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Übereignung an den, den es angeht

Übereignung an den, den es angeht: Begriff, Funktion und Anwendungsbereich

Die „Übereignung an den, den es angeht“ bezeichnet die Übertragung des Eigentums an einer Sache, ohne dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Übergabe namentlich festgelegt wird. Stattdessen wird der künftige Eigentümer durch objektive Kriterien bestimmt, etwa dadurch, dass die Sache derjenigen Person gehören soll, die nach der zugrunde liegenden Rechtslage berechtigt ist. Diese Konstruktion ermöglicht Eigentumswechsel in Konstellationen, in denen der konkrete Empfänger anonym bleibt oder erst später eindeutig zugeordnet werden kann.

Abgrenzung zur üblichen Übereignung

Bei der gewöhnlichen Übereignung stehen Veräußerer und Erwerber konkret fest. Die Variante „an den, den es angeht“ lässt die Erwerberperson offen, solange klar bestimmbar ist, wer nach der Rechtslage die berechtigte Person ist. Dadurch bleibt der Eigentumsübergang rechtssicher möglich, obwohl der Name des Erwerbers im Moment der Übergabe unbekannt ist.

Rechtliche Einordnung und Grundprinzipien

Bestimmbarkeit statt Namensnennung

Tragendes Prinzip ist die Bestimmbarkeit des Erwerbers anhand objektiver Kriterien. Der Eigentumsübergang zielt nicht auf eine beliebige Person, sondern auf genau diejenige, der der Erwerb nach der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung „zusteht“. Die Identität kann später festgestellt werden, ohne dass dies die Wirksamkeit der Übertragung an sich beeinträchtigt.

Geeignete Gegenstände

Die Konstruktion findet sich vor allem bei vertretbaren Sachen (zum Beispiel Geldstücke oder standardisierte Massenware) sowie bei Gegenständen, die durch Besitz und Kontrolle praktisch zugeordnet werden können. Bei individuell einzigartigen Einzelstücken ist der Anwendungsbereich enger, weil dort die eindeutige Zuordnung zum Erwerber stärker im Vordergrund steht.

Rolle der Besitzverschaffung

Auch hier ist eine Übergabe oder sonstige Verschaffung der tatsächlichen Kontrolle erforderlich, direkt an die berechtigte Person oder an eine Zwischenperson, die sie für die Berechtigten hält. So wird der spätere Eigentumserwerb praktisch abgesichert.

Typische Anwendungsfälle

  • Bargeld in anonymen Abläufen: Einwurf von Münzen in Automaten oder Kassen, bei denen die Eigentumszuordnung an den Betreiber erfolgt, ohne dass der Einzahler oder der Betreiber namentlich beteiligt sein muss.
  • Zahlungsvorgänge über Intermediäre: Bareinzahlungen oder Zuführungen von Wertgegenständen an eine Stelle (z. B. Annahmestelle), die sie für diejenige Person entgegennimmt, der sie rechtlich zustehen soll.
  • Massen- und Gattungsware: Einlagerung standardisierter Ware bei einem Lagerhalter mit der Bestimmung, dass das Eigentum derjenigen Person zustehen soll, die von der zugrunde liegenden Bestellung erfasst ist.

Voraussetzungen der Wirksamkeit

Eindeutiger Übertragungswille

Der Veräußerer muss klar machen, dass er das Eigentum nicht an eine konkret benannte Person, sondern an die nach der Rechtslage berechtigte Person übertragen will. Die Zielrichtung „an den, den es angeht“ muss erkennbar sein.

Objektive Bestimmbarkeit des Erwerbers

Der spätere Eigentümer muss aufgrund sachlicher Kriterien feststehen können (zum Beispiel: Inhaber eines bestimmten Anspruchs, Inhaber eines legitimierenden Merkmals, zugeordnete Bestellposition). Eine freie, nachträgliche Auswahl ohne Kriterien ist ausgeschlossen.

Besitz- oder Gewahrsamsverschaffung

Die Sache muss so übergeben oder bereitgestellt werden, dass die berechtigte Person die tatsächliche Kontrolle erlangen kann, sei es unmittelbar oder über eine zwischengeschaltete Stelle. Diese Zwischenperson hält die Sache erkennbar nicht für sich, sondern für den berechtigten künftigen Eigentümer.

Rechtsfolgen

Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

Das Eigentum geht grundsätzlich dann über, wenn die Sache übergeben und der Erwerber anhand der festgelegten Kriterien zugeordnet werden kann. Steht die Person erst später fest, wird der Eigentumserwerb derjenigen Person zugeschrieben, die die Kriterien erfüllt; bis zur Klärung besteht eine Zuordnungslage, die keinen abweichenden Eigentumserwerb anderer begründet.

Stellung der Zwischenperson

Zwischenpersonen erhalten in dieser Konstellation grundsätzlich keine eigene Eigentumsposition, sondern verwahren oder halten die Sache für den Berechtigten. Ihre Aufgabe ist die kontrollierte Zuleitung an die berechtigte Person.

Wirkung gegenüber Dritten

Die Eigentumszuordnung „an den, den es angeht“ ordnet die Sache direkt der berechtigten Person zu. Dritte können darauf regelmäßig nicht zugreifen. In besonderen Verkehrssituationen können Regeln zum Schutz des gutgläubigen Erwerbs eine abweichende Verteilung bewirken, insbesondere bei Bargeld und Inhaberpapieren.

Grenzen und Konfliktlagen

Mehrere potenzielle Berechtigte

Beanspruchen mehrere Personen die Sache, entscheidet die zugrunde liegende Rechtslage darüber, wer tatsächlich berechtigt ist. Die Übereignung wirkt allein zugunsten der Person, die die Kriterien erfüllt.

Fehlleitung oder Irrtum

Gelangt die Sache tatsächlich in die Hände einer unberechtigten Person, entsteht eine Rückabwicklungs- oder Herausgabesituation nach den allgemeinen Grundsätzen. In bestimmten Fällen kann ein gutgläubiger Erwerb Dritter die Rückführung ausschließen.

Insolvenz einer Zwischenperson

Hält eine Zwischenperson die Sache nur für die berechtigte Person, fällt diese grundsätzlich nicht in deren Haftungsmasse. Entscheidend sind die erkennbaren Zuweisungen und die tatsächliche Trennung von Eigenbeständen der Zwischenperson.

Abgrenzungen zu verwandten Instituten

Leistung „an den, den es angeht“

Bei der Leistung steht die Erfüllung einer Forderung im Vordergrund; die Zuordnung erfolgt ebenfalls zur berechtigten Person. Bei der Übereignung geht es demgegenüber um den dinglichen Eigentumswechsel an einer konkreten Sache. In der Praxis können beide Konstellationen zusammenfallen, etwa wenn mit der Eigentumsübertragung zugleich eine Forderung erfüllt wird.

Abtretung „an den, den es angeht“

Die Abtretung betrifft die Übertragung von Forderungen. Die Funktion ist vergleichbar, jedoch bezogen auf Rechte statt körperliche Gegenstände.

Beweis und Dokumentation

Für die spätere Nachvollziehbarkeit sind eindeutige Hinweise auf den Übertragungswillen, nachvollziehbare Übergabehandlungen und die objektiven Zuordnungskriterien maßgeblich. Belege, Einzahlungsbestätigungen, Empfangsquittungen oder neutrale Kennzeichnungen können die Zuordnung erleichtern.

Internationaler Bezug

Vergleichbare Konstruktionen sind nicht in allen Rechtsordnungen gleichermaßen anerkannt. In grenzüberschreitenden Sachverhalten können daher abweichende Zuordnungsmaßstäbe gelten. Die Anerkennung hängt vom jeweiligen Sachen- und Schuldrecht des betroffenen Staates ab.

Zusammenfassung

  • Die Übereignung „an den, den es angeht“ ermöglicht Eigentumsübertragungen ohne namentliche Benennung des Erwerbers.
  • Voraussetzung ist die objektive Bestimmbarkeit der berechtigten Person und eine Übergabe- oder Kontrollverschaffung.
  • Typische Einsatzfelder sind Bargeldvorgänge, standardisierte Massenware und Abläufe über Zwischenpersonen.
  • Konflikte betreffen vor allem Fehlleitungen, Mehrfachansprüche und die Rolle von Intermediären.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „Übereignung an den, den es angeht“ in einfachen Worten?

Es handelt sich um die Übertragung des Eigentums an eine Sache auf die Person, der sie rechtlich zusteht, ohne dass diese Person bei der Übergabe namentlich bezeichnet werden muss. Die Identität ergibt sich aus objektiven Kriterien.

Für welche Gegenstände ist diese Form der Übereignung typisch?

Sie wird vor allem bei Bargeld, vertretbaren Sachen und standardisierter Massenware genutzt, also dort, wo eine praktische Zuordnung ohne Namensnennung möglich ist.

Muss der spätere Eigentümer der Übereignung zustimmen?

Eine individuelle Mitwirkung der späteren Eigentümerperson ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sie anhand objektiver Kriterien als berechtigte Person feststellbar ist und die tatsächliche Kontrolle erlangt werden kann.

Wann geht das Eigentum über, wenn der Berechtigte erst später feststeht?

Der Eigentumsübergang knüpft an die Übergabe und die objektive Bestimmbarkeit an. Steht die Person erst später fest, wird der Erwerb derjenigen Person zugeordnet, die die Kriterien erfüllt; eine abweichende Zuordnung tritt dadurch nicht ein.

Welche Rolle spielen Zwischenpersonen wie Banken oder Lagerhalter?

Zwischenpersonen können die Sache für die berechtigte Person halten und sind erkennbar nicht selbst Eigentümer. Sie dienen der sicheren Zuleitung und Trennung von Eigen- und Fremdbeständen.

Was passiert, wenn die Sache an eine unberechtigte Person gelangt?

Dann greifen die allgemeinen Regeln zur Rückführung oder zum Ausgleich. In Verkehrsschutzsituationen kann ein gutgläubiger Erwerb die Rückforderung ausschließen.

Worin liegt der Unterschied zur „Leistung an den, den es angeht“?

Die Leistung betrifft die Erfüllung einer Forderung, die Übereignung den Eigentumswechsel an einer Sache. Beide können zusammenfallen, wenn eine Forderung durch Eigentumsübertragung erfüllt wird.