Definition und Begriffserklärung: Undertaking
Der Begriff Undertaking wird im Rechtswesen verwendet und bezeichnet eine verbindliche Verpflichtung, Zusicherung oder Erklärung, die von einer natürlichen oder juristischen Person abgegeben wird. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um ein Versprechen oder eine Erklärung, mit der sich der Erklärende verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten vorzunehmen oder zu unterlassen. Der Begriff findet in unterschiedlichen Rechtsgebieten Anwendung und besitzt dort jeweils unterschiedlich ausgestaltete Bedeutungen sowie rechtliche Wirkungen.
Herkunft und Terminologie
Der Begriff stammt aus dem englischsprachigen Rechtsbereich und wird insbesondere im britischen und internationalen Recht verwendet. In der deutschen Übersetzung wird Undertaking am häufigsten mit „Verpflichtung“, „Zusicherung“ oder „verbindliche Erklärung“ wiedergegeben. Insbesondere im Kontext internationaler Geschäftsbeziehungen und Verträge (International Contracts) ist der Begriff weit verbreitet.
Rechtsgebiete und Anwendungsbereiche
Zivilrechtliche Undertakings
Im Zivilrecht kann ein Undertaking zwischen den Parteien eines Vertrags als verbindliches Versprechen eingebracht werden. Typische Anwendungsfälle umfassen insbesondere Erklärungen im Vorfeld von Vertragsabschlüssen, etwa in Form von Absichtserklärungen (Letter of Intent), oder während der Vertragserfüllung, beispielsweise durch Garantieversprechen oder Unterlassungsverpflichtungen.
Arten zivilrechtlicher Undertakings
- Positive Undertaking: Die verpflichtete Partei sagt zu, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (z. B. Lieferung einer Ware, Erbringung einer Dienstleistung).
- Negative Undertaking: Hier verpflichtet sich die Partei, eine bestimmte Handlung zu unterlassen (z. B. Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens, Einhaltung eines Konkurrenzverbotes).
Handels- und Gesellschaftsrecht
Im Handels- und Gesellschaftsrecht wird das Konzept des Undertakings insbesondere im Rahmen von Unternehmensfinanzierungen, Unternehmensverkäufen und im Binnenmarkt der Europäischen Union verwendet. Dort wird der Begriff für wirtschaftliche Einheiten („undertakings“ im Sinne von Art. 101 AEUV) im Kartellrecht eingesetzt, um Unternehmen von anderen Marktteilnehmern zu unterscheiden.
Undertakings im EU-Recht
Im europäischen Wettbewerbs- und Kartellrecht sind Undertakings als wirtschaftlich tätige Einheiten Gegenstand der Rechtsanwendung, unabhängig von ihrer Rechtsform. Ein Undertaking im Sinne des Art. 101 und 102 AEUV umfasst jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt ausübt, gleichgültig, ob sie privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist.
Prozessrecht und gerichtliche Undertakings
Im angloamerikanischen und zunehmend auch im internationalen Prozessrecht spielt das Undertaking als einseitige Erklärung gegenüber Gerichten oder Behörden eine Rolle. Beispielsweise können im Rahmen von Gerichtsverfahren Undertakings als verbindliche Zusicherungen einer Partei gegenüber dem Gericht abgegeben werden, um vorläufige Maßnahmen oder Unterlassungen zu regeln bzw. Anordnungen vorübergehend zu ersetzen.
Bedeutung in Vergleichsvereinbarungen
Häufig werden Undertakings in der Praxis genutzt, um schuldrechtliche Verpflichtungen im Rahmen von Vergleichen (Settlement Agreements) außergerichtlich festzuhalten und abzusichern.
Banken- und Finanzrecht
Im Banken- und Finanzbereich werden insbesondere sogenannte „Payment Undertakings“ und „Performance Undertakings“ verwendet. Sie dienen beispielsweise zur Absicherung von Zahlungspflichten oder zur Sicherstellung der Vertragserfüllung bei komplexen internationalen Transaktionen (etwa im Rahmen von Akkreditiven und Garantievereinbarungen).
Formen des finanziellen Undertakings
- Letter of Undertaking: Eine schriftliche Erklärung, mit der eine Partei verspricht, eine bestimmte finanzielle Leistung zu erbringen oder eine Verpflichtung zu übernehmen.
- Parental Undertaking: Eine Erklärung einer Muttergesellschaft zur Absicherung der Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft.
Rechtswirkungen und Durchsetzbarkeit
Bindungswirkung und Rechtsfolgen
Ein Undertaking begründet in der Regel eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, deren Nichtbeachtung zivilrechtliche oder verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei Nichterfüllung eines Undertakings kann die benachteiligte Partei regelmäßig Schadensersatz verlangen oder auf Erfüllung klagen. Im prozessrechtlichen Zusammenhang kann bei Nichteinhaltung eine Missachtung gerichtlicher Anordnungen vorliegen, die Sanktionen wie Ordnungsgelder oder andere Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen kann.
Schriftform und Nachweis
Obwohl einfache Undertakings grundsätzlich auch mündlich abgegeben werden können, ist in der Praxis oftmals die Schriftform üblich oder wird aus Gründen der Beweisbarkeit ausdrücklich vereinbart. Gerade im internationalen Geschäftsverkehr ist eine genaue Formulierung und schriftliche Fixierung unerlässlich.
Undertaking im internationalen Kontext
Anwendung im Common Law
Im angloamerikanischen Rechtskreis besitzt das Undertaking eine lange Tradition als Instrument zur Festigung von Zusagen und Verpflichtungen. Besonders im britischen Recht ist die Abgabe eines Undertakings gegenüber Gerichten oder Behörden mit hoher Verbindlichkeit und strengen Sanktionen bei Zuwiderhandlung versehen.
Relevanz im europäischen Wirtschaftsrecht
Im EU-Wettbewerbsrecht definiert das Undertaking den Adressatenkreis wettbewerbsrechtlicher Regelungen sowie von Bußgeldentscheidungen der Europäischen Kommission. Die Einordnung als „Undertaking“ ist hier von erheblicher Bedeutung, da sie bestimmt, welche wirtschaftlichen Einheiten den Wettbewerbsregeln der EU unterliegen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Unterschied zu einer Garantie
Ein Undertaking ist von einer Garantie abzugrenzen. Während eine Garantie eine besondere Form einseitiger Absicherung einer Hauptleistungspflicht darstellt, ist das Undertaking weiter gefasst und umfasst auch sonstige vertragliche und nichtvertragliche Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen.
Unterschied zu einem Versprechen
Das Versprechen stellt einen allgemeinen Rechtsbegriff dar, während das Undertaking insbesondere im internationalen Rechtsverkehr und bei wirtschaftlichen Transaktionen eine spezifische Funktion zur Absicherung und Durchsetzbarkeit von Erklärungen übernimmt.
Fazit
Der Begriff Undertaking beschreibt im Recht eine verbindliche Verpflichtung oder Zusicherung, die in verschiedenen Rechtsgebieten und internationalen Kontexten zum Einsatz kommt. Die genaue rechtliche Ausgestaltung und Bindungswirkung richten sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und der konkreten Formulierung der Erklärung. Besonders im internationalen Wirtschaftsverkehr sowie im europäischen Wettbewerbsrecht nimmt das Undertaking eine zentrale Stellung ein und dient der strukturierten Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Parteien.
Literaturverweise und weiterführende Informationen
- Schwarze, Jürgen: EU-Kommentar (Kommentar zu den Artikeln des AEUV, insbesondere zum Unternehmenbegriff im Kartellrecht)
- Gloßar zum englischen und deutschen Handelsrecht, O. Sandrock, Beck Verlag
- Münchener Kommentar zum Unternehmenserwerb, Beck Verlag
Eine ordnungsgemäße Verwendung und Ausgestaltung von Undertakings ist für die Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit von Verpflichtungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr, von erheblicher Relevanz.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Konsequenzen kann eine Verletzung eines Undertakings nach sich ziehen?
Ein Verstoß gegen ein abgegebenes Undertaking kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst kann das Undertaking als vertragliche Selbstverpflichtung angesehen werden, deren Bruch regelmäßig zu Schadensersatzansprüchen der begünstigten Partei führt. In strafrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Zusammenhängen, z.B. bei Undertakings gegenüber Behörden oder Gerichten, kann eine Zuwiderhandlung zudem zu Geldbußen, Zwangsgeldern oder weiteren verwaltungsbehördlichen Maßnahmen führen. In einigen Fällen kann die Verletzung auch die Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit der handelnden Personen beeinträchtigen, was sich nachteilig auf die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit auswirkt. In bestimmten Rechtsordnungen ist darüber hinaus auch die Möglichkeit der Vollstreckung des Undertakings als gerichtliche Anordnung gegeben, was zur Verhängung von Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlung führen kann.
Welche Bedeutung hat die Form eines Undertakings in Bezug auf ihre rechtliche Wirksamkeit?
Die Form eines Undertakings ist für seine rechtliche Wirksamkeit grundsätzlich von erheblicher Bedeutung. Während mündliche Undertakings in manchen Rechtssystemen als bindend angesehen werden können, wird aus Beweisgründen in der Praxis fast immer die Schriftform gewählt. Insbesondere bei gerichtlichen oder notariellen Kontexten ist regelmäßig eine ausdrückliche und klar formulierte schriftliche Erklärung erforderlich. Diese muss die Parteien, den Gegenstand und etwaige Bedingungen eindeutig bezeichnen. Fehlt es an der erforderlichen Form, kann das Undertaking entweder unwirksam sein oder im Falle eines Rechtsstreits nur schwer durchsetzbar gemacht werden. Zudem sind für spezielle Undertakings – wie etwa im Rahmen von Compliance-Programmen oder behördlichen Auflagen – gelegentlich besondere Formvorschriften zu beachten, deren Missachtung zu einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Verpflichtung führen kann.
Ist ein Undertaking gegenüber Dritten durchsetzbar, die keine Partei der ursprünglichen Verpflichtung sind?
Ob ein Undertaking gegenüber Dritten durchsetzbar ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Dritten als sog. Begünstigte ausdrücklich genannt wurden oder zumindest aus der Erklärung hervorgeht, dass der Schutz auch Dritte erfassen soll (Drittbegünstigung). Nach deutschem Vertragsrecht wäre entsprechend § 328 BGB eine Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten dann gegeben, wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Ansonsten hat regelmäßig nur die unmittelbar berechtigte Partei einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz. Im anglo-amerikanischen Rechtsraum können Undertakings – insbesondere im Trust- oder Treuhandkontext – ausdrückliche Verpflichtungen gegenüber Dritten enthalten, die dann auch rechtlich durchsetzbar sind. Wurde jedoch keine Drittwirkung vorgesehen, ist eine direkte Inanspruchnahme durch Dritte rechtlich ausgeschlossen.
Inwiefern unterscheidet sich die rechtliche Bewertung eines Undertakings im Zivilrecht von der im Öffentlichen Recht?
Die rechtliche Bewertung eines Undertakings variiert im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht deutlich. Im Zivilrecht stellt ein Undertaking in der Regel eine vertragliche Verpflichtung dar und unterliegt damit den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts. Die Einhaltung wird über privatrechtliche Ansprüche, wie z.B. Erfüllung, Schadensersatz oder Unterlassungspflichten, durchgesetzt. Im Öffentlichen Recht hingegen tritt das Undertaking oftmals als einseitige Verpflichtung gegenüber einer Behörde oder einer öffentlichen Institution auf. Hier kann die Nichterfüllung nicht nur zivilrechtliche, sondern auch ordnungsrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen haben, etwa durch Verhängung von Bußgeldern, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Zudem können Undertakings in behördlichen Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für weitere Rechtsakte dienen, wodurch deren Verletzung die Rechtswirksamkeit oder Fortdauer von Genehmigungen beeinflussen kann.
Welche Rolle spielen Undertakings im internationalen Rechtsverkehr?
Im internationalen Rechtsverkehr sind Undertakings von erheblicher Bedeutung, da sie eine flexible und grenzüberschreitend anerkannte Form der Selbstbindung von Parteien ermöglichen. Sie werden häufig im Rahmen internationaler Transaktionen, Finanzierungen oder auch in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren eingesetzt, um etwa Einhaltung von Verhaltensregeln, Zahlungszusagen oder bestimmte Handlungen bzw. Unterlassungen rechtlich verbindlich abzusichern. In internationalen Handelsgeschäften dienen sie zudem der Absicherung von Risiken, insbesondere in Staaten, in denen rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten unsicher oder unterschiedlich ausgestaltet sind. Dennoch sind Besonderheiten des Kollisionsrechts zu beachten, vor allem hinsichtlich der Frage, welches nationale Recht auf das Undertaking Anwendung findet und wie dessen Durchsetzbarkeit in verschiedenen Jurisdiktionen gewährleistet werden kann. Außerdem können bestimmte Undertakings, z.B. solche mit Kartellrechts- oder Sanktionsbezug, internationalen oder supranationalen Beschränkungen unterliegen.
Können Undertakings jederzeit widerrufen oder abgeändert werden?
Die Widerrufbarkeit oder Abänderbarkeit eines Undertakings richtet sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Ist ein Undertaking einseitig und unwiderruflich abgegeben, kann es nur mit Zustimmung des Begünstigten oder bei Vorliegen besonderer gesetzlicher Regelungen aufgehoben werden. In anderen Fällen kann eine Änderung oder Aufhebung durch beiderseitige Vereinbarung oder ggf. durch eine richterliche Entscheidung (z.B. bei Wegfall der Geschäftsgrundlage) erfolgen. Liegt ein Undertaking im Rahmen gerichtlicher oder behördlicher Angelegenheiten vor, ist oftmals eine ausdrückliche Erlaubnis oder eine Änderung der gerichtlichen/behördlichen Entscheidung notwendig. Ein einseitiger Widerruf ohne ausreichenden Rechtsgrund kann zur Schadensersatzpflicht oder anderen Rechtsfolgen führen. Besondere Vorschriften können dabei für öffentlich-rechtliche Undertakings oder solche nach speziellen Spezialgesetzen gelten.