Unterbrechung der Verjährung: Begriff und Grundprinzip
Unter Verjährung wird das rechtliche Zeitlimit verstanden, nach dessen Ablauf Ansprüche oder das staatliche Verfolgungsrecht grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt werden. Der Ausdruck Unterbrechung der Verjährung beschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch Ereignisse oder Maßnahmen, die die laufende Frist beeinflussen. Im heutigen Zivilrecht wird statt Unterbrechung überwiegend zwischen Hemmung (Anhalten der Frist) und Neubeginn (Start der Frist von vorne) unterschieden. In anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Strafrecht, ist der Begriff Unterbrechung weiterhin gebräuchlich und bewirkt regelmäßig, dass die Frist neu zu laufen beginnt.
Für das Verständnis ist wichtig: Eine Hemmung pausiert die laufende Frist, eine Unterbrechung im engeren Sinn setzt sie neu in Gang, und ein Neubeginn führt ebenfalls zum Start der vollen Fristdauer. Welche Variante greift, hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet und vom konkreten Unterbrechungs- oder Hemmungsgrund ab.
Wirkungen auf die Verjährungsfrist
Unterbrechung als Neubeginn
Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt die maßgebliche Frist im Anschluss erneut in voller Länge. Die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit wird nicht angerechnet. Diese Wirkung findet sich insbesondere im Strafrecht, wo bestimmte Verfolgungshandlungen der Behörden die Frist zurücksetzen. Der Begriff Unterbrechung wurde im historischen Zivilrecht ähnlich verwendet; heute spricht man dort regelmäßig vom Neubeginn.
Hemmung als zeitweises Anhalten
Bei der Hemmung ruht die Verjährungsfrist für die Dauer eines bestimmten Ereignisses oder Verfahrens. Die bis zur Hemmung abgelaufene Zeit bleibt erhalten und läuft nach Ende der Hemmung weiter. Hemmungsgründe sind im Zivilrecht typisch, etwa während ernsthafter Vergleichsverhandlungen oder während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens, wobei die genauen Voraussetzungen und Details vom Einzelfall und dem Verfahrensstand abhängen.
Absolute Grenzen
In mehreren Rechtsgebieten bestehen obere zeitliche Grenzen, die auch durch Hemmung oder Unterbrechung nicht unbegrenzt ausgedehnt werden. Solche Höchstfristen dienen der Rechtssicherheit. Wie lange solche Maximaldauern reichen und inwieweit sie durch Verfahrenshandlungen verschoben werden können, ist je nach Materie unterschiedlich.
Typische Auslöser einer Unterbrechung oder Hemmung
Zivilrechtliche Ansprüche
Im Zivilrecht beeinflussen vor allem folgende Konstellationen die Verjährung. Ob sie eine Hemmung oder einen Neubeginn bewirken, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab:
- Aufnahme ernsthafter Verhandlungen zwischen den Beteiligten über den Anspruch
- Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und wirksame Zustellung der Klage
- Betreibung des Mahnverfahrens mit wirksamer Zustellung eines Zahlungsbefehls
- Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Anerkenntnis des Anspruchs durch die verpflichtete Person, etwa durch Teilzahlung oder schriftliche Bestätigung
- Anrufung anerkannter Güte-, Schlichtungs- oder Mediationsstellen, sofern diese gesetzlich vorgesehen sind
- Besondere Konstellationen in Insolvenzverfahren, etwa die Anmeldung von Forderungen oder verfahrensbedingte Hindernisse
Im Ergebnis führt das gerichtliche Betreiben eines Anspruchs in der Regel zur Hemmung, während ein ausdrückliches Anerkenntnis typischerweise einen Neubeginn der Frist bewirken kann.
Strafrechtliche Verfolgungsverjährung
Im Strafrecht ist die Unterbrechung ein eigener Mechanismus: Bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden setzen die Verjährungsuhr zurück. Dazu zählen typischerweise:
- Erste Vernehmung der beschuldigten Person oder die Bekanntgabe, dass gegen sie ermittelt wird
- Staatliche Anordnungen oder richterliche Beschlüsse, die das Verfahren vorantreiben, zum Beispiel Durchsuchung, Beschlagnahme oder Bestellung von Sachverständigen
- Erhebung der öffentlichen Klage und Eröffnung des Hauptverfahrens
- Bestimmte gerichtliche Entscheidungen im Verlauf des Verfahrens
Neben der Unterbrechung kennt das Strafrecht das Ruhen der Verjährung, etwa wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse die Verfolgung vorübergehend unmöglich machen. Während des Ruhens läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.
Ordnungswidrigkeiten
Auch bei Ordnungswidrigkeiten existiert eine Verfolgungsverjährung mit typischerweise kürzeren Fristen. Unterbrechungsgründe sind unter anderem die erste Anhörung der betroffenen Person sowie die wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids. Die Dogmatik ähnelt dem Strafrecht, die konkreten Fristen und Auslöser sind jedoch eigenständig geregelt.
Steuer- und Verwaltungsrecht
Im Steuer- und Verwaltungsrecht ist die Terminologie anders ausgestaltet. Häufig wird von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung sowie von Ablaufhemmung gesprochen. Bestimmte Verfahrenshandlungen der Behörden, Einsprüche, Außenprüfungen oder Rechtsbehelfe können den Ablauf hemmen oder verschieben. Der Begriff Unterbrechung wird in diesen Bereichen seltener verwendet.
Zeitliche Berechnung und Ablauf
Beginn der Verjährung
Der Startpunkt der Verjährung knüpft im Zivilrecht regelmäßig an die Entstehung des Anspruchs und häufig an die Kenntnis der maßgeblichen Umstände an. Im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist typischerweise mit Beendigung der Tat; bei Dauertaten und mehreren Tathandlungen können besondere Regeln gelten.
Mehrfache Unterbrechungen oder Hemmungen
Mehrere Unterbrechungen sind möglich und führen jeweils erneut zum Start der Frist. Mehrere Hemmungen können sich zeitlich addieren. Für die Gesamtdauer können jedoch in einzelnen Rechtsgebieten Höchstgrenzen bestehen, die eine unbegrenzte Verlängerung verhindern.
Mit- und Gesamtschuldner, Beteiligte
Im Zivilrecht wirken Hemmung oder Neubeginn in der Regel nur zwischen den unmittelbar beteiligten Personen; eine automatische Ausdehnung auf andere Schuldner kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Im Strafrecht beziehen sich Unterbrechungshandlungen häufig auf die jeweilige beschuldigte Person; einzelne Verfahrenshandlungen können aber auch tatbezogen wirken.
Beweis und Dokumentation
Wer sich auf Hemmung, Unterbrechung oder Neubeginn beruft, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegen. Relevante Nachweise sind insbesondere Zustellungsnachweise, Gerichtsakten, Verfahrensverfügungen, Zahlungsbelege, schriftliche Erklärungen und Korrespondenz. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren ergibt sich die Beurteilung überwiegend aus den amtlichen Akten.
Abgrenzungen und verwandte Institute
Ruhen der Verjährung
Beim Ruhen läuft die Verjährungsfrist für die Dauer eines Hindernisses nicht weiter, ohne dass dadurch ein Neubeginn ausgelöst wird. Nach Wegfall des Hindernisses läuft die Restfrist weiter.
Verwirkung
Verwirkung ist ein eigenständiges Institut. Sie kann eintreten, wenn ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und besondere Umstände beim Gegenüber das Vertrauen begründen, es werde auch künftig nicht mehr ausgeübt. Verwirkung und Verjährung können nebeneinander in Betracht kommen.
Einredecharakter der Verjährung
Die Verjährung wirkt im Zivilrecht typischerweise nicht automatisch, sondern als Einrede: Sie entfaltet nur Wirkung, wenn sich die in Anspruch genommene Person darauf beruft. Der Anspruch besteht dann zwar rechtlich fort, ist aber regelmäßig nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.
Bedeutung in der Praxis
Die Regeln zur Unterbrechung, Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung schaffen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und berechtigter Anspruchsdurchsetzung. Sie stellen sicher, dass Verfahren zielgerichtet betrieben werden und dass Beteiligte nicht durch reine Untätigkeit die Durchsetzung unzumutbar verzögern.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Unterbrechung der Verjährung konkret?
Unterbrechung bedeutet, dass die bereits laufende Verjährungsfrist beendet wird und im Anschluss erneut in voller Länge beginnt. Die bis dahin verstrichene Zeit zählt nicht mehr. Dieser Mechanismus ist vor allem im Strafrecht geläufig; im Zivilrecht wird heute meist von Hemmung oder Neubeginn gesprochen.
Worin besteht der Unterschied zwischen Unterbrechung, Hemmung und Neubeginn?
Unterbrechung und Neubeginn setzen die Frist neu in Gang; zuvor abgelaufene Zeit wird nicht angerechnet. Hemmung pausiert die Frist lediglich für eine bestimmte Zeit; nach Ende der Hemmung läuft die Restfrist weiter. Welche Variante vorliegt, richtet sich nach Rechtsgebiet und Auslöser.
Welche Handlungen beeinflussen im Zivilrecht die Verjährung?
Einfluss haben vor allem die Aufnahme ernsthafter Vergleichsverhandlungen, die wirksame Zustellung einer Klage oder eines Zahlungsbefehls, Vollstreckungsmaßnahmen, die Anrufung anerkannter Gütestellen sowie ein Anerkenntnis durch die verpflichtete Person. Abhängig vom Einzelfall führt dies zu Hemmung oder Neubeginn.
Welche Maßnahmen unterbrechen die Verfolgungsverjährung im Strafrecht?
Typisch sind verfahrensfördernde Handlungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, etwa die erste Beschuldigtenvernehmung, die Erhebung der öffentlichen Klage, richterliche Anordnungen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme sowie bestimmte Entscheidungen im Hauptverfahren. Jede dieser Maßnahmen kann die Frist zurücksetzen.
Wirkt eine Unterbrechung gegenüber allen Beteiligten?
Im Zivilrecht wirkt sie regelmäßig nur zwischen den unmittelbar Beteiligten. Eine automatische Ausdehnung auf weitere Personen erfolgt nicht ohne besondere Voraussetzungen. Im Strafrecht beziehen sich Unterbrechungshandlungen meist auf die betroffene Person; einzelne Maßnahmen können tatbezogen auch weitere Verfahrensbeteiligte erfassen.
Welche Bedeutung hat ein Teilzahlung oder ein schriftliches Anerkenntnis?
Eine Teilzahlung oder ein ausdrückliches Anerkenntnis des Bestehens eines Anspruchs kann im Zivilrecht regelmäßig einen Neubeginn der Verjährung auslösen. Dadurch läuft die Frist erneut in voller Länge.
Kann die Verjährung unbegrenzt oft unterbrochen oder gehemmt werden?
Mehrfache Unterbrechungen oder Hemmungen sind möglich. In verschiedenen Rechtsgebieten bestehen jedoch Höchstgrenzen, die eine uferlose Verlängerung verhindern sollen. Ab wann solche Grenzen erreicht sind, hängt von den einschlägigen Regeln des jeweiligen Rechtsbereichs ab.
Was geschieht, wenn nach einer Unterbrechung längere Zeit nichts unternommen wird?
Nach einer Unterbrechung beginnt die Frist neu. Verstreicht die neue Frist ohne weitere verjährungsbeeinflussende Ereignisse, kann der Anspruch im Zivilrecht regelmäßig nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden und im Strafrecht kann die Verfolgung unzulässig werden.