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Unfallkasse Post und Telekom


Begriff und rechtlicher Status der Unfallkasse Post und Telekom

Die Unfallkasse Post und Telekom (UK PT) ist ein deutsches Trägerunternehmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben im Rahmen der Sozialversicherung wahr. Die UK PT ist insbesondere für die Bereiche Post sowie Telekommunikation zuständig und agiert als wichtiger Bestandteil der deutschen Sozialversicherungsträger.

Rechtsgrundlagen

Einordnung in das Sozialgesetzbuch (SGB)

Die rechtliche Grundlage der Unfallkasse Post und Telekom findet sich primär im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung. Hier werden Aufgaben, Pflichten, Zuständigkeiten sowie Leistungsumfang der Unfallversicherungsträger näher definiert. Die spezifische Zuständigkeit für den Bereich Post und Telekom und deren Rechtsnachfolger ist in verschiedenen Verordnungen und Satzungen geregelt.

Aufgaben der Institution

UK PT ist zuständig für die Umsetzung der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere für folgende Beschäftigtengruppen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des ehemaligen Postbereichs (Deutsche Bundespost)
  • Beschäftigte von Rechtsnachfolgeunternehmen, insbesondere der Deutsche Post AG, Telekom AG und Postbank AG
  • Auszubildende, Praktikanten und sonstige Personen im Rahmen gesetzlicher Vorschriften

Zentrale Aufgaben sind dabei:

  • Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • Rehabilitation und medizinische Versorgung
  • finanzielle Entschädigungsleistungen

Versicherungspflicht und Zuständigkeit

Versichertenkreis

Der Versichertenkreis der UK PT ist gesetzlich definiert und ergibt sich insbesondere aus §§ 2, 3 und 6 SGB VII sowie ergänzenden Regelungen. Zu den Versicherten gehören unter anderem:

  • Beschäftigte in Unternehmen der Post und Telekommunikation sowie deren Rechtsnachfolger
  • Personen, die im öffentlichen Auftrag für diese Unternehmen tätig sind oder eine dem Dienstherrn gleichgestellte Funktion ausüben

Die Unfallkasse unterscheidet sich von den gewerblichen Berufsgenossenschaften durch ihre spezifische Versichertengruppe und ihren historischen Hintergrund.

Abgrenzung zu anderen Unfallversicherungsträgern

Während die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften regelmäßig nach Branchen verteilt ist, stellt die UK PT eine sog. „Sonderunfallkasse“ dar, deren Zuständigkeitsbereich auf Post- und Telekommunikationsunternehmen beschränkt ist. Rechtsgrundlagen zur Abgrenzung finden sich in § 125 SGB VII und den jeweiligen Organisationsgesetzen der Nachfolgeunternehmen.

Organisation, Aufsicht und Verwaltung

Rechtsform und Organisation

Die Unfallkasse Post und Telekom ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Bundesrepublik Deutschland, die insbesondere durch das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt wird.

Organe der Selbstverwaltung

Zu den Organen gehören:

  • Vertreterversammlung (als „Parlament“ der Unfallkasse)
  • Vorstand

Diese Organe werden aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber gebildet (Prinzip der Selbstverwaltung). Entscheidungen werden auf Grundlage von Satzungen und Umlageverfahren getroffen.

Finanzierung

Die Finanzierung der UK PT erfolgt über Umlagen, die von den angeschlossenen Unternehmen getragen werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Lohn- und Gehaltssumme sowie dem Gefährdungsrisiko der Branche.

Leistungen der Unfallkasse Post und Telekom

Präventionsmaßnahmen

Ein zentrales Aufgabenfeld der UK PT ist die Prävention (§§ 14 ff. SGB VII). Dies umfasst:

  • Beratung der Unternehmen bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Durchführung und Förderung von Schulungen sowie Unterweisungen

Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Die UK PT gewährt Leistung nach Eintritt eines Versicherungsfalls in folgenden Bereichen:

  • Medizinische Rehabilitation: Z. B. Heilbehandlungen, ärztliche Betreuung, Rehabilitationsmaßnahmen
  • Berufliche Rehabilitation: Eingliederungshilfen und Anpassungsmaßnahmen zur Rückkehr ins Berufsleben
  • Soziale Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am sozialen Leben

Geldleistungen

Im Versicherungsfall kommen verschiedene Geldleistungen zur Anwendung, beispielsweise:

  • Verletztengeld (siehe § 45 SGB VII)
  • Übergangsgeld
  • Rentenleistungen bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • Hinterbliebenenleistungen bei Todesfällen

Die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und das Leistungsniveau entsprechen den Regelungen des SGB VII und den jeweils geltenden Satzungen.

Verfahren und Rechtsweg

Antrags- und Feststellungsverfahren

Die Feststellung des Versicherungsfalls sowie die Leistungsbewilligung erfolgen gemäß den gesetzlichen Verwaltungsverfahren:

  • Antragstellung beim Unfallversicherungsträger
  • Ermittlungen der UK PT zur Unfallursache sowie zu Berufskrankheiten
  • Erlass von Verwaltungsakten bezüglich Anerkennung oder Ablehnung von Leistungen

Widerspruch und Klage

Gegen Entscheidungen der Unfallkasse kann das Widerspruchsverfahren nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) genutzt werden. Im Streitfall steht der Sozialrechtsweg offen, typischerweise unter Einschaltung der Sozialgerichte.

Historische Entwicklung

Die Unfallkasse Post und Telekom entstand im Zuge der Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost Anfang der 1990er-Jahre. Die Rechtsnachfolge und Zuständigkeiten für die Unfallversicherung wurden speziell für die Bereiche Post und Telekommunikation geregelt. Änderungen des Zuständigkeitsbereichs erfolgten durch Gesetzesreformen und organisatorische Anpassungen.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
  • Satzung und Geschäftsordnung der Unfallkasse Post und Telekom
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
  • Verlautbarungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

Hinweis: Die vorliegende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei konkreten Sachverhalten sollte stets die jeweils gültige Gesetzeslage sowie die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist bei der Unfallkasse Post und Telekom gesetzlich versichert?

Bei der Unfallkasse Post und Telekom sind alle Personen versichert, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei einem Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost oder der Deutschen Telekom AG sowie entsprechender privatisierter Nachfolgeorganisationen stehen. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die bei Post- und Telekommunikationsunternehmen tätig sind, solange diese dem Geltungsbereich der Unfallkasse unterfallen. Der Versicherungsschutz basiert auf den gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) VII und wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Einsatzort im Rahmen der betrieblichen Tätigkeiten gewährleistet. Der Versicherungsschutz umfasst zudem auch betriebliche Wegeunfälle, Dienstreisen, sowie bestimmte sogenannte „wie Beschäftigte“, etwa Teilnehmer an beruflichen Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen, sofern diese im Auftrag oder im direkten Interesse des Unfallversicherungsträgers durchgeführt werden. Rechtlich relevant ist dabei stets die genaue Abgrenzung, ob das Beschäftigungsverhältnis und der Tätigkeitsort unter die Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom fallen, was insbesondere bei Outsourcing-Vorgängen oder internationalen Einsätzen sorgfältig geprüft werden muss.

Welche Leistungen stehen Versicherten im Schadensfall zu?

Im Schadensfall gewährt die Unfallkasse Post und Telekom umfangreiche gesetzliche Leistungen, deren Art und Umfang im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt sind. Zu den wichtigsten Leistungen gehören Heilbehandlungen und medizinische Rehabilitation, die unmittelbar nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eingeleitet werden. Dies umfasst unter anderem ärztliche Versorgung, therapeutische Behandlungen, stationäre und ambulante Pflege sowie Hilfsmittel. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, also Unterstützungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung und beruflichen Rehabilitation, wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Des Weiteren werden Leistungen zur sozialen Teilhabe, wie Wohnungshilfen oder Mobilitätshilfen, gewährt, wenn diese zur Integration notwendig sind. Im Falle bleibender Gesundheitsschäden kann eine Verletztenrente gezahlt werden, deren Höhe sich am Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit orientiert. Ebenso werden im Todesfall Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld gewährt. Die geltend gemachten Leistungen müssen stets im direkten Zusammenhang mit dem versicherten Arbeitsunfall oder der anerkannten Berufskrankheit stehen und werden nach gesetzlichen Vorgaben bemessen und gewährt.

Wie erfolgt die Meldung eines Arbeitsunfalls bei der Unfallkasse?

Die Meldung eines Arbeitsunfalls läuft nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 193 SGB VII ab. Arbeitgeber sind verpflichtet, Unfälle ihrer Beschäftigten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung, der zuständigen Unfallkasse anzuzeigen, sofern der Unfall einen Arbeitsunfähigkeitstag zur Folge hat. Dafür wird üblicherweise das vorgeschriebene Unfallanzeigenformular verwendet. Die Anzeige kann sowohl elektronisch als auch schriftlich erfolgen und muss alle relevanten Angaben zum Unfallhergang, zu beteiligten Personen und zu den erlittenen Verletzungen enthalten. Auch Versicherte selbst und deren Angehörige haben das Recht, einen Unfall direkt bei der Unfallkasse anzuzeigen, insbesondere wenn der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt. Ärztinnen und Ärzte sind zudem verpflichtet, Arbeitsunfälle, die sie behandeln, ebenfalls der Unfallkasse zu melden. Für die rechtskonforme Bearbeitung ist die vollständige und sachliche Darstellung des Unfallhergangs entscheidend, da hiervon die spätere Anerkennung und Leistungsgewährung abhängig ist.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung einer Berufskrankheit bei der Unfallkasse Post und Telekom vorliegen?

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit muss zunächst eine Erkrankung vorliegen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt ist. Des Weiteren muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Eintritt der Krankheit bestehen. Maßgeblich ist, dass die beruflichen Einwirkungen typischerweise geeignet sind, die Erkrankung zu verursachen, und dass diese Einwirkungen in erheblichem Umfang am Arbeitsplatz vorgelegen haben. Die Unfallkasse prüft im Anerkennungsverfahren, ob alle medizinischen, arbeitswissenschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei spielen sowohl ärztliche Gutachten als auch arbeitsmedizinische Stellungnahmen eine zentrale Rolle. Es ist wichtig, dass der Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit möglichst zeitnah nach Feststellung der Erkrankung erfolgt und alle relevanten Unterlagen, insbesondere Nachweise über die Tätigkeit und Exposition am Arbeitsplatz, beigefügt werden. Die Unfallkasse informiert zudem über gegebenenfalls notwendige weiterführende Untersuchungen und berät über Verfahrensabläufe sowie mögliche Leistungen.

In welchen Fällen kann die Unfallkasse Leistungsverweigerungen oder Rückforderungen vornehmen?

Die Unfallkasse kann Leistungen ganz oder teilweise verweigern beziehungsweise bereits gezahlte Leistungen zurückfordern, wenn sich während oder nach Abschluss der Leistungsgewährung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder sich nachträglich herausstellt, dass der Unfall oder die Erkrankung nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Im Fall von Vorsatz, etwa wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, besteht kein Leistungsanspruch. Ferner ist die Unfallkasse berechtigt, Leistungen zurückzufordern, wenn sie aufgrund von falschen Angaben oder unterlassener Mitteilung wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse (z. B. Verbesserung des Gesundungszustands, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit) erbracht wurden. Rechtlich erfolgt die Rückforderung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB X), wobei der Unfallversicherungsträger die Betroffenen vor Erlass eines Rückforderungsbescheids anhören muss. Gegen eine Leistungsverweigerung oder Rückforderung steht der Rechtsweg offen; Versicherte haben das Recht, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht zu klagen.

Welche Mitwirkungspflichten haben Versicherte gegenüber der Unfallkasse Post und Telekom?

Versicherte sind verpflichtet, aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere indem sie der Unfallkasse alle relevanten Angaben zu Unfallhergang, Gesundheitszustand und beruflichen Tätigkeiten übermitteln. Dazu zählt auch die Benennung von Zeugen, das Einreichen von ärztlichen Unterlagen und das Einverständnis zu medizinischen Untersuchungen, sofern diese für die Leistungsbeurteilung notwendig sind. Versicherte müssen jede Veränderung ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer beruflichen oder privaten Situation, die Einfluss auf den Leistungsanspruch haben könnte, der Unfallkasse unverzüglich mitteilen. Kommen Versicherte ihren Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, kann dies zu Verzögerungen im Verfahren, im Extremfall aber auch zur Einstellung oder Ablehnung von Leistungen führen. Rechtlich ist die Mitwirkungspflicht in den Vorschriften des SGB VII und SGB X verankert.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn die Unfallkasse einen Antrag ablehnt?

Gegen ablehnende Bescheide der Unfallkasse Post und Telekom steht den Versicherten der Rechtsweg nach dem Sozialgesetzbuch offen. Zunächst kann innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids Widerspruch bei der Unfallkasse eingelegt werden. Die Unfallkasse ist verpflichtet, den Vorgang erneut zu überprüfen und eine schriftliche Entscheidung über den Widerspruch zu treffen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht grundsätzlich keine Anwaltszwang, gleichwohl kann eine anwaltliche Vertretung sinnvoll sein, insbesondere bei komplexen medizinischen und arbeitsrechtlichen Sachverhalten. Im gerichtlichen Verfahren werden alle relevanten Tatsachen geprüft, und es können weitere Gutachten oder Zeugen hinzugezogen werden. Die Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren werden in der Regel vom Staat getragen, es sei denn, es handelt sich um mutwillige Rechtsverfolgung.