Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Versicherungsrecht»Unfallkasse des Bundes

Unfallkasse des Bundes


Begriff und rechtliche Einordnung der Unfallkasse des Bundes

Die Unfallkasse des Bundes (UK-Bund, kurz: UK-Bund) ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie bildet als gesetzliche Unfallversicherungseinrichtung ein eigenständiges Verwaltungsorgan, das insbesondere die Funktion der Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes wahrnimmt.

Aufgaben und Zuständigkeiten der Unfallkasse des Bundes

Übergeordnete Aufgabenstellung

Die Unfallkasse des Bundes übt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung umfassende Aufgaben aus. Ihr Hauptziel ist die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Rehabilitation der Versicherten nach einem Versicherungsfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen. Sie ist zuständig für die Versicherten des Bundes und weitere definierte Personengruppen.

Versichertenkreis

Der Zuständigkeitsbereich der UK-Bund erstreckt sich über die Beschäftigten des Bundes sowie Angehörige besonderer Behörden und Einrichtungen. Gemäß § 125 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) sind, neben Beschäftigten, auch ehrenamtlich Tätige, Personen in Einrichtungen des Bundes, in Bildungseinrichtungen, sowie Beamte, sofern sie einem Versicherungstatbestand unterliegen, umfasst.

Prävention und Unfallverhütung

Eine wesentliche Aufgabe liegt im Bereich der Prävention gemäß §§ 14 ff. SGB VII. Die Unfallkasse des Bundes erarbeitet Richtlinien, kontrolliert deren Umsetzung in Bundesbehörden und fördert Maßnahmen der betrieblichen Sicherheit und Gesundheitsschutzes. Sie arbeitet dabei mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie weiteren Behörden und Betrieben zusammen.

Leistungen im Versicherungsfall

Im Falle eines Arbeitsunfalles, Wegeunfalles oder bei Feststellung einer Berufskrankheit werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 26 ff. SGB VII gewährt. Dazu gehören unter anderem:

  • Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation (§ 27 SGB VII)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 SGB VII)
  • Geldleistungen (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente; §§ 45 ff. SGB VII)
  • Sterbegeld und Renten an Hinterbliebene im Todesfall (§§ 63-71 SGB VII)

Rechtsgrundlagen und Organisation

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Verortung der UK-Bund erfolgt insbesondere im SGB VII („Gesetzliche Unfallversicherung“), dort u. a. in § 125 Abs. 1 und 2 SGB VII, der die Aufgaben und Zuständigkeit bundesunmittelbarer Unfallversicherungsträger regelt. Ergänzend sind die Satzung der Unfallkasse und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) maßgeblich.

Selbstverwaltung und Organe

Die Unfallkasse ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung strukturiert. Organe sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Die Vertreterversammlung wird auf Grundlage des § 31 SGB IV gewählt und ist das oberste Beschlussgremium, während der Vorstand gemäß § 36 SGB IV die laufenden Geschäfte führt. Ergänzt wird die Struktur durch die Geschäftsführung.

Aufsicht

Die Unfallkasse des Bundes untersteht der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 87 SGB IV). Die Aufsicht erstreckt sich auf Einhaltung gesetzlicher Pflichten und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.

Finanzierung

Die Finanzierung der Unfallkasse des Bundes erfolgt durch Umlagebeiträge, die von den Mitgliedseinrichtungen (v. a. Behörden des Bundes und deren Einrichtungen) auf Basis der Entgeltsumme (§ 168 SGB VII) getragen werden. Die Beiträge dienen der Deckung des gesamten Aufwands für Prävention, Verwaltung, Leistungserbringung und Rehabilitation.

Unterschied zu anderen Unfallversicherungsträgern

Im Unterschied zu landesunmittelbaren Unfallkassen, die für Einrichtungen der Bundesländer zuständig sind, beschränkt sich die UK-Bund auf den Bereich des Bundes und bundesnaher Organisationen. Außerdem übernimmt sie die Aufgaben für bestimmte Sondergruppen wie Personen im freiwilligen Wehrdienst, zivile Bundesbedienstete im Auslandseinsatz und andere, sofern diese in den Versicherungsschutz einbezogen sind.

Verfahren im Leistungsfall

Anzeige und Feststellung

Bei einem Unfall oder Verdacht auf eine Berufskrankheit ist kurzfristig eine Meldung an die Unfallkasse des Bundes erforderlich (§ 193 SGB VII). Die UK-Bund prüft im Anschluss das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, nimmt Ermittlungen auf und entscheidet über die Gewährung von Leistungen.

Rechtsbehelfe

Beschädigte oder Hinterbliebene, die mit einer Entscheidung der UK-Bund nicht einverstanden sind, können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 78 SGG). Im Falle der Ablehnung eines Widerspruchs besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht (§ 54 SGG).

Datenschutz und Schweigepflicht

Die Unfallkasse des Bundes verarbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben personenbezogene Sozialdaten (§§ 67 ff. SGB X). Die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere nach dem SGB X sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ist verpflichtend. Die Informationen unterliegen der Schweigepflicht.

Bedeutung und Entwicklung

Die Unfallkasse des Bundes stellt eine zentrale Säule der staatlichen Fürsorge für die Beschäftigten des Bundes dar. Sie gewährleistet nicht nur materiellen Schutz im Schadensfall, sondern leistet durch Präventionsarbeit einen wichtigen Beitrag zur betrieblichen Sicherheit und zur Verminderung von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. Die fortlaufende Anpassung an neue Arbeitsformen und Gefährdungslagen ist konstitutiv für die Arbeit der Kasse.

Weblinks und weiterführende Informationen


Hinweis: Dieser Artikel ist ausschließlich informativ und dient der Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Unfallkasse des Bundes. Für verbindliche Auskünfte sollten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die offizielle Kommunikation der Unfallkasse des Bundes herangezogen werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist versicherungspflichtig bei der Unfallkasse des Bundes?

Die Versicherungspflicht bei der Unfallkasse des Bundes erstreckt sich kraft Gesetzes insbesondere auf Beschäftigte des Bundes, darunter Beamte, Tarifbeschäftigte und Auszubildende in den Bundesbehörden und -einrichtungen. Darüber hinaus sind Personen erfasst, die auf Grundlage bürgerlich-rechtlicher Verträge wie Praktikanten, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmende an bestimmten Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit dort tätig sind. Die Zugehörigkeit zur Versicherung erfolgt dabei unabhängig vom Einkommen oder der Höhe der Arbeitszeit und beginnt grundsätzlich mit Aufnahme der versicherten Tätigkeit. Eine explizite Antragstellung ist in der Regel nicht erforderlich, da die Versicherung gesetzlich veranlasst ist. Elternzeit- und Mutterschutzzeiten sind ebenfalls besonders geregelt, wobei unter gewissen Voraussetzungen Versicherungsschutz bestehen bleiben kann. Besondere gesetzliche Grundlagen finden sich vor allem im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie in ergänzenden Verordnungen des Bundes.

Welche Leistungen erbringt die Unfallkasse des Bundes im Schadensfall?

Im Schadensfall erbringt die Unfallkasse des Bundes eine Vielzahl gesetzlich normierter Leistungen. Hauptbestandteile sind zunächst Heilbehandlungen und medizinische Rehabilitation, die von der ersten Behandlung im Akutfall über stationäre und ambulante Therapien bis zu Nachsorge und Hilfsmitteln reicht. Neben der medizinischen Versorgung werden auch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulungen, Arbeitsplatzanpassungen) und am Leben in der Gesellschaft gewährt, falls bleibende Gesundheitsschäden eingetreten sind. Bei vorübergehender oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit stehen dem Versicherten in der Regel Verletztengeld oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit Unfallrente zu. Im Todesfall werden Leistungen an Hinterbliebene – etwa Witwen-, Witwer- und Waisenrenten – sowie Übernahme von Bestattungskosten erbracht. Die Leistungen sind abschließend im SGB VII geregelt und werden ausschließlich nach den dortigen Vorschriften und Anspruchsgrundlagen erbracht.

Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Leistungen?

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist zunächst das Vorliegen eines sogenannten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit im Sinne des § 8 beziehungsweise § 9 SGB VII. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Versicherte durch eine versicherte Tätigkeit einen Gesundheitsschaden oder den Tod erleidet, der ursächlich auf ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zurückgeht. Für Berufskrankheiten bedarf es der Aufnahme der Erkrankung in die Berufskrankheitenverordnung und des Nachweises, dass die Krankheit durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Die Unfallkasse prüft im Einzelfall die sogenannte Kausalität, d. h. den Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Schaden. Daneben müssen die versicherungsrechtlichen Grundvoraussetzungen – insbesondere ein Leistungsfall während versicherter Tätigkeit – zweifelsfrei belegt sein. Der Unfall oder die Erkrankung sind unverzüglich dem Arbeitgeber und der Unfallkasse zu melden.

Wie erfolgt die Meldung eines Arbeitsunfalls und welche Fristen gelten?

Ein Arbeitsunfall muss grundsätzlich unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, sowohl dem Arbeitgeber als auch der Unfallkasse des Bundes gemeldet werden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Arbeitsunfälle seiner bei ihm beschäftigten Personen an die zuständige Unfallkasse zu melden, sobald ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod geführt hat. Die schriftliche Unfallanzeige hat binnen drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls beim Unfallversicherungsträger (Unfallkasse des Bundes) zu erfolgen (§ 193 SGB VII). Bei schweren oder tödlichen Unfällen kann auch eine sofortige mündliche oder telefonische Vorabmeldung geboten sein. Versicherte selbst sollten Dienst- oder Vorgesetzte umgehend informieren und darauf achten, dass eine vollständige Unfallanzeige erfolgt. Fristversäumnisse können zu Nachteilen im Leistungsfall führen.

Welche Mitwirkungspflichten treffen Versicherte im Verfahren mit der Unfallkasse des Bundes?

Versicherte sind im Verwaltungsverfahren vor der Unfallkasse des Bundes zu umfassender Mitwirkung verpflichtet, wie es §§ 60 ff. SGB I vorgeben. Hierzu zählen die unverzügliche und wahrheitsgemäße Erteilung aller für die Sachaufklärung erforderlichen Auskünfte, das Einreichen von ärztlichen Bescheinigungen, die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen sowie gegebenenfalls die Vorlage von Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit oder dem Unfallhergang. Kommen Versicherte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Unfallkasse die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen (§ 66 SGB I). Die Anforderungen an die Mitwirkung richten sich nach dem Einzelfall, besonders bei komplexen Sachverhalten oder Kausalitätsfragen.

Gibt es Möglichkeiten der Rechtsbehelfe gegen Bescheide der Unfallkasse des Bundes?

Gegen Bescheide der Unfallkasse des Bundes, die einen Antrag ablehnen oder Leistungen kürzen, steht dem Versicherten ein rechtlich geregelter Instanzenzug offen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Unfallkasse eingelegt werden (§ 84 SGG). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den die Klage zum zuständigen Sozialgericht zulässig ist (§ 87 SGG). Für den sozialen Rechtsschutz besteht keine Anwaltspflicht, jedoch kann eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Verbände erfolgen. Die Fristen und Formvorschriften sind zwingend zu beachten; werden sie versäumt, kann der Bescheid bestandskräftig werden. Bei besonderen Eilbedürfnissen ist zudem der einstweilige Rechtsschutz nach §§ 86b, 123 SGG gegeben.