Begriff und Grundzüge der Untersagung der Berufsausübung
Die Untersagung der Berufsausübung ist ein bedeutsames Instrument des deutschen Verwaltungs- und Berufsrechts. Sie bezeichnet die behördlich oder durch gerichtliche Entscheidung verfügte, vorübergehende oder dauerhafte Untersagung, einen bestimmten Beruf, eine Berufstätigkeit oder eine gewerbliche Tätigkeit weiter auszuüben. Ziel dieser Maßnahme ist der Schutz bedeutsamer Gemeinwohlinteressen, wie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Schutz von Gesundheit und Vermögen der Bevölkerung sowie die Integrität und Zuverlässigkeit in regulierten Berufsfeldern.
Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen, die verschiedenen gesetzlichen Regelungen nach Berufsgruppen, das Verfahren, die Folgen sowie der Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Untersagung der Berufsausübung ausführlich dargestellt.
Rechtliche Grundlagen
Die Untersagung der Berufsausübung ist sowohl im öffentlichen Recht als auch in berufsrechtlichen Vorschriften geregelt. Sie findet sich insbesondere im Gewerberecht (§ 35 GewO), in spezialgesetzlichen Berufsordnungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten), im Beamtenrecht sowie im Strafrecht. Die Regelungen umfassen sowohl selbstständige als auch unselbstständige Tätigkeiten.
Gewerbeordnung (§ 35 GewO)
Eine der zentralen Vorschriften ist § 35 der Gewerbeordnung (GewO). Dieser berechtigt die zuständige Behörde, einem Gewerbetreibenden die Ausübung oder Leitung des Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Gewerbetreibenden die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich gefährdet wird. Die Vorschrift dient auch dem Schutz der Allgemeinheit und Dritter vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden.
Berufsrechtlicher Kontext
Für zahlreiche reglementierte Berufe bestehen spezifische Vorschriften, die eine Untersagung der Berufsausübung unter bestimmten Voraussetzungen anordnen oder ermöglichen. So sehen beispielsweise die jeweiligen Heilberufsgesetze auf Landesebene (Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Psychotherapeuten) und die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vergleichbare Regelungen vor.
Weitere rechtliche Normierungen
Auch in anderen Gesetzen finden sich einschlägige Vorschriften zur Berufsausübungsuntersagung, etwa:
- § 70 Strafgesetzbuch (StGB): Verbot der Ausübung von Beruf, Gewerbe oder Gewerbetrieb.
- § 7 Handwerksordnung (HwO)
- § 16 Bundesnotarordnung (BNotO)
- § 132c Strafgesetzbuch (StGB) bei Missbrauch von Berufsbezeichnungen
Voraussetzungen der Untersagung
Die Untersagung der Berufsausübung setzt stets eine gesetzliche Grundlage sowie das Vorliegen bestimmter, im Gesetz geregelter Voraussetzungen voraus. Diese unterscheiden sich je nach einschlägiger Vorschrift und Berufsfeld.
Zuverlässigkeit und Eignung
Ein zentrales Kriterium für die Untersagung ist die mangelnde Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung des Betroffenen. Unzuverlässigkeit liegt etwa vor, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass die Person nicht über die für die Berufsausübung erforderliche Sorgfalt oder Integrität verfügt, beispielsweise bei wiederholten Gesetzesverstößen, Straftaten, Unregelmäßigkeiten im Geschäftsverkehr oder Insolvenzverschleppung.
Schutz bedeutsamer Rechtsgüter
Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Gefährdung des Gemeinwohls. Dies umfasst den Schutz der Gesundheit, des Lebens, des Vermögens oder anderer bedeutender Rechtsgüter dritter Personen oder der Allgemeinheit. Im beruflichen Kontext betrifft dies insbesondere Berufe mit besonderer Verantwortung, wie Heilberufe, das Bewachungsgewerbe oder den Verkehrssektor.
Strafrechtliche Bewährungsauflagen
Das Strafgesetzbuch sieht zudem vor, dass Gerichte als Nebenfolge einer rechtskräftigen Verurteilung ein Berufsverbot aussprechen können, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene durch die weitere Ausübung seines Berufs weitere erhebliche Straftaten begehen könnte (§ 70 StGB).
Beispiele nach Berufsgruppen
Gewerbetreibende
Die GewO gestattet der Behörde die untersagende Verfügung bei Unzuverlässigkeit, bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder gravierenden Mängeln in der Geschäftsausübung.
Heilberufe
Im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit sieht das jeweilige Heilberufsgesetz der Länder Untersagungen vor, etwa wegen grober Pflichtverletzungen, wiederholtem Fehlverhalten, Suchtproblemen oder sonstiger Ungeeignetheit zur Berufsausübung. Gleiches gilt für Apotheker, Zahnärzte und andere Gesundheitsberufe.
Freie Berufe
Für Angehörige bestimmter freier Berufe (z.B. Architekten, Steuerberater, Notare) existieren eigene Berufsordnungen und Kammergesetze, die Berufsausübungsverbote oder -untersagungen regeln.
Handwerksberufe
Mitglieder eines zulassungspflichtigen Handwerks können, bei gravierenden Pflichtverstößen und nach Maßgabe der Handwerksordnung, von der Ausübung bestimmter Tätigkeiten ausgeschlossen werden.
Verfahren der Berufsausübungsuntersagung
Die Untersagung der Berufsausübung erfolgt in einem Verwaltungsverfahren oder, im Falle strafrechtlicher Berufsverbote, durch gerichtliche Entscheidung.
Verwaltungsrechtliches Verfahren
Im Regelfall wird die Maßnahme von einer zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt. Vor Erlass der Untersagung sind die Betroffenen anzuhören, um eine Stellungnahme und gegebenenfalls Nachweise ihrer Zuverlässigkeit bzw. Eignung zu ermöglichen (§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).
Das Verfahren endet mit einem begründeten Verwaltungsakt. Gegen diesen Verwaltungsakt kann im Rahmen des Verwaltungsprozessrechts Widerspruch und anschließend Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gerichtliches Verfahren
Berufsverbote nach dem Strafrecht werden im Urteil ausgesprochen und sind Nebenstrafen. Auch hier steht dem Betroffenen der Rechtsweg über die Strafgerichte offen.
Folgen und Wirkung der Untersagung
Die Untersagung wirkt unmittelbar und hat zur Folge, dass der Betroffene seinen Beruf oder die entsprechende Tätigkeit nicht weiter ausüben darf. Verstöße hiergegen stellen in vielen Fällen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar.
Nebenfolgen
Mit der Untersagung sind häufig weitere berufsrechtliche Maßnahmen oder Eintragungen in behördliche Register verbunden. Zudem entfällt oft automatisch die Erlaubnis zur Führung bestimmter Berufsbezeichnungen oder eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Organisation.
Aufhebung und Befristung
Untersagungen werden regelmäßig befristet oder können auf Antrag wieder aufgehoben werden, wenn die Gründe für ihre Verhängung entfallen sind. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht meist nach Ablauf einer gewissen Mindestfrist oder bei veränderten Verhältnissen.
Rechtsschutz durch Betroffene
Betroffenen stehen, wie bei allen belastenden Verwaltungsakten, umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Dies umfasst Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten. Im Strafrecht kann das Verbot mittels Berufung oder Revision überprüft werden.
Untersagung der Berufsausübung im internationalen Kontext
Auch im EU-Ausland finden sich teilweise vergleichbare Regelungen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit, mindestens aber Mechanismen zur gegenseitigen Informationsübermittlung bei Untersagung berufsbezogener Tätigkeiten zur Erhöhung des Verbraucherschutzes und der Integrität des Binnenmarktes (z.B. EU-Datenbanken).
Literatur und Weiterführende Informationen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Berufsrechtliche Gesetze der Länder und des Bundes
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Handwerksordnung (HwO)
- Synopse: [Link auf Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften, sofern zulässig]
Die Untersagung der Berufsausübung stellt somit einen tragenden Pfeiler zur Sicherung qualitätsvoller, sicherer und verantwortungsvoller Berufsausübung im öffentlichen Interesse dar. Sie ist rechtlich klar normiert, unterliegt engen Voraussetzungen und kann durch weitreichenden Rechtsschutz überprüft werden.
Häufig gestellte Fragen
Wann kann eine Untersagung der Berufsausübung rechtlich ausgesprochen werden?
Eine Untersagung der Berufsausübung kann nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen ausgesprochen werden. In der Regel erfolgt sie, wenn eine Person aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer persönlichen Verhältnisse als unzuverlässig im Sinne der für den jeweiligen Beruf geltenden Vorschriften gilt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn schwerwiegende Straftaten begangen wurden, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, oder wenn Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten nachgewiesen werden, etwa die gefährdung der Allgemeinheit, Missachtung von Auflagen oder beharrliche Pflichtverletzungen. Die konkrete Rechtsgrundlage findet sich meist in gewerbe- oder berufsrechtlichen Spezialgesetzen, beispielsweise § 35 GewO für Gewerbetreibende oder § 70 StBerG für Steuerberater. Ein Verwaltungsakt, der die Berufsausübung untersagt, wird in einem förmlichen Verfahren erlassen, häufig erst nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.
Wer ist für die Anordnung der Untersagung der Berufsausübung zuständig?
Für die Anordnung der Untersagung sind in der Regel die jeweils zuständigen Aufsichts- oder Ordnungsbehörden verantwortlich. Dies kann je nach Beruf unterschiedlich sein: Bei Gewerbetreibenden ist dies meist die örtliche Gewerbebehörde oder das Ordnungsamt, bei freiberuflichen Kammerberufen wie Ärzten, Anwälten, Apothekern oder Steuerberatern sind es die jeweiligen berufsständischen Kammern oder die entsprechenden Landesbehörden. Die Zuständigkeit richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und ist teilweise auch innerhalb der Bundesländer unterschiedlich geregelt.
Welche rechtlichen Folgen hat die Untersagung der Berufsausübung für Betroffene?
Mit der Untersagung der Berufsausübung dürfen betroffene Personen ihre berufliche Tätigkeit – sofern sie eindeutig vom Untersagungsbescheid erfasst ist – nicht mehr selbstständig oder in leitender Stellung ausüben. Dies schließt sowohl die unmittelbare Berufsausübung als auch eine mittelbare Ausübung, etwa durch Stellvertreter oder über Dritte, in der Regel ein. Zuwiderhandlungen stellen häufig eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat dar und können mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Darüber hinaus kann die Untersagung Auswirkungen auf weitere Erlaubnisse und Zulassungen, etwa Approbationen oder Gewerbeerlaubnisse, haben.
Ist gegen die Untersagung der Berufsausübung ein Rechtsmittel möglich?
Gegen eine Untersagung der Berufsausübung stehen den Betroffenen grundsätzlich Rechtsmittel zur Verfügung. Der übliche Rechtsweg ist die Einlegung von Widerspruch und anschließend Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. In besonders dringenden Fällen kann zudem ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist insbesondere, dass die Unzuverlässigkeit nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen wurde oder der behördliche Ermessensspielraum fehlerhaft ausgeübt wurde.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Untersagung der Berufsausübung aufgehoben werden?
Die Aufhebung einer Untersagung der Berufsausübung ist grundsätzlich möglich, wenn die Gründe, die zur Untersagung geführt haben, nicht mehr bestehen, also insbesondere die „Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen entfallen ist. Dazu muss der Betroffene nachweisen, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit oder das Risiko für berufsbezogene Pflichtverletzungen nicht mehr vorliegt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag in einem erneuten Verfahren die Sach- und Rechtslage und entscheidet, ob die Untersagung aufzuheben ist. In vielen Fällen bedarf es hierzu umfangreicher Nachweise über die geänderten Umstände, wie beispielsweise Unbedenklichkeitsbescheinigungen, qualifizierte Gutachten oder den Nachweis bestandener Rehabilitation.
Welche Rechte hat der Betroffene im Verwaltungsverfahren vor Ausspruch der Untersagung?
Vor Ausspruch der Untersagung der Berufsausübung steht dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere nach § 28 VwVfG, das Recht auf Anhörung zu. Die Behörde muss den Betroffenen von den beabsichtigten Maßnahmen unterrichten und die Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen zu äußern. Hierzu gehört auch das Recht, eigene Beweismittel vorzulegen, Zeugen zu benennen oder schriftlich Stellung zu nehmen. Das Anhörungsrecht stellt einen bedeutsamen Verfahrensschutz dar, dessen Verletzung zur Rechtswidrigkeit des Untersagungsbescheides führen kann.
Gilt die Untersagung der Berufsausübung bundesweit oder nur regional?
Ob eine Untersagung der Berufsausübung bundesweit oder nur auf ein bestimmtes Gebiet (etwa ein Bundesland) beschränkt ist, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Regelung und dem konkreten Inhalt des Untersagungsbescheides ab. Bei vielen freien Berufen und Kammerberufen (wie Ärzten, Rechtsanwälten, Apothekern) wirkt die Untersagung grundsätzlich bundesweit, da die Berufszulassung bundesweit gilt. Bei gewerberechtlichen Untersagungen ist oftmals eine Begrenzung auf das jeweilige Bundesland vorgesehen, kann aber Auswirkungen auf die Zulassung in anderen Ländern haben, da die Unzuverlässigkeit grundsätzlich auch dort geprüft wird. Es ist ratsam, den Verfügungstext und die einschlägigen Vorschriften stets genau zu prüfen.