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Unterstützungskassen


Begriff und Grundlagen der Unterstützungskassen

Unterstützungskassen (Abkürzung: U-Kasse) sind ein wichtiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Sie zählen zu den sogenannten Versorgungseinrichtungen und sind insbesondere im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie im Körperschaftsteuerrecht verankert. Die grundlegende Aufgabe einer Unterstützungskasse besteht darin, Versorgungsleistungen – meist in Form der betrieblichen Altersversorgung, aber auch bei Invalidität oder Tod – an Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zu gewähren.

Historische Entwicklung

Die ersten Unterstützungskassen wurden in Deutschland bereits im 19. Jahrhundert gegründet. Ursprünglich dienten sie zur finanziellen Absicherung von Belegschaften bei Krankheit, Invalidität und im Alter. Im Rahmen der Weiterentwicklung des Sozial- und Steuerrechts wurden ihre Aufgaben und die rechtlichen Rahmenbedingungen sukzessive genauer ausgestaltet.

Rechtliche Einordnung und Organisationsformen

Rechtsform und Träger

Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. Sie können verschiedene Rechtsformen annehmen. Häufig sind sie als eingetragener Verein (e.V.), Stiftung oder GmbH organisiert. Die rechtliche Verselbstständigung dient der Trennung der Kasse vom Trägerunternehmen (dem Arbeitgeber), welcher die Kasse eingerichtet hat und gegebenenfalls mehrere Arbeitgeber umfasst.

Trägerunternehmen und Unterstützungsempfänger

Das Trägerunternehmen kann entweder ein Einzelunternehmen oder ein Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber (überbetriebliche Unterstützungskasse) sein. Unterstützungsempfänger sind in der Regel Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene, die aufgrund einer Versorgungszusage Leistungen der Kasse beanspruchen können.

Aufsicht und Regulierung

Anders als Pensionskassen und Pensionsfonds unterliegen Unterstützungskassen keiner laufenden Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine Ausnahme bildet die steuerliche Überwachung durch die jeweiligen Finanzbehörden zur Sicherstellung der Einhaltung steuerlicher Privilegien.

Steuerrechtliche Behandlung von Unterstützungskassen

Körperschaftsteuerliche Behandlung

Unterstützungskassen sind in der Regel körperschaftsteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder die Kasse als eine betriebliche Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG gilt, kann eine Steuerbefreiung in Betracht kommen. Die Kasse darf keine Versicherungen im technischen Sinne betreiben und ist deshalb verpflichtet, die zugesagten Leistungen stets aus freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen zu finanzieren.

Zuwendungen an die Kasse

Die Beiträge des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse gelten steuerlich als Betriebsausgaben. Für Arbeitnehmer sind diese Zuwendungen steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), solange die gesetzlichen Fördergrenzen und -bedingungen eingehalten werden. Erst im Versorgungsfall sind die ausgezahlten Leistungen als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).

Lohnsteuerliche Behandlung

Während der Anwartschaftsphase bleiben die Beiträge des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse lohnsteuerfrei. Erst die späteren Versorgungsleistungen beim Bezug sind mit dem jeweiligen Steuersatz der empfangenden Person zu belasten.

Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse sind ebenso vollständig sozialversicherungsfrei, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorliegen. Mit Auszahlung der Versorgungsleistung kann allerdings eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner eintreten (§ 229 SGB V).

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Unterstützungskassen

Versorgungszusage und Durchführungsweg

Die Zusage der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber erfolgt meist in Form einer Leistungszusage oder beitragsorientierten Leistungszusage. Der Arbeitgeber entscheidet sich für die Unterstützungskasse als Durchführungsweg und sichert dem Arbeitnehmer somit Versorgungsansprüche zu, die im Leistungsfall durch die Kasse erfüllt werden.

Insolvenzschutz

Unterstützungskassen unterliegen nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz nach dem Betriebsrentengesetz (§ 7 BetrAVG) durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV aG). Allerdings sind Unternehmen verpflichtet, im Falle der Insolvenz die Versorgung selbst zu gewährleisten oder entsprechende Regelungen zu treffen. Alternativ können Rückdeckungsversicherungen oder Patronatserklärungen zur Absicherung der zugesagten Leistungen abgeschlossen werden.

Portabilität und Ansprüche bei Ausscheiden

Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen bestehen häufig gesetzliche Unverfallbarkeitsregelungen. Die Werthaltigkeit der Anwartschaften bei der Unterstützungskasse hängt vom Finanzierungskonzept und der Solidarität des Trägerunternehmens ab.

Abgrenzung zu anderen Durchführungswegen

Unterstützungskassen unterscheiden sich maßgeblich von anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung:

  • Direktzusage/Pensionszusage: Die Verpflichtung zur Leistung liegt beim Arbeitgeber, keine rechtliche Verselbstständigung.
  • Pensionskasse und Pensionsfonds: Diese Einrichtungen unterliegen der BaFin-Aufsicht und bieten gegebenenfalls weitergehenden Insolvenzschutz.
  • Direktversicherung: Versicherungstechnisch und individuell ausgestaltet, mit eigenständigem Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers.

Praktische Ausgestaltung und Gestaltungsmöglichkeiten

Finanzierung

Die Finanzierung der Leistungen erfolgt nicht durch gesetzlich vorgeschriebene Dotierungen, sondern über freiwillige Zuwendungen des Trägerunternehmens. Unterstützungskassen dürfen keine eigenen Vermögensanlagen erwirtschaften, sondern speisen sich ausschließlich aus den Zuführungen der Arbeitgeber.

Rückdeckungsversicherung

Zur Absicherung ihrer Leistungsverpflichtungen kann die Unterstützungskasse vom Trägerunternehmen Rückdeckungsversicherungen abschließen. Diese Policen decken im Leistungsfall das Risiko aus Sicht der Unterstützungskasse ab, entfalten jedoch keinen Direktanspruch für den Versorgungsempfänger.

Vorteile und Risiken des Unterstützungskassenmodells

Vorteile

  • Steuerliche Vorteile sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber während der Anwartschaftsphase.
  • Flexible Ausgestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Betriebsrentengesetzes.
  • Möglichkeit der Versorgung über beitragsfreie Zuwendungen des Arbeitgebers.

Risiken und Herausforderungen

  • Kein gesetzlicher Insolvenzschutz im klassischen Sinne.
  • Komplexität in der rechtlichen und steuerlichen Behandlung.
  • Eventuelle Unsicherheiten bei der Portabilität und Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaften im Insolvenzfall des Trägerunternehmens.

Zusammenfassung

Unterstützungskassen stellen eine traditionsreiche und rechtlich komplexe Form der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland dar. Sie sind rechtlich selbstständige Einrichtungen, die Versorgung auf Basis freiwilliger Arbeitgeberzuwendungen bieten, steuerlich privilegiert sind und weitgehend von der Finanzaufsicht befreit agieren. Besondere arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen bestimmen ihre Ausgestaltung und Abwicklung. Die Wahl einer Unterstützungskasse als Durchführungsweg verlangt eine sorgfältige rechtliche Analyse hinsichtlich ihrer Vorteile, Grenzen und Risiken.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die rechtliche Anerkennung einer Unterstützungskasse?

Die rechtliche Anerkennung einer Unterstützungskasse erfolgt gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) und den einschlägigen Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts. Eine Unterstützungskasse wird typischerweise als rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer GmbH gegründet. Die Gründungsdokumente müssen den Vorgaben des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) oder Gesellschaftsrechts (GmbHG) entsprechen und die gemeinnützigen oder unterstützenden Zwecke klar festlegen. Zusätzlich ist eine Eintragung ins Vereinsregister beziehungsweise Handelsregister erforderlich. Für steuerliche Anerkennung, insbesondere der Rechtsfähigkeit im Sinne des Körperschaftsteuerrechts, muss die Satzung klare Aussagen zur Beschränkung auf die Versorgung der Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene treffen. Erst nach Eintragung und nachgewiesener Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gilt die Unterstützungskasse als eigenständige juristische Person und kann Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anbieten.

Unterliegt die Unterstützungskasse der Versicherungsaufsicht gemäß VAG?

Rechtlich gesehen unterliegt eine Unterstützungskasse gemäß § 1b Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nicht der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), sofern sie ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt und keine unmittelbaren Versicherungsverträge abschließt. Unterstützungskassen werden als sogenannte „versicherungsfremde Versorgungseinrichtungen“ eingestuft, da sie keine klassischen Versicherungsleistungen gegen Prämien gewähren, sondern Leistungen aus den von den Trägerunternehmen zugewendeten Mitteln erbringen. Das ermöglicht eine größere Gestaltungsfreiheit gegenüber klassischen Pensionskassen, ist jedoch mit der Verpflichtung verbunden, die Grenzen der genehmigten Tätigkeit einzuhalten. Eine Ausnahme besteht, wenn eine kongruente Rückdeckung über eine Versicherung erfolgt und die Kasse als „Rückdeckungsversicherungskasse“ eingestuft werden könnte; eine genaue Abgrenzung ist hier rechtlich besonders relevant.

Welche gesetzlichen Verpflichtungen bestehen für die Trägerunternehmen bezüglich der Insolvenzsicherung?

Trägerunternehmen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, die von Unterstützungskassen zugesagten Versorgungsleistungen über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) gegen Insolvenz abzusichern. Die Insolvenzsicherungspflicht greift für die meisten Unterstützungskassenzusagen, ausgenommen sind rückgedeckte und kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen, bei denen der Begünstigte einen unmittelbaren, unwiderruflichen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus einem Versicherungsvertrag erwirbt. Die Trägerunternehmen haben zur Finanzierung des PSVaG jährliche Umlagen zu entrichten. Versäumt das Unternehmen diese Pflicht, kann der Arbeitnehmer beim Eintritt des Sicherungsfalls (Insolvenz des Arbeitgebers) unmittelbar gegen den PSVaG Ansprüche auf die zugesagte Versorgung geltend machen.

Welche richtlinienkonformen Informationspflichten haben Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern bei Nutzung einer Unterstützungskasse?

Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse einrichten, unterliegen umfassenden Informationspflichten nach § 4a BetrAVG. Sie müssen bei Vertragsabschluss alle wesentlichen Angaben zur Versorgungszusage, zur Funktionsweise der Unterstützungskasse, zu eventuellen Rückdeckungsmaßnamen und zu den Bedingungen für die Anwartschaft und die spätere Leistungserbringung schriftlich erläutern. Änderungen an der Zusage (z. B. Reduzierung der Leistungen, Beitragsänderungen) sind ebenso rechtzeitig und transparent schriftlich mitzuteilen. Die Informationspflichten gelten sowohl bei Neuabschluss als auch bei wesentlichen Änderungen. Darüber hinaus bestehen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) erweiterte Dokumentationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer.

Wie gestaltet sich die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen aus einer Unterstützungskasse?

Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse gelten als Betriebsausgaben und sind bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Für Arbeitnehmer sind diese Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG (in der älteren Fassung für Unterstützungskassen noch § 3 Nr. 66 EStG) grundsätzlich steuerfrei, soweit der Arbeitgeber die Zuwendungen unmittelbar zur Finanzierung von Versorgungsleistungen verwendet. Eine individuelle Versteuerung erfolgt erst mit Bezug der späteren Leistungen (nachgelagerte Besteuerung), diese werden dann als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG versteuert. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor Eintritt des Versorgungsfalls können steuerliche Besonderheiten bezüglich der Mitnahme oder Übertragung der Anwartschaften bestehen, insbesondere je nach Ausgestaltung als „unverfallbare Anwartschaft“.

Unterliegen Unterstützungskassen besonderen Transparenz- und Rechenschaftspflichten?

Unterstützungskassen unterliegen nach § 22 KStG und ergänzenden Vorschriften den gewöhnlichen steuerlichen Buchführungs- und Rechenschaftspflichten. Sie müssen eine geordnete Buchführung nachweisen, jährlich einen Jahresabschluss erstellen und unter Umständen steuerliche Rückstellungen für die zugesagten Leistungen bilden. Zudem sind sie verpflichtet, dem Trägerunternehmen und den Begünstigten auf Anfrage Auskunft über die finanzielle Situation und die gesicherten Anwartschaften zu geben. Die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ist zwingend erforderlich, ebenso wie die Berücksichtigung etwaiger handels- und steuerrechtlicher Vorschriften für Rückdeckungsversicherungen und sonstige Vermögensanlagen.

Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten für die Zusage über die Unterstützungskasse?

Im Arbeitsrecht gelten für Zusagen über Unterstützungskassen die allgemeinen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Insbesondere sind die Regelungen zur Unverfallbarkeit (§§ 1b, 2 BetrAVG), zur Portabilität (§ 4 BetrAVG) und zur Anpassung laufender Leistungen (§ 16 BetrAVG) zu beachten. Eine Unterstützungskassenzusage kann sowohl als Direktzusage als auch im beitragsorientierten Leistungsplan erteilt werden. Im Beendigungsfalle des Arbeitsverhältnisses greifen besondere Vorschriften zu Übertragungswegen und Versorgungsausgleich. Zudem gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, das heißt, betriebsverfassungsrechtlich darf niemand aus sachfremden Gründen von einer Versorgung über die Unterstützungskasse ausgeschlossen werden.

Welche Formvorschriften bestehen für die Erteilung von Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse?

Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse unterliegen keiner gesetzlichen Schriftform, jedoch empfiehlt sich aus Beweisgründen und zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 4a BetrAVG die ausdrückliche schriftliche Dokumentation. Die Zusage sollte detailliert die Art, Höhe, Voraussetzungen und Bedingungen der Versorgung enthalten. In der Praxis kommt es zudem auf die innerbetriebliche Regelungsstruktur an, beispielsweise ob die Zusage einzelvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag erfolgt. Ergänzend muss die Satzung der Unterstützungskasse die Grundlagen der Leistungserbringung und die Berechtigten klar definieren, um eine rechtlich einwandfreie Leistungsauszahlung sicherzustellen.