Begriff und Bedeutung der Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren
Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren stellt eine rechtsstaatlich geregelte Maßnahme dar, mittels derer bestimmten Personen per Verwaltungsakt oder durch gerichtliches Urteil das Führen bestimmter Fahrzeuge oder Tiere im öffentlichen Straßenverkehr oder auf öffentlichen Wegen untersagt wird. Dieser Eingriff dient vorrangig dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ist in verschiedenen Rechtsvorschriften normiert. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Art des Fahrzeugs oder Tieres, nach Anlass der Untersagung sowie nach dem jeweiligen zu Grunde liegenden Rechtsgebiet, insbesondere im Straßenverkehrs- und Ordnungsrecht.
Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Verkehrs- und Ordnungsrecht
Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren ist von anderen einschlägigen verwaltungsbehördlichen oder strafgerichtlichen Maßnahmen wie etwa dem Fahrverbot, dem Entzug der Fahrerlaubnis oder Nebenfolgen einer Verurteilung zu unterscheiden. Während Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug regelmäßig das Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, kann die Untersagung auch auf das Führen anderer Fahrzeuge oder sogar auf Tiere, insbesondere solche, die im Straßenverkehr geführt werden (zum Beispiel Zugtiere), bezogen sein.
Rechtsgrundlagen der Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren
Straßenverkehrsrechtliche Regelungen
Im deutschen Straßenverkehrsrecht ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von Fahrzeugen § 3 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Gemäß dieser Vorschrift kann einer Person das Führen von Fahrzeugen untersagt werden, wenn sie nicht geeignet oder nicht befähigt zum Führen von Fahrzeugen ist. Die Eignung umfasst dabei insbesondere gesundheitliche, charakterliche und alkoholbedingte Einschränkungen.
Kraftfahrzeuge und Fahrerlaubnisklassen
Für Kraftfahrzeuge gelten besondere Regelungen, wonach insbesondere im Zusammenhang mit dem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Strafgesetzbuch, § 3 StVG) eine gesonderte Untersagung des Führens bestimmter oder aller Fahrzeugklassen ausgesprochen werden kann. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die explizite Untersagung sind rechtlich zu unterscheiden, wenngleich es in der Praxis zu Überschneidungen kommt.
Nicht motorisierte Fahrzeuge und Tiere
Des Weiteren sieht das Straßenverkehrsgesetz in § 3 Absatz 2 StVG vor, dass auch das Führen von Tieren – gemeint sind Zugtiere, Reit- oder Lasttiere im Straßenverkehr – untersagt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffene Person wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage ist, das Tier im Straßenverkehr sicher zu führen. Damit ist der Anwendungsbereich deutlich weiter als bei Kraftfahrzeugen.
Ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Grundlagen
Neben verwaltungsrechtlichen Eingriffen kann die Untersagung auch als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat ausdrücklich angeordnet werden. Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) kann gemäß § 69 Abs. 1 StGB eine Person, die sich eines Vergehens bedient, das mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zusammenhängt, für ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erklärt werden. Hieran knüpft der strafrechtlich begründete Entzug der Fahrberechtigung an.
Ablauf und Verfahren der Untersagung
Initiierung des Verfahrens
Das Verfahren zur Untersagung beginnt regelmäßig mit einem behördlichen Hinweis oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dem Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit oder Unbefähigung der betroffenen Person festgestellt werden. Bei Hinweisen auf nicht ausreichende Eignung wird die Straßenverkehrsbehörde tätig und prüft, ob eine Untersagung geboten erscheint.
Anhörung und Beteiligung der betroffenen Person
Vor Erlass eines Verwaltungsakts ist die betroffene Person gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anzuhören. Dabei werden gesundheitliche, persönliche und soziale Umstände berücksichtigt. Im Zuge des Verfahrens kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder weiterer Nachweise verlangt werden.
Entscheidungsfindung und Rechtsmittel
Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren ausgesprochen wird. Gegen den Verwaltungsakt steht der Rechtsweg offen. Betroffene können im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens sowie gegebenenfalls einer Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die Entscheidung vorgehen.
Folgen der Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren
Wirkung und Dauer der Untersagung
Die Untersagung wirkt ab Zustellung des Verwaltungsakts und gilt entweder befristet oder auf unbestimmte Zeit. Eine Befristung erfolgt, wenn absehbar ist, dass die Gründe für die Untersagung innerhalb eines bestimmten Zeitraums entfallen werden (etwa bei zeitweiligen gesundheitlichen Einschränkungen). Eine dauerhafte Untersagung kommt etwa bei gravierenden charakterlichen oder körperlichen Mängeln in Betracht.
Strafbarkeit bei Verstoß gegen die Untersagung
Ein Verstoß gegen eine behördlich oder gerichtlich ausgesprochene Untersagung stellt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat gemäß § 21 StVG dar und kann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Darüber hinaus kann die Behörde nach erneuten Verstößen weitere Maßnahmen bis hin zur dauerhaften Entziehung der Erlaubnis treffen.
Rechtsschutz und Wiedererteilung
Rechtsschutzmöglichkeiten
Von der Untersagung Betroffene können sich gerichtlich gegen die Maßnahme zur Wehr setzen. Hierzu steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Das Gericht prüft insbesondere, ob die Maßnahme verhältnismäßig, rechtlich gerechtfertigt und ordnungsgemäß erlassen wurde.
Wiederherstellung der Befähigung und Antrag auf Aufhebung
Eine Aufhebung der Untersagung ist möglich, sobald der Grund für die Maßnahme nicht mehr besteht. Die betroffene Person kann nach entsprechender Heilung, Therapie oder Nachweis der Eignung einen Antrag auf Wiedererteilung der Befähigung bei der zuständigen Behörde stellen. Häufig ist dazu die Vorlage eines aktuellen Gutachtens erforderlich.
Internationale und europäische Regelungen
Die rechtliche Grundlage für die Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren ist in den europäischen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet. In der Europäischen Union gilt die gegenseitige Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen. Ein in einem EU-Mitgliedstaat ausgesprochenes Verbot kann somit grenzüberschreitend Wirkung entfalten, sofern die Maßnahme im jeweiligen Land notifiziert wurde. Im Bereich des Tierführens bestehen derzeit keine harmonisierten europäischen Regelungen.
Literatur und weiterführende Vorschriften
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Strafgesetzbuch (StGB)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Zusammenfassung:
Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren ist eine einschneidende staatliche Maßnahme, die dem Schutz der Allgemeinheit dient und durch verschiedenste Normen umfassend geregelt ist. Sie betrifft das Führen von Kraftfahrzeugen, anderen Fahrzeugarten sowie von Tieren im öffentlichen Verkehrsraum. Die Maßnahme setzt eine konkrete Ungeeignetheit oder Unbefähigung voraus, ist an ein förmliches Verfahren gebunden und unterliegt wirksamem Rechtsschutz. Verstöße werden empfindlich sanktioniert, wobei die Aufhebung an die Wiedererlangung der Eignung geknüpft ist.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird eine Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren rechtswirksam angeordnet?
Eine Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wird im rechtlichen Kontext regelmäßig als behördliche Maßnahme angeordnet, meist durch die zuständige Verwaltungsbehörde oder im Zuge eines Strafverfahrens durch das Gericht. Die Anordnung basiert auf gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 44 StGB (Strafgesetzbuch) hinsichtlich strafrechtlicher Maßnahmen und den entsprechenden Vorschriften des Straßenverkehrsrechts oder Tierschutzrechts. Damit die Untersagung rechtswirksam ist, bedarf es eines schriftlichen, förmlichen Bescheids oder einer richterlichen Anordnung, in der die betroffene Person eindeutig benannt und der Umfang der Untersagung exakt festgelegt wird. Die Maßnahme tritt in der Regel nach Zustellung in Kraft, sofern im Bescheid keine abweichende Regelung (etwa ein bestimmter Gültigkeitszeitraum) enthalten ist. Betroffene Personen müssen zudem über etwaige Rechtsbehelfe, wie Widerspruch oder Rechtsmittel, belehrt werden. Die Anordnung kann auch einstweilig (im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes) ergehen, etwa wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Untersagung erfüllt sein?
Eine rechtliche Voraussetzung für eine Untersagung ist stets das Vorliegen eines hinreichenden Grundes, der eine solche Maßnahme gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften rechtfertigt. Im Verkehrsrecht kommt es häufig vor, dass die Untersagung wegen mangelnder Eignung oder aufgrund gravierender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften erfolgt. Der Gesetzgeber sieht beispielsweise in § 3 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) die Untersagung vor, wenn Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung einer Person bestehen, Kraftfahrzeuge zu führen. Im Tierschutzkontext kann die Untersagung aus § 16a Abs. 1 TierSchG (Tierschutzgesetz) folgen, wenn zum Beispiel der Verdacht besteht, dass eine Person nicht die nötigen Kenntnisse oder die notwendige Zuverlässigkeit im Umgang mit Tieren aufweist. Es ist stets erforderlich, dass diese Zweifel durch Tatsachen gestützt sind; eine bloße Vermutung genügt nicht. Die jeweilige Behörde oder das Gericht muss die Gründe sorgfältig ermitteln, dokumentieren und in der Verfügung nachvollziehbar darlegen.
Kann gegen eine Untersagung Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen eine behördliche oder richterliche Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren stehen den Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel zur Verfügung. Im Verwaltungsverfahren ist zunächst der Widerspruch gegen den Bescheid möglich, der innerhalb einer Frist – zumeist eines Monats nach Zustellung des Bescheides – bei der zuständigen Behörde einzulegen ist. Sollte der Widerspruch keine Abhilfe schaffen, kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Ablehnung des Widerspruchs Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Im strafrechtlichen Kontext kann gegen eine gerichtliche Entscheidung – etwa den Entzug der Fahrerlaubnis oder eine entsprechende Nebenstrafe – Berufung oder Revision eingelegt werden, abhängig von der Verfahrensart und der gerichtlichen Instanz. In Eilfällen kann auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, um die sofortige Vollziehung der Untersagung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen.
Wie lange kann eine Untersagung andauern und gibt es Möglichkeiten der Aufhebung?
Die Dauer einer Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren kann unterschiedlich ausgestaltet sein und richtet sich stets nach den gesetzlichen Vorgaben sowie dem konkreten Einzelfall. Die Anordnung kann befristet – unter Angabe eines bestimmten Zeitraums – oder unbefristet erfolgen, wobei für den Eintritt der Wiedererlangung der Befugnis die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, wie etwa das erfolgreiche Absolvieren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines Sachkundenachweises, verlangt wird. Eine gerichtliche Überprüfung ist jederzeit möglich, insbesondere wenn neue Tatsachen vorliegen, die eine erneute Beurteilung rechtfertigen. Die betroffene Person kann zudem einen Antrag auf Aufhebung der Untersagung stellen, wenn nachweislich die Gründe für die Maßnahme entfallen sind. Die Behörde oder das Gericht prüft dann erneut, ob die Voraussetzungen für die Untersagung noch bestehen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen eine Untersagung?
Wer trotz einer rechtskräftigen Untersagung ein Fahrzeug führt oder ein Tier im Rahmen der untersagten Tätigkeit führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder, im Regelfall bei Verstößen gegen eine strafrechtliche Untersagung, eine Straftat. Dies kann gemäß § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) als Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet werden; hier droht regelmäßig eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Im Bereich des Tierschutzrechts kann ebenfalls eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden (§ 18 TierSchG). Darüber hinaus können die Behörden oder das Gericht die Untersagung verlängern oder weitere Maßnahmen, wie die Beschlagnahme von Tieren oder Kraftfahrzeugen, aussprechen. Ein wiederholter Verstoß wiegt besonders schwer und führt regelmäßig zu nachhaltigen Einschränkungen der Rechtsposition des Betroffenen.
Welche Unterschiede bestehen zwischen einer Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch und einer verwaltungsrechtlichen Untersagung?
Eine Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren kann sowohl strafrechtlich mit einer Verurteilung (z. B. als Nebenstrafe nach § 44 StGB) als auch verwaltungsrechtlich (z. B. nach den Vorschriften der FeV oder des TierSchG) erfolgen. Während die strafrechtliche Untersagung an eine begangene Straftat anknüpft und im Rahmen eines Strafverfahrens unter Würdigung der individuellen Schuld und Gefährlichkeit verhängt wird, handelt es sich bei der verwaltungsrechtlichen Untersagung um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die auch unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet werden kann. Die Zuständigkeit, das Verfahren sowie die Rechtsfolgen unterscheiden sich dementsprechend deutlich.
Welche Rolle spielt die Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer Untersagung?
Im Rahmen des deutschen Rechts gilt bei allen behördlichen und gerichtlichen Maßnahmen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass die Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren nur dann angeordnet werden darf, wenn sie zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die Behörde oder das Gericht muss sicherstellen, dass keine weniger einschneidende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgüter existiert und die Schwere der Untersagung in einem angemessenen Verhältnis zur Gefährdungslage steht. Dies ist stets unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Betroffenen und des öffentlichen Interesses am Schutz vor Gefahren für die Allgemeinheit abzuwägen. Eine willkürliche oder unverhältnismäßige Untersagung ist rechtswidrig und kann erfolgreich angefochten werden.