Übergangspflege

Begriff und Bedeutung der Übergangspflege

Die Übergangspflege ist eine zeitlich befristete Unterstützungsleistung im Gesundheits- und Pflegesystem. Sie dient dazu, die Versorgung von Menschen sicherzustellen, die nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend pflegerische Unterstützung benötigen, aber noch nicht dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden müssen oder können. Ziel der Übergangspflege ist es, den Zeitraum zwischen dem Ende einer stationären Behandlung im Krankenhaus und dem Beginn einer weiterführenden Versorgung – etwa durch ambulante Pflegedienste oder in einer stationären Einrichtung – zu überbrücken.

Rechtliche Grundlagen der Übergangspflege

Die rechtlichen Regelungen zur Übergangspflege sind Teil des deutschen Sozialrechts. Sie definieren unter anderem Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsumfang sowie Dauer und Finanzierung dieser Leistung. Die Regelungen sollen gewährleisten, dass Patientinnen und Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt nicht ohne notwendige Unterstützung bleiben.

Anspruchsberechtigte Personen

Übergangspflege kann grundsätzlich von Personen beansprucht werden, die nach einem Aufenthalt im Krankenhaus weiterhin pflegerische Hilfe benötigen. Voraussetzung ist meist das Vorliegen eines konkreten Pflegebedarfs für einen begrenzten Zeitraum sowie das Fehlen anderer Versorgungsmöglichkeiten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus.

Dauer und Umfang der Leistungen

Die Dauer der Übergangspflege ist gesetzlich begrenzt; sie wird nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Der genaue Leistungsumfang umfasst typischerweise Grundpflegeleistungen wie Körperpflege oder Mobilitätshilfen sowie hauswirtschaftliche Unterstützung. Auch medizinisch-pflegerische Maßnahmen können eingeschlossen sein.

Finanzierung und Kostenübernahme

Für die Finanzierung kommen verschiedene Träger infrage: In erster Linie übernehmen Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine befristete Zeitspanne. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann ein Wechsel zu anderen Leistungen erfolgen, beispielsweise zur häuslichen Krankenpflege oder zu Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Zielsetzung und Abgrenzung zu anderen Pflegeformen

Das Hauptziel der Übergangspflege besteht darin, Versorgungslücken zwischen verschiedenen Versorgungsformen zu schließen – insbesondere dann, wenn direkt nach dem Klinikaufenthalt keine ausreichende häusliche oder stationäre Betreuung sichergestellt werden kann.
Im Unterschied zur dauerhaften vollstationären Pflege handelt es sich bei der Übergangspflege um eine kurzfristige Maßnahme mit klar definiertem Anfangs- und Endpunkt.
Sie unterscheidet sich auch von anderen Unterstützungsleistungen wie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege durch ihre spezifischen Anspruchsvoraussetzungen sowie ihren engen Bezug zum vorherigen Klinikaufenthalt.

Antragstellung und Verfahren bei Inanspruchnahme von Übergangspflege

Der Antrag auf Gewährung von Übergangspflege erfolgt in aller Regel unmittelbar im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt beziehungsweise während des Aufenthalts selbst.
Das Verfahren sieht vor allem vor: Prüfung des individuellen Bedarfs durch das entlassende Krankenhaus; Information an den zuständigen Kostenträger; Festlegung des Leistungszeitraums; Organisation geeigneter Pflegedienstleister beziehungsweise Einrichtungen.
Eine Bewilligung erfolgt nur dann, wenn andere Möglichkeiten (zum Beispiel familiäre Betreuung) nicht ausreichend vorhanden sind.

Bedeutung für Betroffene im Alltag

Für Betroffene bedeutet die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Übergangspflege mehr Sicherheit beim Wechsel vom Klinikalltag zurück ins eigene Zuhause oder in andere Wohnformen.

Sie trägt dazu bei, gesundheitliche Risiken infolge fehlender Nachsorge abzumildern und gibt Zeit für weitere organisatorische Schritte hinsichtlich langfristiger Versorgungslösungen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Übergangspflege“ (FAQ)

Muss ein bestimmter Zustand vorliegen, damit ein Anspruch auf Übergangspflege besteht?

Ein Anspruch auf diese Leistung setzt voraus, dass nach einem Aufenthalt im Krankenhaus weiterhin ein erheblicher Bedarf an pflegerischer Unterstützung besteht und keine anderweitige Versorgung möglich ist.

Können Angehörige verpflichtet werden statt einer professionellen Über­gangs­pflege einzuspringen?

Angehörige sind grundsätzlich nicht verpflichtet selbst pflegerisch tätig zu werden; vorranging soll geprüft werden ob professionelle Hilfe notwendig bleibt.

Darf man während laufender Über­gangs­pflege weitere Sozialleistungen beantragen?

Neben laufender Über­gangs­pflege können je nach individueller Situation auch andere Sozialleistungen beantragt werden sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann Über­gangs­pflege mehrfach hintereinander beansprucht werden?

Einen wiederholten Anspruch gibt es nur unter bestimmten Bedingungen – etwa wenn erneut ein akuter Bedarf infolge eines weiteren Klinikaufenthaltes entsteht.

Müssen Zuzahlungen geleistet werden?

Zuzahlungen können erforderlich sein abhängig vom jeweiligen Versicherungsschutz und Umfang der bewilligten Leistungen.

Können Kinder ebenso wie Erwachsene Über­­gangsp­­f­­le­ge erhalten?

Sowohl Kinder als auch Erwachsene haben grundsätzlich Zugang zur Über­­gangsp­­f­­le­ge sofern alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besteht Wahlfreiheit bezüglich Anbieter/Ort der Durchführung?

Soweit möglich wird versucht individuelle Wünsche hinsichtlich Anbieter/Ort umzusetzen solange dies mit gesetzlichen Vorgaben vereinbar bleibt.