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Untersagung der Berufsausübung

Untersagung der Berufsausübung – Begriff und Einordnung

Die Untersagung der Berufsausübung ist eine behördliche oder gerichtliche Maßnahme, durch die einer Person oder einem Unternehmen ganz oder teilweise verboten wird, einen bestimmten Beruf, eine Tätigkeit oder Teile davon auszuüben. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit, der Funktionsfähigkeit bestimmter Berufsgruppen sowie der Sicherheit von Verbrauchern, Patienten oder Mandanten. Die Maßnahme ist regelmäßig an konkrete Eignungs- oder Vertrauensanforderungen geknüpft und setzt eine nachvollziehbare Gefahren- oder Pflichtverletzungsprognose voraus.

Abzugrenzen ist die Untersagung von verwandten Maßnahmen wie dem Entzug einer Erlaubnis oder Zulassung, der vorläufigen Suspendierung sowie dem strafrechtlichen Berufsverbot. Während die Untersagung in der Regel auf die Ausübung eines Berufs oder bestimmter Tätigkeiten zielt, kann der Entzug einer Erlaubnis die rechtliche Grundlage der Tätigkeit insgesamt entfallen lassen. Das strafrechtliche Berufsverbot stellt eine besondere, von einem Gericht angeordnete Sanktion dar.

Anwendungsbereiche und zuständige Stellen

Staatliche Aufsichts- und Ordnungsbehörden

Viele Tätigkeiten unterliegen der staatlichen Aufsicht, etwa gewerbliche, heilberufliche oder sicherheitsrelevante Bereiche. Zuständige Behörden können beispielsweise Gewerbe-, Gesundheits-, Ordnungs- oder Aufsichtsbehörden sein. Sie prüfen persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und organisatorische Voraussetzungen und können bei gravierenden Mängeln die Berufsausübung untersagen.

Berufsständische Selbstverwaltung

In Kammerberufen überwachen berufsständische Körperschaften die Einhaltung von Berufspflichten. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Eignungsmängeln können berufsgerichtliche oder disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Untersagung der Berufsausübung ergriffen werden.

Gerichte

Gerichte können im Rahmen von Straf- oder Berufsverfahren die Ausübung eines Berufs untersagen, insbesondere wenn die weitere Tätigkeit erhebliche Rechtsgüter gefährden würde. Auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden Untersagungen überprüft.

Gründe für eine Untersagung

Persönliche Unzuverlässigkeit und Eignungsmängel

Als Gründe kommen fehlende Zuverlässigkeit, charakterliche Nichteignung oder gravierende gesundheitliche Einschränkungen in Betracht, die eine verantwortungsvolle Berufsausübung nicht erwarten lassen. Relevant ist regelmäßig eine Prognose, ob künftig ordnungsgemäße Berufsausübung zu erwarten ist.

Pflichtverletzungen und Fehlverhalten

Schwere oder wiederholte Verstöße gegen berufs- oder aufsichtsrechtliche Pflichten, betrügerisches Verhalten, Täuschungen oder erhebliche Verstöße gegen Sicherheits- und Sorgfaltspflichten können eine Untersagung rechtfertigen.

Gefährdung von Schutzgütern

Wo die Tätigkeit besondere Risiken birgt, ist der Schutz von Leben, Gesundheit, Vermögen und öffentlicher Sicherheit maßgeblich. Besteht eine konkrete Gefahr für diese Schutzgüter, kann eine Untersagung als präventive Maßnahme erfolgen.

Formale Mängel

Fehlende oder erloschene Zulassungen, Erlaubnisse oder Eintragungen sowie der nicht nachgewiesene Qualifikationsstand können die Ausübung eines Berufs unzulässig machen. In solchen Fällen kann die Tätigkeit bis zur Klärung untersagt werden.

Formen und Reichweite der Untersagung

Vollständige vs. teilweise Untersagung

Die Maßnahme kann die gesamte Berufstätigkeit oder nur bestimmte Tätigkeitsfelder betreffen. Teiluntersagungen sind gängig, wenn spezifische Aufgaben besondere Risiken bergen, während andere Bereiche weiterhin verantwortbar sind.

Tätigkeits- und unternehmensbezogene Untersagung

Untersagungen können sich auf natürliche Personen oder juristische Personen beziehen. Bei Unternehmen kann die Untersagung einzelne Geschäftsfelder oder den Geschäftsbetrieb insgesamt erfassen. Bei Personen kann sie bestimmte Rollen (z. B. Leitung, Beratung, Behandlung) erfassen.

Räumliche und zeitliche Reichweite

Je nach Rechtsgrundlage kann eine Untersagung regional, bundesweit oder auf bestimmte Einrichtungen bezogen gelten. Sie kann befristet sein oder solange fortbestehen, bis die maßgeblichen Gründe entfallen. Eine regelmäßige Überprüfung ist üblich.

Verfahren und Rechtsschutz

Einleitung und Anhörung

Vor einer Untersagung wird in der Regel ein Verwaltungs- oder berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet. Betroffene erhalten Gelegenheit, sich zu äußern und Unterlagen vorzulegen. Das rechtliche Gehör und eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage sind zentrale Verfahrensprinzipien.

Beweisgrundlage und Begründungspflicht

Entscheidungen müssen auf überprüfbaren Tatsachen beruhen und nachvollziehbar begründet sein. Dazu gehören die Darstellung der Sachverhalte, die rechtliche Einordnung sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Sofortvollzug und vorläufige Maßnahmen

In dringenden Fällen kann eine Untersagung sofort vollziehbar sein oder vorläufig angeordnet werden, um Risiken zu begegnen. Daneben kommen mildere Mittel wie Auflagen oder befristete Einschränkungen in Betracht, sofern sie den Schutz der Allgemeinheit ausreichend gewährleisten.

Rechtsbehelfe und Fristen

Gegen Untersagungen stehen regelmäßig Rechtsbehelfe zur Verfügung. Typisch sind ein vorgelagertes behördliches Überprüfungsverfahren und die gerichtliche Kontrolle. Die Einhaltung der jeweiligen Fristen ist Voraussetzung für eine wirksame Überprüfung.

Dauer, Überprüfung und Aufhebung

Befristung und Neubewertung

Untersagungen können befristet ergehen oder an Bedingungen geknüpft sein. Maßgeblich ist die fortlaufende Bewertung, ob die Gründe noch bestehen. Eine Verlängerung oder Verkürzung kommt in Betracht, wenn sich die Sachlage ändert.

Widerruf, Ruhen und Wiederzulassung

Fallen die tragenden Gründe weg oder treten neue Umstände hinzu, ist eine Aufhebung oder Anpassung der Maßnahme möglich. In manchen Bereichen existieren Verfahren zur Wiederzulassung oder zur Feststellung der erneuten Eignung.

Dokumentation und Register

Untersagungen werden häufig dokumentiert, etwa in Akten oder Registern. Das kann Auswirkungen auf spätere Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren haben, bis die Gründe behoben und verlässlich ausgeräumt sind.

Abgrenzungen zu verwandten Maßnahmen

Auflagen und Aufsicht

Auflagen beschränken die Berufsausübung durch konkrete Bedingungen, ohne sie vollständig zu untersagen. Sie dienen als milderes Mittel, wenn Risiken auf diese Weise wirksam beherrscht werden können.

Suspendierung

Die vorläufige Suspendierung setzt die Tätigkeit zeitweise aus, häufig bis zur Klärung von Vorwürfen. Sie ist von der endgültigen Untersagung zu unterscheiden und kann an strengere Voraussetzungen für eine Verlängerung geknüpft sein.

Disziplinarmaßnahmen

In berufsständischen Strukturen reichen Disziplinarmaßnahmen von Verwarnungen über Geldbußen bis zur Untersagung. Die Auswahl richtet sich nach Schwere, Häufigkeit und Auswirkungen von Pflichtverstößen.

Folgen für Betroffene

Arbeits- und Vertragsverhältnisse

Die Untersagung kann Arbeits- oder Dienstverhältnisse, Mandate oder Behandlungsverhältnisse berühren. Tätigkeiten, die vom Verbot erfasst sind, dürfen nicht weiter ausgeübt werden. Verträge können anzupassen oder zu beenden sein, sofern der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann.

Vermögens- und Haftungsfragen

Unerlaubte Tätigkeiten trotz Untersagung können zivil-, ordnungs- oder strafrechtliche Folgen auslösen. Zudem können Versicherungs- und Haftungsfragen berührt sein, wenn die Tätigkeit ohne wirksame Berechtigung erfolgt.

Reputations- und Meldepflichten

In regulierten Bereichen können Melde- oder Informationspflichten gegenüber Aufsichtsstellen, Auftraggebern oder Einrichtungen bestehen. Eine Untersagung kann überdies Auswirkungen auf das Vertrauen in die berufliche Integrität haben.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Untersagung der Berufsausübung und Berufsverbot?

Die Untersagung der Berufsausübung ist eine verwaltungs- oder berufsrechtliche Maßnahme, die die Ausübung eines Berufs ganz oder teilweise verbietet. Ein Berufsverbot ist demgegenüber eine strafrechtliche Sanktion, die von einem Gericht verhängt wird. Beide zielen auf den Schutz wichtiger Rechtsgüter, unterscheiden sich aber in Rechtsnatur, Verfahren und Voraussetzungen.

Wer darf eine Untersagung der Berufsausübung aussprechen?

Je nach Bereich sind staatliche Aufsichts- und Ordnungsbehörden, berufsständische Körperschaften oder Gerichte zuständig. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Regelwerke des betroffenen Tätigkeitsfelds.

Welche Gründe können zu einer Untersagung führen?

Typische Gründe sind persönliche Unzuverlässigkeit, fehlende Eignung, gravierende Pflichtverletzungen, Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Vermögen sowie fehlende oder erloschene Zulassungen. Entscheidend ist eine begründete Prognose, dass ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gewährleistet ist.

Ist eine Untersagung immer zeitlich befristet?

Nicht zwingend. Untersagungen können befristet oder unbefristet sein. Üblich ist eine erneute Prüfung, ob die maßgeblichen Gründe fortbestehen. Bei Wegfall der Gründe kommt eine Aufhebung oder Anpassung in Betracht.

Kann die Untersagung auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden?

Ja. Häufig werden Teiluntersagungen ausgesprochen, wenn Risiken auf bestimmte Aufgabenbereiche begrenzt sind. So kann die berufliche Tätigkeit in nicht riskanten Teilbereichen fortgeführt werden.

Welche Rechte haben Betroffene im Verfahren?

Betroffene haben Anspruch auf Anhörung, Einsicht in die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und eine begründete Entscheidung. Gegen Untersagungen stehen regelmäßig Rechtsbehelfe innerhalb bestimmter Fristen zur Verfügung.

Wie wirkt sich eine Untersagung auf bestehende Verträge aus?

Verträge, die auf die untersagte Tätigkeit gerichtet sind, können nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Das kann zu Anpassungen, Ruhen oder Beendigung führen, abhängig von Inhalt und Zweck des jeweiligen Vertrags.