Begriff und rechtliche Einordnung der Urheberbenennung
Die Urheberbenennung ist ein zentrales Element des Urheberrechts und bezeichnet das Recht eines Urhebers, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung, Verwertung oder Verwendung seines Werkes namentlich genannt zu werden. Dieses Recht ist eng mit dem sogenannten Urheberpersönlichkeitsrecht verbunden und findet sich in unterschiedlichen nationalen und internationalen Rechtsquellen. Die Verpflichtung zur Urheberbenennung schützt die nicht vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers und bildet einen wichtigen Grundsatz im Umgang mit geschützten Werken.
Rechtsgrundlagen der Urheberbenennung
Deutsches Urheberrecht
Im deutschen Recht ist das Recht auf Urheberbenennung in § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Der Wortlaut des Gesetzes lautet:
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
Dieses Recht zählt zu den sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12 ff. UrhG) und ist damit unverzichtbar und grundsätzlich nicht übertragbar.
Internationale Rechtsquellen
Internationale Abkommen erkennen das Recht auf Urheberbenennung ebenfalls an:
- Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Art. 6bis) sieht den Anspruch des Urhebers auf Urheberbenennung als Mindeststandard vor.
- Nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO-Urheberrechtsvertrag besteht die Pflicht zur Urheberbenennung in den meisten Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO).
Umfang und Grenzen der Urheberbenennung
Inhalt und Reichweite
Das Recht auf Urheberbenennung umfasst:
- Das Recht des Urhebers, bei jeder Nutzung seines Werkes genannt zu werden.
- Die Freiheit des Urhebers, über die Art der Urheberbezeichnung (mit Klarnamen, Pseudonym, anonym oder unter Kollektivnamen) zu entscheiden.
- Das Recht, auf eine Nennung ausdrücklich zu verzichten.
Ausnahmen und Einschränkungen
Das Urheberrechtsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen oder Einschränkungen vor:
- Praktische Unmöglichkeit: Eine Urheberbenennung kann entfallen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. bei sehr kleinen Werken oder technischen Einschränkungen).
- Verzicht: Der Urheber kann ausdrücklich auf sein Recht verzichten. Dies muss eindeutig erfolgen.
- Bearbeitungen und Sammelwerke: Bei Werken, die im Rahmen von Sammelwerken, Enzyklopädien oder periodischen Publikationen erscheinen, findet eine Nennung häufig nur in beschränktem Umfang statt.
Folgen eines Verstoßes
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Urheberbenennung kann Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche des Urhebers nach sich ziehen. Häufig wird sogar ein fiktives Lizenzentgelt (Lizenzanalogie) zur Berechnung des Schadens angesetzt. Darüber hinaus kann ein Nichtnennung bestehende Lizenzen verletzen und einen Widerruf der Lizenz begründen.
Urheberbenennung in der Praxis
Typische Anwendungsfelder
Die Pflicht zur Urheberbenennung ist in verschiedenen Medien- und Verwertungskontexten ein relevanter Aspekt, insbesondere:
- In Buchverlagen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
- Bei der Verwertung von Musikwerken,
- In der Fotografie, bei Bildagenturen und auf Webseiten,
- Im Rahmen von Software-Quellen (Open Source Lizenzen enthalten meist besondere Benennungspflichten).
Besondere Regelungen bei Creative Commons und Open Source
Offene Lizenzen wie etwa die Creative Commons-Lizenzen (CC BY) oder Open Source Lizenzen enthalten häufig detaillierte Vorgaben zur Urheberbenennung („Attribution“). Verstöße gegen diese Benennungspflicht können die Nutzungsberechtigungen entfallen lassen und zu urheberrechtlichen Konsequenzen führen.
Urheberbenennung und Datenschutz
Bei Werken, die im Internet veröffentlicht werden, kann die Urheberbenennung mit datenschutzrechtlichen Aspekten kollidieren, etwa wenn eine Person ihren Namen aus persönlichen Gründen nicht veröffentlicht sehen will. Im Einzelfall sind hier die Interessen des Urhebers mit Persönlichkeits- und Datenschutzrechten abzuwägen.
Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen
Gerichte in Deutschland und der Europäischen Union haben die Anforderungen an die korrekte Urheberbenennung konkretisiert. So wird etwa verlangt, dass die Nennung unmittelbar am Werk oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgt. Zudem muss die Nennung gut wahrnehmbar, eindeutig und zutreffend sein.
In digitalen Kontexten (z. B. bei Social-Media-Beiträgen oder Streaming-Diensten) gewinnt die richtige Platzierung und Zuordnung der Urheberbezeichnung zunehmend an Bedeutung.
Fazit
Die Urheberbenennung ist ein fundamentaler Bestandteil des Schutzes geistigen Eigentums. Sie gewährt Urhebern Anerkennung für ihr kreatives Schaffen und schützt ihre nicht vermögensrechtlichen Interessen. Bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sind die rechtlichen Anforderungen an die Urheberbenennung stets sorgfältig zu beachten, um Haftungsrisiken und Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Literaturhinweise
- Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere §§ 12-14
- Berner Übereinkunft, Art. 6bis
- Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, Kommentar
- Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Kommentar
- Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Kommentar
Häufig gestellte Fragen
Wann muss eine Urheberbenennung erfolgen?
Die Pflicht zur Urheberbenennung ergibt sich aus § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Eine Benennung muss grundsätzlich immer dann erfolgen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk im öffentlichen Raum genutzt wird, beispielsweise bei der Veröffentlichung eines Bildes, Textes oder Musikstücks. Die Benennungspflicht besteht jedoch nur, wenn der Urheber die Nennung verlangt und sie nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Mediums üblich und technisch möglich ist. Dabei muss die Benennung so erfolgen, dass die Urheberschaft eindeutig zugeordnet werden kann und der Hinweiss auf den Urheber nicht versteckt oder missverständlich platziert ist. Die Art und Weise der Benennung richtet sich nach Branchenüblichkeit und der Art der Nutzung; bei digitalen Veröffentlichungen ist etwa ein namentlicher Hinweis am Werk selbst, in einer Bildunterschrift oder im Impressum denkbar. Werden Werke auf Plattformen veröffentlicht, die von vielen Nutzern gleichzeitig bestückt werden, ist auch hier auf eine korrekte und leicht auffindbare Nennung zu achten. Unterbleibt die Benennung widerrechtlich, kann dies Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und möglicherweise auf eine Geldentschädigung (fiktive Lizenzgebühr) auslösen.
Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Urheberbenennung?
Ja, es existieren rechtliche Ausnahmen, unter denen auf eine Urheberbenennung verzichtet werden kann. Eine Ausnahme ist beispielsweise das Fehlen eines ausdrücklichen Verlangens des Urhebers zur Nennung, sofern die Benennung auch nicht branchenüblich ist. Ebenso darf nach § 13 UrhG die Nennung unterbleiben, wenn diese im Einzelfall technisch nicht zumutbar oder unmöglich ist, etwa bei sehr kleinen Abbildungen (Thumbnails) oder in bestimmten Fällen der Softwareprogrammierung, bei denen eine Nennung das Werk technisch beeinträchtigen würde. Ferner kann der Urheber durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf sein Recht zur Namensnennung verzichten. Hieran werden jedoch strenge Anforderungen gestellt, und generelle Verzichtsklauseln in AGB sind regelmäßig unwirksam, weil sie gegen § 307 BGB verstoßen können. Bei bestimmten gesetzlich geregelten Schranken wie dem Zitatrecht ist unter Umständen ebenso keine Urheberbenennung erforderlich, sofern der Zweck des Zitats die Nennung nicht gebietet.
Was sind die Rechtsfolgen bei fehlender oder fehlerhafter Urheberbenennung?
Das Unterlassen oder fehlerhafte Angeben der Urheberbenennung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Urhebers nach § 13 UrhG und löst verschiedene zivilrechtliche Ansprüche aus. Der Urheber kann zunächst auf Unterlassung klagen, um die korrekte Benennung durchzusetzen. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Beseitigung, also etwa Korrektur bereits veröffentlichter Inhalte. Darüber hinaus kann Schadensersatz gefordert werden. Die Rechtsprechung sieht häufig eine sogenannte „fiktive Lizenzgebühr“ vor, die sich an der Frage orientiert, welche zusätzliche Vergütung der Urheber bei ordnungsgemäßer Namensnennung erhalten hätte. In gravierenden Fällen, etwa bei vorsätzlicher oder besonders nachteiliger Verschleierung der Urheberschaft, kann auch ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehen. Daneben besteht das Recht auf Veröffentlichung eines Berichtigungs- oder Ergänzungsvermerks, wie in § 1004 BGB geregelt.
Welche Form muss die Urheberbenennung haben?
Das Urheberrecht schreibt keine zwingende Form für die Benennung des Urhebers vor; sie richtet sich nach dem Medium, den Gepflogenheiten der Branche und der Art der Nutzung. Wesentlich ist jedoch, dass die Benennung leicht erkennbar, eindeutig zuzuordnen und nicht irreführend ist. Im Fall von Textwerken ist der Name des Urhebers am Beginn oder Ende des Textes oder im Impressum anzugeben. Bei Bildern oder Fotografien kann der Name als Wasserzeichen, in einer Bildunterschrift oder als Meta-Information im Dateicode erscheinen. In Sammelwerken oder auf Webseiten genügen Sammelnennungen, sofern die jeweilige Zuordnung klar bleibt. Die Verwendung von Pseudonymen ist ausdrücklich zulässig, sofern sie vom Urheber genutzt werden. Wichtig ist auch, dass eine sogenannte Urheberbezeichnung durch „Klammerkennung“ (z. B. [Foto: Max Mustermann]) akzeptiert wird, sofern sie klar und eindeutig ist.
Kann der Urheber auf die Nennung verzichten?
Ein Verzicht des Urhebers auf die Namensnennung ist grundsätzlich möglich, muss aber ausdrücklich und am besten schriftlich erklärt werden. Solche Vereinbarungen sind individualvertraglich möglich, unterliegen jedoch strengen Kontrolle durch § 31 und § 307 BGB, damit keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers erfolgt. Pauschalklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden in der Praxis häufig von Gerichten beanstandet. Eine einverständliche Vereinbarung zwischen Urheber und Verwerter, etwa im Rahmen eines Lizenzvertrags, ist dagegen grundsätzlich zulässig. Nachträglich kann eine solche Erklärung widerrufen werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Urhebers besteht, z. B. wenn die Wahrnehmung seines geistigen und künstlerischen Ansehens auf dem Spiel steht.
Was gilt bei mehreren Urhebern eines Werkes?
Sind an einem Werk mehrere Urheber im Sinne einer Miturheberschaft (§ 8 UrhG) beteiligt, so haben grundsätzlich alle Anspruch auf Benennung. Die Namensnennung muss entweder für jeden einzelnen oder für die Gemeinschaft der Urheber erfolgen. Hierbei wird eine dem tatsächlichen Beitrag entsprechende Reihenfolge empfohlen, sofern nicht eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten vorliegt. Die Benennung kann auch als Sammelbezeichnung erfolgen (z. B. „Arbeitsteam Musterfirma“), sofern dies im Einvernehmen mit allen Miturhebern geschieht. Einzelne erhebliche Beiträge, wie bei Beispielfotos oder bereitgestellten Forschungsergebnissen, können gemäß § 13 UrhG auch gesondert kenntlich gemacht werden, sofern eine Verwechselung vermieden wird.
Was ist bei der Benennung unbekannter oder anonymer Urheber zu beachten?
Ist der Urheber eines Werkes unbekannt oder handelt es sich um ein anonym bzw. unter Pseudonym veröffentlichtes Werk gemäß § 66 UrhG, gelten Ausnahmen. In diesen Fällen entfällt die Pflicht einer konkreten Namensnennung, solange der wahre Name des Urhebers nicht bekannt ist oder der Urheber nicht ausdrücklich seine Offenlegung verlangt. Oft genügt dann der Hinweis auf das Pseudonym; bei sogenannten gemeinfreien Werken besteht keine Benennungspflicht mehr. Wird der Name des Urhebers nachträglich bekannt, etwa durch spätere Offenlegung, so ist die Benennung ab diesem Zeitpunkt nachzuholen, sofern keine unzumutbare Belastung vorliegt.