durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bestimmt. Diese regeln meist detailliert die Höhe, Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen sowie Auszahlungsmodalitäten und können von den gesetzlichen Mindeststandards abweichen.

Betriebliche Übung

Fehlen arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen, kann sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld durch betriebliche Übung ergeben. Zahlt der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg regelmäßig und vorbehaltlos Urlaubsgeld, entsteht daraus ein vertraglicher Anspruch für die Zukunft.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Urlaubsgeld kann von bestimmten Voraussetzungen, wie einer bestimmten Betriebszugehörigkeit, Anwesenheit im Auszahlungszeitraum oder der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs, abhängig gemacht werden. Einzelheiten sind der jeweiligen Anspruchsquelle zu entnehmen.

Abgrenzung zu anderen Zahlungen

Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt ist das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des bezahlten Erholungsurlaubs zusteht (§ 11 BUrlG). Es stellt die Fortzahlung des vereinbarten Lohns oder Gehalts dar.

Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld ist darüber hinaus eine zusätzliche, freiwillige Zahlung und kein Bestandteil des Urlaubsentgelts. Es ist finanziell und rechtlich vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden.

Sonderformen

In einigen Fällen kann das Urlaubsgeld mit anderen Sonderzahlungen, wie dem Weihnachtsgeld oder einer Jahresleistung, kombiniert oder verrechnet werden. Hierzu bedarf es eindeutiger Vereinbarungen.

Höhe und Berechnung des Urlaubsgeldes

Tarifliche und arbeitsvertragliche Regelungen

Die Höhe des Urlaubsgeldes variiert erheblich und kann vom festen Pauschalbetrag bis zu einem prozentualen Anteil des Monatsgehalts reichen. Tarifverträge legen oftmals genaue Berechnungsgrundlagen fest, beispielsweise in Prozenten des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts oder als gestaffelte Beträge nach Betriebszugehörigkeit.

Berechnungsgrundlage und Fälligkeit

Die Auszahlungsmodalitäten und Bemessungsgrundlagen sind in der jeweiligen Anspruchsquelle definiert. Üblicherweise wird das Urlaubsgeld einmal jährlich, häufig vor der Haupturlaubszeit oder im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung für den Monat der Urlaubsgewährung ausgezahlt.

Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Steuerpflicht

Das Urlaubsgeld stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Es ist bei der Lohn- und Einkommensteuer zu berücksichtigen und unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Sozialversicherung

Urlaubsgeld unterliegt darüber hinaus der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Es ist als einmalige Einnahme zu behandeln und fließt bei der Berechnung von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ein.

Ausschluss und Rückforderung von Urlaubsgeld

Ausschlussfristen

An den Anspruch auf Urlaubsgeld können vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen geknüpft sein. Werden diese Fristen nicht gewahrt, kann der Anspruch verfallen.

Rückforderung und Rückzahlungsvereinbarungen

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber das bereits gezahlte Urlaubsgeld aufgrund von Rückzahlungsklauseln (zum Beispiel bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses) anteilig oder vollständig zurückfordern. Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie klar, verständlich und gerecht ausgestaltet sind und der ersten arbeitsrechtlichen Inhaltskontrolle standhalten.

Urlaubsgeld im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst sind Urlaubsgeldzahlungen seit 2003 weitgehend entfallen. Gleichwohl können Vereinbarungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beziehungsweise im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder in älteren Regelungen weiterhin einschlägige Bestimmungen enthalten.

Urlaubsgeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld und endet das Arbeitsverhältnis vor der Auszahlung, ist entscheidend, ob vertragliche oder tarifliche Regelungen dies zulassen oder ausschließen. Nicht selten machen Arbeitgeber die Zahlung von Urlaubsgeld von der fortbestehenden Beschäftigung abhängig.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Gemäß dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf die Gewährung von Urlaubsgeld nicht willkürlich erfolgen. Arbeitnehmer dürfen nicht ohne sachlichen Grund von der Zahlung ausgeschlossen werden. Ausnahmen bestehen bei Teilzeitbeschäftigten, geringfügig Beschäftigten oder neuen Mitarbeitern, sofern dies sachlich begründet und in den Anspruchsquellen transparent geregelt ist.

Zusammenfassung

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers anlässlich des Erholungsurlaubs, die auf individuellen, tarifvertraglichen oder durch betriebliche Übung entstandenen Ansprüchen beruhen kann. Es ist vom gesetzlichen Urlaubsentgelt zu unterscheiden und unterliegt der Steuer- sowie Sozialversicherungspflicht. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den einschlägigen Verträgen oder Regelungen und ist wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Vergütungspolitik. Bei jeglicher Unklarheit sind die jeweiligen arbeits- oder tarifvertraglichen Bestimmungen maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Wann besteht ein rechtlicher Anspruch auf Urlaubsgeld?

Ein rechtlicher Anspruch auf Urlaubsgeld ergibt sich in Deutschland nicht automatisch aus dem Gesetz. Das deutsche Arbeitsrecht sieht kein generelles, gesetzlich normiertes Urlaubsgeld vor. Ein Anspruch kann sich jedoch aus verschiedenen Quellen ergeben: durch tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen. Existiert ein einschlägiger Tarifvertrag, kann darin die Zahlung von Urlaubsgeld festgelegt sein. Ebenso kann ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausdrücklich zusichern, dass Urlaubsgeld gezahlt wird. Häufig ergibt sich ein Anspruch auch durch sogenannte betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg regelmäßig und vorbehaltlos Urlaubsgeld gezahlt hat, ohne dies ausdrücklich als freiwillig zu kennzeichnen. Ist keine dieser Regelungen einschlägig, besteht kein rechtlicher Anspruch auf Urlaubsgeld.

In welcher Höhe muss Urlaubsgeld gezahlt werden?

Die Höhe des Urlaubsgeldes ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und variiert je nach Regelungsgrundlage. Im Regelfall wird die Höhe durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsvertrag festgelegt. Tarifverträge etwa enthalten oftmals konkrete Beträge oder legen einen prozentualen Anteil am Monatsgehalt fest. Gibt es entsprechende betriebliche Übung, bemisst sich die Höhe nach bisherigen Zahlungen. In bestimmten Branchen ist das Urlaubsgeld Teil spezifischer Vergütungsmodelle. Ohne explizite Regelung besteht allerdings keine Verpflichtung zur Zahlung, noch gibt es eine gesetzliche Vorgabe zur Höhe.

Kann der Arbeitgeber die Zahlung von Urlaubsgeld von bestimmten Bedingungen abhängig machen?

Ja, der Arbeitgeber kann die Zahlung von Urlaubsgeld von bestimmten Bedingungen abhängig machen, sofern dies im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt ist. Häufig wird beispielsweise vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag besteht oder eine bestimmte Betriebszugehörigkeitsdauer erreicht wurde. Auch kann vorgesehen sein, dass das Urlaubsgeld anteilig gekürzt wird, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres eintritt oder ausscheidet. Entscheidend ist immer die konkrete vertragliche oder tarifliche Vereinbarung. Eine willkürliche oder diskriminierende Bedingung ist nicht zulässig und kann rechtlich angreifbar sein.

Kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld einseitig streichen oder ändern?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, ein Urlaubsgeld, das tarifvertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung zugesagt wurde, einseitig zu streichen oder abzuändern. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn ein Widerrufsvorbehalt ausdrücklich und rechtlich wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ist das Urlaubsgeld durch betriebliche Übung entstanden, kann der Arbeitgeber die Zahlung künftig nur dann unterbinden, wenn er rechtzeitig und klar auf die Freiwilligkeit der Zahlung hinweist oder durch eine sogenannte Änderungskündigung vorgeht. Derartige Änderungen unterliegen aber engen rechtlichen Grenzen und müssen sozial gerechtfertigt sein.

Ist Urlaubsgeld pfändbar und unterliegt es dem Sozialversicherungsabzug sowie der Steuerpflicht?

Urlaubsgeld zählt rechtlich zum Arbeitsentgelt und unterliegt daher grundsätzlich sowohl der Lohnsteuer als auch den Beiträgen zur Sozialversicherung. Im Hinblick auf eine Pfändung gilt: Urlaubsgeld ist unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar, jedoch gibt es nach § 850a ZPO Freibeträge für einmalige Sonderzahlungen. Das Urlaubsgeld ist aber nur dann unpfändbar, sofern es sich um eine Zahlung handelt, die ausschließlich dem Erholungszweck dient und einen angemessenen Rahmen nicht überschreitet. Überschießende oder mit weiteren Prämien kombinierte Zahlungen sind in voller Höhe pfändbar.

Gibt es einen Anspruch auf Urlaubsgeld bei Krankheit oder Elternzeit?

Besteht bei Krankheit oder während der Elternzeit ein Anspruch auf Urlaubsgeld, richtet sich dieser nach der bestehenden Regelung zur Anspruchsberechtigung. Wird das Urlaubsgeld als sogenannte „Gratifikation mit Mischcharakter“ gewährt, d.h., es ist an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag gekoppelt und nicht ausschließlich an die tatsächliche Arbeitsleistung, besteht grundsätzlich auch während Krankheit und Elternzeit ein Anspruch. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Stichtag im Arbeitsverhältnis zu stehen) erfüllt sind. Regelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, die ausdrücklich den Bezug auf aktive Arbeitsleistung nehmen, können dies jedoch ausschließen.

Wie wirkt sich ein Arbeitgeberwechsel auf den Anspruch auf Urlaubsgeld aus?

Beim Wechsel des Arbeitgebers ist der Anspruch auf Urlaubsgeld abhängig von den jeweiligen vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen. Üblicherweise muss das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag bestehen, damit der Anspruch entsteht. Scheidet ein Arbeitnehmer vor diesem Tag aus, verfällt häufig der Anspruch. Bei unterjährigem Eintritt oder Austritt kann ein anteiliger Anspruch bestehen, sofern dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung vorgesehen ist. Eine übertragbare Mitnahme von Urlaubsgeld zum neuen Arbeitgeber besteht nicht, da es sich um eine freiwillige bzw. unternehmensgebundene Sonderzahlung handelt. Dies bedeutet, dass etwaige Ansprüche immer strikt auf das Rechtsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber bezogen sind.