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Unbeendeter Versuch

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Definition und Abgrenzung des unbeendeten Versuchs

Der unbeendete Versuch ist ein Begriff aus dem Strafrecht, der eine besondere Form des Versuchs beschreibt, bei der der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles Erforderliche getan hat, um den Erfolg herbeizuführen. Im Unterschied zum beendeten Versuch hat der Täter beim unbeendeten Versuch das Gefühl, dass noch weitere Handlungen notwendig sind, um das Ziel zu erreichen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Strafmilderung oder der Straflosigkeit haben kann.

Ein Beispiel für einen unbeendeten Versuch wäre ein Täter, der versucht, in ein Gebäude einzubrechen, und nach dem Ansetzen eines Werkzeugs an das Schloss bemerkt, dass er noch weitere Werkzeuge benötigt, um die Tür zu öffnen. Er hat nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan, um den Einbruch zu vollenden. Der Unterschied zum beendeten Versuch besteht darin, dass der Täter beim beendeten Versuch glaubt, bereits alles für den Erfolg Notwendige getan zu haben.

Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendeten Versuch hat erhebliche rechtliche Relevanz, insbesondere wenn es um die Frage des Rücktritts vom Versuch geht. Ein Täter kann bei einem unbeendeten Versuch einfacher zurücktreten, da er noch nicht alle erforderlichen Handlungen ausgeführt hat, was ihm mehr Spielraum für eine freiwillige Aufgabe seines Tatplans lässt.

Rechtliche Konsequenzen des unbeendeten Versuchs

Der unbeendete Versuch stellt eine minder schwere Form des Versuchs dar, was sich in den rechtlichen Konsequenzen widerspiegelt. Ein unbeendeter Versuch wird in der Regel milder bestraft als ein vollendeter Versuch oder eine vollendete Tat. Der Gesetzgeber erkennt an, dass der Täter bei einem unbeendeten Versuch noch nicht die volle Entschlossenheit gezeigt hat, die Tat bis zum Ende zu führen, und belohnt daher den Rücktritt vom unbeendeten Versuch stärker.

Für einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist es erforderlich, dass der Täter freiwillig auf die weitere Ausführung der Tat verzichtet. Dies bedeutet, dass der Entschluss, die Tat nicht weiterzuführen, aus eigenem Antrieb und nicht aufgrund äußerer Umstände erfolgt. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss und nicht durch äußeren Zwang oder unüberwindbare Hindernisse von der Tat ablässt.

Die Möglichkeit des Rücktritts ist ein zentraler Aspekt des unbeendeten Versuchs. Sie bietet dem Täter einen Anreiz, die Tat nicht weiterzuführen, da er im Falle eines erfolgreichen Rücktritts straffrei bleiben kann. Dies soll verhindern, dass Täter, die noch nicht alle tatbestandlichen Handlungen ausgeführt haben, die Tat bis zum Ende führen, nur um einer Strafe zu entgehen.

Psychologische und soziale Aspekte des unbeendeten Versuchs

Der unbeendete Versuch hat nicht nur rechtliche, sondern auch psychologische und soziale Dimensionen. Psychologisch betrachtet zeigt der unbeendete Versuch, dass der Täter noch nicht vollständig entschlossen ist, die Tat zu vollenden. Dies kann auf innere Konflikte, moralische Bedenken oder eine plötzliche Einsicht in die Schwere der Tat zurückzuführen sein. Solche inneren Konflikte spielen eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, von der Tat zurückzutreten.

Sozial betrachtet kann der unbeendete Versuch auch Auswirkungen auf das Umfeld des Täters haben. Angehörige oder Freunde, die von den Tatabsichten erfahren, könnten Einfluss auf die Entscheidung des Täters nehmen und ihn zu einem Rücktritt bewegen. Diese sozialen Bindungen und der Wunsch, gesellschaftliche Normen nicht zu verletzen, können entscheidende Faktoren sein, die einen Täter zum Umdenken bewegen.

Ein weiterer Aspekt ist die öffentliche Wahrnehmung des unbeendeten Versuchs. Oftmals wird der Rücktritt von einer Tat als Ausdruck von Reue und Einsicht gesehen, was sich positiv auf das gesellschaftliche Bild des Täters auswirken kann. In der Öffentlichkeit wird ein Täter, der von einem unbeendeten Versuch zurücktritt, häufig als jemand betrachtet, der noch nicht vollständig auf die Seite des Verbrechens übergetreten ist.

Beispiele und typische Fallkonstellationen

Ein typisches Beispiel für einen unbeendeten Versuch ist der Fall eines Einbrechers, der zwar bereits das Werkzeug an das Schloss angesetzt hat, jedoch aufgrund eines plötzlichen Lärms beschließt, die Tat abzubrechen und sich vom Tatort zu entfernen. Hier hat der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan, um den Erfolg sicherzustellen, und kann daher noch vom Versuch zurücktreten.

Eine andere Fallkonstellation wäre ein Täter, der einen Diebstahl plant und bereits in das Kaufhaus eingedrungen ist, jedoch beim Anblick einer Überwachungskamera beschließt, die Tat nicht weiterzuführen. Auch hier liegt ein unbeendeter Versuch vor, da der Täter noch nicht alle notwendigen Schritte zur Vollendung der Tat unternommen hat.

In einem weiteren Beispiel könnte ein Täter, der eine Körperverletzung plant, sich in letzter Sekunde überlegen, dass die geplante Tat zu schwerwiegenden Konsequenzen führen könnte, und daher von der Durchführung absieht. Diese inneren Überlegungen und die Entscheidung, die Tat nicht zu vollenden, kennzeichnen den unbeendeten Versuch und bieten dem Täter die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts.

Abgrenzung zu anderen Formen des Versuchs

Der unbeendete Versuch unterscheidet sich klar von anderen Formen des Versuchs, insbesondere vom beendeten Versuch. Bei einem beendeten Versuch glaubt der Täter, bereits alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, und wartet nur noch auf dessen Eintritt. Diese Unterscheidung ist wichtig, da der Rücktritt vom beendeten Versuch strengeren Voraussetzungen unterliegt als der Rücktritt vom unbeendeten Versuch.

Ein weiterer Unterschied besteht zum untauglichen Versuch, bei dem der Täter aufgrund eines Irrtums oder einer fehlerhaften Einschätzung der Tatsituation von vornherein keinen Erfolg erzielen kann. Der unbeendete Versuch setzt hingegen voraus, dass die Tat grundsätzlich tauglich ist, der Täter jedoch freiwillig darauf verzichtet, alle notwendigen Handlungen zur Vollendung auszuführen.

Neben diesen Unterscheidungen gibt es auch den abgebrochenen Versuch, bei dem der Täter die Tat nach Beginn der Ausführung bewusst abbricht, bevor alle tatbestandlichen Merkmale erfüllt sind. Der unbeendete Versuch ist eine spezielle Form dieses abgebrochenen Versuchs und hebt sich durch die spezifische Unvollständigkeit der Handlungen ab, die der Täter für notwendig hält, um sein Ziel zu erreichen.

Was ist der wesentliche Unterschied zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Vorstellung des Täters. Bei einem unbeendeten Versuch glaubt der Täter, dass noch weitere Handlungen erforderlich sind, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Beim beendeten Versuch geht der Täter davon aus, bereits alles Notwendige getan zu haben und wartet auf den Erfolgseintritt.

Welche Bedeutung hat die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom unbeendeten Versuch?

Die Freiwilligkeit ist entscheidend, da der Rücktritt nur dann strafbefreiend wirkt, wenn er aus eigenem Entschluss und ohne äußerlichen Zwang erfolgt. Der Täter muss sich aus freien Stücken und nicht aufgrund von Hindernissen oder Ängsten entscheiden, die Tat nicht weiterzuführen.

Wie unterscheidet sich der unbeendete Versuch vom untauglichen Versuch?

Beim unbeendeten Versuch hat der Täter noch nicht alle Handlungen ausgeführt, die er für notwendig hält, um die Tat zu vollenden. Der untaugliche Versuch hingegen scheitert von vornherein, weil die Tatobjekte oder die Mittel ungeeignet sind, den Erfolg herbeizuführen, unabhängig von der Vorstellung des Täters.

Kann ein unbeendeter Versuch in einen beendeten Versuch übergehen?

Ja, ein unbeendeter Versuch kann in einen beendeten Versuch übergehen, wenn der Täter im Verlauf der Tat zu der Überzeugung gelangt, dass er bereits alles Notwendige getan hat, um den Erfolg herbeizuführen. Der Übergang hängt von der geänderten Vorstellung des Täters ab.

Warum wird der Rücktritt vom unbeendeten Versuch milder bewertet?

Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch wird milder bewertet, weil der Täter noch nicht die volle Entschlossenheit gezeigt hat, die Tat bis zum Ende zu führen. Der Gesetzgeber möchte mit der Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts einen Anreiz schaffen, dass der Täter die Tat nicht weiterführt.

Gibt es bei allen Straftaten die Möglichkeit eines unbeendeten Versuchs?

Nicht bei allen Straftaten ist ein unbeendeter Versuch möglich. Es hängt von der Struktur der je weiligen Tatbestände ab, ob ein Versuch rechtlich relevant und möglich ist. Insbesondere bei Erfolgsdelikten ist die Abgrenzung zwischen vollständig und unvollständig ausgeführten Handlungen entscheidend.

Welche Rolle spielt die Vorstellung des Täters beim unbeendeten Versuch?

Die Vorstellung des Täters ist zentral, da sie bestimmt, ob ein Versuch als unbeendet gilt. Der Täter muss glauben, dass noch weitere Handlungen notwendig sind, um die Tat zu vollenden. Diese subjektive Einschätzung unterscheidet den unbeendeten vom beendeten Versuch und beeinflusst die rechtlichen Konsequenzen.

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