Begriff und rechtlicher Hintergrund des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld ist eine finanzielle Leistung, die im deutschen Sozialrecht vorgesehen ist. Sie wird zur Überbrückung des Einkommensausfalls während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation gewährt. Zweck des Übergangsgeldes ist es, den Lebensunterhalt von Versicherten während bestimmter Rehabilitationsmaßnahmen sicherzustellen und die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) – Übergangsgeld bei Rentenversicherung
Die wichtigste Rechtsgrundlage stellt § 20 SGB VI in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 SGB IX dar. Übergangsgeld ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX), die insbesondere von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird.
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Teilhabe am Arbeitsleben
Im SGB IX werden die Voraussetzungen, die Dauer und die Berechnung von Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben detailliert geregelt. § 66 ff. SGB IX enthalten hierzu ausführliche Bestimmungen.
Sonstige Vorschriften
Auch die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), die Bundesagentur für Arbeit (SGB III, insbesondere § 49 SGB III) und andere Träger der Rehabilitation gewähren Übergangsgeld nach eigenen Vorschriften.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld
Rentenversicherungsträger
Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn Versicherte eine medizinische Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben über einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen (§ 9 SGB VI, § 15 SGB IX). Grundlegende Voraussetzungen sind:
- Die Rehabilitationsmaßnahme ist durch den Rentenversicherungsträger bewilligt.
- Während der Leistung ist der Anspruch auf Arbeitsentgelt oder andere Entgeltersatzleistungen nicht gegeben.
- Es besteht ein Versicherungspflichtverhältnis mit dem Rentenversicherungsträger.
Unfallversicherungsträger
Bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gewährt die Gesetzliche Unfallversicherung Übergangsgeld nach besonderen Regelungen (§§ 45-48 SGB VII).
Berechnung und Höhe des Übergangsgeldes
Grundsatz der Berechnung
Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach dem letzten Einkommen, das vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme erzielt wurde, und orientiert sich an der Art der Maßnahme (medizinisch oder beruflich) sowie am Familienstand.
Maßstab für die Höhe
- Bei medizinischen Leistungen wird in der Regel das Bruttoarbeitsentgelt der letzten Zeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme maßgeblich.
- Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann zusätzlich auf das entsprechende kalendermonatliche Arbeitsentgelt abgestellt werden.
Prozentsätze
- Versicherte mit Kind(er): 68% des zuletzt erzielten regelmäßigen Nettoarbeitsentgeltes (bei medizinischer Rehabilitation, § 47 Abs. 1 SGB IX).
- Versicherte ohne Kind: 60% (§ 47 Abs. 1 SGB IX).
Für Selbstständige und andere Gruppen gelten besondere Berechnungsgrundlagen.
Dauer der Zahlung des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld wird für die Dauer der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme gezahlt (§ 47 Abs. 2 SGB IX). Bei Unterbrechungen, wie etwa Krankenhausaufenthalten aus gesundheitlichen Gründen, kann der Anspruch weiter bestehen, sofern die Maßnahme im Anschluss fortgeführt wird.
Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Steuerliche Behandlung
Das Übergangsgeld ist gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es erhöht somit den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte im betreffenden Jahr.
Sozialversicherungspflicht
Während des Bezugs besteht in der Regel Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden von der zahlenden Stelle abgeführt (§ 166 SGB VI, § 252 SGB V).
Übergangsgeld im Verhältnis zu anderen Leistungen
Das Übergangsgeld ist anderen Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Verletztengeld nachgeordnet. Sobald ein Anspruch auf diese Leistungen besteht, ruht in der Regel das Übergangsgeld. Eine Anrechnung von Einkommen, Unterhaltszahlungen oder sonstigen Leistungen kann gegebenenfalls in die Berechnung des Übergangsgeldes einfließen.
Verfahren zur Beantragung und Auszahlung
Antragstellung
Übergangsgeld wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beim zuständigen Rehabilitationsträger beantragt werden. Dies erfolgt meist im Rahmen des Antrags auf Rehabilitationsleistungen. Notwendige Unterlagen sind beispielsweise Einkommensnachweise und Nachweise über Familienstand und Kinder.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in der Regel direkt durch den jeweiligen Rehabilitationsträger. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies die Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund), bei der Unfallversicherung die jeweilige Berufsgenossenschaft.
Übergangsgeld und Sonderfälle
Selbstständige
Auch Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld erhalten. Berechnungsgrundlage ist das Arbeitseinkommen, das der Beitragsermittlung zur Rentenversicherung zugrunde liegt.
Bezieher von Arbeitslosengeld
Während einer Rehabilitation kann bei Anspruch auf Arbeitslosengeld das Übergangsgeld anstelle des Arbeitslosengeldes gezahlt werden, sofern der Rehabilitationsträger vorrangig ist.
Rechtsmittel und Widerspruch
Gegen ablehnende Bescheide oder fehlerhafte Berechnungen des Übergangsgelds kann Widerspruch eingelegt werden (§ 84 SGG). Hierbei gelten die üblichen Fristen und Formerfordernisse des Sozialverwaltungsverfahrens.
Literatur und weiterführende Quellen
- 92018/“>SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
- SGB III – Arbeitsförderung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Informationen zum Übergangsgeld
Zusammenfassung
Das Übergangsgeld ist ein zentrales Instrument des deutschen Sozialrechts zum Ausgleich von Einkommensverlusten während medizinischer oder beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen. Es ist genau geregelt im Sozialgesetzbuch, sowohl was Voraussetzungen als auch Berechnung, Auszahlung und Dauer betrifft. Das Übergangsgeld sorgt dafür, dass Versicherte während ihrer Rehabilitation sozial abgesichert bleiben und unterstützt maßgeblich die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist nach rechtlichen Vorgaben anspruchsberechtigt auf Übergangsgeld?
Übergangsgeld kann gemäß §§ 20 ff. SGB VI und § 49 SGB IX von Personen beansprucht werden, die sich aufgrund bestimmter gesetzlich festgelegter Maßnahmen in einer medizinischen Rehabilitation oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme befinden. Anspruchsberechtigt sind dabei insbesondere Personen, die durch Krankheit oder Behinderung wesentlich in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind und an einer von einem Sozialleistungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit) finanzierten Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Übergangsgeld wird allerdings nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder auf Krankengeld besteht; es springt somit erst dann ein, wenn andere Lohnersatzleistungen nicht mehr greifen. Der genaue Kreis der Anspruchsberechtigten ergibt sich außerdem aus dem jeweiligen zuständigen gesetzlichen Leistungsträger und den einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.
Wie berechnet sich das Übergangsgeld im rechtlichen Sinne?
Die Berechnung des Übergangsgeldes ist in § 21 SGB VI und § 66 SGB IX geregelt und basiert auf dem zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen im maßgebenden Bemessungszeitraum, in der Regel das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme, nachgewiesen werden kann. Das Übergangsgeld beträgt für Arbeitnehmer in der Regel 68 Prozent des letzten regelmäßigen Nettogehalts; bei Personen mit mindestens einem Kind erhöht sich der Satz auf 75 Prozent. Für Bezieher von Arbeitslosengeld gelten gegebenenfalls reduzierte Sätze. Maßgeblich ist zudem, dass Lohnersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld und darauf entfallende Zeiten die Bemessung beeinflussen können. Besonderheiten ergeben sich darüber hinaus, wenn kein ausreichender Bemessungszeitraum zur Verfügung steht; hier wird dann ein sogenannter „allgemeiner Bemessungswert“ zugrunde gelegt.
Welche maximalen Bezugsdauern sind rechtlich für das Übergangsgeld vorgesehen?
Die Bezugsdauer des Übergangsgeldes richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme. Ein eigenständiger Höchstzeitraum ist gesetzlich nicht festgelegt, vielmehr wird das Übergangsgeld für die gesamte Dauer der Rehabilitationsmaßnahme – unabhängig von deren Länge – gezahlt, solange die übrigen Voraussetzungen (Teilnahme, kein anderweitiger Lohnersatzanspruch) fortbestehen. Pausen und Unterbrechungen, etwa durch Krankenhausaufenthalte oder Urlaub, werden dabei gesondert betrachtet. In bestimmten Konstellationen, etwa bei wiederholten Maßnahmen, kann eine Leistungsbegrenzung geprüft werden; maßgeblich sind dabei die Bestimmungen der §§ 20 ff. SGB VI sowie § 49 SGB IX und die Vorgaben des jeweiligen Trägers.
Welche Pflichten bestehen während des Bezugs von Übergangsgeld aus rechtlicher Sicht?
Für Empfänger von Übergangsgeld bestehen mehrere rechtliche Pflichten: Die wichtigste Verpflichtung ist die aktive Teilnahme an der genehmigten Rehabilitationsmaßnahme und die Erfüllung aller damit erforderlichen Mitwirkungsleistungen, die in § 66 SGB I geregelt sind. Der Anspruch besteht nur für tatsächliche Teilnahmezeiten; unentschuldigte Versäumnisse führen zur Kürzung oder zum (zeitweisen) Wegfall des Übergangsgeldes. Meldungen über Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, wie Änderung des Familienstands oder des Einkommens, sind unverzüglich dem Leistungsträger anzuzeigen. Außerdem besteht Mitwirkungspflicht bei ärztlichen Untersuchungen und bei der Vorlage notwendiger Nachweise. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen.
Inwiefern werden andere Einkünfte oder Leistungen rechtlich auf das Übergangsgeld angerechnet?
Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass bestimmte Einkünfte und Sozialleistungen auf das Übergangsgeld angerechnet werden (§ 22 SGB VI). Hierzu zählen insbesondere Einkommen, das während der Rehabilitationsmaßnahme erzielt wird, sowie bestimmte andere Sozialleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld, sofern diese zeitgleich bezogen werden. Auch Nebeneinkommen aus einer zumutbaren Nebentätigkeit können angerechnet werden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare laufende Geldleistungen, deren Bezug gleichzeitig mit dem Übergangsgeld erfolgt, führen in aller Regel zum ruhenden Übergangsgeldanspruch. Ziel der Anrechnungsregelungen ist die Vermeidung einer Überkompensation und eine sozialversicherungsrechtlich stimmige Leistungskoordination.
Welche rechtlichen Folgen hat eine Unterbrechung oder ein Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme für das Übergangsgeld?
Eine Unterbrechung oder ein Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme bewirkt nach § 49 SGB IX grundsätzlich den Wegfall des Übergangsgeldanspruchs für die betroffene Zeitspanne. Der Anspruch lebt erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Maßnahme erneut auf, falls die Voraussetzungen weiter vorliegen. Bei vorzeitigem Abbruch der Maßnahme aus von der leistungsberechtigten Person zu vertretenden Gründen entfällt der Anspruch endgültig für die verbleibende Zeit. Eine Unterbrechung aus wichtigem Grund (z. B. Krankenhausaufenthalt, unverschuldete Erkrankung) kann das Übergangsgeld in bestimmten Fällen weiter gewähren, sofern die Fortsetzung der Maßnahme analog geplant ist und der Leistungsträger zustimmt. Die genauen Regelungen sind den §§ 20-23 SGB VI sowie spezifischen Verwaltungsvorschriften der Kostenträger zu entnehmen.
Wie verhält es sich im rechtlichen Kontext mit der Zahlung von Übergangsgeld während eines stationären Aufenthalts?
Im Falle eines stationären Aufenthalts, etwa im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation, wird das Übergangsgeld grundsätzlich durchgängig gezahlt, solange eine bewilligte Leistung durch einen Sozialleistungsträger erfolgt und der Versicherte an der Maßnahme teilnimmt (§ 21 SGB VI). Eingeschlossen sind dabei auch Zeiten, in denen dem Versicherten kein Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber zusteht. Sollte während des stationären Aufenthalts der Anspruch auf andere Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld) entfallen, so kann das Übergangsgeld als vorrangige Leistung beansprucht werden. Besondere Regelungen gelten, wenn zwischenzeitlich Entlassungen oder Unterbrechungen auftreten; hier entscheidet der Leistungsträger im Einzelfall über die Leistungsfortzahlung auf Basis der geltenden Rechtsnormen.