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Unfallkassen der Länder

Unfallkassen der Länder: Begriff, Funktion und rechtliche Einordnung

Unfallkassen der Länder sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den öffentlichen Bereich in Deutschland. Sie sichern insbesondere Beschäftigte der Länder und Kommunen, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie bestimmte ehrenamtlich Tätige gegen die Folgen von Arbeits-, Schul- und Wegeunfällen sowie gegen anerkannte Berufskrankheiten ab. Ihre Aufgabe ist es, Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und Betroffene sozial abzusichern.

Als Teil des gegliederten Systems der gesetzlichen Unfallversicherung stehen die Unfallkassen der Länder neben den gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie sind regional organisiert und arbeiten nach einheitlichen Grundsätzen, die bundesweit gelten.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Versicherter Personenkreis

Zum versicherten Personenkreis gehören in der Regel:

  • Beschäftigte des Landes und der Kommunen, einschließlich des Schul- und Verwaltungsbereichs
  • Kinder in Kindertagesbetreuung
  • Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen
  • Studierende an staatlichen Hochschulen
  • Ehrenamtlich oder hoheitlich Tätige in bestimmten Bereichen (z. B. Katastrophenschutz)

Die Versicherung besteht kraft Gesetzes, ohne dass ein individueller Vertrag erforderlich ist.

Versicherte Ereignisse

Versichert sind insbesondere:

  • Arbeitsunfälle im öffentlichen Dienst
  • Schul- und Hochschulunfälle einschließlich bestimmter schulischer und hochschulischer Veranstaltungen
  • Wegeunfälle, also Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit
  • Berufskrankheiten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Die Leistungspflicht setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis besteht.

Organisation und Rechtsstellung

Rechtsform und Selbstverwaltung

Unfallkassen der Länder sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Satzungsautonomie. Sie handeln durch Organe der Selbstverwaltung, die paritätisch von Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite (Mitgliedsunternehmen und -einrichtungen) sowie der Versichertenseite besetzt sind. Diese Organe beschließen unter anderem die Satzung, die Beitragsmaßstäbe und wesentliche Grundsätze der Leistungserbringung.

Aufsicht und Verbandsstrukturen

Die Aufsicht über die Unfallkassen der Länder führen die jeweils zuständigen Landesministerien. Auf Bundesebene sind die Unfallkassen in einem gemeinsamen Spitzenverband organisiert, der Präventionsregeln koordiniert, einheitliche Maßstäbe fördert und die Zusammenarbeit der Träger unterstützt.

Finanzierung und Beitragsumlage

Umlageprinzip und Lastverteilung

Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren. Die Mitgliedseinrichtungen (z. B. Länder, Kommunen, öffentliche Körperschaften) tragen die jährlichen Aufwendungen der Unfallkassen durch Beiträge. Diese richten sich typischerweise nach der Lohn- und Gehaltssumme sowie nach dem Risiko- und Schadengeschehen der jeweiligen Bereiche.

Keine Beitragszahlung der Versicherten

Versicherte Personen zahlen keine Beiträge. Der Versicherungsschutz besteht automatisch kraft Gesetzes und ist für die Versicherten beitragsfrei.

Leistungen der Unfallkassen

Prävention

Ein zentrales Ziel ist die Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren. Die Unfallkassen wirken auf sichere Arbeits- und Lernbedingungen hin, erlassen und überwachen Unfallverhütungsvorschriften, beraten Mitgliedseinrichtungen und unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung sowie bei sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fragen.

Leistungen nach einem Versicherungsfall

Im Versicherungsfall erbringen die Unfallkassen umfassende Leistungen, darunter insbesondere:

  • Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben
  • Geldleistungen bei vorübergehender oder dauerhafter Beeinträchtigung
  • Hinterbliebenen- und Bestattungsleistungen im Todesfall
  • Hilfsmittel, Pflege- und Rehaleistungen sowie Rehasport, soweit erforderlich

Leistungen werden unabhängig von einem Verschulden des Versicherten gewährt. Vorrangig ist das Ziel, Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst vollständig wiederherzustellen.

Abgrenzung zu anderen Trägern

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für Unternehmen der Privatwirtschaft zuständig; die Unfallkassen der Länder für den öffentlichen Bereich und bestimmte Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art der Einrichtung und der Tätigkeit, nicht nach persönlichen Präferenzen der Versicherten.

Verfahren und Rechtsschutz

Feststellung und Verwaltungsentscheidungen

Die Zuständigkeit und die Leistungen werden durch Verwaltungsakte festgestellt. Dazu gehören Entscheidungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls, über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Verteilung der Kosten zwischen Trägern. Mitgliedseinrichtungen sind verpflichtet, Unfälle zu melden; Bildungseinrichtungen leiten Meldungen über Schul- und Hochschulunfälle weiter.

Datenverarbeitung und Schweigepflichten

Unfallkassen verarbeiten personenbezogene und gesundheitliche Daten nur, soweit dies für Prävention, Leistungsprüfung und -gewährung erforderlich ist. Dabei gelten besondere Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten. Ein Datenaustausch mit anderen Sozialleistungsträgern und beteiligten Stellen ist rechtlich geregelt und dient der koordinierten Leistungserbringung.

Regress und Haftung Dritter

Gewähren Unfallkassen Leistungen, können sie bei vorsätzlich oder in bestimmten Fällen grob fahrlässig verursachten Schäden Rückgriff gegenüber Dritten nehmen. Im Verhältnis zwischen Versicherten und deren öffentlichen Arbeitgebern besteht grundsätzlich ein besonderer Haftungsverbund: Die Sachleistungen der Unfallversicherung treten im Regelfall an die Stelle zivilrechtlicher Ansprüche wegen Personenschäden aus dem versicherten Ereignis.

Regionale Zuständigkeit und Besonderheiten

Die Unfallkassen der Länder sind regional organisiert. In manchen Ländern bestehen gemeinsame Einrichtungen für mehrere Länder oder Zusammenschlüsse mit kommunalen Unfallversicherungsträgern. Maßgeblich ist in der Regel der Sitz der Mitgliedseinrichtung oder die Durchführung der versicherten Tätigkeit. Für einzelne Funktionsbereiche (zum Beispiel bestimmte Rettungs- oder Hilfeleistungen) können besondere Regelungen gelten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer gehört zum versicherten Personenkreis der Unfallkassen der Länder?

Versichert sind insbesondere Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder und Kommunen, Kinder in Kindertagesbetreuung, Schülerinnen und Schüler, Studierende an staatlichen Hochschulen sowie bestimmte ehrenamtlich oder hoheitlich Tätige. Die Versicherung besteht automatisch kraft Gesetzes.

Welche Ereignisse sind versichert?

Versichert sind Arbeitsunfälle im öffentlichen Bereich, Schul- und Hochschulunfälle, Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit sowie anerkannte Berufskrankheiten, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht.

Worin unterscheiden sich Unfallkassen der Länder und Berufsgenossenschaften?

Unfallkassen der Länder sind für den öffentlichen Bereich und Bildungs- sowie Betreuungseinrichtungen zuständig. Berufsgenossenschaften decken Unternehmen der Privatwirtschaft ab. Beide erbringen in ihrem Zuständigkeitsbereich vergleichbare gesetzliche Leistungen.

Müssen Versicherte Beiträge an die Unfallkassen zahlen?

Nein. Die Versicherung ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge der Mitgliedseinrichtungen im Umlageverfahren.

Welche Leistungen können nach einem Versicherungsfall erbracht werden?

Leistungen umfassen Heilbehandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation, Geldleistungen bei Beeinträchtigung, Hilfsmittel, Pflege- und Rehaleistungen sowie Leistungen an Hinterbliebene im Todesfall. Ziel ist die möglichst vollständige Wiederherstellung von Gesundheit und Teilhabe.

Wie wird die Zuständigkeit der Unfallkasse bestimmt?

Maßgeblich sind Art der versicherten Tätigkeit und der Bereich, in dem sie ausgeübt wird. Für öffentliche Einrichtungen und Bildungsbereiche sind die Unfallkassen der Länder zuständig; für Unternehmen der Privatwirtschaft die Berufsgenossenschaften.

Welche Rolle spielt die Prävention?

Prävention ist eine Kernaufgabe. Die Unfallkassen erlassen und überwachen Sicherheitsregeln, beraten Mitgliedseinrichtungen und fördern sichere Arbeits-, Lern- und Betreuungsbedingungen, um Unfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden.