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Unterschlagung

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Definition und Grundverständnis der Unterschlagung

Unterschlagung ist ein Begriff aus dem Strafrecht, der die widerrechtliche Aneignung einer fremden beweglichen Sache durch eine Person beschreibt, die bereits im Besitz dieser Sache ist. Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem der Täter die Sache erst in seinen Besitz bringen muss, geht es bei der Unterschlagung um den Missbrauch eines bereits vorhandenen Besitzverhältnisses. Die Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die Sache, die ihm nicht gehört, mit der Absicht behält oder verwendet, sie dauerhaft in sein eigenes Vermögen zu überführen.

Ein typisches Beispiel für Unterschlagung ist das Verhalten eines Mieters, der ein gemietetes Objekt nicht zurückgibt, obwohl der Mietvertrag abgelaufen ist. Ein weiteres Beispiel wäre ein Arbeitnehmer, der Firmeneigentum an sich nimmt und es privat nutzt, ohne die Absicht, es zurückzugeben. In beiden Fällen ist der entscheidende Punkt, dass der Täter bereits rechtmäßig im Besitz der Sache war, bevor die unrechtmäßige Aneignung stattfand.

Wichtig ist, dass für die Unterschlagung eine sogenannte Zueignungsabsicht bestehen muss. Das bedeutet, der Täter muss die Absicht haben, die Sache in das eigene Vermögen zu überführen oder sie zumindest so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Diese Absicht kann sich entweder auf den dauerhaften Verbleib der Sache beim Täter oder auf die dauerhafte Verhinderung des Zugriffs des Berechtigten beziehen.

Rechtliche Abgrenzung und Beispiele

Die Unterschlagung steht in engem Zusammenhang mit anderen Straftatbeständen wie Diebstahl und Betrug, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten von diesen. Während der Diebstahl die Wegnahme einer Sache ohne Erlaubnis des Besitzers beinhaltet, ist die Unterschlagung durch den bereits bestehenden Besitz des Täters an der Sache gekennzeichnet. Betrug hingegen erfordert eine Täuschung des Opfers, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Ein anschauliches Beispiel für Unterschlagung ist ein Fall, in dem jemand ein gefundenes Handy behält und es als sein eigenes nutzt, anstatt es dem rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben oder bei einer Fundstelle abzugeben. Hier wird deutlich, dass die Person das Handy bereits rechtmäßig in Gewahrsam hat, bevor sie es unrechtmäßig in ihr eigenes Vermögen überführt.

Ein weiterer Fall könnte ein Mitarbeiter sein, der regelmäßig Material oder Werkzeuge aus dem Betrieb mitnimmt, obwohl diese nicht für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Auch wenn der Mitarbeiter diese Gegenstände möglicherweise nur vorübergehend verwendet, liegt eine Unterschlagung vor, wenn er die Rückgabe an den rechtmäßigen Besitzer dauerhaft verhindert.

Voraussetzungen und Merkmale der Unterschlagung

Um den Tatbestand der Unterschlagung zu erfüllen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss es sich um eine fremde bewegliche Sache handeln, die sich im Besitz des Täters befindet. Diese Sache darf nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern muss einem anderen gehören. Der Täter muss zudem die Absicht haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen.

Ein weiteres Merkmal ist die sogenannte Zueignungsabsicht. Diese beschreibt den Willen des Täters, die Sache dauerhaft in sein eigenes Vermögen zu überführen oder den rechtmäßigen Besitzer dauerhaft von der Sache auszuschließen. Die Zueignungsabsicht ist ein zentraler Aspekt, der die Unterschlagung von anderen Straftatbeständen unterscheidet.

Die Unterschlagung kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden, wobei vorsätzliches Handeln häufiger vorkommt. Der Täter muss bewusst handeln und wissen, dass er sich die Sache unrechtmäßig aneignet. Fahrlässige Unterschlagung liegt vor, wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und die Sache dadurch in sein Vermögen übergeht.

Unterschlagung im Alltag: Praktische Relevanz

Im Alltag kommt es häufiger zu Unterschlagungssituationen, als man vielleicht vermuten würde. Eine weit verbreitete Form ist die Unterschlagung im Arbeitsverhältnis, bei der Arbeitnehmer Gegenstände oder Materialien des Arbeitgebers an sich nehmen und privat nutzen. Auch im Bereich von Mietverhältnissen ist Unterschlagung ein Thema, beispielsweise wenn Mieter Inventar der gemieteten Wohnung an sich nehmen und es nicht zurückgeben.

Ein weiteres Beispiel ist die Verwendung von Firmeneigentum für private Zwecke, etwa das Nutzen eines Firmenwagens für private Fahrten ohne Genehmigung. Solche Handlungen können als Unterschlagung gewertet werden, wenn die Absicht besteht, das Gut dauerhaft im eigenen Vermögen zu behalten oder den rechtmäßigen Zugriff des Eigentümers zu verhindern.

In der Praxis ist es oft schwierig nachzuweisen, dass die Absicht bestand, sich die Sache dauerhaft zuzueignen. Daher kommt es in vielen Fällen auf die Umstände und die Beweislage an, um eine Unterschlagung rechtlich festzustellen. Dennoch ist es wichtig, sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein, die eine Unterschlagung nach sich ziehen kann.

Rechtsfolgen und Sanktionen bei Unterschlagung

Die Unterschlagung zieht je nach Schwere des Falles unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich. In der Regel handelt es sich um eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Die genaue Sanktion hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Wert der unterschlagenen Sache und die Umstände der Tat.

Bei geringfügigen Fällen, wie der Unterschlagung eines Gegenstandes von geringem Wert, kann es zu einer milden Strafe kommen. Bei schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn der Täter bereits vorbestraft ist oder die Tat systematisch betrieben wurde, können auch höhere Strafen verhängt werden. Die Gerichtsbarkeit berücksichtigt dabei auch, ob eine Rückgabe der Sache erfolgt ist oder ob der Täter den Schaden wieder gutgemacht hat.

Die Konsequenzen einer Unterschlagung sind nicht nur strafrechtlicher Natur. Auch zivilrechtliche Ansprüche können sich daraus ergeben, da der Eigentümer der unterschlagenen Sache das Recht hat, Schadensersatz zu verlangen. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen für den Täter führen, insbesondere wenn der Wert der Sache hoch ist.

Was ist der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl?

Der Hauptunterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl liegt darin, dass bei der Unterschlagung der Täter bereits rechtmäßig im Besitz der Sache ist, während beim Diebstahl die Sache erst durch eine unrechtmäßige Handlung in den Besitz des Täters gebracht wird.

Kann Unterschlagung auch fahrlässig begangen werden?

Ja, Unterschlagung kann auch fahrlässig begangen werden, wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und die Sache dadurch in sein Vermögen übergeht, obwohl er dies hätte verhindern können.

Wie wird die Unterschlagung bestraft?

Die Strafe für Unterschlagung kann von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe reichen. Die genaue Sanktion hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Wert der unterschlagenen Sache und die Umstände der Tat.

Welche Rolle spielt die Zueignungsabsicht bei der Unterschlagung?

Die Zueignungsabsicht ist ein zentrales Merkmal der Unterschlagung und beschreibt den Willen des Täters, die Sache dauerhaft in sein eigenes Vermögen zu überführen oder den rechtmäßigen Besitzer dauerhaft von der Sache auszuschließen.

Kann ich mich gegen den Vorwurf der Unterschlagung verteidigen?

Eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Unterschlagung ist möglich, insbesondere wenn nachgewiesen werden kann, dass keine Zueignungsabsicht bestand oder die Voraussetzungen der Unterschlagung nicht erfüllt sind.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat Unterschlagung im Arbeitsverhältnis?

Im Arbeitsverhältnis kann Unterschlagung sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, einschließlich einer möglichen Kündigung und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

Kann ein Fundgegenstand auch unterschlagen werden?

Ja, ein Fundgegenstand kann unterschlagen werden, wenn der Finder die Sache behält, ohne den Versuch zu unternehmen, sie dem rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben oder bei einer Fundstelle abzugeben.

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