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Überlange Gerichtsverfahren


Begriff und rechtliche Einordnung von Überlangen Gerichtsverfahren

Ein Überlanges Gerichtsverfahren bezeichnet ein gerichtliches Verfahren, dessen Dauer die angemessene Verfahrenszeit in unzumutbarer Weise überschreitet und somit das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz geschützte Recht der Verfahrensbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt. Die Problematik der überlangen Verfahrensdauer betrifft alle Gerichtsbarkeiten (ordentliche, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte) und ist Gegenstand nationaler wie internationaler gerichtlicher und gesetzgeberischer Regelungen.

Rechtlicher Hintergrund

Verfassungsrechtliche Grundlage

Das Recht auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz ist als justiziables Grundrecht sowohl in der deutschen Verfassung als auch in internationalen Übereinkommen verankert. Es ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie), sowie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Allgemeines Freiheitsrecht, Rechtsstaatsprinzip). International ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) maßgeblich, der ausdrücklich ein Recht auf eine „Verhandlung innerhalb angemessener Frist“ garantiert.

Einfachgesetzliche Regelungen

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfG), in Kraft getreten am 3. Dezember 2011, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer kodifiziert. Ergänzende Vorschriften finden sich vor allem in den Verfahrensordnungen (u.a. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 155 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 78 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

Voraussetzungen eines Überlangen Gerichtsverfahrens

Begriff der „angemessenen Dauer“

Was als „angemessen“ gilt, wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Kriterien sind insbesondere:

  • Komplexität der Sache (rechtlich und tatsächlich)
  • Verhalten der Verfahrensbeteiligten
  • Umfang der notwendigen Beweiserhebung
  • Einflussfaktoren wie Arbeitsbelastung des Gerichts
  • Bedeutung des Verfahrens für die Parteien

Die angemessene Verfahrensdauer ist dabei stets von einer Gesamtabwägung abhängig; das Überschreiten einer bestimmten starren Frist begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Entschädigung oder Feststellung.

Rügeobliegenheit

Mit der Reform im Jahr 2011 wurde eine Rügeobliegenheit (sog. Verzögerungsrüge) eingeführt (§ 198 Abs. 3 GVG). Die Beteiligten müssen im laufenden Verfahren die (unbegründete) Dauer formal beanstanden, bevor Ansprüche wegen Überlänge geltend gemacht werden können. Unterbleibt eine solche Rüge, ist eine spätere Geltendmachung in aller Regel ausgeschlossen.

Rechtsfolgen und Rechtsschutz bei Überlanger Verfahrensdauer

Feststellung des Entschädigungsanspruchs

Ergibt sich aus der Gesamterwägung eine unangemessen lange Verfahrensdauer und wurde die Verzögerungsrüge erhoben, besteht nach § 198 GVG ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch kann gerichtlich geltend gemacht werden und umfasst sowohl immateriellen als auch materiellen Schaden.

Immaterielle Entschädigung

Für die erlittene immaterielle Einbuße, typischerweise der erlittenen Ungewissheit („Verfahrensstress“), sieht das Gesetz einen Regelanspruch in Höhe von 1.200 Euro für jedes volle Jahr überlanger Dauer vor (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG). Abweichungen sind bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder außergewöhnlichen Umständen möglich.

Materielle Entschädigung

Materielle Schäden wie entgangene Zinsen, Mehraufwand etc. können ersetzt verlangt werden, sofern sie kausal auf die Verfahrensverzögerung zurückzuführen sind (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG).

Feststellungsantrag bei drohender Wiederholung

Geht es vorrangig um die Feststellung einer bereits abgeschlossenen oder noch andauernden unangemessenen Verfahrensdauer, ist unabhängig von konkreten Schadensbeträgen auch ein reiner Feststellungsantrag zulässig (§ 198 Abs. 4 GVG).

Zuständigkeit und Verfahrensgang

Für die Geltendmachung der Entschädigungs- und Feststellungsansprüche sind jeweils die Obergerichte (Oberlandesgerichte, Landesarbeitsgerichte, Landessozialgerichte, Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, Finanzgerichte) zuständig, bei denen das verzögerte Verfahren anhängig war oder ist.

Internationale Einordnung

Europäische Menschenrechtskonvention

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) spielt eine maßgebliche Rolle. Mit zahlreichen Urteilen (z.B. Kudla ./. Polen, Urteil v. 26.10.2000, Nr. 30210/96) hat der EGMR die Vertragsstaaten, darunter Deutschland, verpflichtet, wirksame innerstaatliche Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, um überlange Verfahren zu verhindern und Wiedergutmachung sicherzustellen.

Auswirkungen auf Nationale Gesetzgebung

Die festgestellten Defizite der Bundesrepublik Deutschland bezüglich angemessener Verfahrensdauer und effektiven Rechtsschutzes führten zur Einführung des ÜberlVfG. Zuvor mussten Betroffene vor dem EGMR Rechtsschutz suchen, wenn nationale Rechtsmittel fehlten oder ineffektiv waren.

Ursachen und typische Konstellationen

Überlange Gerichtsverfahren sind oft auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen:

  • Personelle Unterbesetzung an Gerichten
  • Komplexe, langwierige Beweiserhebungen
  • Überdurchschnittliche Anzahl von Beteiligten oder Zeugen
  • Vorrangregelungen nach Verfahrensart (z.B. Haftsachen Vorschub vor Zivilsachen)
  • Verzögerndes Verhalten einer Partei
  • Organisatorische oder technische Defizite

Gerade im Bereich des Familien-, Sozial- und Entschädigungsrechts sind überlange Verfahren häufiger zu beobachten.

Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung

Der Gesetzgeber und die Gerichte verfügen über verschiedene Instrumente, um der Überlänge entgegenzuwirken. Dazu zählen:

  • Pflicht zu aktiver Verfahrensleitung seitens des Gerichts
  • Einführung von Gerichts- und Geschäftsstellen zur Entlastung
  • Förderung alternativer Streitbeilegungsverfahren (Mediation, Schlichtung)
  • Digitalisierung und Prozessoptimierung im gerichtlichen Ablauf

Statistische Erfassung und Folgen

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht regelmäßig Statistiken zur Verfahrensdauer und zu gestellten Entschädigungsklagen. Überlange Verfahren haben beträchtliche Auswirkungen, darunter Vertrauensverlust in das Rechtssystem, wirtschaftliche Nachteile für Beteiligte sowie die finanzielle Belastung durch Entschädigungszahlungen.

Literatur und Rechtsprechung

Zentrale Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des EGMR prägen die Einzelfallauslegung und die Entwicklung praktischer Maßgaben zur Vermeidung und Ahndung überlanger Gerichtsverfahren. Zu empfehlen sind zudem die amtlichen Gesetzeskommentare zum GVG sowie weiterführende Literatur zu Verfahrensbeschleunigung und Rechtsschutzgarantien.


Überlange Gerichtsverfahren stellen ein signifikantes Problem im deutschen Rechtssystem dar. Durch nationale und internationale Vorgaben ist der Schutz der Verfahrensbeteiligten verbessert und ein Anspruch auf Wiedergutmachung geschaffen worden. Die praktische und dogmatische Behandlung dieses Rechtsinstituts bleibt angesichts der Komplexität gerichtlicher Abläufe weiterhin ein wichtiger Aspekt des Prozessrechts.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann man sich gegen ein überlanges Gerichtsverfahren rechtlich zur Wehr setzen?

Im deutschen Rechtssystem haben Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit, sich mit der sogenannten Verzögerungsrüge gegen die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zur Wehr zu setzen. Diese Rüge muss gegenüber dem Gericht erhoben werden, das für das Verfahren zuständig ist, und zwar schriftlich unter Angabe konkreter Umstände, die die Verzögerung belegen. Erst wenn diese Verzögerungsrüge erfolgt ist und keine Abhilfe geschaffen wird, kann nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine Entschädigungsklage vor den speziell eingerichteten Entschädigungsgerichten erhoben werden. Ohne die vorherige Verzögerungsrüge ist eine Entschädigungsklage in der Regel unzulässig. Ziel der Regelung ist es, zunächst dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die behauptete Verzögerung zu prüfen und gegebenenfalls von sich aus zu beheben, bevor es zu einem Entschädigungsanspruch kommt.

Wann gilt ein Gerichtsverfahren als „überlang“?

Ob ein Gerichtsverfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung, in der insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und das Interesse des Einzelnen an einer zügigen Entscheidung berücksichtigt werden. Es gibt keine starren Fristen, ab denen ein Verfahren als überlang eingestuft wird; jedoch hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont, dass einfache Zivilsachen regelmäßig innerhalb von 1,5 bis 2 Jahren abgewickelt werden sollten. In Strafsachen kann eine längere Verfahrensdauer je nach Komplexität und Umfang gerechtfertigt sein. Entscheidend ist, ob die Verfahrensdauer noch im Rahmen des Angemessenen liegt oder unter Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK steht.

Welche rechtlichen Ansprüche entstehen bei unangemessener Verfahrensdauer?

Bei einer unangemessenen Verzögerung von Gerichtsverfahren besteht gemäß § 198 GVG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn das Gericht nicht innerhalb einer angemessenen Dauer sachlich entscheidet. Dieser Entschädigungsanspruch kann sowohl immaterielle Schäden (insbesondere die sogenannte Verfahrensverzögerungsentschädigung für erlittene Unannehmlichkeiten und Rechtsunsicherheit) als auch materielle Schäden (beispielsweise Verdienstausfall, entgangene Gewinne, zusätzliche Kosten) umfassen. Die Höhe der Entschädigung wird von den Gerichten typischerweise im Wege der Schätzung festgelegt, wobei bei immateriellen Schäden regelmäßig 1.200 Euro pro Jahr der Überlänge als angemessen angesehen werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Welche Fristen und Verfahrenswege sind für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen einzuhalten?

Die Entschädigungsklage ist nach § 198 Abs. 5 GVG spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der vom Gericht in dem beanstandeten Verfahren erlassenen Entscheidung zu erheben. Hierbei ist zu beachten, dass eine vorherige Verzögerungsrüge Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist. Die Klage ist bei dem für Entschädigungssachen zuständigen Oberlandesgericht einzureichen. Das Verfahren selbst richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), allerdings mit einigen Besonderheiten, die in § 198 ff. GVG geregelt sind.

Welche Rolle spielt das Verhalten der Parteien in Bezug auf die Überlänge eines Verfahrens?

Das Verhalten der Parteien ist ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer. Verzögerungen, die auf das Verhalten der Parteien zurückzuführen sind, beispielsweise durch unzureichende Mitwirkung, Antragsflut oder wiederholte Nichtwahrnehmung von Terminen, können dem Gericht im Regelfall nicht zugerechnet werden. Ebenso werden aufwendige oder missbräuchliche Rechtsmittelverfahren berücksichtigt. Nur die Zeiträume, für die die Gerichte aufgrund eigenen Verschuldens oder organisatorischer Mängel verantwortlich sind, werden als überlang gewertet. Die Parteien sind deshalb grundsätzlich gehalten, durch kooperatives und zielführendes Verhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen.

Welche Besonderheiten bestehen bei überlangen Verfahren vor Verwaltungs- oder Sozialgerichten?

Für Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Patentsachen gelten regelmäßig die gleichen Grundsätze wie für andere Gerichtsverfahren. Allerdings kann aufgrund der häufig komplexeren Rechtslage und des umfangreichen Aktenmaterials die Grenze der Überlänge tendenziell später erreicht sein. Auch gelten die Entschädigungsregelungen des § 198 GVG grundsätzlich für diese Fachgerichtsbarkeiten. Zuständig für die Entschädigungsklage ist das jeweils übergeordnete Oberverwaltungsgericht, Landessozialgericht, Finanzgericht oder das Bundespatentgericht. Die Besonderheit liegt vor allem in der jeweiligen fachgerichtlichen Zuständigkeit sowie den inhaltlichen Maßstäben, die aufgrund der typischen Verfahren abweichend sein können.

Welche Folgen hat die Feststellung einer Überlänge für das laufende Gerichtsverfahren?

Die Feststellung einer Überlänge durch das Entschädigungsgericht hat grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung auf das laufende Gerichtsverfahren selbst; sie ist auf die Prüfung der Entschädigungsansprüche beschränkt. Die Gerichte sind jedoch sensibilisiert, nach Zugang einer Verzögerungsrüge oder einer laufenden Entschädigungsklage beschleunigend auf das Verfahren einzuwirken. Darin liegt eine mittelbare Wirkung, da Gerichte danach angehalten sind, Verfahrensbeteiligungen mit besonderer Dringlichkeit zu behandeln, um weitere Verzögerungen und zusätzliche Entschädigungsansprüche zu vermeiden.