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Überwachungsbedürftige Gewerbe


Überwachungsbedürftige Gewerbe: Begriff und rechtlicher Rahmen

Definition und Bedeutung

Unter dem Begriff überwachungsbedürftige Gewerbe versteht man im deutschen Gewerberecht bestimmte Tätigkeiten, die aufgrund ihres besonderen Gefahrenpotentials oder ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit einer verstärkten behördlichen Kontrolle unterliegen. Diese Gewerbearten sind im Wesentlichen im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sowie in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt und bedürfen besonderer behördlicher Aufsicht sowie, je nach Einzelfall, behördlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Ziel dieser Regulierung ist es, den Schutz der Allgemeinheit, die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Gesetzliche Grundlagen

Gewerbeordnung (GewO)

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 38 und 38a der Gewerbeordnung (GewO). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GewO handelt es sich bei bestimmten Gewerbezweigen um „überwachungsbedürftige Gewerbe“, die bei einer Gewerbeanmeldung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der anzeigepflichtigen Person (Gewerbetreibender) nach sich ziehen. Die betroffenen Branchen sind in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 14 GewO abschließend aufgezählt.

Weitere Gesetze und Verordnungen

Neben der Gewerbeordnung regeln zahlreiche Spezialgesetze und -verordnungen die Anforderungen und Kontrollmechanismen einzelner überwachungsbedürftiger Gewerbe, wie etwa das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO, das Makler- und Bauträgergewerbe nach §§ 34c und 34d GewO oder das Pfandleihgewerbe nach § 34 GewO in Verbindung mit der Pfandleiherverordnung.

Typische Arten überwachungsbedürftiger Gewerbe

Laut der Gewerbeordnung sind unter anderem folgende Gewerbe überwachungsbedürftig:

  • Handeltreibende mit Gebrauchtwaren (z. B. Kfz-Handel, Antiquitätenhandel)
  • Handelsvermittlung bestimmter Güter (z. B. Vermittler von Immobilien, Grundstücken)
  • Pfandleiher und Leihhausbetreiber
  • Bewachungsgewerbe (Personen-, Objekt- und Wertschutzdienste)
  • Detekteien
  • Mietwagengeschäft
  • Reiseveranstalter
  • Spielhallenbetreiber und Betreiber von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Die genaue Aufzählung der vom Gesetz betroffenen Tätigkeiten erfolgt in § 38 Abs. 1 GewO.

Pflichten des Gewerbetreibenden

Anzeigepflicht und Zuverlässigkeitsprüfung

Wer ein überwachungsbedürftiges Gewerbe betreiben möchte, muss dies nach § 38 GewO der zuständigen Behörde anzeigen. Im Gegensatz zu einfachen Gewerbeanzeigen sind hier weitergehende Prüfungen erforderlich:

  • Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
  • Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
  • In bestimmten Fällen weitere Unterlagen (z. B. Nachweis über geordnete finanzielle Verhältnisse, Sachkundenachweise)

Die zuständige Behörde prüft die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der anzeigenden Personen und kann bei fehlender Zuverlässigkeit die Ausübung des Gewerbes untersagen.

Erlaubnispflicht bei einigen Gewerben

Für einige Gewerbearten reicht die Anzeige nicht aus, sondern es ist eine behördliche Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich. Dies gilt beispielsweise für Bewachungsunternehmen und das Pfandleihgewerbe. Die Behörde prüft hier besonders eingehend die persönliche Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse sowie die fachliche Qualifikation.

Überwachung und Kontrollmaßnahmen

Die Behörden haben bei überwachungsbedürftigen Gewerben weitreichendere Kontrollbefugnisse als bei sonstigen Gewerbebetrieben. Dazu gehören:

  • Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
  • Anforderung von weiteren Auskünften und Nachweisen
  • Einzelfallbezogene oder stichprobenartige Betriebsprüfungen
  • Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Behörden (z. B. Polizei, Finanzamt) einzuholen

Ergeben sich im Rahmen der Überwachung Hinweise auf Unzuverlässigkeit oder Gefährdung der Allgemeinheit, können Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Gewerbebetriebs verhängt werden.

Begriffliche Abgrenzung zu anderen Gewerbearten

Nicht jedes erlaubnispflichtige Gewerbe ist zugleich überwachungsbedürftig. Auch nicht jedes überwachungsbedürftige Gewerbe ist erlaubnispflichtig. Die Abgrenzung erfolgt anhand des Gefährdungspotentials sowie des öffentlichen Interesses an einer intensiven Kontrolle. Während das einfache Anmeldeverfahren für die überwiegende Mehrheit der Gewerbe ausreichend ist, sollen durch die Überwachungspflichten im Sinne des § 38 GewO speziell diejenigen Bereiche besonders überprüft werden, bei denen Missbrauchsmöglichkeiten und kriminelle Handlungen zu befürchten sind (z. B. Hehlerei, Geldwäsche, organisierte Kriminalität).

Bedeutung für die Praxis

Die Vorschriften über überwachungsbedürftige Gewerbe sind von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie betreffen zahlreiche Branchen und sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in Seriosität und Zuverlässigkeit einzelner Gewerbezweige sichern. Verstöße gegen die Anzeigepflicht, die Pflicht zur Vorlage notwendiger Unterlagen oder Anordnungen der Behörde können mit Bußgeldern und Untersagungen geahndet werden.

Rechtsschutz und Rechtsfolgen

Gewerbetreibende, deren Zuverlässigkeit von der Behörde verneint oder deren Gewerbebetrieb untersagt wird, können den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Überprüfungsmaßstab ist dabei insbesondere das Maß der Zuverlässigkeit und die Ermessensausübung der Behörde. Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen erfolgen in der Regel zunächst durch Widerspruch und sodann vor dem Verwaltungsgericht.

Zusammenfassung

Überwachungsbedürftige Gewerbe stellen aufgrund ihres besonderen Gefahrenpotentials und der Schutzinteressen der Allgemeinheit eine Sondergruppe im deutschen Gewerberecht dar. Ihre besondere Kontrolle dient der Prävention und Bekämpfung illegaler Geschäftspraktiken. Die gesetzlichen Vorgaben sind umfassend und verlangen vom Gewerbetreibenden eine Vielzahl an Nachweisen und die Bereitschaft zur behördlichen Kontrolle. Verstöße haben teils gravierende gewerberechtliche und ordnungsrechtliche Folgen. Die Regelungen sichern Transparenz, Seriosität und die Integrität der betroffenen Wirtschaftszweige.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Tätigkeit in einem überwachungsbedürftigen Gewerbe erfüllt sein?

Für die Ausübung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes ist in Deutschland die Einhaltung strenger gesetzlicher Voraussetzungen erforderlich, die überwiegend durch die Gewerbeordnung (GewO), insbesondere § 34 ff. GewO, sowie diverse Spezialgesetze geregelt werden. Zunächst ist die Einholung einer behördlichen Erlaubnis notwendig, sofern das betreffende Gewerbe in Anlage A zur GewO aufgeführt ist, wie zum Beispiel das Bewachungsgewerbe oder das Gaststättengewerbe. Hierfür müssen Antragsteller in der Regel ihre Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und in manchen Fällen auch die geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen, was oft durch polizeiliche Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts erfolgt. Teilweise ist der Nachweis bestimmter Sachkundeprüfungen oder Unterrichtungen gemäß § 34a oder § 34c GewO zwingend vorgeschrieben. Nach positiver Prüfung erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis gegebenenfalls mit Auflagen, deren Einhaltung regelmäßig überprüft wird.

Welche Überwachungs- und Kontrollmechanismen schreibt das Gesetz für überwachungsbedürftige Gewerbe vor?

Das rechtliche Kontrollregime für überwachungsbedürftige Gewerbe umfasst regelmäßige, teilweise auch anlassunabhängige Prüfungen durch die zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeämter. Die Behörden sind berechtigt, Betriebsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und Unterlagen wie Bücher, Aufzeichnungen und Genehmigungen einzusehen, um die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren (§ 29 GewO). Zusätzlich können branchenspezifische Sonderregelungen bestehen, wie etwa bei Geldwäschegesetz-pflichtigen Unternehmen oder bei Bewachungsunternehmen, für die häufig besondere Nachweispflichten für das eingesetzte Personal und die Unternehmensführung vorgesehen sind. Verstöße gegen die Kontrollvorgaben können zur Versagung oder zum Widerruf der Erlaubnis sowie zu empfindlichen Bußgeldern führen.

Welche Melde- und Dokumentationspflichten bestehen für Unternehmer im Bereich überwachungsbedürftige Gewerbe?

Unternehmer, die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe ausüben, unterliegen umfassenden Melde- und Dokumentationspflichten. Nach § 14 GewO sind Gewerbetreibende verpflichtet, die Aufnahme, Änderung und Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für bestimmte Tätigkeiten, wie den Handel mit gebrauchten Sachen, ist zusätzlich das Führen eines so genannten „Gebrauchtwarenbuchs“ nach § 38 Abs. 1 GewO erforderlich. Im Bewachungsgewerbe müssen alle eingesetzten Personen in einer Bewachungspersonaldatei erfasst sein, und regelmäßige Unterrichtungspflichten bestehen gegenüber der Behörde hinsichtlich personeller Wechsel oder besonderer Vorkommnisse. Die Vorgaben zum Umfang und zur Form der Dokumentation können je nach Unterart des Gewerbes variieren, sind aber stets genau zu beachten, da Verstöße bußgeldbewehrt sind.

Welche rechtlichen Folgen hat ein Verstoß gegen die Vorschriften für überwachungsbedürftige Gewerbe?

Rechtsverstöße – wie das Ausüben einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne entsprechende Genehmigung, das Vernachlässigen von Kontroll-, Melde-, oder Dokumentationspflichten oder die Beschäftigung ungeeigneter Personen – ziehen eine breite Palette von Sanktionen nach sich, die von Geldbußen (§ 146 GewO) bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen reichen können. Besonders schwere oder wiederholte Verstöße können den Widerruf oder die Rücknahme der Gewerbeerlaubnis zur Folge haben (§ 35 GewO). Entzieht die Behörde die Erlaubnis, ist die weitere Ausübung des Gewerbes verboten; dies kann unter Umständen auch existenzgefährdend für das betroffene Unternehmen sein. Daneben drohen zivilrechtliche Haftungsrisiken, etwa wenn durch mangelnde Kontrollen Schäden bei Kunden oder Dritten eintreten.

Welche Pflichten bezüglich der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Personals bestehen nach dem Gesetz?

In zahlreichen überwachungsbedürftigen Gewerben ist die persönliche Zuverlässigkeit des Personals und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ein zentrales Zulassungskriterium. Die Behörden prüfen vor Erteilung der Erlaubnis – und im laufenden Betrieb stichprobenartig oder anlassbezogen – ob das Personal und die Geschäftsführung die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Sachkunde aufweisen. Im Bewachungsgewerbe etwa muss das eingesetzte Wachpersonal gemäß § 34a GewO eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen. Für andere Branchen, wie das Immobiliengewerbe (§ 34c GewO), sind Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse oder Unterrichtungen über fachbezogene Rechtsvorschriften anzubringen. Ergeben sich im Rahmen behördlicher Prüfungen Zweifel an Zuverlässigkeit oder Sachkunde, kann die Fortführung der Tätigkeit untersagt werden.

Wie unterscheidet sich die Einstufung als überwachungsbedürftiges Gewerbe von sonstigen Gewerben aus rechtlicher Sicht?

Die rechtliche Einstufung als „überwachungsbedürftiges Gewerbe“ zieht im Gegensatz zu sonstigen (nicht überwachten) Gewerben eine Vielzahl zusätzlicher Pflichten und Beschränkungen nach sich, die weit über die allgemeine Anzeigepflicht nach § 14 GewO hinausgehen. Zu diesen zählen insbesondere die vorherige Erlaubnispflicht, erhöhte Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der Unternehmer und ihres Personals, verschärfte Melde- und Überwachungspflichten sowie besondere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Während bei nicht überwachungsbedürftigen Gewerben oftmals eine bloße Anmeldung genügt und die Tätigkeit frei ausgeübt werden kann, unterliegen überwachungsbedürftige Gewerbe fortlaufenden staatlichen Kontrollen, da von ihnen typischerweise höhere Risiken für Kunden, Dritte oder die Allgemeinheit ausgehen.