Unbeschränkte Steuerpflicht: Bedeutung und Grundprinzip
Die unbeschränkte Steuerpflicht beschreibt die umfassende steuerliche Zugehörigkeit einer Person oder eines Unternehmens zu einem Staat. Im deutschen Steuerrecht bedeutet sie, dass sämtliche in- und ausländische Einkünfte der betroffenen Person oder Gesellschaft grundsätzlich in Deutschland erfasst werden (Welteinkommensprinzip). Die unbeschränkte Steuerpflicht ist Kernvoraussetzung für zahlreiche persönliche Vergünstigungen und Veranlagungsmerkmale.
Kernaussage
Wer unbeschränkt steuerpflichtig ist, unterliegt mit seinem gesamten Einkommen der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Das gilt unabhängig davon, wo die Einkünfte erwirtschaftet wurden. Doppelbesteuerungsabkommen regeln, wie eine doppelte Belastung in mehreren Staaten vermieden oder gemildert wird.
Abgrenzung zur beschränkten Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland Einkünfte erzielt, aber weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hier hat (bei Unternehmen: weder Sitz noch Geschäftsleitung). Dann werden nur bestimmte inländische Einkünfte besteuert, persönliche Vergünstigungen sind regelmäßig eingeschränkt. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet demgegenüber die umfassende steuerliche Anknüpfung an Deutschland.
Voraussetzungen bei natürlichen Personen
Wohnsitz
Ein Wohnsitz liegt vor, wenn eine Person in Deutschland eine Wohnung innehat, die zum dauerhaften Wohnen geeignet ist und tatsächlich zur Verfügung steht. Es genügt, wenn die Wohnung jederzeit genutzt werden kann; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich. Zweit- oder Nebenwohnungen können ebenfalls einen Wohnsitz begründen.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält. Als Faustregel gilt eine ununterbrochene Anwesenheit von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen (etwa Urlaube) ändern daran nichts. Reine Besuchs- und Touristaufenthalte von weniger als sechs Monaten führen regelmäßig nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt.
Option für EU-/EWR-Ansässige ohne Wohnsitz in Deutschland
Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Voraussetzung ist regelmäßig, dass nahezu das gesamte Einkommen der deutschen Besteuerung unterliegt oder das nicht in Deutschland steuerpflichtige Einkommen gering ist. Dadurch können persönliche Entlastungen gewährt werden, die bei beschränkter Steuerpflicht sonst nicht zugänglich sind.
Beginn, Ende und Doppelansässigkeit
Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit Begründung eines Wohnsitzes oder dem Erreichen eines gewöhnlichen Aufenthalts und endet mit der Aufgabe des Wohnsitzes oder dem Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts. In Übergangsphasen kann eine Person gleichzeitig in mehreren Staaten als ansässig gelten (Doppelansässigkeit). Für diese Fälle sehen Doppelbesteuerungsabkommen tiefergehende Kriterien zur Zuordnung vor (etwa ständige Wohnstätte, Lebensmittelpunkt, Aufenthaltsdauer, Staatsangehörigkeit).
Umfang der Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip)
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen und inländische Kapitalgesellschaften werden grundsätzlich mit ihren weltweiten Einkünften erfasst. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Bei der Ermittlung und Zuordnung kommen nationales Recht und Abkommensrecht zusammen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welchem Staat das vorrangige Besteuerungsrecht zusteht. Sie enthalten Zuweisungsnormen und Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Üblich sind die Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer. Abkommen enthalten zudem Ansässigkeitsregeln zur Lösung von Doppelansässigkeiten.
Progressionsvorbehalt und Anrechnung
Bei der Freistellungsmethode bleiben bestimmte ausländische Einkünfte in Deutschland zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für die übrigen in Deutschland zu versteuernden Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Bei der Anrechnungsmethode wird die im Ausland erhobene Steuer auf die entsprechende deutsche Steuer angerechnet, jedoch höchstens bis zur Höhe der auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Steuer.
Unbeschränkte Steuerpflicht bei Unternehmen
Sitz und Geschäftsleitung
Kapitalgesellschaften sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihr rechtlicher Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Maßgeblich ist der Ort, an dem die laufende Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt wird. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst grundsätzlich die weltweiten Einkünfte der Gesellschaft, vorbehaltlich abkommensrechtlicher Zuweisungen.
Personengesellschaften
Personengesellschaften sind steuerlich in der Regel transparent. Die zugerechneten Gewinnanteile unterliegen der Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter. Ob ein Gesellschafter unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nach dessen persönlicher Anknüpfung. Gewerbesteuer entsteht unabhängig davon auf Ebene des Betriebs im Inland.
Weitere Steuerarten und Zusammenhänge
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Unbeschränkte Steuerpflicht kann bei lebzeitigen Zuwendungen und Erbfällen eintreten, wenn der Erwerber oder der Erblasser beziehungsweise Schenker im Inland ansässig ist. In bestimmten Konstellationen können gesetzliche Erweiterungen eine unbeschränkte Steuerpflicht auch ohne aktuellen Wohnsitz begründen, insbesondere bei zeitnaher vorheriger Ansässigkeit. Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer können die Besteuerung steuern und Doppelbelastungen mildern.
Weitere Zusammenhänge
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist häufig Voraussetzung für persönliche Freibeträge, Tarifmerkmale und bestimmte familienbezogene Regelungen. Kirchsteuerpflicht kann an eine inländische Mitgliedschaft anknüpfen. Zuschläge wie der Solidaritätszuschlag folgen dem Umfang der Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Besondere Konstellationen
Grenzgänger und mobile Arbeit
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit kann zu gleichzeitigen Anknüpfungen in mehreren Staaten führen. Doppelbesteuerungsabkommen enthalten besondere Zuweisungsregeln für unselbständige Arbeit, Tätigkeiten an Bord von Verkehrsmitteln, Künstler und Sportler sowie leitende Personen. Homeoffice-Tage im Ausland können die Aufteilung der Besteuerungsrechte beeinflussen.
Studierende, Saisonkräfte, Entsandte
Studierende und Saisonkräfte können durch längere Aufenthalte oder vorhandene Wohnungen die unbeschränkte Steuerpflicht auslösen. Für entsandte Arbeitnehmer gelten zusätzlich besondere abkommensrechtliche Regelungen, die eine Besteuerung im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat vorsehen können.
Diplomaten und internationale Organisationen
Für Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie Mitarbeiter internationaler Organisationen gelten völkerrechtliche Sonderregelungen, die die steuerliche Zuordnung modifizieren können. Diese können Abweichungen vom allgemeinen System der unbeschränkten Steuerpflicht vorsehen.
Rechtsfolgen im Überblick
Veranlagung und persönliche Freibeträge
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen werden mit ihrem Welteinkommen veranlagt. Persönliche Freibeträge und Tarifelemente kommen vollständig zur Anwendung, soweit gesetzlich vorgesehen. Bei ausländischen Einkünften greifen die Methoden zur Doppelbesteuerungsvermeidung.
Familienbezogene Regelungen
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist häufig Voraussetzung für die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten sowie für bestimmte kinder- und familienbezogene steuerliche Entlastungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zusätzlich das Abkommensrecht zu beachten.
Häufig gestellte Fragen zur unbeschränkten Steuerpflicht
Was bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht im Kern?
Sie bedeutet, dass eine Person oder ein Unternehmen mit sämtlichen weltweiten Einkünften der deutschen Besteuerung unterliegt. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, wie eine mögliche Doppelbesteuerung vermieden oder reduziert wird.
Wann beginnt und wann endet die unbeschränkte Steuerpflicht?
Sie beginnt mit der Begründung eines Wohnsitzes oder dem Erreichen eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland und endet mit der Aufgabe des Wohnsitzes oder dem Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts. Übergangsphasen mit Doppelansässigkeit sind möglich und werden durch Abkommensrecht aufgelöst.
Kann man in zwei Staaten gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig sein?
Nach nationalem Recht kann dies vorkommen. Doppelbesteuerungsabkommen enthalten dann sogenannte Tie-Breaker-Regeln, die festlegen, welchem Staat die Ansässigkeit abkommensrechtlich zugeordnet wird, um Doppelbelastungen zu steuern.
Welche Einkünfte umfasst die unbeschränkte Steuerpflicht?
Sie umfasst grundsätzlich alle Einkunftsarten, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland erzielt werden. Die Zuordnung der Besteuerungsrechte und die Entlastung bei Doppelbesteuerung richten sich nach nationalem Recht und Abkommen.
Gibt es eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig ohne Wohnsitz in Deutschland?
Ja. Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn der überwiegende Teil ihres Einkommens der deutschen Besteuerung unterliegt oder das ausländische Einkommen gering ist.
Wie wirkt sich die unbeschränkte Steuerpflicht bei Unternehmen aus?
Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und werden mit ihren weltweiten Einkünften erfasst. Doppelbesteuerungsabkommen ordnen die Besteuerungsrechte zwischen Staaten zu.
Welche Rolle spielen Doppelbesteuerungsabkommen?
Sie regeln die Verteilung der Besteuerungsrechte und die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, etwa durch Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder durch Anrechnung ausländischer Steuern.