Legal Wiki

Überholen im Straßenverkehr

Begriff und Abgrenzung: Überholen im Straßenverkehr

Überholen ist das Vorbeibewegen an einem sich in derselben Richtung bewegenden Verkehrsteilnehmenden auf einem nebenliegenden Streifen oder seitlichen Raum der Fahrbahn. Kennzeichnend ist die höhere eigene Geschwindigkeit und der damit verbundene Wechsel der relativen Position. Nicht als Überholen gilt das Vorbeifahren an haltenden oder parkenden Fahrzeugen sowie an sonstigen Hindernissen; hierbei handelt es sich um ein Ausweichen bzw. Vorbeifahren. Ebenfalls abzugrenzen ist das Nebeneinanderfahren auf mehreren markierten Fahrstreifen gleicher Richtung, wenn kein vollständiger Überholvorgang stattfindet.

Rechtliche Grundprinzipien des Überholens

Vorrang der Verkehrssicherheit

Rechtlich ist Überholen nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung entsteht. Dieser Vorrang der Sicherheit prägt alle Einzelanforderungen: ausreichende Sicht, ausreichender Seiten- und Längsabstand, sowie die Fähigkeit, den Überholvorgang innerhalb einer überschaubaren Strecke vollständig und ohne Behinderung Dritter abzuschließen.

Sicht- und Verkehrsverhältnisse

Überholen setzt klare Sicht und berechenbare Verkehrsverhältnisse voraus. Unübersichtliche Stellen – etwa Kuppen, Kurven oder verdeckte Bereiche – schließen ein rechtmäßiges Überholen regelmäßig aus. Gleiches gilt, wenn Gegenverkehr, querende Personen oder Einmündungen das Risiko unvertretbar erhöhen.

Geschwindigkeitsdifferenz und Überholweg

Der für das Überholen benötigte Raum und die Zeit hängen von der Geschwindigkeitsdifferenz ab. Rechtlich wird verlangt, dass der Überholweg übersehbar und innerhalb dieser Strecke ohne Beeinträchtigung anderer abgeschlossen werden kann. Ein Hin- und Herwechseln zwischen Fahrstreifen ohne klaren Abschluss ist unzulässig.

Seitenabstand und Raumaufteilung

Abstände zu verschiedenen Verkehrsbeteiligten

Beim Überholen gilt ein ausreichender Seitenabstand als zentrales Schutzkriterium. Für besonders schutzbedürftige Personen bestehen festgelegte Mindestabstände. Gegenüber zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Nutzenden von kleinen Elektrokleinstfahrzeugen ist regelmäßig ein deutlich erhöhter Seitenabstand einzuhalten; innerorts werden hierfür mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2,0 Meter zugrunde gelegt. Zu größeren Fahrzeugen kann ein geringerer Abstand ausreichen, sofern eine Gefährdung sicher ausgeschlossen ist.

Schienenfahrzeuge auf der Fahrbahn

Beim Überholen von straßenbündigen Schienenfahrzeugen sind die baulichen Gegebenheiten und der verbleibende Raum zu beachten. Wenn Schienenfahrzeuge die Fahrbahn weitgehend einnehmen oder Fahrgäste ein- und aussteigen, kann das Überholen rechtlich ausgeschlossen sein.

Links- und Rechtsüberholen

Grundsatz: Linksüberholen

Im Straßenverkehr gilt der Grundsatz des Linksüberholens. Er dient der Vorhersehbarkeit von Fahrmanövern und der Bündelung von Risiken auf eine Seite. Rechtsüberholen ist daher grundsätzlich untersagt.

Ausnahmen: Rechtsvorbeifahren und besondere Situationen

  • Mehrstreifige Fahrbahnen in gleicher Richtung innerhalb geschlossener Ortschaften: Ein schnelleres Fahren rechts ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, ohne dass dies als Überholen im Rechtssinn gewertet wird.
  • Zähfließender Verkehr und Stau, insbesondere auf autobahnähnlichen Straßen: Rechtsvorbeifahren ist in engen Grenzen möglich, wenn die Fließdynamik es typischerweise mit sich bringt.
  • Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen, die zum Linksabbiegen eingeordnet sind, ist zulässig, sofern ausreichend Raum und Klarheit der Verkehrslage bestehen.

Besondere Konstellationen und Verbote

Fußgängerüberwege und Haltestellen

Unmittelbar vor und auf Fußgängerüberwegen ist Überholen untersagt. An Haltestellen mit an- oder abfahrenden Linien- oder Schulbussen kann ein Überholverbot bestehen, insbesondere wenn Personen ein- oder aussteigen oder Warnlicht genutzt wird.

Kreuzungen, Einmündungen und Bahnübergänge

An unübersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen ist Überholen regelmäßig unzulässig. Vor und auf Bahnübergängen besteht ein Überholverbot, da die Risikolage dort erhöht ist.

Durchgezogene Linien und Sperrflächen

Markierungen, die ein Überfahren untersagen (durchgezogene Linien, Sperrflächen), schließen Überholen aus, soweit der Fahrstreifenwechsel diese Markierungen überschreiten würde. Ein Überholen innerhalb des eigenen Fahrstreifens ist nur dort rechtlich möglich, wo ausreichender Raum verbleibt und keine andere Regel verletzt wird.

Einsatzfahrzeuge

Bei Einsatzfahrzeugen mit besonderen Signalen tritt der Schutzauftrag in den Vordergrund. Überholen darf deren Sonderrechte nicht beeinträchtigen oder blockieren; in vielen Situationen ist Überholen faktisch ausgeschlossen.

Kolonnenverkehr

Das Überholen einer Fahrzeugschlange ist rechtlich nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen durchgehend über die gesamte Überholstrecke erfüllt sind. Ein Einscheiben in kleine Lücken ohne gesicherte Rückkehrmöglichkeit begründet ein erhebliches Risiko rechtlicher Verantwortlichkeit.

Pflichten der Beteiligten

Pflichten der überholenden Person

  • Sorgfaltspflicht: Gewährleistung eines vollständigen, zügigen und sicheren Überholvorgangs ohne Gefährdung oder Behinderung anderer.
  • Rückschau- und Anzeigepflichten: Spurwechsel und Wiedereinordnen sind rechtzeitig anzuzeigen; das Umfeld ist fortlaufend zu beobachten.
  • Abschluss des Überholens: Wiedereinordnen erst bei ausreichendem Abstand und ohne das überholte Fahrzeug zu behindern.

Pflichten der überholten Person

  • Beschleunigungsverbot während des Überholtwerdens.
  • Mitwirkungspflichten aus dem Rücksichtnahmegebot: Möglichst an rechter Randlinienführung orientiertes Fahren, sofern dies gefahrlos möglich ist.
  • Kein unvorhersehbarer Spurwechsel oder plötzliche Fahrmanöver, die den Überholvorgang gefährden könnten.

Mitverantwortung von Halterinnen und Haltern

Verstöße beim Überholen können ordnungswidrigkeitsrechtlich und haftungsrechtlich relevant sein. Halterinnen und Halter können im Rahmen bestehender Verantwortlichkeitsregeln mittelbar betroffen sein, etwa hinsichtlich Kostenfolgen oder zivilrechtlicher Ansprüche.

Typische Fehler und rechtliche Bewertung

  • Überholen bei unklarer Verkehrslage: Regelmäßig unzulässig wegen erhöhter Risiken.
  • Unzureichender Seitenabstand, besonders gegenüber schutzbedürftigen Personen: Rechtsverstoß mit entsprechendem Sanktions- und Haftungsrisiko.
  • Überholen trotz unzulässiger Markierungen oder Verbote: Verstoß gegen Verkehrsregeln mit spürbaren Konsequenzen.
  • Zu knappes Wiedereinordnen: Gefahr der Behinderung oder Gefährdung; rechtlich besonders kritisch.
  • Missachtung von Vorrangsituationen, z. B. beim Kreuzen von Fahrstreifen: Erhöhte Verantwortlichkeit.

Sanktionen und Haftung

Rechtswidriges Überholen kann zu Verwarnungen, Bußgeldern, Punkten oder Fahrverboten führen. Bei Gefährdungslagen oder Unfällen kommen strafrechtliche Folgen in Betracht. Zivilrechtlich stehen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Raum; die Haftungsverteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Überholende unterliegt erfahrungsgemäß erhöhten Sorgfaltsanforderungen, was sich im Streitfall auf die Beurteilung der Verantwortlichkeit auswirken kann.

Abgrenzungen zu verwandten Vorgängen

Vorbeifahren

Vorbeifahren betrifft das Passieren stehender Hindernisse oder Fahrzeuge und folgt teilweise abweichenden Regeln, insbesondere hinsichtlich Vorfahrt, Vorrang und Seitenabständen.

Nebeneinanderfahren

Auf mehrstreifigen Fahrbahnen einer Richtung kann unterschiedliche Geschwindigkeit ohne Überholabsicht vorliegen. Rechtlich ist dies kein Überholen, solange kein Fahrstreifenwechsel mit Positionswechsel stattfindet.

Spurwechsel und Einordnen

Spurwechsel ohne Überholabsicht sind eigenständige Fahrmanöver. Sie unterliegen Rückschau-, Anzeige- und Sorgfaltspflichten, die von denjenigen beim Überholen teilweise unabhängig sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Überholen im Straßenverkehr

Ist Überholen dasselbe wie Vorbeifahren?

Nein. Überholen betrifft das Vorbeibewegen an sich bewegenden Verkehrsteilnehmenden in gleicher Richtung. Vorbeifahren beschreibt das Passieren von stehenden Hindernissen oder haltenden Fahrzeugen. Beide Vorgänge unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben.

Darf auf der rechten Seite überholt werden?

Grundsätzlich gilt das Linksüberholen. Rechtsüberholen ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa beim Rechtsvorbeifahren an zum Linksabbiegen eingeordneten Fahrzeugen, bei mehrstreifigem Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften sowie bei zähfließendem Verkehr, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Welcher Seitenabstand ist beim Überholen rechtlich gefordert?

Der Abstand muss ausreichend sein. Gegenüber zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Nutzenden von Elektrokleinstfahrzeugen sind fest etablierte Mindestabstände zu beachten: innerorts regelmäßig mindestens 1,5 Meter, außerorts regelmäßig mindestens 2,0 Meter. In allen Fällen ist eine Gefährdung auszuschließen.

Ist Überholen an Fußgängerüberwegen oder Kreuzungen erlaubt?

Unmittelbar vor und auf Fußgängerüberwegen ist Überholen untersagt. An unübersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen ist Überholen regelmäßig nicht zulässig, da die Sicht- und Vorrangverhältnisse keine sichere Durchführung gewährleisten.

Wer trägt die Verantwortung bei einem Unfall während des Überholens?

Die überholende Person unterliegt erhöhten Sorgfaltsanforderungen. Bei Kollisionen im Zusammenhang mit einem Überholvorgang kann dies die rechtliche Bewertung prägen und zu einer überwiegenden Verantwortlichkeit führen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls.

Ist Überholen bei durchgezogener Linie erlaubt?

Markierungen, die ein Überfahren untersagen, schließen Überholen aus, wenn dafür die Linie überschritten werden müsste. Ein Überholen ohne Spurwechsel kommt nur in Betracht, wenn innerhalb des eigenen Fahrstreifens ausreichend Raum besteht und keine weiteren Verbote entgegenstehen.

Darf eine Fahrzeugkolonne in einem Zug überholt werden?

Das Überholen mehrerer Fahrzeuge ist nur rechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen (Sicht, Strecke, Abstände) über den gesamten Überholweg vorliegen. Fehlt es daran, ist ein solches Manöver unzulässig.