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Unterhaltsvorschuss

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Begriff und Zweck des Unterhaltsvorschusses

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die Kindern von Alleinerziehenden gewährt wird, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt zahlt. Ziel dieser Unterstützung ist es, die finanzielle Versorgung des Kindes sicherzustellen und Nachteile auszugleichen, die durch ausbleibende Unterhaltszahlungen entstehen.

Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht grundsätzlich für minderjährige Kinder mit Wohnsitz in Deutschland. Voraussetzung ist, dass das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und vom anderen Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Barunterhalt erhält. Der betreuende Elternteil darf zudem nicht verheiratet sein oder in einer neuen Ehe leben.

Altersgrenzen und Bezugsdauer

Unterhaltsvorschuss kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Für Kinder ab dem zwölften Geburtstag gelten zusätzliche Bedingungen: Sie dürfen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen oder der betreuende Elternteil muss ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen.

Einkommens- und Vermögensprüfung

Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils spielt bei Kindern unter zwölf Jahren keine Rolle für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bei älteren Kindern wird geprüft, ob das Kind selbst eigenes Einkommen hat (zum Beispiel durch Ausbildung) oder ob der betreuende Elternteil bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet.

Höhe und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt abzüglich eines pauschalen Betrags für das Kindergeld. Die genaue Summe variiert je nach Alter des Kindes. Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die zuständige Behörde am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

Dauer der Zahlung und Rückforderungsmöglichkeiten

Der Vorschuss wird so lange gezahlt, wie die Voraussetzungen erfüllt sind – längstens jedoch bis zum 18. Geburtstag beziehungsweise solange kein ausreichender Barunterhalt vom anderen Elternteil geleistet wird. Wird später festgestellt, dass zu Unrecht Leistungen bezogen wurden (beispielsweise weil doch Zahlungen eingegangen sind), kann eine Rückforderung erfolgen.

Rückgriff gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil

Die Behörde versucht im Anschluss an die Zahlung an das Kind beziehungsweise den betreuenden Elternteil den ausgezahlten Betrag beim eigentlich unterhaltspflichtigen Vater oder Mutter einzufordern (sogenannter Regress). Damit soll erreicht werden, dass letztlich derjenige zahlt, der gesetzlich zur Leistung verpflichtet ist.

Antragstellung und Verfahren

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden – meist beim Jugendamt am Wohnort des Kindes bzw. des alleinerziehenden Teils. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen verschiedene Nachweise erbracht werden: etwa über das Sorgerecht sowie über fehlende bzw. nicht ausreichende Zahlungen durch den anderen Teil.

Meldepflichten während des Bezugs

Sollten sich während laufendem Bezug Änderungen ergeben – beispielsweise Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch das Kind ab zwölf Jahren oder Wiederaufnahme von Zahlungen seitens des anderen Teils -, besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber der Behörde.


Häufig gestellte Fragen zum Thema Unterhaltsvorschuss

Müssen beide leiblichen Teile getrennt leben?

Ja, der Vorschuss steht nur dann zu, wenn ein leiblicher Teil allein mit dem Kind zusammenlebt und keine gemeinsame Haushaltsführung mit dem anderen Teil besteht.

Können auch volljährige Kinder einen Vorschuss erhalten?

Neben Minderjährigen können auch Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres einen Anspruch haben, jedoch gelten hier zusätzliche Voraussetzungen bezüglich eigener Einkünfte sowie möglicher Sozialleistungen.

Bekommt man weiterhin Vorschüsse, wenn gelegentlich kleine Beträge vom zahlungspflichtigen Teil eingehen?

Sobald regelmäßige Zahlungen in Höhe von mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag erfolgen, sinkt entweder die Höhe oder entfällt ganz ein Anspruch auf weitere staatliche Unterstützung.

Müssen erhaltene Beträge zurückgezahlt werden?

Nicht selten fordert die Behörde bereits ausgezahlte Summen zurück, sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass kein rechtmäßiger Anspruch bestand (z.B. nicht gemeldete neue Partnerschaft).

Kann man rückwirkend einen Antrag stellen?

Zahlungen erfolgen grundsätzlich erst ab Beginn bzw. einem bestimmten Zeitpunkt nach Antragstellung; rückwirkend können Ansprüche daher meist nicht geltend gemacht werden.

Darf gleichzeitig noch anderer öffentlicher Familienleistungen bezogen werden?

Zahlreiche andere Familienleistungen schließen einen Bezug nicht aus;&nbps;jedoch kann es zu Anrechnungen kommen,
insbesondere wenn diese denselben Zweck erfüllen sollen wie etwa bestimmte Sozialleistungen.

Müssen Angaben regelmäßig aktualisiert werden?

Sämtliche Veränderungen hinsichtlich Haushaltssituation,
Einkommen oder Kontaktaufnahme/Leistungserbringung durch den zahlungspflichtigen Teil müssen unverzüglich gemeldet werden.
Andernfalls droht eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen.