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Unbeendeter Versuch

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Begriff und Bedeutung des unbeendeten Versuchs

Der unbeendete Versuch ist ein Begriff aus dem Strafrecht, der eine bestimmte Stufe im Ablauf einer Straftat beschreibt. Er liegt vor, wenn eine Person mit der Ausführung einer rechtswidrigen Tat begonnen hat, diese jedoch noch nicht vollständig zu Ende geführt wurde. Im Unterschied zum vollendeten Versuch glaubt die handelnde Person beim unbeendeten Versuch noch nicht alles getan zu haben, was zur Verwirklichung des Tatbestandes notwendig ist.

Abgrenzung: Unbeendeter und beendeter Versuch

Im Strafrecht wird zwischen dem unbeendeten und dem beendeten Versuch unterschieden. Beim unbeendeten Versuch ist die Handlung noch nicht so weit fortgeschritten, dass nach Vorstellung der handelnden Person bereits alle notwendigen Schritte zur Herbeiführung des Erfolgs eingeleitet wurden. Die Person geht also davon aus, dass weitere Handlungen erforderlich sind, um das Ziel – etwa einen Diebstahl oder eine Körperverletzung – tatsächlich zu erreichen.

Demgegenüber steht der beendete Versuch: Hier nimmt die handelnde Person an, bereits alles Notwendige getan zu haben und erwartet den Erfolg ohne weiteres Zutun.

Beispiel für einen unbeendeten Versuch

Ein typisches Beispiel für einen unbeendeten Versuch wäre ein Einbrecher, der gerade dabei ist ein Fenster aufzuhebeln. Er hat zwar mit der Tatausführung begonnen (das Aufhebeln), aber er glaubt selbst noch weitere Handlungen vornehmen zu müssen (zum Beispiel das Betreten des Hauses), um sein Ziel – den Diebstahl von Wertgegenständen – tatsächlich umzusetzen.

Rechtliche Folgen eines unbeendeten Versuchs

Auch wenn es bei einem unbeendeten Versuch nicht zur Vollendung einer Straftat kommt, kann dieser rechtlich relevant sein. Der Gesetzgeber sieht in vielen Fällen bereits den bloßen Beginn einer strafbaren Handlung als strafwürdig an. Allerdings werden bei einem bloßen Versuch häufig mildere Strafen verhängt als bei vollendetem Delikt.

Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Eine Besonderheit beim unbeendeten Versuch besteht darin, dass es möglich ist zurückzutreten und dadurch straffrei zu bleiben. Wer erkennt oder annimmt noch weitere Schritte unternehmen zu müssen und freiwillig aufgibt oder verhindert weiterzuhandeln (etwa indem er sich entfernt), kann unter bestimmten Voraussetzungen von Strafe verschont bleiben.

Bedeutung für die Strafzumessung

Ob es sich um einen be- oder um einen unbeendetem versuch handelt spielt auch bei der Frage nach Rücktrittsmöglichkeiten sowie bei Höhe und Art möglicher Sanktionen eine Rolle: Der Gesetzgeber bewertet das frühzeitige Aufgeben eines Vorhabens meist milder als das Weitermachen bis zum Eintritt des Erfolges.

Bedeutung in verschiedenen Deliktsarten

Der Begriff „unbeendigter versuch“ findet Anwendung in nahezu allen Bereichen des Strafrechts: Von Eigentumsdelikten wie Diebstahl über Körperverletzungsdelikte bis hin zu Vermögens- oder Sexualstraftaten kann ein solcher Zustand eintreten.

Bedeutung für Opfer und Täter

Für betroffene Personen bedeutet ein Unbeendigter versuch oft Schutz vor schwerwiegenderen Folgen; gleichzeitig eröffnet er Tätern Möglichkeiten zur Umkehr ohne vollständige Verwirklichung ihrer Absichten.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Unbeendigter Versuch

Was versteht man unter einem „unbeendetem versuch“?

Ein „unbeendigter versuch“ liegt vor wenn jemand mit einer Straftat beginnt aber nach eigener Vorstellung noch weitere Handlungen nötig wären damit diese gelingt.

Wie unterscheidet sich ein „unbeendigter“ von einem „beendetem“ versuch?

Beim „Unbeendigtem“ glaubt die handelnde person selbst dass sie ihr Ziel nur durch weiteres Tun erreichen kann; beim Beendetem meint sie schon alles Nötige getan zu haben sodass nun nur abgewartet werden muss ob Erfolg eintritt.

Ist auch schon beim Unbeendigtem versuch eine Strafe möglich?

Ja; auch wer lediglich versucht hat eine Straftat auszuführen macht sich grundsätzlich strafbar sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind-die Strafe fällt jedoch meist geringer aus als im Fall voll ausgeführter Taten.

< h 3 >Kann man vom Unb e endigten v ers uch zurücktreten?
< p > Ja ; w enn jemand n och d avon a usgeht , d ass e r m ehr t un m üsste u nd s ich f reiwillig z urückzieht o hne d ie T at z u v ollenden , k ann e r s ich u nter b estimmten B edingungen s traflos m achen .< / p >

< h 3 >Welche Rolle spielt die eigene Vorstellung beim Unb e endigten V ers uch ?< / h 3 >
< p > Entscheidend i st , w as d ie P erson s elbst g laubt : H ält s ie n och w eitere S chritte f ür n ötig , l iegt e in U nb beendet er V ers uch v or . D as g ilt a uch w enn o bjektiv b ereits a lle H andlungen a usgeführt w aren .< / p >

< h 3 >Gilt jeder misslungene Tatversuch automatisch als unb beendet ? < / h 3 >
< p > Nein ; o b d er V ers uch u nb beendet i st , hängt v on d en I ntentionen u nd V orstellungen d es T äters z um Z eitpunkt d es A ufgebens o der E rgreifens l etzter M aßnahmen ab . E ine S cheiternde T athandlung k ann j edoch t rotzdem b ereits b endet g ewesen s ein . < / p >

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